SK 2026 407 — Kein Ausstand eines forensisch-psiatrischen Gutachters trotz Äusserungen zur Zweckmässigkeit der hängigen Berufung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand Sachverständiger) · Vorinstanz: Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht), Urteil SK 2025 531 vom 16. Juli 2025 · Besetzung: Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart, Gerichtsschreiberin Seed · Verfahrensergebnis: Ausstandsgesuch abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein forensisch-psychiatrischer Gutachter hatte in seinem Ergänzungsgutachten die prozessualen Konsequenzen der hängigen Berufung thematisiert und darauf hingewiesen, dass ein Rückzug des Rechtsmittels den schnellsten Weg in die empfohlene Behandlungseinrichtung darstelle. Die Verteidigung beantragte seinen Ausstand wegen objektiv begründeten Befangenheitsanscheins infolge Auftragsüberschreitung.
- Entscheidung: Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) weist das Ausstandsgesuch ab. Der Gutachter habe sich innerhalb seines Auftrags gehalten, der ausdrücklich die Frage nach geeigneten Vollzugseinrichtungen und den Schwierigkeiten bei deren Suche umfasste. Die wiedergegebenen Äusserungen eines Einrichtungsverantwortlichen über Aufnahmevoraussetzungen stellten keine prozessuale Handlungsempfehlung dar, und ein Eigeninteresse des Gutachters am Verfahrensausgang sei nicht ersichtlich.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zu Art. 56 lit. f StPO bei Sachverständigen und grenzt den Fall von BGer 8C_448/2015 ab, wo eine Gutachterin juristische Fragen beantwortet und Sprache eines Parteivertreters verwendet hatte. Er illustriert, dass die Wiedergabe faktischer Aufnahmebedingungen einer empfohlenen Einrichtung keine Kompetenzüberschreitung darstellt, selbst wenn sich daraus prozessuale Konsequenzen ergeben. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten A.________ ist vor dem Obergericht des Kantons Bern (SK 25 531) ein Berufungsverfahren hängig. Die Vorinstanz (Regionalgericht, Kollegialgericht) hatte rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat. Vor der Berufungsinstanz ist einzig noch die Frage der Anordnung einer Massnahme (Art. 59 ff. StGB) zu prüfen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bei Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Ergänzungsgutachten eingeholt, welches vom 18. August 2026 datiert und den Parteien am 19. August 2026 zugestellt wurde.
Am 24. August 2026 stellte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Ausstandsgesuch gegen den Gutachter. Er begründete dieses damit, dass der Gesuchsgegner in seinem Ergänzungsgutachten zur prozessualen Zweckmässigkeit der hängigen Berufung und einem allfälligen Rückzug des Rechtsmittels Stellung genommen habe. Der Gutachter habe festgehalten, dass ihm am Tag der Endredaktion eine Korrespondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD Bern) und dem Pflegezentrum E.________ (Herr D.________) zur Kenntnis gebracht worden sei, aus der hervorgehe, dass ein Eintritt des Beschuldigten ins PZ E.________ ein rechtskräftiges Urteil mit einer Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB voraussetze. Darauf gestützt habe der Gutachter ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Berufung der Verteidigung weiterhin im Sinne des Beschuldigten sei, und den möglichst raschen Rückzug der Berufung als schnellsten und offensichtlich einzigen Weg in die von ihm favorisierte Einrichtung bezeichnet. Die Verteidigung sah darin eine Überschreitung des Gutachtensauftrags und eine erhebliche objektive Druckwirkung.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2026 die Abweisung des Gesuchs. Der Gesuchsgegner nahm mit Schreiben vom 9. September 2026 Stellung, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Er führte aus, das PZ E.________ habe sich als bisher einzige Institution bereit erklärt, den Beschuldigten aufzunehmen, sofern eine genügende rechtliche Grundlage (rechtskräftig verfügte Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB) bestehe. Er wies darauf hin, dass der Beschuldigte ihm gegenüber positiv zum Eintritt ins PZ E.________ Stellung bezogen habe, sich gegenüber der Verteidigung jedoch anders geäussert habe. Wegen der schweren psychischen Erkrankung mit psychotischer Restsymptomatik und kognitiven Defiziten sei der Beschuldigte in seiner Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
In ihren Schlussbemerkungen vom 22. September 2026 kritisierte die Verteidigung insbesondere, dass der Gesuchsgegner nach Erhalt des Ausstandsgesuchs von sich aus erneut mit Herrn D.________ telefoniert, mehrfach nachgefragt und eine Gesprächsniederschrift erstellt habe. Er sei dabei auch in den Besitz der zwischen der Verteidigung und Herrn D.________ geführten E-Mail-Korrespondenz gelangt. Dies stelle eine aktive Beschaffung und Vertiefung neuer Sachverhaltselemente ausserhalb des ergänzenden gerichtlichen Auftrags dar.
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintreten (E. 7–8)
Die StPO regelt nicht ausdrücklich, welche Behörde über den Ausstand einer sachverständigen Person zu befinden hat. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die kantonale Beschwerdeinstanz für Ausstandsgesuche gegen forensische Sachverständige zuständig ist, sofern das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht in Auftrag gegeben wurde (BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Vorliegend wurde das Gutachten jedoch vom Berufungsgericht in Auftrag gegeben. Da der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts agiert, ist er auch bezüglich Rechtsweg wie ein Mitglied des Spruchkörpers zu behandeln, womit die Zuständigkeit beim Berufungsgericht liegt (analog Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht.
Massgebliche Bestimmungen (E. 13–15)
Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a–e StPO waren vorliegend nicht einschlägig. Streitig war einzig, ob der objektiv begründete Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO gegeben ist:
Art. 56 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 183 Abs. 3 StPO (SR 312.0)
«Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.»
Das entscheidende Kriterium für einen Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Nicht entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien (E. 13; vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2).
Überschreitungen der Kompetenzen können Ausdruck einer mangelnden Objektivität sein. Beschränkt sich die sachverständige Person nicht auf den ihr erteilten Auftrag und beantwortet sie im Gutachten auch Rechtsfragen, kann die Kompetenzüberschreitung darauf hindeuten, dass eine Befangenheit vorliegt (BGer 8C_448/2015 E. 4–5). Die juristische Beurteilung eines Falles ist nicht Sache des Sachverständigen. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen — bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken — zum Ausstand wegen Befangenheit (BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.5; vgl. auch BGer 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020).
Würdigung der beanstandeten Äusserungen (E. 16–23)
Die Kammer untersuchte den Gutachtensauftrag vom 24. März 2026 im Detail. Dieser umfasste nicht nur die fachlichen Anforderungen an ein geeignetes Behandlungssetting, sondern ausdrücklich auch die Frage, wie der Gutachter die Tatsache beurteile, dass trotz erheblicher Bemühungen seit über eineinhalb Jahren keine geeignete Vollzugseinrichtung für eine Massnahme nach Art. 59 StGB gefunden werden konnte. Diese Frage war als Ergänzungsfrage der Verteidigung in den Fragebogen an den Gutachter eingebaut worden (E. 17). Auf genau diese Frage folgten die beanstandeten Ausführungen.
Die Kammer stellte fest, dass es sich bei den Äusserungen des Gutachters entgegen der Auffassung der Verteidigung weder um eine persönliche Einschätzung der Zweckmässigkeit des Rechtsmittels noch um eine Bewertung der Verteidigungsstrategie handelte. Der Gutachter hatte die ihm durch die BVD zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ (Leiter Pflege PZ E.________) wiedergegeben und anschliessend aufgezeigt, welche Konsequenzen eine rechtskräftig verfügte Massnahme nach Art. 59 bzw. 64 StGB gegenüber einer Massnahme nach Art. 63 StGB für die Aufnahme hätte. Diese Aussagen betrafen die Aufnahmevoraussetzungen des Beschuldigten im PZ E.________ und waren für die Beantwortung der Frage nach einer geeigneten Vollzugsanstalt von zentraler Bedeutung (E. 19).
Das PZ E.________ war nicht einfach die vom Gutachter «favorisierte» Einrichtung, sondern die einzige Institution im deutschsprachigen Raum, die sich bereit erklärt hatte, den Beschuldigten aufzunehmen. Die Empfehlung beruhte auf einer sorgfältigen, fachlichen Einschätzung, nicht auf einer persönlichen Präferenz. Ein Eigeninteresse des Gutachters am Verfahrensausgang war nicht auszumachen (E. 20).
Der Gutachter sprach keine Empfehlung für den Rückzug der Berufung aus, sondern führte aufgrund der zitierten Aussagen von Herrn D.________ aus, welche faktischen Konsequenzen die Berufung auf den Zeitpunkt des Eintritts in das PZ E.________ habe. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder den Rückzug der Berufung verbleibe beim Beschuldigten und dessen Verteidigung. Eine erhebliche objektive Druckwirkung sei nicht erkennbar (E. 23).
Verhalten des Gutachters nach Eingang des Ausstandsgesuchs (E. 21–22)
Die Verteidigung hatte bemängelt, der Gutachter habe nach Erhalt des Ausstandsgesuchs von sich aus erneut mit Herrn D.________ telefoniert und die Korrespondenz mit der Verteidigung beschafft. Die Kammer hielt dem entgegen, dass dies nachvollziehbar sei, da die Verteidigung vorgebracht hatte, Herr F.________ (Fallverantwortlicher der BVD) habe andere Angaben gemacht als der Gutachter. Die eingereichten Unterlagen würden die Angaben des Gutachters im Ergänzungsgutachten vielmehr stützen. Aus der E-Mail-Korrespondenz gehe deutlich hervor, dass Herr D.________ mehrfach betont habe, dass für die Aufnahme rechtlich sichere Bedingungen — also eine rechtskräftig angeordnete Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB — nötig seien (E. 22).
Ergebnis (E. 25–26)
Die Kammer kam zum Schluss, dass der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheine. Der Gutachter entscheide nicht über den Ausgang des Verfahrens. Die in Frage stehenden Äusserungen würden nicht in die prozessuale Beurteilung eingreifen und den Verfahrensausgang beeinflussen. Es liege kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a–f StPO vor. Das Ausstandsgesuch wurde abgewiesen; die Verfahrenskosten wurden auf CHF 800.– bestimmt und zur Hauptsache geschlagen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 56 lit. f StPO bei Sachverständigen
Der Entscheid reiht sich ein in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO bei Sachverständigen nur bei objektiven Umständen bejaht wird, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken (BGE 141 IV 34 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Rein subjektive Eindrücke der Partei genügen nicht. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 56 StPO stellt in seinem Abschnitt zu Sachverständigen zutreffend fest, dass inhaltliche Kritik am Gutachten — unvollständige Befunderhebung, methodische Divergenzen oder unzutreffende Schlüsse — ausschliesslich die freie richterliche Beweiswürdigung (Art. 139 StPO) betrifft und keinen Ausstandsgrund darstellt; erst ein Verhalten, das von Voreingenommenheit zeugt, vermöge den Ausstand zu rechtfertigen. Der vorliegende Entscheid bestätigt diesen Grundsatz: die Verteidigung vermengt sachliche Einwände gegen die Gutachteninhalte mit Ausstandsgründen, ähnlich wie in dem kurz zuvor ergangenen BGer 7B_257/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3.3, wo das Bundesgericht klarstellte, dass sachliche Kritik am Gutachteninhalt vor dem Sachgericht geltend zu machen ist, nicht im Ausstandsverfahren.
Abgrenzung zu BGer 8C_448/2015 — Kompetenzüberschreitung als Befangenheitsgrund
Der Entscheid zitiert selbst BGer 8C_448/2015 E. 4–5 als massgebliche Referenz für den Grundsatz, dass Kompetenzüberschreitungen Ausdruck mangelnder Objektivität sein können. Dort hatte das Bundesgericht einen orthopädischen Gutachter als befangen erklärt, weil dieser in seinem Gutachten unzulässige juristische Ausführungen gemacht, die juristische Beurteilung vorweggenommen und die Wortwahl eines Parteivertreters verwendet hatte («vollumfänglich bestritten und belegt»). Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon in mehrfacher Hinsicht und grenzt die Rechtsprechung damit präzise ein:
Erstens beantworte der Gutachter keine Rechtsfragen. Er gab keine juristische Beurteilung des Falls ab, sondern referierte die faktischen Aufnahmebedingungen einer empfohlenen Einrichtung, die ihm von einem Dritten (Herr D.________) zugetragen worden waren. Zweitens fehlte jede Parteiivertreter-Sprache. Der Gutachter verwendete keine Ausdrücke, die auf eine einseitige Positionierung hindeuteten, sondern formulierte zurückhaltend («darf an dieser Stelle zumindest aufgeworfen werden»). Drittens — und dies ist der entscheidende dogmatische Punkt — umfasste der Gutachtensauftrag ausdrücklich die Frage nach der Eignung und Verfügbarkeit von Vollzugseinrichtungen, mitsamt der Schwierigkeiten bei der Suche. Die beanstandeten Äusserungen waren die direkte Antwort auf diese Frage und keine Auftragsüberschreitung.
Der Entscheid präzisiert damit die Rechtsprechung zu 8C_448/2015: Nicht jeder Bezugnahme auf prozessuale Konsequenzen in einem Gutachten ist eine unzulässige Kompetenzüberschreitung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Äusserung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag steht und ob der Gutachter rechtliche Bewertungen vornimmt oder lediglich faktische Rahmenbedingungen wiedergibt. Das Obergericht Bern stellt zu Recht darauf ab, dass der Gutachter die prozessuale Entscheidung ausdrücklich beim Beschuldigten und dessen Verteidigung beliess und keine Empfehlung aussprach.
Übereinstimmung mit BGer 1B_141/2017 und 1B_519/2019
Der Entscheid bestätigt die in BGer 1B_141/2017 E. 4.5 formulierte und in BGer 1B_519/2019 E. 3.3 angewandte Praxis, wonach inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten nur in Ausnahmefällen — bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken — zum Ausstand führt. Im Fall 1B_519/2019 hatte das Bundesgericht eine saloppe Bemerkung eines psychiatrischen Gutachters («angepisst») als nicht ausstandsbegründend qualifiziert, da diese in der Dynamik des Gesprächs entstanden sei und nicht so schwer wiege, dass sie objektiv begründetes Misstrauen wecke. Ebenso wog das Obergericht Bern die beanstandeten Äusserungen des Gutachters als nicht ausreichend schwer, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.
Besonderheit: Gutachter als Gehilfe des Gerichts — Rechtsweg
Eine prozessuale Besonderheit des Entscheids betrifft die Zuständigkeitsfrage. Die StPO regelt nicht ausdrücklich, welche Behörde über den Ausstand einer sachverständigen Person befindet. Das Bundesgericht hat für den Fall, dass das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht in Auftrag gegeben wurde, die kantonale Beschwerdeinstanz als zuständig erklärt (BGer 1B_141/2017 E. 1.2; 1B_488/2011 E. 1.1). Das Obergericht Bern dehnt dies analog auf den Fall aus, dass das Gutachten vom Berufungsgericht selbst in Auftrag gegeben wurde, und begründet dies damit, dass der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts auch bezüglich Rechtsweg wie ein Mitglied des Spruchkörpers zu behandeln sei (analog Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Diese analoge Anwendung erscheint sachgerecht, ist jedoch vom Bundesgericht für diese Konstellation — soweit ersichtlich — noch nicht explizit bestätigt worden.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Beschluss ist innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig (Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG). Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren auch ohne Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG; vgl. BGer 1B_519/2019 E. 1). In der Datenbank von opencaselaw.ch ist kein Weiterzug dieses Entscheids dokumentiert. Ein appeal chain lookup ergab keine Vor- oder Nachinstanzen.
Fazit
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern illustriert die Grenzen des Ausstandsrechts bei Sachverständigen. Ein forensisch-psychiatrischer Gutachter, der in seinem Ergänzungsgutachten die faktischen Aufnahmebedingungen einer empfohlenen Behandlungseinrichtung referiert und dabei die prozessualen Konsequenzen der hängigen Berufung erwähnt, überschreitet nicht seinen Auftrag, solange er keine rechtliche Bewertung vornimmt, keine Empfehlung ausspricht und die prozessuale Entscheidung ausdrücklich bei der Verteidigung belässt. Der Entscheid bestätigt die restrektive Linie des Bundesgerichts — namentlich BGer 8C_448/2015, 1B_141/2017 und 7B_257/2026 — und grenzt sie zugleich ein: Die Wiedergabe faktischer Rahmenbedingungen, die sich aus Drittäusserungen ergeben und in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag stehen, stellt keine Kompetenzüberschreitung und keinen objektiv begründeten Befangenheitsanschein dar. Die Schwelle zur Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO wird damit auch in Konstellationen hoch angesetzt, in denen ein Gutachten implizit auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidung hinweist. Ob das Bundesgericht diese Abgrenzung teilt, steht offen, falls der Entscheid weitergezogen wird.