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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  BS Sozialversicherungsgericht  ·  IV.2025.94  ·  vom 07.09.2026

Basler Sozialversicherungsgericht zu IV-Rente und strafrechtlicher Massnahme (Art. 77a StGB)

IV.2025.94 — Rentensistierung im offenen Massnahmenvollzug: Arbeitsexternat als alleinige Öffnungsstufe mit Erwerbsmöglichkeit

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: IV-Stelle Basel-Stadt (Verfügung vom 20. Juni 2025) · Besetzung: Sozialversicherungsgericht BS, Kammer IV, lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker; Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine versicherte Person, die eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB im offenen Regime vollzieht, hat keinen Anspruch auf Wiederausrichtung der sistierten Invalidenrente, solange ihr kein Arbeitsexternat (Art. 77a StGB) oder eine Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) formell bewilligt wurde. Der offene Massnahmenvollzug allein erlaubt keine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Institution.
  • Entscheidung: Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weist die Beschwerde ab und bestätigt die Sistierung der Invalidenrente für den Zeitraum von August 2023 bis April 2024 sowie von Dezember 2024 bis Januar 2026. Die IV-Stelle ihrerseits hat die Sistierung ab Februar 2026 nach Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats aufgehoben.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG, indem er klarstellt, dass nicht die theoretische Möglichkeit künftiger Vollzugsöffnungen, sondern die konkret bewilligte Vollzugsstufe massgebend ist. Damit grenzt er sich von einem zu weiten Verständnis von BGer 8C_457/2022 ab, wonach strafrechtliche Voraussetzungen für Vollzugslockerungen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext «nicht entscheidend» sein sollen.

Sachverhalt

Der 1981 geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente. Er wurde zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe mit anschliessender stationärer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB verurteilt. Am 21. Oktober 2022 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an; die IV-Stelle sistierte die Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. November 2022.

Der Massnahmenvollzug verlief in mehreren Etappen: Nach geschlossenem Regime (Februar bis August 2023) folgte vom 23. August 2023 bis zum 4. April 2024 eine Versetzung in eine offene Wohninstitution (D____). Nach einem Fluchtversuch am 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt. Am 16. Dezember 2024 wechselte er in eine teilstationäre Wohnform (E____) und am 12. Februar 2025 in die Therapie- und Wohninstitution F____, jeweils im offenen Regime. Am 16. Februar 2026 konnte er schliesslich ein Wohn- und Arbeitsexternat antreten; die IV-Stelle hob die Sistierung ab Februar 2026 auf.

Streitig ist, ob die Rentensistierung für die Zeiträume des offenen Massnahmenvollzugs (August 2023 bis April 2024 sowie Dezember 2024 bis Januar 2026) aufzuheben war. Der Beschwerdeführer argumentiert, der offene Massnahmenvollzug ermögliche einer validen Person grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit; dass ihm das Arbeitsexternat nicht formell bewilligt worden sei, sei allein seinem Gesundheitszustand geschuldet. Die IV-Stelle hält demgegenüber daran fest, dass erst die formell bewilligte Vollzugsstufe des Arbeitsexternats die Aufhebung der Sistierung rechtfertige.

Erwägungen

Massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 21 Abs. 5 ATSG

Das Gericht stützt sich auf Art. 21 Abs. 5 ATSG, der die Sistierung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Straf- oder Massnahmenvollzugs erlaubt:

Art. 21 Abs. 5 ATSG (SR 830.1)«Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.»

Ratio legis: Gleichbehandlung von invaliden und validen Inhaftierten

Das Gericht leitet aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts die ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ab: Die Bestimmung bezweckt die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2; BGE 137 V 154 E. 3.3; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Bietet die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, verbietet sich eine Sistierung. Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte — wie in der Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB oder im Arbeitsexternat nach Art. 77a StGB (BGE 141 V 466 E. 4.3). Ist die Vollzugsform nicht derart ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, erfolgt in Nachachtung des Gleichheitsgebots die Rentensistierung (BGE 141 V 466 E. 4.3; BGE 138 V 140 E. 5.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies dahingehend präzisiert, dass die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, während des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen, sondern durch die Inhaftierung bedingt ist (BVGer C-5401/2020 vom 19. September 2022, E. 5.2).

Arbeitsexternat und Halbgefangenschaft als einzige vollzugsöffnende Massnahmen mit Erwerbsmöglichkeit

Das Gericht arbeitet die dogmatische Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vollzugsformen heraus:

Art. 77a StGB (SR 311.0)«1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. 2 Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung. 3 Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.»

Das Arbeitsexternat ist die letzte progressive Stufe eines längerdauernden Straf- oder Massnahmenvollzugs vor der Entlassung. Es wird erst nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer (in der Regel mindestens sechs Monate) in einer offenen Anstalt gewährt, nachdem sich die versicherte Person dort bewährt hat und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat. Die versicherte Person darf weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft sein. Überdies muss ein geeigneter Arbeitsplatz ausserhalb der Anstalt verfügbar sein. Die Konkordatsrichtlinie der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (SSED 10.0) konkretisiert diese Voraussetzungen in Art. 4: Zulassung zum Arbeitsexternat erst nach Verbüssung mindestens der Hälfte der Strafe, mindestens sechs Monate Bewährung im offenen Vollzug, verfügbarer Platz in einer anerkannten Einrichtung und gesicherte Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung.

Die Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) unterscheidet sich vom Arbeitsexternat dadurch, dass sie zu Beginn des Strafantritts gewährt werden kann und der Gefangene seinen Arbeitsplatz frei wählen kann.

Massgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Rechtsprechungsgemäss ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 m.H.). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 war dem Beschwerdeführer kein Arbeitsexternat bewilligt. Die IV-Stelle hat die Sistierung erst im April 2026 nach der rückwirkenden Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats ab Februar 2026 aufgehoben.

Konkret bewilligte Vollzugsstufe als massgebliches Kriterium

Das Gericht stellt mit Blick auf sein eigenes Urteil IV.2022.46 vom 28. März 2022, E. 4.2 fest, dass für die Aufhebung der Rentensistierung an der konkret bewilligten Vollzugsstufe des Arbeitsexternats festzuhalten ist. Der Wechsel in den offenen Massnahmenvollzug allein reicht nicht aus. Nur die Halbgefangenschaft und das Arbeitsexternat lassen eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Anstalt zu. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Erwerbstätigkeit (BGE 145 V 84 E. 6.2; vgl. auch BGer 8C_457/2022 vom 7. Februar 2023, E. 6.2.1).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht analysiert den individuellen Vollzugsverlauf detailliert: Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Juni 2025) befand sich der Beschwerdeführer erst seit vier Monaten in der Institution F____ im offenen Massnahmenvollzug. Ein erster Versuch, die Massnahme im offenen Regime zu absolvieren, war im April 2024 nach etwas mehr als sieben Monaten infolge eines Fluchtversuchs gescheitert. Die Voraussetzungen nach Art. 4 der Konkordatsrichtlinie — insbesondere die sechsmonatige Bewährung im offenen Vollzug und die Stabilität — waren nicht erfüllt. Der Sozialarbeiter sprach im Juli 2025 lediglich von einer «mittelfristigen» Aufgleisung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Die Vollzugsbehörde bestätigte zwar, dass das Arbeitsexternat «grundsätzlich zulässig» sei, konnte aber mangels eines konkreten Antrags keine abschliessende Einschätzung abgeben.

Das Gericht gelangt zum Schluss, dass nicht allein der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ihn an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hinderte. Eine gesunde Person in der gleichen Situation hätte ebenfalls kein Arbeitsexternat erhalten — es fehlte an der erforderlichen Dauer und Stabilität im offenen Vollzug. Zudem wäre ein Arbeitsexternat auch für eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bewilligbar gewesen, sodass das Fehlen eines Arbeitsplatzes nicht allein auf die Invalidität zurückzuführen ist. Die Sistierung enthält daher keine Ungleichbehandlung mit gesunden Inhaftierten. Ihre Aufhebung hätte umgekehrt eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber nichtinvaliden Inhaftierten bedeutet, die in der gleichen Vollzugsstufe ebenfalls kein Erwerbseinkommen erzielen konnten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten BGer-Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der durch BGE 133 V 1 begründeten und durch BGE 141 V 466, BGE 138 V 140 und BGE 137 V 154 fortgeführten Rechtsprechungslinie zu Art. 21 Abs. 5 ATSG. Er bestätigt deren Kerngedanken: Die ratio legis der Bestimmung liegt in der Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen; massgebend ist, ob die konkret bewilligte Vollzugsart einer gesunden Person die Möglichkeit eröffnet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in BVGer C-5401/2020 vom 19. September 2022, E. 5.2 dahingehend zusammengefasst, dass die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, durch die Inhaftierung und nicht durch gesundheitliche Einschränkungen bedingt ist. Der vorliegende Entscheid wendet diesen Grundsatz konsequent an: Im offenen Massnahmenvollzug ohne bewilligtes Arbeitsexternat ist es der Vollzug — nicht die Invalidität —, der die Erwerbstätigkeit verunmöglicht.

Bestätigung der kantonalen Vorrechtsprechung (IV.2022.46)

Der Entscheid bestätigt ausdrücklich das eigene Präjudiz IV.2022.46 vom 28. März 2022, E. 4.2, in dem das gleiche Gericht bereits entschieden hatte, dass die Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsinstitution ohne bewilligtes Arbeitsexternat die Sistierung nicht aufzuheben vermag. Auch in jenem Fall hatte das Gericht festgehalten, dass der Anspruch auf Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter erst dann wiederauflebt, wenn in der gleichen Strafvollzugsform eine valide Person ein Erwerbseinkommen generieren könnte, und dass der offene Vollzug allein diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der vorliegende Entscheid konsolidiert damit eine konstante kantonale Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.

Präzisierung und Abgrenzung zu BGer 8C_457/2022

Der Entscheid leistet eine wichtige Präzisierung der jüngsten BGer-Rechtsprechung. In BGer 8C_457/2022 vom 7. Februar 2023, E. 6.2.3 hielt das Bundesgericht fest, dass es für die Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG «nicht darauf ankommen» könne, «dass der erwerbsfähigen Person die genannten Vollzugslockerungen erst bei Erfüllung der normierten Bedingungen gewährt werden», und dass die strafrechtlich zu beachtenden Voraussetzungen «im sozialversicherungsrechtlichen Kontext nicht entscheidend» seien. Der Beschwerdeführer berief sich sinngemäss auf diesen Ansatz: Die Vollzugsbehörde habe bestätigt, dass das Arbeitsexternat «grundsätzlich zulässig» sei, weshalb eine gesunde Person in der gleichen Progressionsstufe erwerbstätig sein könnte.

Das Sozialversicherungsgericht grenzt sich davon ab, ohne die BGer-Aussage formell zu widersprechen: Im Fall 8C_457/2022 war das Arbeitsexternat nach Art. 90 Abs. 2bis StGB bereits formell bewilligt (E. 6.2.2). Die Aussage des BGer, dass die zusätzlichen strafrechtlichen Bedingungen (wie das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes von mindestens 20 Stunden pro Woche nach Art. 77b und Art. 79b StGB) nicht entscheidend seien, bezog sich auf die Situation innerhalb der bereits erreichten Arbeitsexternat-Stufe, nicht auf die Frage, ob diese Stufe überhaupt erreicht wurde. Der vorliegende Fall betrifft demgegenüber einen Versicherten im offenen Massnahmenvollzug, der die Voraussetzungen für das Arbeitsexternat (sechs Monate Bewährung im offenen Vollzug nach Art. 4 lit. b der Konkordatsrichtlinie, Stabilität, keine Fluchtgefährdung) objektiv noch nicht erfüllte. Die «grundsätzliche» Zulässigkeit des Arbeitsexternats in der aktuellen Progressionsstufe ist keine formelle Bewilligung, sondern eine prospective Einschätzung. Damit präzisiert der Entscheid: Massgebend ist die konkret bewilligte Vollzugsstufe, nicht die abstrakte Möglichkeit künftiger Vollzugsöffnungen. Ob diese Abgrenzung vor dem Bundesgericht Bestand haben wird, ist eine offene Frage — der Beschwerdeführer kann den Entscheid innert 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) weiterziehen.

Bestätigung von BGer 9C_523/2016

Der Entscheid bestätigt implizit die Haltung des Bundesgerichts im Urteil 9C_523/2016 vom 29. November 2016, E. 2.2, wonach die Annahme, ein 100% arbeitsunfähiger Versicherter könnte im Gesundheitsfall seine Strafe in Halbgefangenschaft bzw. Arbeitsexternat verbüssen (weshalb die Rente nicht zu sistieren wäre), zu einer Ungleichbehandlung gegenüber gesunden Personen führen würde: Einerseits käme der Staat für den Unterhalt im offenen Strafvollzug auf, andererseits würde weiterhin die Invalidenrente ausbezahlt. Genau diese Besserstellung vermied das Gericht im vorliegenden Fall.

Vereinbarkeit mit der jüngsten BGer-Rechtsprechung (BGE 152 V 70)

Das Bundesgericht hat in jüngerer Zeit mehrfach Gelegenheit genommen, Art. 21 Abs. 5 ATSG zu präzisieren. In BGE 152 V 70 / 8C_606/2024 vom 25. Februar 2026 behandelte es die Frage, ob auch die Vergütung von Krankheits- und Invaliditätskosten als Ergänzungsleistung während des Strafvollzugs zu sistieren ist, und bejahte dies. Der dortige Ansatz bestätigt das Grundprinzip: Die Sistierungspflicht erfasst alle an die Invalidenrente geknüpften Leistungen, wenn die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 5 ATSG gegeben sind. Der vorliegende Entscheid berührt diese Frage nicht direkt, steht aber im Einklang mit der dort zugrunde gelegten ratio legis. Ebenso bestätigt der Entscheid den in 8C_399/2025 vom 19. November 2025 dargelegten Grundsatz, dass die Frage der Sistierung teleologisch nach der Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen zu beantworten ist.

Arbeitspflicht nach Art. 81 StGB als Nicht-Erwerbstätigkeit

Der Entscheid stützt sich auf BGE 145 V 84 E. 6.2, wonach die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG zählt, da es sich um einen Arbeitseinsatz im geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben lohnmässig nicht vergleichbar ist. Diese Abgrenzung ist für den vorliegenden Fall zentral: Die interne Beschäftigung des Beschwerdeführers im offenen Massnahmenvollzug genügt ebenso wenig wie die strafrechtliche Arbeitspflicht, um die Sistierung aufzuheben.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Prüfung des Instanzenzugs via OpenCaseLaw ergab keinen Hinweis auf ein bereits hängiges oder abgeschlossenes Bundesgerichtsverfahren. Die zentrale Rechtsfrage — ob die «grundsätzliche Zulässigkeit» des Arbeitsexternats in der aktuellen Progressionsstufe ausreicht, um die Sistierung aufzuheben, oder ob die formelle Bewilligung des Arbeitsexternats erforderlich ist — ist durch das Bundesgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Ein Weiterzug wäre daher sachlich naheliegend.

Fazit

Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt konsolidiert die kantonale Praxis, dass der offene Massnahmenvollzug ohne formell bewilligtes Arbeitsexternat die Sistierung der Invalidenrente nicht aufzuheben vermag. Er wendet die ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG — die Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen — konsequent an: Solange eine gesunde Person in der gleichen Vollzugsstufe kein Erwerbseinkommen erzielen könnte, weil die strafrechtlichen Voraussetzungen für das Arbeitsexternat (Dauer, Stabilität, keine Fluchtgefährdung) nicht erfüllt sind, ist die Sistierung gerechtfertigt. Die Abgrenzung zu BGer 8C_457/2022, wonach strafrechtliche Voraussetzungen für Vollzugslockerungen «nicht entscheidend» sein sollen, ist dogmatisch subtil: Das Gericht unterscheidet zwischen zusätzlichen Bedingungen innerhalb einer bereits erreichten Vollzugsstufe (die nach dem BGer nicht entscheidend sind) und dem Erreichen der Vollzugsstufe selbst (das nach Ansicht des Gerichts Voraussetzung ist). Ob diese Unterscheidung vor dem Bundesgericht Bestand haben wird, ist die offene Rechtsfrage, die dieser Entscheid aufwirft.

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