C-5359/2023 — Eingliederungsmassnahmen im Ausland (Elektrobett und bauliche Massnahmen)
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · Besetzung: 3 Richter/innen (Vorsitz: Richterin Elmiger-Necipoglu) · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland begehrt von der Schweizer Invalidenversicherung die Kostenübernahme für bauliche Anpassungen seiner Eigentumswohnung und ein Elektrobett — beides im Ausland.
- Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Allein die Lage der Immobilie im Ausland und die ortsgebundene Natur der Massnahmen begründen keinen "beachtlichen Grund" im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV; die subjektive Wohnsitzwahl eines Versicherten stellt keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und wendet die Grundsätze aus BGE 151 V 315 konsequent an — namentlich den Ausschluss einer Austauschbefugnis und den restriktiven Ausnahmecharakter des Leistungsexports von Sachleistungen bei ortsgebundenen Eingliederungsmassnahmen.
Sachverhalt
Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und wohnt in einer Eigentumswohnung in Deutschland. Seit 2013 arbeitet er als Grenzgänger in der Schweiz, zuletzt als Leiter für Vertrieb und Support bei einer Schweizer Firma. Im Juni 2022 erlitt er nachts einen schweren Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma, Wirbelsäulentrauma und einer seitdem bestehenden sensomotorisch inkompletten Tetraplegie. Nach beruflicher Eingliederung konnte er seine Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder aufnehmen.
Im Rahmen der IV-Anmeldung stellte der Versicherte Gesuche um Kostengutsprache für bauliche Änderungen seiner Eigentumswohnung in Deutschland (rollstuhlgängiger Umbau von Bad und Küche, Türautomaten) sowie für ein Elektrobett. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies beide Gesuche mit Verfügungen vom 4. September 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in zwei Verfahren (C-5359/2023 und C-5399/2023), die vom Gericht vereinigt wurden. Im Übrigen hatte die IV-Stelle dem Versicherten ein Jobcoaching, die Anpassung des Arbeitsplatzes und einen Fahrzeugumbau zugesprochen — strittig sind ausschliesslich die baulichen Massnahmen und das Elektrobett für das Eigenheim im Ausland.
Erwägungen
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Das Bundesverwaltungsgericht bejaht seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG. Als Grenzgänger ist der Beschwerdeführer nach Art. 40 Abs. 2 IVV bei der kantonalen IV-Stelle am Tätigkeitsort angemeldet; die Verfügungen wurden zu Recht von der IVSTA erlassen.
Massgeblich ist schweizerisches Recht. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten zwar im Verhältnis Schweiz–Deutschland. Wie das Bundesgericht jedoch festgehalten hat, verpflichtet diese Zuständigkeitsordnung die Schweiz nicht zur Gewährung von Sachleistungen im Ausland (BGE 151 V 315 E. 3.4). Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sind Sachleistungen (Art. 14 ATSG), für die keine Exportpflicht besteht.
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Territorialitätsprinzip
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG):
Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. d IVG (SR 831.20)«Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. […] Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: […] d. der Abgabe von Hilfsmitteln; […]»
Der Anspruch entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die Versicherung und endet spätestens mit deren Ende (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführer ist als in der Schweiz Erwerbstätiger obligatorisch versichert (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG) — der persönliche Anspruch ist demnach gegeben. Strittig ist allein die Leistungserbringung im Ausland.
Ausnahmsweise Gewährung im Ausland — Art. 9 Abs. 1 IVG und Art. 23bis IVV
Die Eingliederungsmassnahmen werden nach Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt:
Art. 9 Abs. 1 IVG (SR 831.20)«Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.»
Art. 23bis IVV konkretisiert den Begriff "ausnahmsweise" in restriktivem Sinne (BGE 151 V 315 E. 5.1 und 5.2). Nur Abs. 3 dieser Bestimmung steht vorliegend zur Diskussion — darüber waren sich die Parteien einig:
Art. 23bis Abs. 3 IVV (SR 831.201)«Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.»
"Beachtliche Gründe" von erheblichem Gewicht
Rechtsprechungsgemäss sind "beachtliche Gründe" im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 151 V 315 E. 5.2 und 5.3.2; BGE 143 V 190 E. 7.2; BGE 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde sowohl Abs. 1 von Art. 23bis IVV als auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen nur "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden. Praxisgemäss schliesst diese Regelung eine Austauschbefugnis generell aus (BGE 151 V 315 E. 5.2).
Das Bundesgericht hat in BGE 151 V 315 E. 5.3.1 (der zugrundeliegende Entscheid 8C_453/2024) entschieden, dass — wenn allein die Lage der nämlichen Immobilie bzw. die naturgemässe Ortsgebundenheit der Eingliederungsmassnahme den Auslandbezug herstellt — die subjektive Wohnsitzwahl eines Versicherten keine objektive, sachliche Notwendigkeit darstellt, welche die Erbringung der Eingliederungsmassnahme im Ausland rechtfertigte. Die Lage einer Immobilie vermag das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV bei baulichen Anpassungen an einer Immobilie (Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV) nicht zu begründen. Anders zu entscheiden hiesse, als Regel eine Exportpflicht für Sachleistungen in Bezug auf invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen an ausländische Immobilien einzuführen (E. 5.3.2).
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass vorliegend allein die Lage der Immobilie und die ortsgebundene Natur der baulichen Massnahmen in Deutschland den Auslandbezug herstellt. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müssten Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen bei ausländischem Wohnsitz stets ins Ausland exportiert werden — was dem Ausnahmecharakter des Leistungsexports bei Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 IVG widerspricht (vgl. dazu Meier, SZS 2026 S. 142, 143).
Die Grundsätze zu den baulichen Massnahmen lassen sich nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres auf das beantragte Elektrobett übertragen. Auch hier begründet allein die Lage der Immobilie, für die das Elektrobett gedacht ist, den Auslandbezug. Die Vorinstanz hat somit sowohl das Gesuch um bauliche Massnahmen als auch jenes um das Elektrobett zu Recht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass er nur dank der Hilfsmittel weiterhin seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen könne und dass bei hypothetischem Schweizer Wohnsitz die gleichen Hilfsmittel notwendig gewesen wären — es entstünden also keine Mehrkosten allein aufgrund des ausländischen Wohnsitzes. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Der enge Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit und die hypothetische Gleichbehandlung vermögen den Ausnahmetatbestand von Art. 23bis Abs. 3 IVV nicht zu eröffnen, da der Gesetzgeber mit dem Territorialitätsprinzip und dem restriktiven Ausnahmecharakter eine bewusste Beschränkung vorgenommen hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich nahtlos in die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Eingliederung im Ausland ein. Der massgebliche Leitentscheid ist BGE 151 V 315 (bzw. 8C_453/2024 vom 15. September 2025), in dem das Bundesgericht erstmals grundsätzlich geklärt hat, dass die subjektive Wohnsitzwahl bei ortsgebundenen Eingliederungsmassnahmen keinen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV darstellt und die Austauschbefugnis praxisgemäss ausgeschlossen bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Grundsätze vorliegend konsequent an und bestätigt die Auffassung der Vorinstanz.
Der Entscheid bestätigt und konkretisiert auch die frühere Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung des Ausnahmecharakters von Eingliederungsmassnahmen im Ausland (BGE 143 V 190 E. 7.2; BGE 110 V 99 E. 2; 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2; BGE 145 V 266 E. 6.3.3). Er illustriert mit dem Fall des grenzgängernden Tetraplegikers einen typischen Anwendungsfall der neuen Leitentscheidung: Ein in der Schweiz erwerbstätiger Versicherten mit behinderungsbedingtem Hilfsmittelbedarf im ausländischen Wohnumfeld — eine Konstellation, in der die Nähe zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besonders gross ist, der Ausnahmecharakter aber dennoch durchgreift.
Eine Erweiterung der Rechtsprechung liegt darin, dass das Gericht die Grundsätze zu baulichen Massnahmen an einer Immobilie (Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV) ausdrücklich auf ein Elektrobett überträgt. Obwohl ein Elektrobett als Hilfsmittel nicht zwingend ortsgebunden ist wie ein baulicher Umbau, stellt das Gericht auf die Nutzung in der ausländischen Immobilie ab und beurteilt es gleich. Dies entspricht dem in BGE 151 V 315 E. 5.3.2 geäusserten Gedanken, dass eine Ausweitung des Leistungsexports von Sachleistungen nicht über den Einzelfall hinaus zu tolerieren ist. Ob das Bundesgericht diese Übertragung bestätigen wird, ist eine offene Frage — der Weiterzug ans Bundesgericht ist im vorliegenden Fall möglich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Art. 82 ff. BGG, Frist 30 Tage). In der Datenbank von OpenCaseLaw sind bislang keine nachfolgenden Instanzen verzeichnet.
In der Literatur wird die restriktive Linie unterstützt. Meier (Urteilsbesprechung 8C_453/2024 = BGE 151 V 315, in: SZS 2026 S. 142) teilt die Auffassung, dass eine Ausweitung des Leistungsexports bei baulichen Massnahmen nicht angeht. Das Bundesverwaltungsgericht zitiert diese Besprechung zustimmend.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Verfügungen der IVSTA vom 4. September 2023. Ein in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für bauliche Massnahmen und ein Elektrobett in seiner ausländischen Eigentumswohnung. Allein die Lage der Immobilie im Ausland und die ortsgebundene Natur der Hilfsmittel begründen keinen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, die eine ausnahmsweise Erbringung der Eingliederungsmassnahme im Ausland rechtfertigen würde. Der Entscheid wendet die Grundsätze aus BGE 151 V 315 konsequent an und überträgt sie erstmalig auf ein Elektrobett als nicht bauliches Hilfsmittel. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist offen.