bger-update.ch

Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Bundesstrafgericht  ·  RR.2026.32  ·  vom 14.09.2026

Bundesstrafgericht zur Beweismittelherausgabe an Rumänien nach Art. 74 EIMP

RR.2026.32 — Internationale Rechtshilfe an Rumänien: Herausgabe von Bankdokumenten

Rechtsgebiet: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Vorinstanz: Staatsanwaltschaft des Kantons Genf · Besetzung: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (Cour des plaintes), 3 Bundesstrafrichter (Patrick Robert-Nicoud [Präsident], Roy Garré, Nathalie Zufferey; Gerichtsschreiberin Yasmine Dellagana-Sabry) · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen (joindre RR.2026.32 + .33 + .34)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei in Bulgarien domizilierte Gesellschaften wehren sich gegen die Herausgabe ihrer bei einer Schweizer Bank geführten Kontounterlagen an die rumänischen Strafverfolgungsbehörden. Sie rügen eine Verletzung des Spezialitätsprinzips (Art. 67 IRSG), von Art. 2 IRSG sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips.
  • Entscheidung: Das Bundesstrafgericht weist alle drei Rügen ab. Die Beschwerdeführerinnen können weder ein konkretes Risiko einer Spezialitätsverletzung dartun (bloß hypothetische Befürchtung) noch als juristische Personen Art. 2 IRSG anrufen (sie sind nicht Beschuldigte im rumänischen Verfahren). Die Herausgabe ist verhältnismässig: Die potenzielle Nützlichkeit der Bankdokumente für die Aufklärung eines komplexen Kapitalabfluss-Sachverhalts überwiegt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte BGer-Praxis zum Spezialitätsprinzip, zur Beschränkung von Art. 2 IRSG auf natürliche Personen und zum Grundsatz der potenziellen Nützlichkeit bei Bankdokumenten. Der Weiterzug ans Bundesgericht (1C_551/2026) wurde als unzulässig abgewiesen — der Fall sei nicht «besonders wichtig» i.S.v. Art. 84 BGG.

Sachverhalt

Am 25. März 2025 richtete der Oberstaatsanwalt beim Obersten Kassations- und Justizgericht Bukarest ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Gegenstand ist ein Strafverfahren gegen die Administratoren und Geschäftsleiter der D. S.A., einer auf dem rumänischen Markt im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung tätigen Gesellschaft. Ihnen werden fraudulente Geschäftsführung mit besonders schweren Folgen, Unterschlagung mit besonders schweren Folgen sowie die Falschdarstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft vorgeworfen (Tatzeitraum: 2017 bis 16. März 2023).

Die rumänische Finanzmarktaufsicht (ASF) hatte nach acht Inspektionen zwischen 2020 und März 2023 der D. S.A. die Lizenz entzogen und sie am 17. März 2023 für insolvent erklärt. Kern des Vorwurfs: Die Vertreter der D. S.A. hätten in den Tagen vor dem Lizenzentzug und der Insolvenzerklärung unter einer missbräuchlichen Vertragsklausel Vermögenswerte im Gesamtwert von rund RON 1,57 Mrd. an die Rückversicherungsgesellschaft F. — eine Gesellschaft unter der Kontrolle des indirekten Mehrheitsaktionärs G. AD — übertragen, um die Aktiven der D. S.A. zugunsten des Mehrheitsaktionärs zu entziehen. Zudem sollen zwischen Dezember 2020 und März 2023 Verträge mit konzernverbundenen Gesellschaften zu erheblichen Verlusten geführt haben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend: MP-GE) trat am 6. Mai 2025 auf das Ersuchen ein und ordnete die bankdokumentarische Herausgabe an. Am 11. August 2025 meldete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), dass die Konten der drei Beschwerdeführerinnen (A. AD, B. AD, C. AD) sowie dasjenige der D. S.A. bei der Bank E. wegen Geldwäschereiverdachts gemeldet worden seien und einen Bezug zum Rechtshilfeersuchen aufwiesen. Eine Teilabschlussverfügung vom 10. Oktober 2025, die die Herausgabe der Dokumente der D. S.A. anordnete und die MROS-Meldungen umfasste, ist rechtskräftig. Eine ergänzende Vollstreckungsverfügung gleichen Datums ordnete die Beschlagnahme und Herausgabe der Dokumente aller further Konten an. Die Endabschlussverfügung vom 20. Februar 2026 ordnete die Übermittlung sämtlicher Dokumente an die rumänische Behörde an.

Die drei in Bulgarien domizilierten Gesellschaften erhoben am 25. März 2026 getrennt Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten die Aufhebung der Endabschlussverfügung. Das Bundesamt für Justiz (BJ) und der MP-GE schlossen auf Abweisung. Die Kammer verband die drei Verfahren (RR.2026.32, .33, .34) aus prozessökonomischen Gründen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verbindung

Die Kammer bejaht ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG (SR 173.71) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingereicht (Art. 80k IRSG) von den Kontoinhaberinnen als durch die Herausgabe persönlich und direkt betroffenen Personen (Art. 80h lit. b IRSG). Die Verbindung der drei Beschwerden rechtfertigt sich aus Prozessekonomie, da sie sich gegen dieselbe Abschlussverfügung richten, denselben Sachkomplex betreffen und identische Argumente vorbringen.

Spezialitätsprinzip (Art. 67 IRSG)

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es sei zu befürchten, dass die übermittelten Dokumente in den pending CIRDI-Schiedsverfahren (ICSID) verwendet werden könnten, an denen der rumänische Staat als Beklagter beteiligt ist.

Art. 67 IRSG (SR 351.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. 2 Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig: a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder b. wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben. 3 Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).»

Die Kammer legt Art. 67 IRSG extensiv aus: Das Spezialitätsprinzip verbietet nicht nur die Verwendung in Strafverfahren, für die die Rechtshilfe ausgeschlossen ist, sondern erstreckt sich auch auf Verfahren anderer Natur — also administrative und zivilrechtliche Verfahren (BGE 128 II 305 E. 3.2; vgl. Onlinekommentar zu Art. 67 IRSG, Rz. zum Umfang des Verbots). Der ersuchende Staat darf die Informationen jedoch mit Zustimmung des BJ (Art. 67 Abs. 2 IRSG) in einem späteren Zivilverfahren verwenden, namentlich zum Schadensersatz für das Opfer (BGE 125 II 258 E. 7a/aa). Als missbräuchlich gilt ein Ersuchen, das unter dem Deckmantel eines Strafverfahrens in Wirklichkeit Informationen für ein Zivilverfahren beschaffen will (BGE 122 II 134 E. 7b).

Die Kammer stellt fest, dass nur Personen, die einem konkreten Risiko einer untersagten Verwendung ausgesetzt sind, das Spezialitätsprinzip anrufen können. A. AD, die nicht Partei der Schiedsverfahren ist, fehlt hierfür die Legitimation. Alle drei Gesellschaften berufen sich lediglich auf eine hypothetische Befürchtung, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verletzung darzulegen. Die Endabschlussverfügung hat den Spezialitätsvorbehalt im Dispositiv ausdrücklich vorbehalten, was geeignet ist, eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Rumänien als Vertragspartei der CEEJ (SR 0.351.1) profitiert von der Vermutung der Vertragstreue (BGE 110 Ib 392 E. 5b), die nicht durch eine vergangene Verletzung umgestossen werden kann und keine ausdrücklichen Vorabgarantien erfordert (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1; BGE 115 Ib 373 E. 8). Die Rüge wird abgewiesen.

Ausländisches Verfahren (Art. 2 IRSG)

Die Beschwerdeführerinnen rügen, das rumänische Verfahren genüge nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder des UNO-Paktes II, zumal das Verfahren nur in rem geführt werde und niemand formell beschuldigt sei.

Art. 2 IRSG (SR 351.1)

«Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder d. andere schwere Mängel aufweist.»

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können nur natürliche Personen Art. 2 IRSG anrufen (BGE 149 IV 376 E. 3.5). Die Kammer hat hiervon eine Ausnahme gemacht, wenn die juristische Person selbst im ersuchenden Staat beschuldigt ist und eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt (BStGer TPF 2016 138 E. 4). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerinnen — wie sie selbst einräumen — im rumänischen Verfahren nicht beschuldigt; das Verfahren wird in rem geführt. Sie erfüllen somit die Voraussetzung der Ausnahme nicht. Ergänzend stellt die Kammer fest, dass Rumänien als Vertragspartei des UNO-Paktes II an dessen Verfahrensgrundsätze gebunden ist, woraus eine Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte folgt. Die Rüge wird als unzulässig abgewiesen.

Verhältnismässigkeit (abgeleitet aus Art. 63 Abs. 1 IRSG)

Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Herausgabe sei unverhältnismässig, weil die Dokumente einen Zeitraum über die Tatzeit hinaus abdeckten, A. AD ihr Konto erst im November 2024 eröffnet habe und die Dokumente teilweise nicht relevant seien, da die Transaktionen der D. S.A. in deren Buchhaltung erfasst seien.

Art. 74 IRSG (SR 351.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt. 2 Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. 3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. 4 Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.»

Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das aus Art. 63 Abs. 1 IRSG abgeleitet wird, untersagt der Schweizer Behörde, über das Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren, als er verlangt (BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Auslegung der Ausführungsbehörde muss aktiv sein, als führe sie selbst die Strafverfolgung; eine weite Auslegung ist zulässig, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, um ergänzende Ersuchen zu vermeiden.

Massgeblich ist der Grundsatz der potenziellen Nützlichkeit (utilité potentielle): Die Behörde darf auch Dokumente übermitteln, die zeitlich vor oder nach dem beschriebenen Sachverhalt liegen (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; vgl. die Übersicht zur Verhältnismässigkeit und zum Beweisausforschungsverbot auf glossagens.ch). Bei Bankinformationen sollen grundsätzlich alle Dokumente übermittelt werden, die sich auf den geschilderten Tatverdacht beziehen können; ein ausreichender Konnexitätszusammenhang zwischen dem ausländischen Sachverhalt und den herauszugebenden Dokumenten genügt (BGE 129 II 462 E. 5.3). Bei der Aufklärung des Geldflusses sind auch Dokumente über einen relativ ausgedehnten Zeitraum zu übermitteln (BGE 121 II 241 E. 3c), da der ersuchende Staat überprüfen können muss, ob den bekannten Handlungen weitere vorausgingen oder folgten. Die Rechtshilfe dient nicht nur dem Belegen bereits bekannter Tatsachen, sondern auch dem Aufdecken bisher unbekannter Sachverhalte; hieraus resultiert eine Vollständigkeitspflicht der Ausführungsbehörde (BGE 118 Ib 547 E. 3a).

Die Kammer wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an: Die von der D. S.A. ausgehenden Dekapitalisierungsmassnahmen haben einen Finanzstrom generiert, der über Schweizer Bankkonten floss. Die MROS-Meldungen haben einen konkreten Bezug zwischen den Konten der Beschwerdeführerinnen und dem Untersuchungsgegenstand hergestellt — C. AD wird als wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der D. S.A. genannt. Die Übermittlung der Bankdokumente dient der Rückverfolgung des Geldflusses und entspricht einem Effizienzinteresse, das ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen erübrigt. Ob die Dokumente tatsächlich nützlich sind, beurteilt der ausländische Sachrichter, nicht die Schweizer Behörde. Die Herausgabe ist daher nicht unverhältnismässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht vollständig in der Linie der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts und bringt keine neuen rechtlichen Akzente. Er bestätigt in drei zentralen Punkten die bestehende Praxis:

Spezialitätsprinzip: Die Kammer bestätigt, dass Art. 67 Abs. 1 IRSG weit auszulegen ist und auch die Verwendung übermittelter Informationen in nichtstrafrechtlichen Verfahren untersagt (BGE 128 II 305 E. 3.2), wie dies der Onlinekommentar zu Art. 67 IRSG im Abschnitt zum Umfang des Verbots darlegt. Die Vermutung der Vertragstreue für Vertragsstaaten der CEEJ (BGE 110 Ib 392 E. 5b) wird konsequent angewendet — das bloss chronologische Nebeneinander von Straf- und Zivil-/Schiedsverfahren genügt nicht, um diese Vermutung zu widerlegen. Dies entspricht genau der auf der Themenseite zur internationalen Rechtshilfe auf glossagens.ch dargestellten Rechtsprechungslinie, wonach für eine Ausdehnung auf andere Delikte zwingend die nachträgliche Zustimmung der Schweizer Behörde erforderlich ist.

Art. 2 IRSG und juristische Personen: Die Kammer wendet die BGer-Rechtsprechung an, dass nur natürliche Personen Art. 2 IRSG anrufen können (BGE 149 IV 376 E. 3.5), und bestätigt die enge Ausnahme für juristische Personen, die selbst im ersuchenden Staat beschuldigt sind (BStGer TPF 2016 138 E. 4). Das Bundesgericht hat diese Linie in jüngerer Zeit mehrfach bekräftigt, so in 1C_701/2025, wo es festhielt, dass eine juristische Person, die nicht direkt Gegenstand des ausländischen Verfahrens ist, grundsätzlich keine Verletzung von Art. 2 IRSG rügen kann. Der vorliegende Entscheid reiht sich nahtlos ein, da die Beschwerdeführerinnen selbst einräumen, im rumänischen in rem-Verfahren nicht beschuldigt zu sein. Die auf der Themenseite zu Menschenrechten und Ordre public (Art. 2 IRSG) dargestellten Voraussetzungen für die Anrufung von Art. 2 IRSG werden hier nicht erfüllt.

Verhältnismässigkeit und potenzielle Nützlichkeit: Die Anwendung des Grundsatzes der potenziellen Nützlichkeit (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; BGE 136 IV 82 E. 4.1) und der Vollständigkeitspflicht (BGE 118 Ib 547 E. 3a) auf bankdokumentarische Herausgaben folgt der etablierten Praxis. Die Feststellung, dass auch Dokumente ausserhalb des Tatzeitraums übermittelt werden dürfen und dass die Beurteilung der tatsächlichen Nützlichkeit dem ausländischen Sachrichter obliegt, ist gefestigt (BGE 121 II 241 E. 3c; BGE 129 II 462 E. 5.3). Die Einbeziehung der MROS-Meldungen als Konnexitätsbrücke zwischen den Konten der Beschwerdeführerinnen und dem Untersuchungsgegenstand ist eine folgerichtige Anwendung dieser Grundsätze.

Weiterzug ans Bundesgericht: Die Beschwerdeführerinnen zogen den Entscheid ans Bundesgericht weiter (1C_551/2026). Das BGer trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Fall nicht «besonders wichtig» i.S.v. Art. 84 Abs. 2 BGG sei. Das BGer bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, dass das Risiko einer Spezialitätsverletzung bloss hypothetisch sei, und hielt fest, dass die Vermutung der Vertragstreue auch bei parallel laufenden Zivil- und Schiedsverfahren greift — ein konkretes, über die blosse Chronologie hinausgehendes Element sei erforderlich, um diese Vermutung zu widertragen (BGer 1C_551/2026 vom 5. Oktober 2026, E. 1.2). Der BStGer-Entscheid wurde damit materiell unangetastet belassen.

Fazit

Der Entscheid ist ein Musterbeispiel für die routinemässige Anwendung der gefestigten BGer-Rechtsprechung in der internationalen Rechtshilfe durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Alle drei Rügen — Spezialität, Art. 2 IRSG, Verhältnismässigkeit — werden mit Standardargumenten der etablierten Praxis abgewiesen: der Vermutung der Vertragstreue, der Beschränkung von Art. 2 IRSG auf natürliche Personen (mit enger Ausnahme für beschuldigte juristische Personen) und dem Grundsatz der potenziellen Nützlichkeit bei bankdokumentarischen Herausgaben. Der Umstand, dass das BGer den Weiterzug als unzulässig abwies, unterstreicht, dass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Spiel war. Von einer Präzisierung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung kann nicht gesprochen werden; der Entscheid hat jedoch instruktiven Wert als konsolidierte Anwendung der drei zentralen Rechtshilfe-Schranken in einem komplexen Fall mit internationalem Kapitalabfluss-Sachverhalt und parallelen Schiedsverfahren.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500