SR.2022.00016 — Editionspflicht eines Spitals betreffend Arzneimittel-Vergünstigungen (Stufenklage)
Rechtsgebiet: Krankenversicherungsrecht (KVG) · Vorinstanz: Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (einzige kantonale Instanz) · Besetzung: SR-Kammer, Sozialversicherungsrichterin Fehr (leitend), Schiedsrichterin Helfer, Schiedsrichter Dietschi · Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung der Klage (Editionsbegehren)
Executive Summary
- Kernpunkt: Rund 28 Krankenversicherer verlangen von einem Zürcher Spital die Herausgabe von Lieferscheinen und Rechnungen für zwei Arzneimittel aus den Perioden 2015/2016 und 2021/2022, um allfällige nicht weitergegebene Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3 KVG zu prüfen. Das Schiedsgericht Zürich bejaht einen eigenständigen materiell-rechtlichen Editionsanspruch aus Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG.
- Entscheidung: Das Spital wird verpflichtet, innert vier Monaten nach Rechtskraft alle Lieferscheine und Rechnungen für die strittigen Arzneimittel herauszugeben. Für den Fall der Nichterfüllung wird eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Tag angedroht (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO). Über die Rückforderungsansprüche (einstweilen Fr. 1'429'455.27) wird in einem späteren Endurteil entschieden.
- Bedeutung: Das Zürcher Schiedsgericht schliesst sich der Auslegung des Art. 42 Abs. 3 KVG durch das Berner Schiedsgericht (200/24/376) an und bestätigt, dass die Editionspflicht über die standardmässigen Rechnungsangaben hinausgeht und auch Einkaufskonditionen umfasst. Der Taxpunktwert von 89 Rappen (TARMED) umfasst keine Arzneimittel-Vergünstigungen, da die Tarifverträge keine entsprechende rechnerische Grundlage enthalten. Die Verwirkungsfrist kann sieben Jahre betragen, wenn der Tatbestand von Art. 92 lit. d KVG erfüllt ist.
Sachverhalt
Die Stadt Zürich führt unter anderem das Spital X.___, ein Akutspital mit umfangreichem Behandlungsangebot. Den Krankenversicherern werden unter anderem auch benötigte Medikamente in Rechnung gestellt.
Am 30. November 2022 erhoben die Agrisano Krankenkasse AG und zunächst 30 weitere Krankenversicherer, vertreten durch santéservices ag, Klage beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich. Sie stellten sechs Rechtsbegehren, darunter (1) ein Editionsbegehren auf Herausgabe sämtlicher Korrespondenz mit Lieferanten und Herstellern betreffend der Arzneimittel Y.___ und Z.___ für die Perioden vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 (insbesondere Lieferscheine, Rechnungen und Rückvergütungsbelege), (2) die Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Tag bei Nichterfüllung, (3) und (4) Zahlungsbegehren von insgesamt mindestens Fr. 1'429'455.27 für nicht weitergeleitete Vergünstigungen sowie (5) die Verwarnung mit Ausschlussandrohung nach Art. 59 Abs. 1 lit. d KVG.
Die Klägerinnen machten geltend, das Spital habe die Arzneimittel unter dem Fabrikationsabgabepreis (FAP) eingekauft und die erhaltenen Vergünstigungen weder vorab vom Publikumspreis abgezogen noch in den Rechnungen ausgewiesen. Für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2021 hatte das Spital die notwendigen Unterlagen (Rechnungen/Lieferscheine) jedoch bereits umfassend herausgegeben.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er brachte vor, allfällige Vergünstigungen seien bis 1. Januar 2018 bereits über den Tarif TARMED weitergegeben worden (Absenkung des Taxpunktwertes um 2 Rappen). Ausserdem behauptete er, der Herausgabeanspruch sei bereits erfüllt, nachdem er am 1. Februar und 4. April 2022 Unterlagen zugestellt und am 4. Dezember 2023 Akteneinsicht vor Ort gewährt habe. Art. 42 Abs. 3 KVG vermittle keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der geforderten Informationen über die wirtschaftlichen Daten zum Arzneimitteleinkauf.
Das Gericht beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2025 im Sinne einer Stufenklage (Art. 85 ZPO) vorerst auf das Editionsbegehren (Rechtsbegehren 1). Vier Versicherer (Sanitas, KPT, Swica, CSS) einigten sich aussergerichtlich mit dem Beklagten und wurden abgetrennt.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht bejaht seine sachliche Zuständigkeit nach Art. 89 Abs. 1 KVG (Streitigkeit zwischen Versicherern und Leistungserbringer) und die örtliche Zuständigkeit nach Art. 89 Abs. 2 KVG (ständige Einrichtung des Leistungserbringers im Kanton Zürich). Das Verfahren richtet sich nach Art. 89 Abs. 5 KVG (einfaches und rasches Verfahren, freie Beweiswürdigung) sowie nach dem GSVGer und ergänzend nach der ZPO (§ 37 i.V.m. § 28 GSVGer). Die Bestimmungen des ATSG finden im kantonalen Schiedsgerichtsverfahren keine direkte Anwendung (Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG).
Stufenklage und Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
Die Klägerinnen machen zwei faktisch verbundene Ansprüche geltend: einen Auskunftsanspruch (Edition) und einen Zahlungsanspruch (Rückforderung nicht weitergegebener Vergünstigungen). Da die Bezifferung der Forderung erst nach Vorliegen der edierten Unterlagen möglich ist, ist mittels Stufenklage vorzugehen (vgl. BGE 151 III 425 E. 3.4.1). Die Rechtsbegehren sind genügend bestimmt: Die Klägerinnen haben den Zeitraum, die Medikamente und einen Mindestwert angegeben.
Weitergabepflicht von Vergünstigungen (Art. 56 Abs. 3 KVG)
Das Gericht legt den Begriff der Vergünstigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG weit aus: Erfasst sind alle materiellen Vorteile, die kein angemessenes Entgelt darstellen und für welche ausserhalb der Behandlung üblicherweise kein Anlass bestünde. Dazu gehören direkte Rabatte, Erlass von Lieferkosten, Gratisexemplare, mengenabhängige Bonusrabatte, Rückvergütungen und Vereinbarungen mit unausgewogenem Leistungs-Gegenleistungsverhältnis.
Art. 56 Abs. 3 und 4 KVG (SR 832.10)«3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm: a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt; b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern. 4 Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.»
Die Weitergabepflicht bestand bereits vor Inkrafttreten von Art. 76a Abs. 1 KVV (seit 1. Januar 2020) in Art. 56 Abs. 3 KVG selbst; die Verordnungsbestimmung schuf lediglich ein explizites Deklarationsgebot in der Rechnung. Spitäler als Leistungserbringer (Art. 35 Abs. 2 lit. h KVG) unterstehen der Weitergabepflicht. Die Weitergabe erfolgt im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2 KVG) an den Versicherer als Schuldner der Vergütung.
Keine Inkludierung von Vergünstigungen im TARMED-Taxpunktwert
Der Beklagte machte geltend, Vergünstigungen seien bis 1. Januar 2018 über die Absenkung des TARMED-Taxpunktwertes um 2 Rappen weitergegeben worden. Das Gericht untersucht die Tarifverträge über den Taxpunktwert zu TARMED 2011 und 2016 (jeweils 89 Rappen) sowie den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. September 2017. In den Verträgen wurde der frühere Medikamentenrabatt nach Art. 6 des Ambulatoriumsvertrags 2006 ausdrücklich und ersatzlos gestrichen; eine Regelung zum Umgang mit Vergünstigungen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KVG fehlt jedoch. Eine rechnerische Grundlage für die Berücksichtigung von Vergünstigungen bei der Festsetzung des Taxpunktwertes wurde nicht festgehalten. Das Gericht folgert: Da die Weitergabe von Vergünstigungen in den Verträgen weder grundsätzlich geregelt noch eine Berechnungsgrundlage festgehalten wurde, sind allfällige Rabatte im Taxpunktwert von 89 Rappen nicht inkludiert. Der subjektive Parteiwille lässt sich nicht feststellen, weshalb eine objektive und gesetzeskonforme Vertragsauslegung vorzunehmen ist.
Materiell-rechtliche Editionspflicht (Art. 42 Abs. 3 KVG)
Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG eine materiell-rechtliche (nicht bloss verfahrensrechtliche) Editionspflicht begründet (BGer K 34/01 vom 9. Oktober 2001, E. 4; BGE 133 V 359 E. 6.5). Der Leistungserbringer hat dem Versicherer alle Angaben zu machen, die dieser zur Überprüfung der Berechnung der Vergütung und der Wirtschaftlichkeit benötigt. Der Umfang richtet sich danach, was der Schuldner als notwendig erachtet, unterliegt jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Art. 42 Abs. 3 KVG (SR 832.10)«Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.»
Das Gericht schliesst sich der Auslegung des Berner Schiedsgerichts (200/24/376 vom 13. Dezember 2024, in Rechtskraft erwachsen nach Verfügung des Bundesgerichts 9C_72/2025 vom 14. Juli 2026) an: Satz 1 von Art. 42 Abs. 3 KVG bezieht sich auf die Detailliertheit und Verständlichkeit der Rechnung, während Satz 2 («auch alle Angaben») zusätzliche Informationen umfasst, die über die standardmässigen Rechnungsangaben hinausgehen und der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit dienen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der «Angaben» ist allein in den Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu sehen (BGE 133 V 359 E. 6.5). Damit hat der Leistungserbringer sämtliche Angaben zu machen, die objektiv geeignet und notwendig sind, damit der Versicherer die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Art. 56 KVG vornehmen kann — einschliesslich der Einkaufskonditionen bei Arzneimitteln.
Der Einwand des Beklagten, Art. 42 Abs. 3 KVG beschränke sich auf Angaben zu konkreten Einzelbehandlungen, wird zurückgewiesen: Die Wirtschaftlichkeit einer Medikamentenabgabe umfasst ohne Weiteres die Weitergabe von Vergünstigungen, die sich erst nach Kenntnis der Lieferkonditionen nachvollziehen lässt. Dass das Berner Schiedsgericht den Editionsanspruch auf eine Liste mit klar definierten Angaben eingeschränkt hat, folgte lediglich dem dort gestellten Rechtsbegehren und ist keine materielle Beschränkung des Anspruchs.
Keine Erfüllung durch Dateneinsicht vor Ort
Der Beklagte behauptete, den Klägerinnen am 4. Dezember 2023 vor Ort Akteneinsicht gewährt zu haben. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich jedoch, dass der Beklagte lediglich eine Datenübersicht der 80 % umsatzstärksten Medikamente für 2020/2021 und das erste Halbjahr 2022 übermittelte und für die restlichen Medikamente die Beantwortung von Fragen in Aussicht stellte. Die strittigen Medikamente Y.___ und Z.___ wurden im Mailverkehr nicht namentlich genannt. Der Nachweis, dass die erforderlichen Daten bezüglich dieser Medikamente übergeben wurden, ist dem Beklagten nicht gelungen. Eine Dateneinsicht vor Ort erschöpft den gesetzlichen Herausgabeanspruch nicht; der Anspruch richtet sich auf die Aktenherausgabe an sich.
Verwirkung / Verjährung
Obwohl das ATSG im kantonalen Schiedsgerichtsverfahren keine direkte Anwendung findet, wendet das Gericht Art. 25 ATSG analog an: Die Editionspflicht als klagbare Forderung unterliegt der Verwirkung. Es gilt grundsätzlich eine fünfjährige absolute und dreijährige relative Verwirkungsfrist. Vorbehalten bleiben längere Fristen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG bei strafbarer Handlung: Art. 92 lit. d KVG (Nichtweitergabe von Vergünstigungen) ist ein Vergehen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 2 und Art. 79 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), weshalb die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch sieben Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Ob der Tatbestand von Art. 92 lit. d KVG erfüllt ist, kann erst nach Vorliegen der edierten Unterlagen beurteilt werden und ist im Endurteil zu prüfen. Bei Klageerhebung am 30. November 2022 sind allfällige Rückforderungsansprüche ab 1. Dezember 2015 jedenfalls nicht abschliessend als verwirkt zu erachten.
Umfang der Edition und Vollstreckung
Das Gericht verpflichtet den Beklagten, alle Lieferscheine und Rechnungen betreffend die Medikamente Y.___ und Z.___ für die eingeklagten Perioden herauszugeben. Der Umfang orientiert sich an den Unterlagen, die der Beklagte für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2021 bereits herausgegeben hat und die von den Klägerinnen als genügend erachtet wurden. Die von den Klägerinnen beantragte Frist von zehn Tagen wird als zu kurz erachtet; angemessen ist eine Erfüllungsfrist von vier Monaten nach Rechtskraft. Die Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Tag (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) wird für angemessen erachtet, unter Berücksichtigung des Streitwertes von rund Fr. 1'500'000.--.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der materiell-rechtlichen Editionspflicht nach K 34/01 und BGE 133 V 359
Das Urteil bestätigt die Grundlinie der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 3 KVG: Die Auskunftspflicht ist materiell-rechtlicher Natur und nicht bloss prozessual. Der Leistungserbringer hat dem Versicherer alle Angaben zu machen, die dieser für die Wirtschaftlichkeitsprüfung als notwendig erachtet, unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dies entspricht dem Leitentscheid BGer K 34/01 vom 9. Oktober 2001, E. 4, der die eigenständige, von Art. 56 Abs. 2 KVG unabhängige Editionspflicht begründete, und BGE 133 V 359 E. 6.5, der den Umfang der Auskunftspflicht präzisierte (der zu Kontrollierende darf nicht selbst den Umfang der Kontrolle festlegen). Das Zürcher Schiedsgericht wendet diese Grundsätze hier auf den Bereich der Arzneimittel-Vergünstigungen an und dehnt damit die Editionspflicht auf wirtschaftliche Daten des Arzneimitteleinkaufs aus, was mit dem weiten Begriff der Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG — vgl. den Kommentar zu Art. 32 KVG auf glossagens.ch — im Einklang steht.
Anschluss an das Berner Schiedsgericht (200/24/376)
Eine zentrale Bedeutung kommt dem Teilurteil des Berner Schiedsgerichts 200/24/376 vom 13. Dezember 2024 zu, das eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 42 Abs. 3 KVG vornahm und zum Schluss kam, dass Satz 2 («auch alle Angaben») über die standardmässigen Rechnungsangaben hinausgeht und auch Informationen zu Vergünstigungen nach Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG umfasst (E. 5.5.1). Der Herausgabeanspruch nach Art. 56 Abs. 4 KVG setzt hinreichende Kenntnis über Bestand und Umfang gewährter Vergünstigungen voraus, als Rechtsgrundlage dient Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG (E. 5.5.4.1). Das Zürcher Schiedsgericht schliesst sich dieser Auslegung ausdrücklich und überzeugend an und wendet sie auf den konkreten Fall an. Das Berner Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen nach Verfügung des Bundesgerichts 9C_72/2025 vom 14. Juli 2026, womit die Auslegung bislang unangefochten geblieben ist. Ein paralleles Berner Teilurteil (200/24/522 vom 13. Dezember 2024) behandelt die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Fall.
Abgrenzung zu BGE 151 V 30 (systematische Wirtschaftlichkeitskontrolle)
Das Bundesgericht befasste sich in BGE 151 V 30 (= 9C_125/2022 vom 10. September 2024) mit der nachträglichen systematischen Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter Spitalleistungen auf Prozedurenebene und der Herausgabe von Akten des Leistungserbringers zwecks stichprobeweiser Überprüfung der medizinischen Indikation. Dort ging es um die Edition radiologischer Befunde und ärztlicher Zuweisungen zu anonymisierten Rechnungen für Computertomographien im Rahmen der statistischen Vergleichsmethode. Der vorliegende Fall unterscheidet sich sachlich: Es geht nicht um die medizinische Indikation einzelner Leistungen, sondern um die wirtschaftlichen Einkaufskonditionen bei Arzneimitteln und die Weitergabe von Vergünstigungen. Die dogmatische Grundlage — die materiell-rechtliche Editionspflicht aus Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG — ist jedoch dieselbe. Während BGE 151 V 30 die Edition im Rahmen der statistischen Methode (Durchschnittskostenvergleich) verortet und auf Personendaten/ Patientengeheimnis eingeht (E. 3), ist die vorliegende Edition nicht durch das Patientengeheimnis tangiert, da Lieferscheine und Rechnungen des Arzneimittel-Einkaufs keine personenbezogenen Gesundheitsdaten der Versicherten enthalten. Das Urteil bestätigt damit implizit, dass die Editionspflicht des Art. 42 Abs. 3 KVG nicht auf die statistische Wirtschaftlichkeitskontrolle beschränkt ist, sondern auch im Kontext der Vergünstigungs-Weitergabe nach Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG greift. Dies steht im Einklang mit der teleologischen Auslegung des Berner Schiedsgerichts, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG einschränken wollte (E. 5.5.4.1).
Verwirkung und strafrechtlicher Zusammenhang
Die Annahme des Gerichts, dass bei Vorliegen des Tatbestands von Art. 92 lit. d KVG (Nichtweitergabe von Vergünstigungen als Vergehen) die siebenjährige Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB gilt, entspricht der Systematik des ATSG und des KVG. Das Bundesgericht hat in BGE 150 V 178 (= 9C_201/2023 vom 3. April 2024, nicht publizierte E. 9.1) die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 ATSG auf die Rechnungskontrolle bestätigt, vgl. die Zusammenfassung auf bger-update.ch. Ebenso hat es in BGE 150 V 129 (= 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023, nicht publizierte E. 2.1) die Verwirkungsregelung des Art. 25 Abs. 2 ATSG auf die Wirtschaftlichkeitskontrolle angewendet. Das Zürcher Schiedsgericht überträgt diese Grundsätze analog auf die Editionspflicht und verknüpft sie mit dem strafrechtlichen Sanktionstatbestand von Art. 92 lit. d KVG. Die offene Frage, ob der Tatbestand erfüllt ist, wird zu Recht in das Endurteil verwiesen — die blosse Möglichkeit, dass er erfüllt sein könnte, rechtfertigt es, die kürzere Verwirkungsfrist vorerst nicht anzuwenden.
Tarifvertragliche Einordnung
Die Feststellung, dass der TARMED-Taxpunktwert von 89 Rappen keine Arzneimittel-Vergünstigungen inkludiert, weil die Tarifverträge von 2011 und 2016 keine entsprechende rechnerische Grundlage enthalten, ist dogmatisch von Bedeutung. Das Gericht legt dar, dass bei einer Vereinbarung über die Weitergabe von Vergünstigungen über den Tarif die rechnerische Grundlage oder das Vorgehen zur Berechnung ausdrücklich festzuhalten ist. Fehlt eine solche Regelung, ist von der gesetzlichen Weitergabepflicht auszugehen. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Tarifverträge dem Gesetz nicht widersprechen dürfen und im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen sind, sowie mit der BSK-Vasella-Kommentierung zu Art. 56 KVG (Rz. 78), die die Weitergabe über eine reduzierte Fallpauschale im SwissDRG-System als zulässig erachtet, sofern sie vertraglich vereinbart ist.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen das Teilurteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die appeal chain in OpenCaseLaw weist derzeit keine Vor- oder Nachinstanzen auf, da es sich um eine erste kantonale Instanz handelt und der Weiterzug noch offen ist. Die Rechtsfrage der Auslegung von Art. 42 Abs. 3 KVG im Kontext von Arzneimittel-Vergünstigungen ist vom Bundesgericht bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden; das Berner Schiedsgerichtsteilurteil 200/24/376 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Verfügung 9C_72/2025 vom 14. Juli 2026). Ein allfälliges BGer-Urteil zum vorliegenden Fall würde Gelegenheit bieten, die Auslegung von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG im Vergünstigungskontext höchstrichterlich zu klären.
Fazit
Das Zürcher Teilurteil ist ein weiterer Baustein in einer sich abzeichnenden kantonalen Rechtsprechungslinie, die den materiell-rechtlichen Editionsanspruch der Krankenversicherer nach Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG über die klassische medizinische Dokumentation hinaus auch auf wirtschaftliche Daten des Arzneimittel-Einkaufs erstreckt. Es bestätigt die Auslegung des Berner Schiedsgerichts und wendet sie auf einen konkreten Fall an, in dem ein Spital Vergünstigungen bei Arzneimitteleinkäufen möglicherweise nicht weitergegeben hat. Die dogmatisch sorgfältige Begründung, dass der TARMED-Taxpunktwert keine Vergünstigungen inkludiert, wenn die Tarifverträge keine rechnerische Grundlage dafür enthalten, setzt einen klaren Anreiz für Leistungserbringer, Vergünstigungen transparent zu deklarieren und weiterzugeben. Die Verknüpfung der Verwirkungsfrage mit dem strafrechtlichen Sanktionstatbestand von Art. 92 lit. d KVG verlängert potenziell die Durchsetzungsfrist auf sieben Jahre und stärkt die Position der Versicherer. Praktisch bedeutet das Urteil, dass Spitäler bei Arzneimitteleinkäufen erzielte Rabatte und Vergünstigungen nicht im TARMED-Taxpunktwert als «inkludiert» betrachten können, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.