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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  GE Cour de justice  ·  ATA/1049/2026  ·  vom 29.09.2026

Polizist und Gemeinderat zugleich: Entlassung bei politischer Kritik am eigenen Dienst

ATA/1049/2026 — Entlassung eines Gemeindepolizisten wegen mehrfacher Dienstpflichtverletzungen (Reservepflicht, Funktionsgeheimnis, Gehorsams- und Treuepflicht)

Rechtsgebiet: Öffentliches Personalrecht (Gemeinde) · Vorinstanz: Conseil administratif der Gemeinde B______ · Besetzung: Chambre administrative der Cour de justice GE, Präsidentin Florence Krauskopf, Richter Jean-Marc Verniory, Francine Payot Zen-Ruffinen, Eleanor McGregor, Claudio Mascotto · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Genfer Gemeindepolizist, der zugleich Gemeinderat war, hatte auf Facebook das Vorgehen von Kollegen öffentlich als "unmenschlich" bezeichnet, einen obdachlosen Bürger zum Polizeiposten begleitet, um eine Strafanzeige gegen einen Kollegen zu ergänzen, eine Journalistin mit dienstinternen Informationen versorgt und die Weisungen der Hierarchie öffentlich infrage gestellt. Die Gemeinde kündigte das Dienstverhältnis fristgerecht.
  • Entscheidung: Die Cour de justice GE weist die Beschwerde ab. Die Kündigung ist nicht nichtig, weil das Gemeindepersonalstatut (Art. 39 Abs. 2) anstelle der Nichtigkeit von Art. 336c Abs. 2 OR nur eine Hinausschiebung vorsieht — und dies mit Bundesrecht vereinbar ist (BGE 139 I 57; 124 II 53). Zudem lag keine Arbeitsunfähigkeit vor, die eine Schutzfrist ausgelöst hätte.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, dass das öffentliche Personalrecht nicht zwingend die Sperrfristen des privaten Arbeitsrechts übernehmen muss, und konkretisiert die Grenzen der Reserve- und Funktionsgeheimnispflicht bei doppelten Rollen (Beamter und gewählter Politiker).

Sachverhalt

Der 1984 geborene A__ war seit dem 1. April 2012 als Gemeindepolizist (agent de police municipale) der Gemeinde B_ im Kanton Genf angestellt. Im Juni 2018 hatte er bereits eine Verwarnung wegen Verletzung seiner Treue- und Reservepflicht sowie Beeinträchtigung des Ansehens der Gemeinde erhalten, nachdem er auf Facebook als problematisch erachtete Inhalte veröffentlicht hatte. Diese Verwarnung wurde nie angefochten. Seit 2020 sass A zudem als gewählter Gemeinderat (conseiller municipal) im Gemeindeparlament, gewählt auf der Liste von C___. 2022 wurde er zum Appointé befördert.

Auslöser des Entlassungsverfahrens war die sogenannte "Affäre K__": Am 4. Dezember 2023 hatten zwei Kollegen von A_ die unbeaufsichtigten Gegenstände eines bettelnden Mannes (K) von der Werkstrasse (Voirie) entfernen und vernichten lassen, darunter Medikamente im Wert von CHF 400.–. A und sein Kollege E empörten sich über dieses Vorgehen. Sie begleiteten K in ihrem Dienstfahrzeug zum Polizeiposten M, damit er seine Strafanzeige ergänzte, und gingen mit ihm ins Posteninnere. Ausserdem nahm A Kontakt mit einer Journalistin (N) auf, die am 27. Januar 2024 einen Presseartikel über die "Affaire K" veröffentlichte. Der Artikel enthielt interne Informationen, die nur Mitarbeiter der Gemeindepolizei kennen konnten — namentlich dass die Beamten gewusst hatten, dass die Säcke persönliche Gegenstände von K enthielten, und dies der Hierarchie gemeldet hatten, sowie dass einer der involvierten Beamten (J___) eine Vorstrafe hatte.

Am 28. Januar 2024 teilte A__ auf seinem Facebook-Konto — unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als Gemeinderat — den Artikel und kommentierte die Handlungsweise seiner Kollegen als "entsetzt", "unmenschlich" und "ausserhalb der Verfahren". Am selben Tag teilte er den Artikel auch in der Facebook-Gruppe "T'es de B_ si…" und reagierte mit einem wütenden Smiley. Am 29. Januar 2024 richtete er ein provokatorisches E-Mail an die gesamte Gemeindepolizei (ausser an J___), in cc auch den Generalsekretär und die Verwaltungsräte, in dem er der Hierarchie vorwarf, das Dienstgeheimnis als Druckmittel zu benutzen, um die Mitarbeiter "mundtot" zu machen.

Eine Kollegin (H__) meldete diese Vorfälle dem Ressort Human Resources. Der Conseil administratif (CA) setzte A_ am 27. März 2024 vorläufig aus, eröffnete eine externe Verwaltungsuntersuchung und erstattete am 8. Mai 2024 Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses. Der Untersuchungsbericht (60 Seiten, 17. Oktober 2025) hielt die Vorwürfe für glaubhaft und charakterisierte das Verhalten als allgemeine Indisziplin, hierarchische Missachtung und mangelnde Loyalität. A___ bestritt alle Vorwürfe.

Ab dem 1. Dezember 2025 meldete sich A__ krankheitsbedingt (psychiatrisch) und ab dem 25. Januar 2026 zusätzlich unfallbedingt (Fingerverletzung) arbeitsunfähig. Die Gemeinde liess ihn durch ihre Arztberaterin (Dr. V_, Psychiatrie) begutachten, die am 8. Januar 2026 volle Arbeitsfähigkeit ab dem 9. Januar 2026 attestierte. Weitere ärztliche Berater (Dr. Y und Dr. AB, Handschirurgie) stellten fest, dass A___ in einer angepassten administrativen Stelle zu 0% arbeitsunfähig sei. Die Krankentaggeldversicherung der Gemeinde verneinte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2025.

Am 27. März 2026 kündigte der CA das Dienstverhältnis per 30. Juni 2026, erklärt für sofort vollstreckbar. A______ erhob Beschwerde an die Chambre administrative der Cour de justice und beantragte Nichtigkeitfeststellung und Wiederinsetzung, subsidiär Aufhebung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde durch Zwischenentscheid vom 18. Juni 2026 (ATA/620/2026) abgewiesen. In der Hauptsache blieb die Beschwerde erfolglos.

Erwägungen

Rechtliches Gehör (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügte mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsbeamten. Das Gericht wies alle Rügen ab und stützte sich dabei auf Art. 29 Abs. 2 BV:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Gericht erinnerte an die ständige Rechtsprechung, wonach das rechtliche Gehör das Recht umfasst, relevante Beweise anzubieten und über deren Ergebnis Stellung zu nehmen, das aber die Behörde auch auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf, wenn sie Gewissheit erlangt, dass die Beweise ihre Meinung nicht ändern würden (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Im Einzelnen:

  • Der Anwalt des Beschwerdeführers konnte bei dessen persönlichen Einvernahme keine Fragen stellen, weil eine zweite Einvernahme nie stattfand. Dies verletzt das Gehör nicht, da der Untersuchungsbeamte rund zehn Zeugen einvernahm, die persönliche Einvernahme über drei Stunden dauerte, und der Beschwerdeführer sich zum Untersuchungsbericht äussern konnte, ohne darzulegen, welche Fragen sein Anwalt gestellt hätte und inwiefern dies entscheidend gewesen wäre (E. 3.4).

  • Die Verweigerung, das Diensttelefon des Beschwerdeführers voll auszuwerten, war nicht gehörswidrig, da auch private Nachrichten mit der Journalin möglich waren und das Diensttelefon daher nicht relevant erschien (E. 3.4.1).

  • Die Verweigerung, dem Beschwerdeführer das Telefon eines Kollegen (F__) zur eigenen Durchsicht zu überlassen, war ebenfalls nicht zu beanstanden: Der Untersuchungsbeamte hatte das Telefon mit Zustimmung von F____ ausgewertet, Stichwortsuchen durchgeführt und die Ergebnisse dem Anwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt (E. 3.4.2). Unbestimmte Beweiserhebungen ("fishing expeditions") sind unzulässig.

  • Die weiteren abgelehnten Beweisanträge (Strafverfahren gegen J______, Disziplinarakten anderer Beamter) betrafen nicht den Streitgegenstand, der die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers selbst zum Inhalt hat (E. 3.4.3).

Die antizipierte Beweiswürdigung entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV dargestellten Rechtsprechung, wonach die Behörde auf Beweise verzichten darf, wenn sie aus dem bereits festgestellten Sachverhalt Gewissheit über die zu treffende Entscheidung erlangt.

Kündigung zur Unzeit und Vereinbarkeit mit Bundesrecht (E. 4–5)

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kündigung vom 27. März 2026 sei nichtig, weil sie während einer Schutzfrist nach Art. 336c OR ausgesprochen worden sei. Er further rügte, dass Art. 39 Abs. 2 des Gemeindepersonalstatuts, der anstelle der Nichtigkeit (Art. 336c Abs. 2 OR) nur eine Hinausschiebung der Beendigung um die Dauer der Schutzfrist vorsieht, gegen Bundesrecht verstosse.

Art. 336c OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: [...] b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; [...] 2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.»

Das Gericht prüfte die Vereinbarkeit von Art. 39 Abs. 2 des Statuts mit Bundesrecht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle (E. 4.1). Es stellte fest, dass die Gemeinde nach Art. 50 Abs. 1 BV und nach dem Genfer Gesetz über die Gemeindeverwaltung (LAC) Autonomie bei der Regelung und Verwaltung der Dienstverhältnisse ihrer Beamten geniesst (E. 4.2–4.3). Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse unterstehen grundsätzlich nicht dem OR; die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR gelten nur subsidiär, bei Vorliegen einer Lücke im kantonalen oder kommunalen Recht (BGE 138 I 232 E. 6.1; E. 4.6).

Entscheidend ist, dass das Bundesgericht bereits in BGE 124 II 53 E. 2 festgehalten hat, dass das Fehlen einer Schutzfrist im öffentlichen Personalrecht des Bundes keine richterlich zu schliessende Lücke darstellt. In BGE 139 I 57 E. 5.1 präzisierte es, dass das Bundesrecht die Kantone nicht verpflichtet, die Kündigung zur Unzeit — etwa während der Schwangerschaft — genauso zu regeln wie Art. 336c Abs. 1 lit. c OR; damit Art. 336c OR anwendbar ist, muss das kantonale Recht eine Lücke aufweisen (E. 4.6).

Da das Gemeindepersonalstatut in Art. 39 Abs. 2 die Frage der Kündigung zur Unzeit und deren Wirkungen ausdrücklich regelt (Hinausschiebung statt Nichtigkeit), liegt keine Lücke vor. Art. 336c Abs. 2 OR ist daher nicht anwendbar. Dass die kommunale Regelung für das Personal weniger günstig ist als das OR, ist unerheblich, da das Bundesrecht die Gemeinden nicht zur Übernahme der privatrechtlichen Nichtigkeitsfolge verpflichtet (E. 5.1).

Die Kündigung ist somit in jedem Fall nicht nichtig — unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Festgestellte Arbeitsunfähigkeit (E. 5.2–5.4)

Das Gericht prüfte dennoch, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, da Art. 39 Abs. 2 des Statuts bei einer Schutzfrist eine Hinausschiebung vorsieht.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (E. 5.3): Die psychiatrische Arztberaterin (Dr. V__) untersuchte den Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 persönlich und diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), die jedoch bereits seit drei Jahren unter Behandlung stand. Die Rezidivierung reaktioneller Symptome rechtfertige maximal eine Arbeitsunfähigkeit von unter einem Monat ab dem 12. Dezember 2025, nicht aber länger. Der Gericht hielt eine sprachliche Unklarheit im Bericht ("mise en capacité" statt "incapacité") für einen offensichtlichen Tippfehler und las den Bericht korrigierend. Die Bescheinigungen des behandelnden Psychiaters (Dr. U_) und des Hausarztes (Dr. X) waren zu knapp gehalten und setzten sich nicht mit den konkreten Feststellungen der Arztberaterin auseinander. Der Arztberaterin kommt nach ständiger Praxis eine grössere Beweiskraft zu als dem behandelnden Arzt, der tendenziell parteilich für seinen Patienten ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der Beschwerdeführer verweigerte zudem die Zweituntersuchung durch Dr. V___ ohne begründeten Grund, was ihm entgegengehalten wurde. Auch die Krankentaggeldversicherung verneinte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2025.

Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (E. 5.4): Die ärztlichen Beraterinnen (Dr. Y__ und Dr. AB____, spezialisiert auf Handschirurgie) stellten am 24. März 2026 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Stelle zu 100% arbeitsunfähig sei, in einer angepassten administrativen Stelle jedoch zu 0%. Eine Ruhigstellung des verletzten Fingers stehe administrativer Tätigkeit nicht entgegen. Demgegenüber beschränkte sich der Hausarzt auf die Feststellung, eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht möglich, ohne sich zur Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit zu äussern. Den Fachärztinnen kommt grössere Beweiskraft zu.

Da eine nur arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (Unfähigkeit, in der konkreten Stelle zu arbeiten, bei voller Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten) den Schutzzweck von Art. 336c OR nicht auslöst — vgl. die Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 336c OR, Abschnitt "Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit" und die Rechtsprechung BGer 4A_395/2021 — konnte sich der Beschwerdeführer weder auf Art. 336c OR noch auf Art. 39 Abs. 2 des Statuts berufen. Eine Hinausschiebung der Beendigung entfällt.

Begründeter Kündigungsgrund (E. 6–7)

Das Gericht bejahte einen begründeten Kündigungsgrund nach Art. 35 des Statuts. Es erinnerte an die ständige Praxis, wonach begründete Entlassungsgründe alle Umstände umfassen können, die nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausschliessen, auch ohne Verschulden (BGE 142 III 579 E. 4.2; BGer 8C_585/2014 E. 5.2). Die Kündigung zielt nicht auf Bestrafung, sondern auf die Anpassung der Personalzusammensetzung an die Erfordernisse eines funktionierenden Dienstes (E. 6.9).

Erster Vorwurf — Reserve- und Treuepflichtverletzung durch Facebook-Postings (E. 7.1): Der Beschwerdeführer verwendete auf Facebook Ausdrücke wie "entsetzt", "unmenschlich" und "ausserhalb der Verfahren", um das Vorgehen eines Kollegen öffentlich anzugreifen — und dies unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als Gemeinderat. Dies verstösst gegen die Reservepflicht (Art. 94 des Statuts) und die Treuepflicht (Art. 91 des Statuts). Das Gericht betonte, dass die Verletzung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung beurteilt wird, und dass auf sozialen Netzwerken bereits wenige Stunden ausreichen, damit ein erheblicher Nutzerkreis Kenntnis nimmt. Die rasche Löschung des Posts ändert nichts an der Pflichtverletzung. Die Eigenschaft als Gemeinderat berechtigt den Beschwerdeführer nicht zu diesem Vorgehen — er hat seine Rollen verwechselt.

Zweiter Vorwurf — Treuepflichtverletzung durch aktive Unterstützung einer Strafanzeige gegen einen Kollegen (E. 7.2): Der Beschwerdeführer und E__ begleiteten K_ im Dienstwagen und in Uniform zum Polizeiposten und gingen mit ihm hinein, um ihm beim Ergänzen der Anzeige zu helfen, obwohl die Angelegenheit vom Vorgesetzten (L) am 19. Dezember 2023 als erledigt erklärt worden war. Die Aussagen von K und E widersprachen der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe K___ nur auf dem Bürgersteig abgesetzt. Das Gericht qualifizierte dieses Vorgehen als Verletzung der Treuepflicht, weil es letztlich darauf abzielte, einen Kollegen desselben Dienstes zu belangen, und das Ansehen der Gemeinde beeinträchtigte.

Dritter Vorwurf — Gehorsamspflichtverletzung durch provokatorisches E-Mail (E. 7.3): Das E-Mail vom 29. Januar 2024 an die Hierarchie verwendete Ausdrücke wie "Verachtung", "mundtot machen" und "Druck ausüben" und stellte die Weisung des Dienstchefs, keine externen Kommunikationen zur "Affäre K__" zu tätigen, öffentlich infrage. Der Beschwerdeführer schickte das E-Mail an die gesamte Gemeindepolizei (ausser an J_) und umging damit das direkte Gespräch mit dem Dienstchef, der seine Offenheit signalisiert hatte. Das bewusste Weglassen von J___ aus der Empfängerliste zeugt von mangelndem Respekt und dem Willen, diesen zu isolieren. Dies verstösst gegen die Gehorsamspflicht (Art. 92 des Statuts) und die Pflicht zu kollegialem Verhalten (Art. 13 Abs. 2 des Statuts).

Vierter Vorwurf — Verletzung des Funktionsgeheimnisses (E. 7.4): Das Gericht bejahte aufgrund eines Bündels konvergierender Indizien, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit der Journalistin N__ aufgenommen und ihr dienstinterne Informationen offenbart hatte. Die Zeugin H_ hatte konstant und präzise geschildert, wie sie im Dienstfahrzeug sah, dass der Beschwerdeführer per WhatsApp mit der Journalistin kommunizierte. Die Glaubwürdigkeit von H wurde nicht durch ihre persönliche Beziehung zu J entkräftet, da sie kein persönliches Interesse an der Sache hatte und sich stets gut mit dem Beschwerdeführer verstanden hatte. Die Darstellungen von F und E (die H der Lüge bezichtigten) waren weniger überzeugend, da E selbst in die Angelegenheit verwickelt war und F eine abweichende Erklärung für den Kontext der Beobachtung gab, die H___ konstant bestritt. Die Journalistin war bereits vor ihrer Kontaktaufnahme mit der Gemeinde aussergewöhnlich gut informiert — über Interna, die nur Mitarbeiter kennen konnten.

Das Funktionsgeheimnis ist gemäss Art. 95 Abs. 1 des Statuts und strafrechtlich durch Art. 320 StGB geschützt:

Art. 320 Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Verhältnismässigkeit (E. 7.6): Das Gericht prüfte die Verhältnismässigkeit nach den drei Massstäben (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Eine mildere Massnahme wie eine Verwarnung (Art. 113 des Statuts) wäre angesichts der Schwere der Verstösse und der bereits 2018 ausgesprochenen Verwarnung zu milde und nicht geeignet, den Zweck zu erreichen. Der Beschwerdeführer hatte die Bedeutung seiner Dienstpflichten offensichtlich nicht erkannt. In der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden, loyalen Polizeidienst das individuelle Interesse des 42-jährigen Beschwerdeführers an der Erhaltung seiner Stelle, zumal sein Alter eine Neuorientierung auf dem Arbeitsmarkt zulässt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Verhältnis zum Bundesgerichtsentscheid BGE 139 I 57 und BGE 124 II 53 (Sperrfristen im öffentlichen Personalrecht)

Der Entscheid steht in direkter Linie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur subsidiären Anwendbarkeit des OR im öffentlichen Personalrecht. Das Bundesgericht hatte in BGE 124 II 53 E. 2 festgehalten, dass das Fehlen einer Schutzfrist im öffentlichen Personalrecht des Bundes keine richterlich zu schliessende Lücke darstellt. In BGE 138 I 232 E. 6.1 präzisierte es, dass die arbeitsvertraglichen Regeln des OR im öffentlichen Dienst nur subsidiär gelten und das kantonale Personalstatut frei gestaltet werden kann — auch mit strengeren Bestimmungen. BGE 139 I 57 E. 5.1 hielt schliesslich fest, dass das Bundesrecht die Kantone nicht verpflichtet, die Kündigung zur Unzeit genauso zu regeln wie Art. 336c OR; die subsidiäre Anwendbarkeit setzt eine Lücke im kantonalen Recht voraus.

Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf kommunales Recht an und bejaht ausdrücklich, dass die Autonomie der Gemeinden nach Art. 50 Abs. 1 BV auch die Befugnis umfasst, die Rechtsfolgen einer Kündigung zur Unzeit abweichend vom OR zu regeln (E. 4.2, 5.1). Die Art, wie das Genfer Gemeindepersonalstatut in Art. 39 Abs. 2 anstelle der Nichtigkeit (Art. 336c Abs. 2 OR) eine Hinausschiebung vorsieht, ist mit Bundesrecht vereinbar. Dies bestätigt die im Glossagens-Kommentar zu Art. 336c OR dargestellte Systematik, wonach die Nichtigkeitsfolge von Abs. 2 eine privatrechtliche Spezialität ist, die im öffentlichen Dienst durch andere Regelungen ersetzt werden kann.

Ein jüngerer Bundesgerichtsentscheid, 1C_39/2026 vom 16. Juli 2026, bestätigt denselben Ansatz für die fristlose Kündigung im öffentlichen Personalrecht: Das Fehlen von Kündigungssperrfristen im kantonalen Personalstatut stellt keine richterlich zu schliessende Lücke dar, und die subsidiäre OR-Anwendung verpflichtet das Verwaltungsgericht nicht, privatrechtliche Dogmatik zu übernehmen. Der vorliegende Entscheid weicht nicht von dieser Linie ab, sondern bestätigt und konkretisiert sie für den Fall einer ordentlichen (nicht fristlosen) Kündigung während einer behaupteten Schutzfrist.

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Stelle in einer angepassten administrativen Tätigkeit voll arbeitsfähig war und sich daher nicht auf Art. 336c OR berufen konnte (E. 5.4), entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgericht hat in BGer 1C_595/2023 vom 26. März 2024 bestätigt, dass bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit die Schutzfristen nach Art. 336c OR nicht greifen, weil der Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist und keine Benachteiligung bei der Stellensuche besteht. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 336c OR fasst diesen Grundsatz unter Verweis auf BGer 4A_395/2021 präzise zusammen. Der vorliegende Entscheid wendet diesen Gedanken auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Gemeindepolizisten mit Fingerverletzung an und bestätigt, dass die Beschränkung auf manuelle Tätigkeiten den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einschränkt. Auch auf der Themenseite zu den Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung auf glossagens.ch wird diese Frage im Zusammenhang mit den Sperrfristen behandelt.

Beweiswürdigung ärztlicher Bescheinigungen

Die Unterscheidung zwischen behandelndem Arzt und Arztberater mit grösserer Beweiskraft für letzteren (E. 4.9, 5.3) entspricht der ständigen sozialversicherungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Praxis (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; BGer 8C_619/2014). Der Entscheid bestätigt, dass knappe, nicht substanziierte ärztliche Bescheinigungen, die sich nicht mit der Einschätzung der Arztberaterin auseinandersetzen, keine ausreichende Beweiskraft entfalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer die Zweitbegutachtung durch die Arztberaterin verweigert, ohne dies begründen zu können.

Reservepflicht und Doppelrolle als Beamter und Politiker

Der Entscheid bestätigt die in BGE 120 Ia 203 E. 3a formulierte und im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV im Kontext der Verfahrensgarantien behandelte Rechtsprechung, wonach die Ausübung von Grundrechten — hier die Meinungsäusserungsfreiheit — im Rahmen des Beamtenverhältnisses eingeschränkt werden kann, wenn die Aufgabenerfüllung oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung dies erfordern. Der Entscheid konkretisiert dies für die spezifische Konstellation eines Beamten, der zugleich ein politisches Mandat innehat: Die Eigenschaft als Gemeinderat berechtigt nicht dazu, die Dienstpflichten zu umgehen. Der Beamte darf seine politische Rolle nicht als Deckmantel für pflichtwidrige Äusserungen gegenüber dem eigenen Dienst nutzen. Dies steht im Einklang mit der Genfer Praxis (ATA/452/2026; ATA/1218/2021), die der Kommentar unter Verweis auf Verniory/Waelti, PJA 2008, S. 811 ff. referenziert.

Funktionsgeheimnis und Indizienbeweis

Die Feststellung der Verletzung des Funktionsgeheimnisses ausschliesslich aufgrund eines Indizienbündels — ohne direkten Beweis für den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation — verdeutlicht die Praxis der freien Beweiswürdigung (Art. 20 Abs. 1 LPA; BGE 139 II 185 E. 9.2). Das Gericht betonte, dass bei kontradiktorischen Aussagen das Gesamtbild der konvergierenden Indizien massgeblich ist (E. 6.13). Die konstante Aussage der Zeugin H__ über Ort und Zeitpunkt ihrer Beobachtung, kombiniert mit der logischen Schlussfolgerung aus dem tatsächlichen Erscheinen des Presseartikels und dem unbestrittenen Kontakt des Beschwerdeführers mit der Journalistin zum Zweck der Zeugenaufnahme von K_, bildete ein ausreichend dichtes Indizienbündel. Die Abwägung mit den abweichenden Aussagen von F und E, die beide befangen waren (E selbst verwickelt, F___ mit abweichender Kontextschilderung), folgt den bundesgerichtlichen Massstäben zur Beweiswürdigung (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die Themenseite zu den Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung auf glossagens.ch stellt den Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Beweislast im Überblick dar.

Weiterzug

Das Dispositiv weist ausdrücklich darauf hin, dass der Entscheid nach Art. 82 ff. BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Die appeal-chain von OpenCaseLaw zeigt keinen nachgelagerten Bundesgerichtsentscheid; der Begleitsentscheid über die aufschiebende Wirkung (ATA/620/2026 vom 18. Juni 2026) erging in derselben Sache (A/1811/2026) und stellte fest, dass die Kündigung nicht während einer Schutzfrist ausgesprochen worden war.

Fazit

Der Entscheid der Genfer Cour de justice bestätigt die Entlassung eines Gemeindepolizisten, der durch eine Kombination von Reservepflichtverletzung (Facebook-Postings), Treuepflichtverletzung (aktive Unterstützung einer Strafanzeige gegen einen Kollegen), Gehorsamspflichtverletzung (provokatorisches E-Mail an die Hierarchie) und Verletzung des Funktionsgeheimnisses (Indizienbeweis für Kontakt mit einer Journalistin) das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber nachhaltig zerstört hatte. Die Entscheidung ist in dreifacher Hinsicht dogmatisch bedeutsam:

Erstens bestätigt sie, dass kommunales Personalrecht abweichend von Art. 336c Abs. 2 OR anstelle der Nichtigkeit einer Kündigung zur Unzeit nur eine Hinausschiebung vorsehen kann, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen — solange das Statut keine Lücke aufweist. Dies steht in direkter Linie mit BGE 139 I 57 und BGE 124 II 53.

Zweitens konkretisiert sie die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit für den Fall einer Unfallverletzung, die nur die angestammte Stelle, nicht aber anderweitige Tätigkeiten ausschliesst: Der Sperrfristenschutz von Art. 336c OR greift nicht, wenn der Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll vermittelbar ist.

Drittens schärft sie die Grenzen der Reservepflicht für Beamte mit doppelten Rollen (Polizist und Gemeinderat): Das politische Mandat entbindet nicht von den Dienstpflichten; vielmehr verstärkt sich die Reservepflicht, wenn der Beamte unter ausdrücklichem Hinweis auf sein politisches Mandat öffentlich gegen den eigenen Dienst Stellung bezieht.

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