Executive Summary
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht), F-4622/2026 vom 7. September 2026
- Kernpunkt: Nichteintreten auf ein Asylgesuch gestützt auf den sicheren Drittstaat Italien (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) wird bestätigt; die Wegweisung nach Italien wird jedoch aufgehoben, weil eine Familiengemeinschaft mit in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen besteht und ein Familiennachzugsverfahren bei den kantonalen Behörden hängig ist
- Entscheidung: Beschwerde gutgeheissen, soweit Wegweisung und Wegweisungsvollzug betreffend; im Übrigen (Nichteintreten) abgewiesen. SEM-Zuständigkeit für Wegweisung im Asylverfahren entfällt
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung, dass bei prima facie gegebenem Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und hängigem ausländerrechtlichem Familiennachzugsverfahren der Wegweisungsspruch nicht im Asylverfahren zu erfolgen hat, sondern der kantonalen Migrationsbehörde obliegt
Sachverhalt
Der afghanische Staatsangehörige A._______ heiratete am 25. September 2024 in der Schweiz seine Landsfrau, die am 4. Oktober 2023 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war. Am 27. Oktober 2024 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
Am 12. Dezember 2024 wurde A._______ im Kanton B._______ gestützt auf ein SIS-Fahndungsersuchen der österreichischen Behörden verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Aus der Haft stellte er am 13. Januar 2025 ein Asylgesuch und reichte eine italienische Aufenthaltsbewilligung ein. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass er am 8. März 2021 in Italien um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 7. April 2015 von einem europäischen Staat Schutz gewährt worden war. Letzteres erwies sich als Österreich, dessen subsidiärer Schutzstatus jedoch bereits im September 2018 rechtskräftig aberkannt worden war.
A._______ wurde am 12. Mai 2025 an Österreich ausgeliefert, jedoch zeitnah nach Haftentlassung wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Am 11. September 2025 meldete er sich beim Bundesasylzentrum und ersuchte um Familiennachzug bzw. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Die italienischen Behörden stimmten am 29. Oktober 2025 dem Rückübernahmeersuchen der Schweiz zu. Am 12. Mai 2026 reichte die Ehefrau beim kantonalen Migrationsamt eigenständig ein Familiennachzugsgesuch ein.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (eröffnet am 24. Juni 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug an. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Erwägungen
Nichteintreten auf das Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Nichteintreten des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Italien als EU-Mitgliedstaat ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, in dem der Beschwerdeführer sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden war. Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen für das Nichteintreten sind damit erfüllt.
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;»
Diese Bestimmung ist die zentrale Nichteintretensnorm bei Drittstaatenbezügen. Wie die Glossagens-Kommentierung zu Art. 31a AsylG darlegt, unterscheidet Art. 31a zwischen Nichteintretensgründen bei Drittstaatenbezügen (Abs. 1 lit. a–f) und Sachentscheiden (Abs. 4). Lit. a erfasst den Fall, in dem die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. Der EuGH hat — wie der meistzitierte Entscheid BVGer E-3427/2021 E. 10.2 festhält — zwar bestimmt, dass ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde; hier sind die italienischen Behörden jedoch der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt, und der Beschwerdeführer hatte sich in Italien zuvor aufgehalten. Der Nichteintretensentscheid entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer D-2590/2025; BVGer D-2586/2025) und des Bundesgerichts (vgl. BGer 2C_554/2017).
Wegweisung und deren Aufhebung
Grundsätzlich hat die Ablehnung oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Das SEM berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Art. 44 AsylG (SR 142.31)«Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG Anwendung.»
Die Wegweisung wird jedoch unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9).
Hier liegt der rechtlich entscheidende Punkt: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind um eine Familiengemeinschaft handelt. Ehefrau und Tochter wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über Aufenthaltsbewilligungen. Da prima facie ein theoretischer Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer für die Frage der Wegweisung auf den ausländerrechtlichen Weg zu verweisen. Ein entsprechendes Familiennachzugsverfahren ist bei den kantonalen Behörden bereits hängig. Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der Wegweisung im Rahmen des Asylverfahrens.
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 8 EMRK hält fest, dass Art. 8 EMRK das Recht auf Zusammenleben der Familie schützt und der Begriff des Familienlebens autonom und weit auszulegen ist. Die Kernfamilie — Eltern und minderjährige Kinder — fällt stets unter den Schutzbereich. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Familienleben setzt bei einem der Betroffenen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht voraus (BGE 130 II 281). Der Flüchtlingsfamiliennachzug ist im Schweizer Recht durch den Vorrang des Asylverfahrens geprägt (BGE 139 I 330). Das Bundesgericht hat zudem in BGer 2C_821/2021 E. 1.2 die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG betont: Eine asylsuchende Person kann kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtischen Aufenthaltsbewilligung einleiten, «ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung».
Genau an dieser Ausnahme setzt der vorliegende Entscheid an: Da prima facie ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens besteht — die Ehefrau verfügt als anerkannte Flüchtlingin über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, und die Familiengemeinschaft mit der gemeinsamen Tochter ist unbestritten —, wird der ausländerrechtliche Weg eröffnet, und die Zuständigkeit des SEM für die Wegweisung entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf BVGE 2019 VI/3 E. 5.7, wonach die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Regelung des Aufenthalts als Ehegate bzw. Vater anerkannter Flüchtlinge von der kantonalen Migrationsbehörde im Wege des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung ständiger Praxis: Nichteintreten bei sicherem Drittstaat
Das Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG bei Vorliegen eines sicheren Drittstaats mit Rückübernahmezustimmung entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Der Leitentscheid BVGer E-3427/2021 (mit über 1100 Zitationen der meistzitierte Entscheid zu dieser Thematik) und die nachfolgende konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer D-2590/2025; BVGer D-2586/2025; BVGer D-4218/2025) sowie des Bundesgerichts (BGer 2C_554/2017) bestätigen dieses Vorgehen. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 31a AsylG hebt den Schutzvorbehalt des Abs. 2 hervor, der bei Hinweisen auf fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung eingreift — hier waren jedoch keine solchen Hinweise gegeben, da Italien als EU-Mitgliedstaat die Voraussetzungen des sicheren Drittstaats erfüllt.
Präzisierung: Wegweisungsentfall bei hängigem Familiennachzug und prima-facie-Anspruch aus Art. 8 EMRK
Die Aufhebung der Wegweisung trotz aufrechterhalttem Nichteintretensentscheid stellt eine Präzisierung der bisherigen Praxis dar. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft an die in BVGE 2013/37 E. 4.4 und BVGE 2009/50 E. 9 entwickelte Regel an, dass die Wegweisung nicht verfügt wird, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Es wendet diese Regel hier auf die Konstellation an, in der der Anspruch nicht im Asylverfahren selbst zu beurteilen ist, sondern im Rahmen eines hängigen kantonalen Familiennachzugsverfahrens, und in der dennoch prima facie ein Anspruch aus Art. 8 EMRK nicht von der Hand zu weisen ist.
Die massgebliche dogmatische Frage ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten: Das SEM ist nach Art. 6a Abs. 1 AsylG für die Gewährung oder Verweigerung des Asyls und die Wegweisung zuständig. Diese Zuständigkeit entfällt aber, wenn ein ausländerrechtliches Verfahren den Aufenthaltsanspruch reguliert und ein solches Verfahren bereits hängig ist. Das Bundesgericht hat in BGer 2C_821/2021 E. 1.2 die Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG für Fälle bejaht, in denen «ein Anspruch auf Erteilung» einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Der vorliegende Entscheid konkretisiert diese Ausnahme für die Wegweisungsanordnung: Ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK prima facie nicht auszuschliessen und ist das ausländerrechtliche Verfahren hängig, so ist die Wegweisung nicht im Asylverfahren zu verfügen.
Diese Konstellation — Nichteintreten auf das Asylgesuch bei sicherem Drittstaat, aber gleichzeitige Aufhebung der Wegweisung wegen hängigem Familiennachzug mit anerkannten Flüchtlingen — ist in der bisherigen Bundesgerichtsrechtsprechung nicht ausdrücklich höchstrichterlich geklärt. Die Bundesgerichtspraxis zum Flüchtlingsfamiliennachzug (BGE 139 I 330; BGer 2C_983/2012) befasst sich primär mit den Voraussetzungen des Nachzugsanspruchs, nicht mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen SEM und kantonalen Behörden bei hängigem Nachzugsverfahren im Asylprozess.
Weiterzug ans Bundesgericht
Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich (Art. 82 ff. BGG; Art. 105 AsylG). Die Appeal-Chain-Recherche via OpenCaseLaw ergab keine Hinweise auf ein bereits hängiges oder bereits entschiedenes Bundesgerichtsverfahren zu dieser Geschäftsnummer. Für den Beschwerdeführer ist der Weiterzug insoweit von begrenztem Interesse, als er mit der Aufhebung der Wegweisung teilweise obsiegt hat; das Nichteintreten auf das Asylgesuch wurde jedoch bestätigt.
Fazit
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt einerseits die gefestigte Praxis zum Nichteintreten auf Asylgesuche bei sicherem Drittstaat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und trägt andererseits den familiären Bindungen des Beschwerdeführers Rechnung, indem es die Wegweisung aufhebt und die Frage des Aufenthalts in das ausländerrechtliche Familiennachzugsverfahren verweist. Der Ansatz, dass eine prima facie bestehende Schutzbedürftigkeit nach Art. 8 EMRK bei hängigem kantonalen Verfahren die Zuständigkeit des SEM für die Wegweisung im Asylverfahren entfallen lässt, ist dogmatisch konsistent mit der Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) und verdient rechtliche Anerkennung. Ob das Bundesgericht diese Zuständigkeitsverteilung in einem künftigen Verfahren ausdrücklich bestätigt, bleibt abzuwarten.