ASSLP.2026.4 — Stille Betreibung zur Verjährungsunterbrechung ist zulässig
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: AiSLP NE (untere kantonale Aufsichtsbehörde) · Besetzung: Cour civile du Tribunal cantonal NE als ASSLP · Verfahrensergebnis: Rekurs gutgeheissen; Entscheid der AiSLP aufgehoben; Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Tribunal cantonal NE (ASSLP) entscheidet als obere kantonale Aufsichtsbehörde, dass die «stille Betreibung» — Einreichung eines Betreibungsbegehrens mit gleichzeitigem Rückzug vor Ausstellung des Zahlungsbefehls, einzig zur Unterbrechung der Verjährung — nicht offenbar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist und vom Betreibungsamt registriert werden muss.
- Entscheidung: Gutheissung des Rekurses der Gläubiger; Aufhebung des AiSLP-Entscheids und der drei Ablehnungsverfügungen des Betreibungsamts; Rückweisung an das Betreibungsamt mit der Weisung, die Begehren zu registrieren, Quittungen auszustellen und die Rückzüge zu aktenkundig zu machen.
- Bedeutung: Der Entscheid positioniert sich gegen die restriktive Praxis des Kantons Waadt (die Typen 1 und 2 der stillen Betreibung ablehnt) und schliesst sich der Mehrheitspraxis der Kantone Genf, Bern, Freiburg und Luzern an. Er argumentiert, dass Art. 135 Ziff. 2 OR die Verjährungsunterbrechung als gesetzlich anerkannten Zweck der Betreibung ausdrücklich vorsieht und dass ein widersprüchliches Verhalten der Gläubiger nicht vorliegt. Die Frage, ob die Verjährung tatsächlich unterbrochen wird, ist eine materiellrechtliche Frage, die dem Zivilrichter vorbehalten ist. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 ff. BGG); in der OpenCaseLaw-Datenbank ist bislang kein solcher nachgewiesen.
Sachverhalt
Am 1. Juli 2025 reichten zwei Gläubiger beim Betreibungsamt drei Betreibungsbegehren gegen drei verschiedene Schuldner ein. Sie forderten je 1'000'000 Franken mit 5 % Zins seit dem 1. Juli 2020 wegen Mängeln an ihrer Familienvilla und vermerkten «Unterbrechung der Verjährung». Den Begehren war ein Schreiben beigefügt, in dem die Gläubiger das Betreibungsamt aufforderten, die Begehren zu registrieren, eine Quittung auszustellen und anschliessend den Rückzug jedes Begehrens zu aktenkundig zu machen, ohne dass Zahlungsbefehle ausgestellt werden.
Das Betreibungsamt lehnte alle drei Begehren am 2. Juli 2025 ab mit der Begründung, das gleichzeitige Einreichen und Zurückziehen eines Betreibungsbegehrens einzig zur Verjährungsunterbrechung, ohne dass ein Zahlungsbefehl zugestellt werde, stelle einen offenkundigen Rechtsmissbrauch dar und sei unzulässig. Nachdem die Gläubiger diesen Standpunkt bestritten hatten, hielt das Betreibungsamt seine Ablehnung aufrecht (Entscheid vom 3. Juli 2025).
Die Gläubiger erhoben Beschwerde bei der Autorité cantonale inférieure de surveillance des offices des poursuites et des faillites (AiSLP). Diese wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnungen (Entscheid vom 5. August 2026). Sie stützte sich auf die Rechtsprechung des Kantons Waadt, die zwischen drei Typen stiller Betreibungen unterscheidet: Typ 1 (Einreichung und gleichzeitiger Rückzug ohne weitere Präzisierung), Typ 2 (Einreichung mit gleichzeitiger Erklärung, die Betreibung nach Registrierung zurückzuziehen) und Typ 3 (Einreichung und Rückzugserklärung in separater Sendung zu einem späteren Zeitpunkt vor Zustellung des Zahlungsbefehls). Die AiSLP qualifizierte das Vorgehen der Gläubiger als Typ 2 und hielt es für unzulässig, weil die Gläubiger sowohl den Willen geäussert hätten, Betreibungen zu eröffnen, als auch den Willen, diese nicht zu eröffnen, was ein widersprüchliches und damit missbräuchliches Verhalten darstelle.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gläubiger am 20. August 2026 Rekurs an die Autorité supérieure de surveillance en matière de poursuites et de faillites (ASSLP). Sie machten geltend, das Bundesgericht habe in BGE 144 III 425 die stille Betreibung implizit anerkannt, indem es die Gebührentarifierung für diese Vorgehensweise behandelte, ohne deren Zulässigkeit zu beanstanden.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rekurses
Die ASSLP bejahte ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SchKG und Art. 3 Abs. 1 des neuenburgischen Gesetzes über die interventionen Behörden (LILP), wobei Art. 40 Abs. 2 OJN die Cour civile du Tribunal cantonal als obere Aufsichtsbehörde bezeichnet. Die Entscheidung der AiSLP wurde den Rekurrenten am 10. August 2026 zugestellt; die zehntägige Rekursionsfrist endete am 20. August 2026, womit der Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde.
Rechtlicher Rahmen: Betreibungsbegehren und Rückzug
Die ASSLP stellte die massgeblichen Bestimmungen des SchKG dar. Nach Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten; Abs. 3 sieht vor, dass der Eingang dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen ist. Nach Art. 69 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt bei Eingang eines Betreibungsbegehrens einen Zahlungsbefehl zu errichten. Die Betreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner (Art. 38 Abs. 2 SchKG).
Art. 67 SchKG (SR 281.1)«1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 2. der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. 2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. 3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.»
Der Gläubiger kann sein Betreibungsbegehren jederzeit zurückziehen, insbesondere vor Ausstellung des Zahlungsbefehls. Diese Praxis wird in Lehre und Rechtsprechung als «stille Betreibung» bezeichnet (BGE 144 III 425, E. 2.1).
Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR)
Art. 135 OR (SR 220)«Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.»
Nach Art. 135 Ziff. 2 OR genügt für die Unterbrechung der Verjährung, dass eine gültige Betreibungsbegehrung der Post übergeben wird (BGE 149 V 108; BGE 114 II 261). Dieser Effekt tritt mit der Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Amt ein und hängt nicht von der tatsächlichen Zustellung eines Zahlungsbefehls ab. Unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht der Rückzug des Begehrens vor Zustellung oder gar Ausstellung des Zahlungsbefehls der verjährungsunterbrechenden Wirkung nicht entgegen (BGE 114 II 261, E. a; BGer 5P.339/2000, E. 3c).
Das Bundesgericht hat sich in BGE 144 III 425 nicht direkt zur Zulässigkeit der stillen Betreibung geäussert. Es hat jedoch in einem publizierten Entscheid die Gebührenfrage für eine stille Betreibung behandelt und Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG angewendet — und dies in einem Fall, in dem der Gläubiger das Begehren mit einem Begleitschreiben eingereicht hatte, das den sofortigen Rückzug nach Registrierung verlangte (BGE 144 III 425, E. 2.4). Die ASSLP zog daraus den Schluss, dass das Bundesgericht die Konsequenzen des Vorgehens wie diejenigen eines ordnungsgemäss registrierten und dann zurückgezogenen Betreibungsbegehrens behandelte — was ein wichtiges jurisprudenzielles Element zugunsten der Zulässigkeit darstellt. Die AiSLP-Auffassung, Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG gelte nur für den Fall, dass der Gläubiger die Betreibung ursprünglich durchführen und erst später aus einem konkreten Anlass (Irrtum, Zahlung des Schuldners) zurückziehen wolle, liess die ASSLP nicht gelten, da eine solche Beschränkung weder dem Gesetzeswortlaut noch BGE 144 III 425 zu entnehmen sei.
Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»
Die ASSLP prüfte, ob das gleichzeitige Einreichen und Zurückziehen eines Betreibungsbegehrens einen offenkundigen Rechtsmissbrauch darstellt. Sie stellte fest, dass das Bundesgericht die typischen Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs — Fehlen eines schutzwürdigen Interesses, zweckwidrige Rechtsausübung, krasces Interessenmissverhältnis, rücksichtslose Rechtsausübung und widersprüchliches Verhalten — restriktiv anwendet; im Zweifel genießt das formelle Recht Schutz (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGE 137 III 433 E. 4.4).
Im Betreibungsrecht gelten besonders strenge Massstäbe: Eine Betreibung kann nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs nichtig erklärt werden, nämlich wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger Ziele verfolgt, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, um den Schuldner zu bedrängen (BGE 115 III 18, E. 1; vgl. auch den Kommentar zu Art. 2 ZGB, Rz. 17: Rechtsmissbrauch im Betreibungsrecht).
Kein widersprüchliches Verhalten
Die AiSLP hatte ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) bejaht, weil die Gläubiger gleichzeitig den Willen geäussert hätten, Betreibungen zu eröffnen und diese nicht zu eröffnen. Die ASSLP widersprach dem: Durch die Einreichung der Betreibungsbegehren hätten die Rekurrenten den Willen bekundet, die Rechtswirkung zu erreichen, die das Gesetz an diesen Akt knüpft — namentlich die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR. Das gleichzeitige Verlangen nach Rückzug der Betreibungen bilde nicht die Negation dieses Willens, sondern verfolge eine eigenständige Finalität: die Verjährung zu unterbrechen einerseits und die Fortführung des Betreibungsverfahrens über diesen Effekt hinaus — insbesondere die Zustellung eines Zahlungsbefehls — zu verhindern andererseits. Beide Handlungen antworten auf zwei verschiedene Zwecke und stehen nicht in einem inneren Widerspruch, wie der Kommentar zu Art. 2 ZGB, Rz. 10: Widersprüchliches Verhalten darlegt, wonach ein venire contra factum proprium ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei voraussetzt — eine Voraussetzung, die hier schon deshalb nicht erfüllt ist, weil das Betreibungsamt von Anfang an über beide Erklärungen informiert war.
Keine zweckwidrige Rechtsausübung
Die ASSLP verneinte auch eine zweckwidrige Rechtsausübung. Art. 135 Ziff. 2 OR sehe ausdrücklich vor, dass die Verjährung durch Schuldbetreibung unterbrochen wird. Der Gesetzgeber erkenne somit der Betreibungsbegehrung die Funktion der Verjährungsunterbrechung zu, unabhängig davon, ob das Verfahren bis zur Zustellung eines Zahlungsbefehls weitergeführt wird. Der Umstand, dass der Gläubiger die Betreibung anschliessend zurückzieht, könne für sich allein den Rückgriff auf die Betreibungsinstitution nicht als missbräuchlich erscheinen lassen. Dies steht im Einklang mit dem Kommentar zu Art. 2 ZGB, Rz. 14: Zweckwidrige Rechtsausübung, wonach zweckwidrige Rechtsausübung namentlich bei Betreibungen vorliegt, die nicht der Durchsetzung berechtigter Forderungen dienen, sondern der Schikane oder dem Druck auf den Schuldner — was hier gerade nicht der Fall ist, da der Schuldner von der Betreibung keine Kenntnis erlangt und nicht bedrängt wird.
Der Umstand, dass die Gläubiger die Verjährung auf die einfachste und kostengünstigste Weise unterbrechen wollen, stellte für die ASSLP ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Gläubiger müssten die Möglichkeit haben, die Verjährung auf einfache und wenig kostspielige Weise zu unterbrechen. Nichts im Dossier liess darauf schliessen, dass die Gläubiger die stille Betreibung als Instrument zur unendlichen Erneuerung der Verjährung ohne konkrete Schritte in Recht oder Vollstreckung einsetzten.
Kein Hindernis für die Überprüfung durch das Betreibungsamt
Der Einwand der AiSLP, das Betreibungsamt sei bei gleichzeitigem Rückzug nicht in der Lage, die Gültigkeit der Betreibungsbegehrung zu überprüfen, hielt der ASSLP für unverständlich. Das Amt könne die Begehren registrieren, die erforderlichen Überprüfungen (Zuständigkeit nach Art. 46 ff. SchKG, Formanforderungen nach Art. 67 SchKG) vornehmen, die Quittungen nach Art. 67 Abs. 3 SchKG ausstellen und erst danach die Rückzüge aktenkundig machen.
Parallele zur «je veux – non, je ne veux pas»-Taktik beim Schlichtungsgesuch
Die ASSLP zog eine Parallele zu BGE 114 II 261, in dem das Bundesgericht die Taktik «je veux – non, je ne veux pas» — Einreichung eines Schlichtungsgesuchs zur Verjährungsunterbrechung bei gleichzeitiger Bitte, noch keine Verhandlung anzuberaumen — als zulässig und verjährungsunterbrechend beurteilte, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Es sei nicht ersichtlich, warum im Rahmen einer Betreibung anders entschieden werden sollte.
Kantonalpraxis: kantonale Divergenz
Die ASSLP stellte fest, dass die kantonale Praxis divergiert. Die Mehrheitspraxis — Genf (DCSO/160/2017 vom 16. März 2017; A/267/2017 vom 29. Juni 2017), Bern (ABS 16/306 vom 7. November 2016), Freiburg (105 2017 67 vom 26. Juli 2017) und Luzern (zugrundeliegend BGE 144 III 425) — lässt die stille Betreibung zu. Die restriktive Praxis des Kantons Waadt (FA.19.017318-19092343 vom 7. Oktober 2019; FA18.043877-19055531 vom 18. Juli 2019), die die Typen 1 und 2 ablehnt, überzeugte die ASSLP nicht.
Zudem kritisierte die ASSLP das Erfordernis der waadtländischen Praxis, der Gläubiger müsse das Betreibungsbegehren zunächst einreichen und erst nach dessen Registrierung zu einem späteren Zeitpunkt die Rückzugserklärung abgeben (Typ 3). Dies würde die Zulässigkeit einer stillen Betreibung von der Arbeitsgeschwindigkeit des Betreibungsamts abhängig machen — einem Umstand, der ausserhalb der Kontrolle des Gläubigers liegt und Rechtsunsicherheit schafft.
Kosten und Verfahrenskosten
Die ASSLP wies die Sache an das Betreibungsamt zurück mit der Weisung, die drei Betreibungsbegehren zu registrieren, Quittungen auszustellen und die Rückzüge zu aktenkundig zu machen. Ein Gebührenerhebung gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG kann erfolgen (BGE 144 III 425). Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist gebührenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bundesgericht: keine direkte Stellungnahme zur Zulässigkeit
Das Bundesgericht hat sich bislang nicht direkt zur Zulässigkeit der stillen Betreibung geäussert. In BGE 144 III 425 behandelte es ausschliesslich die Gebührenfrage und stellte fest, dass Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG auf die stille Betreibung anwendbar sei, «unabhängig von den Motiven, die den Gläubiger zur Einleitung und zum Rückzug veranlasst haben» (E. 2.4). In E. 2.1 qualifizierte es die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung als materiellrechtliche Frage, die vom Zivilrichter zu beantworten sei — gerade nicht von der Aufsichtsbehörde. Der vorliegende Entscheid des ASSLP respektiert diese Kompetenzabgrenzung und stellt ausdrücklich fest, dass die Frage, ob die Verjährung tatsächlich unterbrochen wurde, in die Kompetenz des Zivilrichters fällt.
Die ASSLP legt BGE 144 III 425 im Sinne eines impliziten Indizes zugunsten der Zulässigkeit aus: Hätte das Bundesgericht das Vorgehen für unzulässig gehalten, wäre es schwer nachvollziehbar, warum es eine Gebühr für die Registrierung eines zurückgezogenen Begehrens auferlegte, obwohl es den Zweck der Verjährungsunterbrechung kannte. Diese Lesart ist plausibel, wenn auch das Bundesgericht die Zulässigkeitsfrage ausdrücklich offen liess. In der jüngeren Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in BGE 149 V 108 den Grundsatz, dass die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens genügt, um die Verjährung zu unterbrechen — ohne auf die stille Betreibung einzugehen. Ebenso hielt in 4A_480/2025 das Bundesgericht an BGE 144 III 425 E. 2.1 fest und betonte, dass die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung eine materiellrechtliche Frage sei.
BGE 114 II 261: Parallele zum Schlichtungsgesuch
In BGE 114 II 261 erkannte das Bundesgericht an, dass die Verjährung bereits durch die Postaufgabe des Schlichtungsgesuchs unterbrochen wird — und dies auch dann, wenn die Ladung zur Sühneverhandlung auf Gesuch des Ansprers einstweilen unterbleibt. Die ASSLP zieht daraus den Schluss, dass die «je veux – non, je ne veux pas»-Taktik im Betreibungsverfahren ebenso zulässig sein müsse. Diese Analogie ist dogmatisch überzeugend, da Art. 135 Ziff. 2 OR Betreibung und Schlichtungsgesuch nebeneinander als Unterbrechungsgründe aufführt und beide die gleiche verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten.
BGE 115 III 18: strenge Massstäbe im Betreibungsrecht
In BGE 115 III 18, E. 1 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Betreibung nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs nichtig erklärt werden kann — nämlich wenn der Gläubiger offensichtlich Ziele verfolgt, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, um den Schuldner zu bedrängen. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese restriktive Linie und wendet sie auf die stille Betreibung an: Da der Schuldner keine Kenntnis von der Betreibung erlangt und nicht bedrängt wird, ist der Schikaneeinwand von vornherein ausgeschlossen. Dies stimmt überein mit der im Kommentar zu Art. 2 ZGB, Rz. 17 (Rechtsmissbrauch im Betreibungsrecht) dargestellten Rechtsprechung, wonach die Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs die ausnahmsweise Verfolgung fremder, mit der Zwangsvollstreckung unvereinbarer Ziele voraussetzt.
Divergenz zur waadtländischen Praxis und Mehrheitspraxis
Der Entscheid positioniert sich ausdrücklich gegen die Praxis des Kantons Waadt, der die Typen 1 und 2 der stillen Betreibung als unzulässig erachtet, und schliesst sich der Mehrheitspraxis der Kantone Genf, Bern, Freiburg und Luzern an. Die von der AiSLP herangezogene waadtländische Unterscheidung zwischen drei Typen stiller Betreibungen und die Ablehnung der Typen 1 und 2 wegen «widersprüchlichen Verhaltens» wird von der ASSLP als nicht überzeugend qualifiziert. Der Argumentationsansatz der ASSLP — dass zwei Handlungen mit unterschiedlichen Zwecken keinen inneren Widerspruch darstellen — ist dogmatisch fundiert und stimmt mit der im Kommentar zu Art. 2 ZGB, Rz. 10 (Widersprüchliches Verhalten) dargestellten Voraussetzung überein, dass ein venire contra factum proprium schutzwürdiges Vertrauen voraussetzt, das hier nicht gegeben ist. Auch der Zweckwidrigkeitseinwand wird von der ASSMR zutreffend verneint, da Art. 135 Ziff. 2 OR die Verjährungsunterbrechung als gesetzlich anerkannten Zweck der Betreibung ausweist — was dem im Kommentar zu Art. 2 ZGB, Rz. 14 (Zweckwidrige Rechtsausübung) dargestellten Grundsatz entspricht, dass eine zweckwidrige Rechtsausübung namentlich bei schikanösen oder druckausübenden Betreibungen vorliegt, was hier gerade nicht der Fall ist.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid der ASSLP als letztinstanzliche kantonale Aufsichtsbehörde steht der Weiterzug ans Bundesgericht offen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 ff. BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab Zustellung (Art. 100 Abs. 1 BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bislang kein nachfolgendes Bundesgerichtsurteil nachgewiesen. Die Rechtsfrage — ob die stille Betreuung als solche zulässig ist oder offenbar rechtsmissbräuchlich — ist vom Bundesgericht bislang nicht entschieden worden. Ein allfälliger Weiterzug böte dem Bundesgericht die Gelegenheit, die seit BGE 144 III 425 offene Frage höchstrichterlich zu klären.
Fazit
Der Entscheid des Tribunal cantonal NE (ASSLP) fällt in einer bislang vom Bundesgericht nicht direkt entschiedenen Rechtsfrage auf die Seite der liberalen Mehrheitspraxis. Er bejaht die Zulässigkeit der stillen Betreibung und lehnt die Qualifikation als offenkundigen Rechtsmissbrauch ab. Die Argumentation überzeugt dogmatisch: Art. 135 Ziff. 2 OR anerkennt die Verjährungsunterbrechung als gesetzlichen Zweck der Betreibung; das gleichzeitige Einreichen und Zurückziehen verfolgt zwei unterschiedliche, nicht widersprüchliche Zwecke; und das Betreibungsamt kann seine Prüfungs- und Registrierungspflichten auch bei gleichzeitigem Rückzug erfüllen. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Aufsichtsbehörde und Zivilrichter wird gewahrt: Die Frage, ob die Verjährung tatsächlich unterbrochen wurde, bleibt dem materiellen Recht und damit dem Zivilrichter vorbehalten. Der Entscheid dürfte den Druck auf den Kanton Waadt erhöhen, seine restriktive Praxis zu überdenken, und lädt das Bundesgericht ein, die Frage bei Gelegenheit höchstrichterlich zu klären.