Executive Summary
- Kernpunkt: Ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus (Hôpital du Jura, Kanton Jura) regressiert einen wegen Vergewaltigung einer Patientin rechtskräftig verurteilten ehemaligen Pflegefachmann auf CHF 80'000 Schadensersatz, den es der Patientin im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung ausgerichtet hatte.
- Gericht: Tribunal cantonal du Jura, Cour administrative (Kammer ADM), Entscheid ADM 2024 16 vom 2. September 2026.
- Entscheidung: Der Regress wird dem Grundsatz nach zugelassen; die Genugtuung (tort moral) der Patientin wird auf CHF 15'000 geschätzt. Alle weiteren Schadensposten (Erwerbsausfall, ärztliche Kosten, Anwaltskosten) werden wegen Beweispflichtverletzung des Klägers abgewiesen. Der Beklagte wird zu CHF 15'000 plus 5 % Zins seit dem 20. Februar 2024 verurteilt. Prozesskosten- und Parteientschädigungsverteilung 3:1 zulasten des Klägers. Die unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beklagten ab dem 19. Mai 2025 gewährt.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert, wie ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nach kantonalem Regressrecht (hier: CCT Hôpital du Jura bzw. Art. 63 LPer RSJU 173.11) mit Vorsatz-/Grobfahrlässigkeitsvorbehalt gegen einen Angestellten vorgeht, der eine dritte Person in Ausübung seiner Funktion geschädigt hat. Er bestätigt die BGer-Rechtsprechung zur Genugtuungsbemessung bei sexueller Gewalt und zeigt die strengen Beweisanforderungen an den Regresskläger auf, der die Patientin aussergerichtlich entschädigt hat, ohne die Schadensbelege zu sichern.
- Weiterzug: Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen möglich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Eine solche ist in der OpenCaseLaw-Datenbank noch nicht verzeichnet.
Sachverhalt
Der Beklagte war seit 2014 als Rettungssanitäter und ab Februar 2016 als Pflegefachmann beim Hôpital du Jura angestellt, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons Jura (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Spitalbetriebe, RSJU 810.11). In der Nacht des 5. Februar 2017 begleitete er eine 18-jährige, wegen Atemwegsproblemen hospitalisierte Patientin (B.________) auf die Toilette und vergewaltigte sie dort. Er wurde am 22. Februar 2017 fristlos entlassen. Nach einem Freispruch erster Instanz verurteilte die Strafkammer des Tribunal cantonal du Jura den Beklagten am 11. März 2020 wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (teilbedingt). Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung mit Urteil 6B_772/2020 vom 8. Dezember 2020, retournierte die Sache jedoch zur neuen Strafzumessung an die kantonale Instanz zurück. Die Zivilklage der Patientin im Strafverfahren wurde als unzulässig erklärt.
Am 24. März 2023 schlossen das Hôpital du Jura und die Patientin eine Vergleichsvereinbarung, in der sich das Spital verpflichtete, ihr CHF 80'000 zu bezahlen (davon CHF 20'000 für Anwaltskosten der Patientin). Ausserdem übernahm das Spital das Inkassorisiko einer weiteren, auf CHF 42'519,55 lautenden Forderung der Patientin gegen den Beklagten (im Wesentlichen vorprozessuale Anwaltskosten). Die Patientin trat ihre Restforderung an das Spital ab.
Das Hôpital du Jura klagte daraufhin beim Tribunal cantonal du Jura, Cour administrative, gegen den Beklagten auf Zahlung von CHF 80'000 plus 5 % Zins seit dem 19. Februar 2024. Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Passivlegitimation, die Kausalität und die Schadenshöhe.
Erwägungen
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anwendbares Recht
Das Gericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 31 Abs. 1 CpA JU). Es hält fest, dass der Beklagte in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Hôpital du Jura stand, da die Spitalbetriebe des Kantons Jura öffentlich-rechtliche Anstalten sind (Art. 27 Abs. 1 RSJU 810.11) und die anwendbare Collective Labour Agreement (CCT 2016) ausdrücklich auf das öffentliche Recht verweist. Die medizinischen Tätigkeiten eines Pflegefachmanns in einem öffentlichen Spital fallen nicht unter den Begriff der „gewerblichen Verrichtung" im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR, sodass das kantonale Recht abweichende Haftungsbestimmungen erlassen darf. Die verwaltungsgerichtliche Klage nach Art. 147 CpA JU und Art. 55 Abs. 1 des Spitalgesetzes ist daher zulässig.
Art. 61 OR (SR 220)«1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. 2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.»
Das Gericht stützt sich dabei auf die in der Lehre anerkannte Abgrenzung (WERRO/PERRITAZ, CR CO I, 2021, N. 21 zu Art. 61 OR), wonach medizinische Leistungen in öffentlichen Spitälern keine „gewerblichen Verrichtungen" darstellen. Der Bundesgerichtspraxis lässt sich entnehmen, dass die Unterstellung öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse unter das Privatrecht einer klaren kantonalen Rechtsgrundlage bedarf (BGE 128 III 76 E. 1).
Regressgrundlage: CCT 2016 und Art. 63 LPer (RSJU 173.11)
Die CCT 2016 des Hôpital du Jura sieht in Ziff. 7.20 vor, dass der Arbeitgeber für Schäden Dritter haftet, die durch Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Funktion verursacht werden, sich aber ein Regressrecht vorbehält, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Diese Bestimmung entspricht weitgehend Art. 63 Abs. 2 und 5 LPer (RSJU 173.11), wonach der Staat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Regress gegen den Arbeitnehmer hat, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Der Regress verjährt in drei Jahren ab Anerkennung der Staatshaftung.
Das Gericht wendet die CCT 2016 bzw. Art. 63 LPer als spezifisches Regressrecht an und zieht die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR ergänzend heran, insbesondere für die Definition des Schadens, des Kausalzusammenhangs und der Verschuldensgrade. Der massgebliche Unterschied zu Art. 41 OR liegt im Verschuldensmass: Während Art. 41 OR bereits einfache Fahrlässigkeit genügen lässt, setzt der Regress nach kantonalem Recht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Das Gericht verweist auf BGE 147 IV 55 E. 2.6, wonach die allgemeinen Regeln der Art. 41 ff. OR ergänzend anwendbar bleiben.
Art. 41 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.»
Verschulden: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Das Gericht definiert Verschulden als Verstoss des Willens gegen die rechtliche Pflicht und zitiert BGE 148 II 73 E. 3.2 sowie BGE 139 IV 137 E. 4.2 zur Widerrechtlichkeit. Eine Handlung, die ein absolutes Rechtsgut (hier: sexuelle Integrität) verletzt, ist ohne Weiteres widerrechtlich (Erfolgsunrecht). Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt (Art. 190 StGB a.F.), was eine Vorsatztat darstellt. Das Gericht ist an die strafrechtlichen Feststellungen gebunden, ausser neue Beweismittel oder Tatsachen würden zu einem anderen Ergebnis führen (BGE 139 II 95 E. 3.2; BGer 1C_588/2020 vom 25. November 2021 E. 3.2). Der Beklagte bleibt zwar in Leugnung, bringt aber keine neuen Beweismittel vor. Vorsatz ist als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Verschuldensvoraussetzung für den Regress ist somit erfüllt.
Schadensposten im Einzelnen
Genugtuung (tort moral) – CHF 15'000
Das Gericht wendet Art. 49 Abs. 1 OR an, den es über Art. 61 Abs. 1 OR als ergänzendes Bundesrecht einbezieht. Die Bemessung erfolgt nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des Verschuldensgrades und allfälligen Mitverschuldens (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; BGE 125 III 412 E. 2a; BGer 6B_837/2024 vom 25. Juni 2025 E. 6.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_749/2025 vom 16. Februar 2026).
Art. 49 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. 2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.»
Das Gericht berücksichtigt die erschwerenden Umstände: Die Tat ereignete sich im Spital, einem schützenden Umfeld, durch einen Pflegefachmann, der das Vertrauensverhältnis ausnutzte, unter Anwendung von Gewalt, gegenüber einer 18-jährigen, bereits psychisch vorbelasteten Patientin. Die strafgerichtlichen Feststellungen belegen eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung der Patientin (Angstzustände, Flashbacks, Selbstverletzung). Der Täter handelte egoistisch zur Befriedigung seiner sexuellen Impulse und befindet sich weiterhin in Leugnung.
Im Präjudizienvergleich zieht das Gericht zwei aktuelle Bundesgerichtsentscheide heran: BGer 6B_712/2025 vom 20. November 2025 (CHF 15'000 für eine einmalige Vergewaltigung mit physischer Fixierung über eine Nacht) und BGer 6B_559/2024 vom 19. August 2025 (CHF 8'000 für eine einmalige Vergewaltigung einer 16-Jährigen, die mehrfach Nein gesagt hatte). Das Gericht ordnet den Fall zwischen diesen Präjudizien ein und berücksichtigt, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelt, nicht um wiederholte Taten über einen längeren Zeitraum. Es setzt die Genugtuung auf CHF 15'000 fest, was dem Betrag entspricht, den der Kläger selbst in einem Courriel vom 5. Juli 2022 als angemessen bezeichnet hatte. Die vom Kläger im Verfahren nachträglich beantragten CHF 30'000 werden als nicht gerechtfertigt erachtet.
Diese Einordnung entspricht der auf glossagens.ch dokumentierten Rechtsprechung zur Genugtuungsbemessung nach Art. 49 OR, wonach die Festsetzung nach richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) erfolgt, starre Tarife unzulässig sind und ein Präjudizienvergleich massgebend ist (vgl. die Übersicht zur bisherigen Rechtsprechung im Kommentar zu Art. 49 OR). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass das Prozessverhalten des Schädigers nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden darf (BGE 141 III 97 E. 11), dass aber der Verschuldensgrad und die Intensität der Beeinträchtigung zentrale Bemessungsfaktoren sind.
Ärztliche Kosten (CHF 2'381,35) und Reisekosten (CHF 2'936,80) – abgewiesen
Diese Posten werden mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keine Belege produziert. Die PJ 39 (Zivilanträge im Strafverfahren) verweist zwar auf Belege, diese wurden aber nie in das Verwaltungsverfahren eingebracht. Das Gericht betont, dass die Beweislast für den Schaden beim Kläger liegt (Art. 42 Abs. 1 OR) und dass Art. 42 Abs. 2 OR nicht anwendbar ist, weil der Beweis ärztlicher Kosten und Reisekosten ohne Weiteres zumutbar wäre. Ausserdem hätte der Kläger bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung mit der Patientin die Belege sicherstellen müssen, um seinen Regressanspruch zu wahren.
Art. 42 OR (SR 220)«1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.»
Das Gericht stützt sich auf BGE 147 III 463 E. 4.2 (Beweisnot als Voraussetzung für Art. 42 Abs. 2 OR), BGE 130 III 360 E. 5.1 (Pflicht zur Substanziierung), BGE 144 III 155 E. 2.3 (Verlust des Anspruchs bei Nichterbringung des Beweises), BGE 133 III 462 E. 4.4 (restriktive Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR) und BGer 4A_128/2020 vom 3. September 2020 E. 4.2.3 (Ausschluss von Art. 42 Abs. 2 OR, wenn die Beweislosigkeit in der Sphäre des Beweispflichtigen liegt).
Erwerbsausfall – abgewiesen
Der Kläger beantragt Ersatz des Erwerbsausfalls der Patientin gestützt auf Art. 46 OR und Art. 42 Abs. 2 OR. Er schätzt den hypothetischen Verdienst auf CHF 3'900 netto pro Monat. Das Gericht weist diesen Posten aus zwei Gründen ab:
Erstens ist der Schaden nicht bewiesen. Der Kläger verweist auf die PJ 39 und das Strafverfahren, produziert aber keine konkreten Belege. Die Patientin verweigert die Herausgabe ihres IV-Dossiers und die Entbindung der Ärzte vom Berufsgeheimnis. Die Steuerakten können ohne ihre Zustimmung nicht beschafft werden (Art. 131 Abs. 2 und 3 LI, RSJU 641.11). Der Kläger hätte bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung die Lohnabrechnungen sicherstellen müssen. Art. 42 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, da der Lohnnachweis zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Zweitens ist der Kausalzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und dem Erwerbsausfall nicht hinreichend dargetan. Die medizinischen Berichte sind widersprüchlich: Während der erste Arzt (Dr. E.________) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, diagnostizierte ein späterer Gutachter (Bericht vom 18. Juli 2017, PJ 35) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F.60.30). Der Bericht verweist auf Selbstmordversuche bereits 2003 und im Januar 2017 sowie auf frühere psychiatrische Hospitalisationen. Das Gericht stellt fest, dass nur eine psychiatrische Begutachtung der Patientin die Frage klären könnte, inwieweit der vorbestehende Zustand die Arbeitsunfähigkeit beeinflusst hat (vgl. BGE 131 III 12 E. 4 zur konstitutionellen Prädisposition). Eine solche Begutachtung ist mangels Mitwirkung der Patientin nicht möglich. Ausserdem hat die Patientin ihr Ausbildungsende nicht wegen der Vergewaltigung, sondern wegen Konflikten mit einer Mitschülerin abgebrochen.
Das Gericht diskutiert ausführlich die Dogmatik der konstitutionellen Prädisposition nach BGE 131 III 12 E. 4 und BGE 113 II 86 E. 1b/3b: Wenn der Schaden auch ohne das Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, ist nur der auf das Ereignis direkt zurückzuführende Teil des Schadens zu ersetzen. Wäre der Schaden ohne das Ereignis nach aller Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, hat der Schädiger den ganzen Schaden zu tragen, auch wenn die Prädisposition dessen Entstehung begünstigt hat; in diesem Fall kann aber eine Reduktion nach Art. 44 OR in Betracht fallen (BGE 131 III 12 E. 4; BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa). Die dogmatische Unterscheidung entspricht der auf glossagens.ch dokumentierten Systematik zu den Reduktionsgründen nach Art. 44 OR im Kontext vorbestehender Gesundheitsschäden (vgl. Kommentar zu Art. 41 OR, Abschnitt F zu Schadensberechnung und Reduktionsgründen).
Anwaltskosten der Patientin (CHF 20'000) – abgewiesen
Die Anwaltskosten der Patientin (CHF 20'000) werden mit zweifacher Begründung abgewiesen: Die strafrechtliche Parteientschädigung (Me J.________) wurde dem Beklagten bereits im Strafurteil auferlegt und ist Gegenstand einer separaten Abtretung in der Vergleichsvereinbarung; sie ist nicht Teil der CHF 80'000. Die zivilrechtliche Parteientschädigung (Me K.________) ist nicht beziffert, da der Kläger die Honorarnote nicht produziert hat und die Patientin die Entbindung vom Berufsgeheimnis verweigert. Im Verfahren ADM 2022 74 wurden die Parteientschädigungen zudem gegenseitig kompensiert. Vorprozessuale Anwaltskosten können zwar nach Art. 46 OR als Schadensposten geltend gemacht gemacht werden, soweit sie nicht durch die Parteientschädigung abgedeckt sind (BGE 139 III 190 E. 4.2), aber auch hier scheitert der Anspruch am Beweis.
Kostenfolge und unentgeltliche Rechtspflege
Die Prozesskosten (CHF 3'500) werden zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel dem Beklagten auferlegt, da der Kläger zwar dem Grundsatz nach obsiegt (Verschulden bejaht, Genugtuung zugesprochen), aber bei der Beweisführung im Wesentlichen unterliegt (CHF 15'000 von CHF 80'000 zugesprochen). Die Parteientschädigungen folgen demselben Schlüssel. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 19. Mai 2025 gewährt, da sein Nettoeinkommen (CHF 2'058,50 in 2025, CHF 2'757,75 in 2026) unter dem Existenzminimum liegt und er in Konkubinat lebt, ohne dass eine Unterhaltspflicht der Partnerin besteht. Die Gewährung hat keine rückwirkende Kraft.
Einordnung in die Rechtsprechung
Genugtuungsbemessung bei sexueller Gewalt
Der Entscheid ordnet sich in die konsolidierte BGer-Rechtsprechung zur Genugtuungsbemessung bei sexueller Gewalt ein. Das Gericht folgt der in BGE 125 III 269 E. 2a und BGE 125 III 412 E. 2a aufgestellten und seither konstant angewendeten Dogmatik, wonach die Genugtuung nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des Verschuldens und allfälligen Mitverschuldens festzusetzen ist. Die Heranziehung aktueller BGer-Entscheide (6B_712/2025 und 6B_559/2024) als Präjudizien zeigt, dass sich das Tribunal cantonal an der jüngsten BGer-Praxis orientiert und die Genugtuungssumme im mittleren Bereich der jüngeren Rechtsprechung für einmalige Vergewaltigungen ansiedelt (CHF 8'000 bis CHF 15'000). Die Differenzierung zwischen einmaligen Taten und wiederholter sexueller Gewalt über einen längeren Zeitraum entspricht der BGer-Praxis, wonach die Dauer und Häufigkeit der Übergriffe ein zentrales Bemessungskriterium darstellen (vgl. BGE 125 III 269, der einen Fall jahrelangen Missbrauchs durch den Vater betraf und zu einer deutlich höheren Genugtuung führte).
Regress des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers
Der Entscheid betrifft eine in der BGer-Rechtsprechung weniger häufig behandelte Konstellation: den Regress eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers gegen einen Angestellten, der in Ausübung seiner Funktion einen Dritten geschädigt hat. Die Konstruktion – kantonales Regressrecht (CCT bzw. LPer) mit Verschärfung des Verschuldensmasses (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit statt einfache Fahrlässigkeit nach Art. 41 OR) und ergänzende Anwendung der Art. 41 ff. OR – entspricht der Systematik von Art. 61 Abs. 1 OR, der den Kantonen ausdrücklich abweichende Regelungen vorbehalten (BGE 128 III 76 E. 1). Die Abgrenzung zu Art. 61 Abs. 2 OR (gewerbliche Verrichtungen) ist hier unproblematisch, da medizinische Tätigkeiten in öffentlichen Spitälern nicht als „gewerblich" gelten.
Beweispflicht bei aussergerichtlicher Vergleichsvereinbarung
Die strengen Beweisanforderungen, die das Gericht an den Regresskläger stellt, verdienen besondere Hervorhebung. Das Gericht macht deutlich, dass ein Arbeitgeber, der eine geschädigte dritte Person aussergerichtlich entschädigt und dann regressieren will, bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung alle beweisrelevanten Unterlagen beschaffen muss. Die Berufung auf Art. 42 Abs. 2 OR (richterliche Schätzung) wird versagt, wenn die Beweislosigkeit in der Sphäre des Klägers liegt – eine Bestätigung der restriktiven BGer-Praxis (BGE 133 III 462 E. 4.4; BGer 4A_128/2020 E. 4.2.3). Diese Haltung ist konsequent: Der Regresskläger, der freiwillig eine pauschale Entschädigung ausrichtet, ohne die Schadensposten zu individualisieren und zu belegen, kann die Beweislücke nicht nachträglich dem Beklagten anlasten.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 82 ff. BGG) oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ans Bundesgericht weitergezogen werden. Eine solche ist in der OpenCaseLaw-Datenbank noch nicht verzeichnet. Der Entscheid betrifft kantonales Regressrecht und die Beweiswürdigung im Einzelfall, sodass die Voraussetzungen für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (insbesondere die Geltendmachung einer Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung, Art. 83 BGG) nicht ohne Weiteres gegeben sein dürften. Diesubsidiäre Verfassungsbeschwerde könnte sich auf die Verletzung des Willkürverbots bei der Beweiswürdigung oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen.
Fazit
Der Entscheid des Tribunal cantonal du Jura illustriert die praktische Bedeutung des öffentlichen Regressrechts bei vorsätzlichen Delikten von Angestellten im Gesundheits- und Pflegebereich. Er bestätigt die BGer-Rechtsprechung zur Genugtuungsbemessung bei sexueller Gewalt und zeigt, dass einmalige Vergewaltigungen unter den Präjudizien im Bereich von CHF 8'000 bis CHF 15'000 liegen. Gleichzeitig markiert er eine klare prozessuale Grenze: Ein Arbeitgeber, der eine geschädigte Person aussergerichtlich pauschal entschädigt, ohne die Schadensbelege zu sichern, trägt das Beweisrisiko im Regressverfahren. Die extensive Diskussion der konstitutionellen Prädisposition (BGE 131 III 12) verdeutlicht, dass der Kausalzusammenhang zwischen einer Vergewaltigung und einem Erwerbsausfall bei vorbestehenden psychischen Erkrankungen ohne psychiatrische Begutachtung kaum zu beweisen ist – ein Umstand, der durch die Mitwirkungsverweigerung der Geschädigten im vorliegenden Fall verschärft wurde.