O2024_008 — Patentverletzungsklage abgewiesen: Uhrenpatent CH 702 422 B1 mangels Neuheit nichtig (Astronomia)
Rechtsgebiet: Patentrecht (Patentverletzung, Anspruchsauslegung, Neuheit) · Vorinstanz: Bundespatentgericht (CH) · Besetzung: Präsident Mark Schweizer, Richter-Berichterstatter Frank Schnyder, Richter Tobias Bremi; Gerichtsschreiber Sven Bucher · Verfahrensergebnis: Klage abgewiesen (soweit zulässig); Gerichtsgebühr CHF 40'000 der Klägerin auferlegt; Parteientschädigung CHF 90'000 zugunsten der Beklagten
Executive Summary
- Kernpunkt: Harry Winston SA klagte gegen JACOB & CO SA auf Unterlassung der Verletzung des Schweizer Patents CH 702 422 B1 (Rotationsmechanismus für Uhren mit orientationskonstantem Zifferblatt, Serie «Astronomia»). Das Bundespatentgericht wies die Klage ab, weil das Patent mangels Neuheit nichtig ist: Das japanische Patent JPH 1068783 (veröffentlicht 20. März 1998) offenbart in seinem zweiten Ausführungsbeispiel alle Merkmale des Patentanspruchs 1.
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Der Unterlassungsanspruch bezüglich Import wird mangels schutzwürdigen Interesses als unzulässig erklärt. Die Verwirkungseinrede der Beklagten wird abgewiesen. Das Patent ist in der erteilten Fassung wie auch in der subsidiär beschränkten Fassung nicht neu.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert die funktionale Auslegung von Patentansprüchen im Uhrenbereich und präzisiert, dass «unabhängig drehbar gelagert» die kinematische Entkoppelbarkeit auf dem Chassis bedeutet, nicht permanente Bewegungsunabhängigkeit. Bei nicht äusserlich erkennbaren Patentverletzungen (mechanischer Aufbau innern der Uhr) scheidet eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 72 ff. BGG).
Sachverhalt
Die Klägerin, Harry Winston SA (Plan-les-Ouates, Genf), ist Inhaberin des Schweizer Patents CH 702 422 B1 («Streitpatent»), angemeldet am 16. Dezember 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 17. Dezember 2009, erteilt am 13. März 2015. Das Patent betrifft eine Uhrwerkkonstruktion mit einem durch das Uhrwerk um eine erste Achse (A-A) in Rotation versetzten Chassis, das einen Satelliten trägt, der um eine zweite Achse (B-B) drehbar gelagert ist. Der Satellit umfasst ein Anzeigeelement (Zeiger) und ein Zifferblatt (Sous-cadran), dessen Orientierung gegenüber einem festen Bezugspunkt konstant bleibt, während es um die zentrale Achse rotiert.
Die Beklagte, JACOB & CO SA (ebenfalls Plan-les-Ouates), vertreibt unter der Marke «Astronomia» Uhren mit einem ähnlichen Rotationsmechanismus. Die Klägerin wirft der Beklagten Patentverletzung vor und beantragt Unterlassung (Herstellung, Lagerung, Angebot, Verkauf, Vertrieb, Import, Anstiftung), Rechnungslegung, Zahlungsleistung nach Rechnungslegung, Rückruf an Distributoren sowie Beschlagnahme und Vernichtung der betroffenen Uhrwerke.
Die Beklagte bestreitet die Verletzung und macht Nichtigkeit des Streitpatents geltend (mangelnde Neuheit, ungenügende Offenbarung). Zudem erhebt sie die Einrede der Verwirkung (Péremption): Die Klägerin habe seit der Präsentation der «Astronomia»-Uhren am Salon Baselworld im April 2014 sowie einer YouTube-Videoveröffentlichung vom 19. März 2014 Kenntnis vom Produkt der Beklagten gehabt, ohne zu handeln.
Im Rahmen der Duplikreplik führte die Klägerin einen subsidiär beschränkten Patentanspruch 1 ein, der das zusätzliche Merkmal «die zweite kinematische Kette umfasst eine ungerade Anzahl Rückschlüsse» (entsprechend Unteranspruch 4) enthält.
Erwägungen
Zuständigkeit und Sprache
Das Bundespatentgericht ist zuständig, da beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz haben und die Klage eine Verletzung eines Schweizer Patents durch Handlungen in der Schweiz betrifft (Art. 1 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Verfahrenssprache ist Französisch (Art. 36 Abs. 1 PatGG).
Späte Sachbehauptungen (Novas)
Die Klägerin hatte in ihren Duplikreplik-Stellungnahmen nach dem Schriftsatzschluss eine neue beschränkte Anspruchsfassung eingereicht (Zusatzmerkmal «ungerade Anzahl Rückschlüsse»). Gemäss BGE 146 III 55 E. 2.5.2 («Durchflussmessfühler») sind solche Novas zulässig, wenn sie als Reaktion auf neue Sachbehauptungen in der Duplik ohne Verzug vorgebracht werden und die Kausalität zwischen den neuen Behauptungen in der Duplik und den Novas der Klägerin besteht. Die Beklagte hatte zwar die Unzulässigkeit angekündigt, sie jedoch in den Hauptverhandlungen nicht mehr substantiiert gerügt, weshalb das Gericht die Novas als unbestritten zulässt (E. 12-13).
Schutzwürdiges Interesse
Art. 59 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; c. die Parteien sind partei- und prozessfähig; d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.»
Das Gericht prüft das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungsklage. Es unterscheidet zwischen Wiederholungsgefahr (bei analogen Verletzungen in der Vergangenheit) und Erstbegehungsgefahr (bei konkreten Anhaltspunkten für drohende Verletzung). Die Beklagte bestreitet nicht, «Astronomia»-Uhren in der Schweiz vertrieben zu haben, streitet jedoch über die Rechtswidrigkeit — was gemäss Praxis die Wiederholungsgefahr begründet (E. 14-15).
Hinsichtlich des Importverbots stellt das Gericht fest, dass die Uhren in der Schweiz hergestellt werden und eine Reimportation nach Exportation nicht concreteness nahe liegt. Die blosse theoretische Möglichkeit, Uhren über einen «flagship store» in New York in die Schweiz zu reimportieren, begründet kein schutzwürdiges Interesse. Der Unterlassungsanspruch bezüglich Import wird daher als unzulässig erklärt (E. 16). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Rechtsschutzinteresse bei Unterlassungsklagen im Kommentar zu Art. 59 ZPO, Rz. 3, wonach ein aktuelles, praktisches und rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung bestehen muss.
Verwirkung (Péremption)
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe ihre Rechte verwirkt, da sie seit 2014 Kenntnis von den «Astronomia»-Uhren gehabt habe, ohne zu handeln. Das Gericht prüft die kumulativen Voraussetzungen der Verwirkung (Kenntnis der Verletzung, objektive Erkennbarkeit für den Verletzer, langes Zuwarten, legitime Erwartbarkeit der Rechtsdurchsetzung, wertvoller Besitzstand) und kommt zum Schluss, dass keine Verwirkung vorliegt (E. 17-19).
Massgeblich ist, dass eine Patentverletzung weder bei Betrachtung der unzerlegten Uhren noch beim Anschauen der YouTube-Videos äusserlich erkennbar war. Der komplexe mechanische Aufbau des Uhrwerks lässt sich ohne Demontage nicht beurteilen. Das Gericht stellt klar, dass von einem Patentinhaber nicht verlangt werden kann, sämtliche YouTube-Videos zu Produkten von Mitbewerbern zu sichten, um mögliche Verletzungen zu erkennen — zumal das Video auf der Kanal «aBlogtoWatch» veröffentlicht wurde, der nicht von der Beklagten kontrolliert wird. Auch eine blosse Abmahnung hätte die Verletzungsfrage mangels Offensichtlichkeit kaum geklärt (E. 19).
Fachmann
Der relevante Fachmann ist ein Uhrenkonstrukteur mit Erfahrung im Bau von Uhrwerken, der über das Äquivalent eines Bachelors in Mikrotechnik und eines Masters in Uhrendesign verfügt und die verschiedenen Uhrwerkskaliber, technischen Publikationen und Patente im Uhrenbereich kennt (E. 22-23). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fachmanndefinition nach BGE 120 II 71 E. 2, wonach der Fachmann «weder ein Experte noch ein Spezialist mit aussergewöhnlichen Kenntnissen» ist, sondern über solide Kenntnisse, eine gute Ausbildung und ausreichende Erfahrung verfügt.
Anspruchsauslegung
Art. 51 PatG (SR 232.14)
«1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. 2 Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes. 3 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.»
Das Gericht legt mehrere umstrittene Begriffe des Patentanspruchs 1 aus (E. 24-32). Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Treu-und-Glauben-Auslegung nach BGE 107 II 366 E. 2 («Liegemöbel-Gestell»): Patentansprüche sind so auszulegen, wie der Fachmann sie in gutem Glauben versteht. Die Auslegung hat funktional zu erfolgen, sodass jedes Merkmal seinen Zweck erfüllen kann. Der Anspruch ist nicht auf die Ausführungsbeispiele beschränkt, darf aber auch nicht so weit ausgelegt werden, dass Ausführungsformen erfasst werden, die den angestrebten Effekt nicht erreichen. Das Prüfungsverfahrensgeschichte ist für die Auslegung nicht massgebend (BGE 143 III 666 E. 4.3).
«Uhrwerkstück» (pièce d'horlogerie): Das Gericht legt den Begriff weit aus: Er kann sowohl eine Unterbaugruppe des Uhrwerks als auch eine komplette Uhr bezeichnen. Das Patent definiert den Begriff nicht selbst; beide Bedeutungen sind technisch relevant. Eine einschränkende Auslegung auf nur eine Teilkomponente lehnt das Gericht ab (E. 26).
«Chassis»: Ein Chassis muss nicht aus einem einzigen Bauteil bestehen, sondern kann aus mehreren Elementen gebildet sein («assemblage de montants et de traverses»). Der offene Wortlaut («un châssis portant un satellite») schliesst nicht aus, dass das Chassis weitere Elemente trägt (E. 27).
«Kinematische Kette»: Die erste und zweite kinematische Kette müssen zwei voneinander getrennte, durch das Chassis getragene Ketten sein. Werden sie im Bereich des Chassis miteinander verbunden, handelt es sich nur um eine einzige kinematische Kette (E. 28-29).
«Unabhängig drehbar gelagert» (monté à rotation de manière indépendante): Diese zentrale Auslegung erfolgt funktional. «Unabhängig» meint nicht permanente Bewegungsunabhängigkeit — in einer mechanischen Uhr mit nur einer Energiequelle (Federhaus) sind alle beweglichen Teile letztlich von derselben Quelle abhängig. Vielmehr bedeutet es, dass Zifferblatt und Anzeigeelement kinematisch entkoppelbar auf dem Chassis gelagert sind: Sie gehören zu unterschiedlichen, auf dem Chassis nicht miteinander gekoppelten kinematischen Ketten. Dies ermöglicht es, die Rotationsgeschwindigkeit des einen Elements zu verändern — etwa beim Zeigerstellen — ohne das andere zu beeinflussen (E. 31-32).
Gültigkeit: Ausreichende Offenbarung
Drei Angriffe der Beklagten gegen die ausreichende Offenbarung (Art. 50 Abs. 1 PatG) werden abgewiesen (E. 33-36): (1) Die Unabhängigkeit der Rotation wird durch die Offenbarung zweier getrennter kinematischer Ketten ausreichend deutlich; (2) die Integration der «Uhrwerkstück»-Komponente in eine vollständige Uhr erfordert keine detaillierte Offenbarung bekannter Sekundärmerkmale; (3) die Auslegung von Zahnradgetrieben (Anzahl Rückschlüsse) gehört zum allgemeinen Fachwissen des Uhrmachers.
Gültigkeit: Neuheit
Art. 7 PatG (SR 232.14)
«1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. 2 Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. 3 In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: [...]»
Das Gericht prüft vier Entgegenhaltungen (E. 37-46):
WO 2011/069218 («WO 218»): Diese nicht vorveröffentlichte Anmeldung (Priorität 11. Dezember 2009, veröffentlicht 16. Juni 2011) ist nur nach Art. 7 Abs. 3 PatG neuheitsrelevant. Im ersten Ausführungsbeispiel sind Zifferblatt und Anzeigeelement über dasselbe Zahnrad (mobile 17) mechanisch permanent gekoppelt — das Merkmal c2.1 (unabhängige Drehbarkeit) ist nicht offenbart. Auch die Variante mit «direktem Antrieb» (Fig. 6) zeigt nur eine einzige kinematische Kette auf dem Chassis (E. 38-39).
WO 97/11412 A1 («WO 412»): Diese 1997 veröffentlichte Schrift offenbart eine «mysteriöse» Pendeluhr mit transparenten Zifferblättern. Im ersten Ausführungsbeispiel (Fig. 3/4) sind die Disks zwar strukturell unabhängig («pontés fous»), aber der Antrieb der Zeiger resultiert strikt aus dem Planetenabrollen auf einem festen Zahnrad — die Anzeige ist «asservi» (unterworfen) an das Chassis. Das Merkmal c1.2 (Kraftabnahme von einem ersten, um die erste Achse angetriebenen beweglichen Teil) ist nicht offenbart (E. 40). Auch die Variante nach Fig. 7 offenbart keine zwei unabhängigen kinematischen Ketten auf dem Chassis (E. 41).
CH 692 257 («CH 257»): Dieses Schweizer Patent (veröffentlicht 15. April 2002) offenbart zwar zwei Ketten, die beide mit derselben festen Rad F kämmen, aber die Kraftabnahme für das Anzeigeelement erfolgt nicht von einem beweglichen, um die erste Achse angetriebenen Teil (Merkmal c1.2), sondern von derselben festen Rad — eine feste Rad ist definitionsgemäss nicht angetrieben (E. 42-43).
JPH 1068783 («JP 783»): Dieses japanische Patent, veröffentlicht am 20. März 1998, gehört zum Stand der Technik. Es offenbart in einem ersten Ausführungsbeispiel (Fig. 1) einen Mechanismus mit zentraler Sekundenanzeige und exzentrischer Stunden- und Minutenanzeige. Das zweite Ausführungsbeispiel (Fig. 4) übernimmt diesen Mechanismus und fügt einen Satelliten hinzu, der sich um das Zifferblatt bewegt. Der Zifferblatt-Eingriff («dial gear 54») ist über ein Zwischenrad (52) mit einem festen Zahnrad (50) verbunden, das am Uhrengehäuse fixiert ist — dies entspricht dem Merkmal c2.2. Die Zeiger (32, 42) werden durch eine separate kinematische Kette angetrieben, die von zentralen Achsen (12, 14) ausgeht, welche mit normaler Gehgeschwindigkeit rotieren — dies entspricht dem Merkmal c1.2. Die beiden kinematischen Ketten sind auf dem Chassis (rotierender Disk 20/22) unabhängig voneinander gelagert. Das Merkmal c2.1 (unabhängige Drehbarkeit) ist damit offenbart. Das Gericht widerlegt das Argument der Klägerin, das Zwischenrad 18 koppel die Ketten: Rad 18 verbindet die 24-Stunden-Rad 17 (die das Chassis antreibt) mit der zentralen Stundenrad 15 (die das Anzeigeelement antreibt), befindet sich aber ausserhalb des Chassis. Auf dem Chassis sind die Ketten unabhängig (E. 44-45).
Beschränkter Anspruch: Auch der subsidiär beschränkte Anspruch 1 (ungerade Anzahl Rückschlüsse in der zweiten kinematischen Kette) ist nicht neu: Im zweiten Ausführungsbeispiel nach JP 783 ist der Zifferblatt über genau ein einziges Zwischenrad (52) mit dem festen Zahnrad (50) verbunden — eine ungerade Anzahl (E. 46).
Kosten
Bei einem Streitwert von CHF 500'000 beläuft sich die Gerichtsgebühr auf CHF 40'000 (Art. 1 Abs. 1 Kostenreglement BPatGer). Die Parteientschädigung wird auf CHF 90'000 festgesetzt (Art. 106 ZPO). Die Kosten für den Patentberater können als notwendige Umkosten erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a FP-TFB), jedoch nur bis zum tariflichen Höchstbetrag (E. 47-48).
Einordnung in die Rechtsprechung
Anspruchsauslegung
Der Entscheid steht in der Tradition der ständigen Bundesgerichtsrechtsprechung zur Auslegung von Patentansprüchen nach Treu und Glauben, wie sie in BGE 107 II 366 E. 2 («Liegemöbel-Gestell») begründet wurde. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in BGE 122 III 81 E. 4a (normative Auslegung aus Sicht des Fachmanns) und BGE 132 III 83 E. 3.4 (Schutzumfang im vorsorglichen Massnahmeverfahren) weiterentwickelt. In BGE 147 III 337 E. 6.1-6.2 («Lumenspitze») hat das Bundesgericht zuletzt klargestellt, dass die Anspruchsauslegung eine Rechtsfrage ist, die im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann, und dass das allgemeine Fachwissen als Auslegungsmittel dient. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze konsequent an und bestätigt sie insbesondere hinsichtlich der funktionalen Auslegung: Der Anspruch darf nicht auf Ausführungsbeispiele beschränkt werden, darf aber auch nicht so weit ausgelegt werden, dass Ausführungsformen erfasst werden, die den technischen Effekt nicht erreichen.
Die Auslegung des Merkmals «unabhängig drehbar gelagert» verdient besondere Hervorhebung. Das Gericht löst einen scheinbaren Widerspruch zwischen dem Wortlaut («unabhängig») und der mechanischen Realität (alle Teile werden von derselben Energiequelle angetrieben) durch eine funktionale Interpretation: «Unabhängig» bedeutet nicht permanente Bewegungsunabhängigkeit, sondern die kinematische Entkoppelbarkeit auf dem Chassis. Diese Präzisierung ist dogmatisch bedeutsam, da sie den Unterschied zwischen der strukturellen Lagerung (Montage) und der Bewegungsabhängigkeit (durch gemeinsame Energiequelle) klarstellt. Sie bestätigt den in der Rechtsprechung anerkannten funktionalen Auslegungsansatz, wonach ein Merkmal so zu verstehen ist, dass es seinen technischen Zweck erfüllen kann.
Die Feststellung, dass die Prüfungsverfahrensgeschichte für die Auslegung nicht massgebend ist (BGE 143 III 666 E. 4.3), wird ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht hat in BGer 4A_320/2023 vom 21. November 2023 E. 5.2.1 zudem klargestellt, dass Patentansprüche normativ und nicht empirisch auszulegen sind und das Gericht im Patentverletzungsprozess an eine übereinstimmende Parteiauslegung gebunden sein kann — eine Frage, die im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stand, da die Parteien die Auslegung mehrerer Merkmale gerade streitig stellten.
Neuheit
Die Neuheitsprüfung folgt dem Grundsatz, dass eine Erfindung nur dann nicht neu ist, wenn sämtliche Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung offenbart wurden (E. 37). Das Gericht wendet diesen Grundsatz sorgfältig auf vier Entgegenhaltungen an und weist drei davon zu Recht ab, weil jeweils mindestens ein Merkmal nicht offenbart ist. Die differenziierte Analyse der Entgegenhaltungen — insbesondere die Feststellung, dass in WO 412 die Anzeige «asservi» (unterworfen) an das Chassis ist und dass in CH 257 die Kraftabnahme nicht von einem beweglichen Teil erfolgt — zeigt, wie fein die Grenze zwischen neuheitsschädlicher Offenbarung und blosser Ähnlichkeit gezogen wird. Die abschliessende Feststellung, dass JPH 1068783 alle Merkmale offenbart, beruht auf einer detaillierten Analyse des zweiten Ausführungsbeispiels, das die Klägerin selbst nicht substantiiert zu widerlegen vermochte. Der Entscheid steht damit im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts in BGE 133 III 229 E. 4.1 (nicht vorveröffentlichte Anmeldungen) und BGE 144 III 337 E. 2.2.2 («Fulvestrant II»).
Verwirkung
Die Verwirkungseinrede der Beklagten wird zu Recht abgewiesen. Das Gericht wendet die kumulativen Voraussetzungen nach BGE 117 II 575 E. 5b («Iba/Iba.com») und BGer 4A_48/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3 («Radiatoren») an und kommt zum Schluss, dass die Verletzung nicht objektiv erkennbar war. Der Entscheid präzisiert einen wichtigen Aspekt: Bei Patenten, deren Verletzung sich im inneren mechanischen Aufbau eines Produkts verbirgt und nicht äusserlich wahrnehmbar ist, kann dem Patentinhaber kein Vorwurf aus verzögerter Rechtsdurchsetzung gemacht werden. Das Gericht stellt zudem klar, dass die Pflicht zur Marktüberwachung nicht dahin geht, YouTube-Videos von Drittkanälen systematisch zu sichten. Dies steht im Einklang mit der in S2018_006 («Siliziumspirale») entwickelten Praxis des Bundespatentgerichts, wonach die Überwachungspflichten des Patentinhabers nicht überspannt werden dürfen und dieser Produkte von Mitbewerbern nicht demontieren und analysieren muss, um eine Verletzung festzustellen. Die Feststellung, dass eine Verwirkung nicht zu einem kürzeren Zeitraum als der Verjährung führt (BGE 127 III 357 E. 4c), wird ebenfalls bestätigt.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 72 ff., 90 ff., 100 BGG; Frist 30 Tage). Eine Überprüfung der Anspruchsauslegung durch das Bundesgericht findet als Rechtsfrage frei statt (BGE 147 III 337 E. 6.2), während die Neuheitswürdigung im Rahmen von Art. 105 BGG einer Kognitionsbeschränkung unterliegt. Bislang ist kein Weiterzug bekannt (die Entscheidung datiert vom 21. Oktober 2026). Die auf bger-update.ch verfügbaren Zusammenfassungen zu Patentfällen — etwa 4A_273/2023 zur Äquivalenzlehre und Anspruchsauslegung oder 4A_9/2026 zur genauen Beschreibung nach Art. 77 PatG — betreffen andere Rechtsfragen und stehen nicht in direktem Bezug zu den hier entschiedenen Punkten.
Fazit
Der Entscheid des Bundespatentgerichts weist eine Patentverletzungsklage im Bereich der Haute Horlogerie ab, weil das Streitpatent CH 702 422 B1 mangels Neuheit nichtig ist. Das japanische Patent JPH 1068783 aus dem Jahr 1998 hat alle Merkmale des Patentanspruchs 1 — einschliesslich der kinematischen Unabhängigkeit von Zifferblatt und Anzeigeelement — in seinem zweiten Ausführungsbeispiel vorweggenommen. Auch der subsidiär beschränkte Anspruch mit dem Zusatzmerkmal der ungeraden Anzahl Rückschlüsse ist nicht neu.
Dogmatisch bedeutsam ist insbesondere die funktionale Auslegung des Merkmals «unabhängig drehbar gelagert»: Das Gericht unterscheidet klar zwischen der strukturellen Lagerung (Montage auf dem Chassis) und der Bewegungsabhängigkeit (durch gemeinsame Energiequelle) und definiert «Unabhängigkeit» als kinematische Entkoppelbarkeit auf dem Chassis. Diese Auslegung könnte für künftige Patentstreitigkeiten im Uhrenbereich richtungsweisend sein. Die Verwirkungsfrage wird dahingehend präzisiert, dass bei nicht äusserlich erkennbaren Patentverletzungen die Überwachungspflicht des Patentinhabers nicht überspannt werden darf. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich und angesichts der dogmatischen Reichweite der Auslegungsfragen nicht auszuschliessen.