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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  F-695/2025  ·  vom 12.10.2026

Aufenthaltsbewilligung für russischen PEP verweigert: Reputationsrisiko der Schweiz überwiegt fiskalischem Interesse

F-695/2025 — Aufenthaltsbewilligung aus fiskalischen Interessen: Reputationsrisiko der Schweiz bei russischem PEP

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Staatssekretariat für Migration SEM · Besetzung: BVGer, Abteilung VI, Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das SEM eine Aufenthaltsbewilligung aus erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. c VZAE) verweigern darf, wenn ein Reputationsrisiko für die Schweiz im Vordergrund steht. Ein russischer Staatsangehöriger aus dem familiären Umfeld einer dem russischen Präsidenten nahestehenden Person (PEP) ohne persönlichen Bezug zur Schweiz hat trotz hoher Steuerkraft keinen Anspruch auf die Ermessensbewilligung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das SEM hat im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums gehandelt, als es das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs über das fiskalische Interesse des Kantons und das private Interesse des Beschwerdeführers stellte.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Kriterien für Ermessensbewilligungen aus fiskalischen Interessen im Kontext des Ukraine-Krieges und der Sanktionspolitik. Er bestätigt, dass das Fehlen einer Sanktionslistierung nicht automatisch ein Reputationsrisiko ausschliesst und dass der NDB-Stellungnahme im Rahmen der Gesamtwürdigung kein Ausschlusscharakter zukommt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Sohn von B.B._______, einem Geschäftsmann und ehemaligen russischen Funktionär, der mit mutmasslicher Korruption, Involvierung in Mafiageschäfte und Schwarzgeldflüssen in Verbindung gebracht wird. Die Pandora Papers belegen, dass der Vater über eine Offshore-Firma Finanzierungen für eine dem russischen Präsidenten nahestehende Person arrangierte. Der Vater übte unbestrittenermassen höhere Funktionen in Russland aus und wird als Politically Exposed Person (PEP) eingestuft.

Am 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ein, gestützt auf die ihm von der kantonalen Steuerverwaltung gewährte Besteuerung nach dem Aufwand (Mindeststeuerlast berechnet auf einem Einkommen von Fr. (...) Mio. und Vermögen von Fr. (...) Mio.). Das SEM verweigerte die Zustimmung in einer ersten Verfügung vom 16. November 2022, worauf das BVGer mit Urteil F-5993/2022 vom 27. Juni 2024 die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, wobei der bisherige Verfahrensleiter in den Ausstand zu treten hatte.

Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen von fedpol und des NDB verweigerte das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 erneut die Zustimmung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans BVGer. Er machte geltend, die Vorinstanz habe die Vorwürfe weder genauer abgeklärt noch mit beweistauglichen Quellen belegt, sondern sich auf Blog-Posts gestützt. Weder er noch seine Familienmitglieder seien sanktioniert. Die Bundesanwaltschaft habe im Rahmen einer forensischen Untersuchung keine Verdachtsmomente festgestellt. Zudem habe der NDB ausdrücklich mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das BVGer beurteilt die Beschwerde gestützt auf Art. 31 VGG als endgültige Instanz (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids.

Rechtliche Grundlagen: Ermessensbewilligung aus fiskalischen Interessen

Das Gericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20)«Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um: […] b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; […]»

Art. 96 Abs. 1 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.»

Art. 99 Abs. 2 AIG (SR 142.20)«Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.»

Ergänzend zieht das Gericht Art. 32 Abs. 1 lit. c VZAE (SR 142.201) bei, wonach erhebliche kantonale fiskalische Interessen als wichtige öffentliche Interessen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG gelten können. Bei der Zulassung wegen erheblicher fiskalischer Interessen darf eine Erwerbstätigkeit nur im Ausland ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Art. 30 Abs. 1 AIG und Art. 32 VZAE sind als Kann-Bestimmungen formuliert: Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen entsteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung. Die zuständige Behörde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.1.1 ff.; Urteil des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1).

Keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung

Das Gericht prüft den Einwand willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nach dem Massstab, dass Willkür nur bei schlechterdings unhaltbaren Feststellungen vorliegt, etwa wenn ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt wurde (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; BGE 142 II 433 E. 4.4). Die Vorinstanz habe sich eingehend mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass ihre Schlussfolgerungen nicht mit dessen Darstellung übereinstimmen und sie Beweismittel anders würdigt, belegt keine Willkür. Insbesondere besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen zurückzuweisen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, jedes einzelne Indiz speziell zu erwähnen, und es kann ihr nicht vorgehalten werden, dass sie die Einschätzung des NDB nicht ausdrücklich erwähnt hat.

Interessenabwägung: Reputationsrisiko vs. fiskalisches Interesse

Die zentrale Erwägung betrifft die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Das Gericht stellt fest, dass das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons C._______ unbestritten vorliegt. Diesem steht das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs entgegen. Das Bundesgericht anerkennt regelmässig in verschiedenen Rechtsbereichen ein öffentliches Interesse daran, den Ruf der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.5; BGE 141 I 20 E. 5.1.1; BGE 136 III 23 E. 5.2; BGE 132 I 229 E. 11.4 f.; BGE 126 III 198 E. 1a; BGE 109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des Bundesrates kein überwiegender politischer Umstand gegen die Erteilung sprechen (BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.).

Vor dem Hintergrund des Russland-Ukraine-Krieges und der Übernahme der EU-Sanktionspakete durch die Schweiz ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der Schweiz auszugehen, würde sie vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fiskalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Das fedpol hielt fest, der Vater des Beschwerdeführers werde seit längerem mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung und Schwarzgeldflüssen in Verbindung gebracht, und dies gestützt auf als seriös einzustufende Quellen. Selbst unter Ausserachtlassung von Blog-Posts bleibe unklar, wie das Familienvermögen insgesamt erwirtschaftet wurde. Die Schweiz würde sich in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie aus fiskalischen Interessen von zweifelhaften Vermögenswerten profitierte.

Verhältnis zu Sanktionslistierung und NDB-Stellungnahme

Das Gericht stellt klar, dass das Fehlen einer Sanktionslistierung nicht allein massgebend ist, sondern in die Gesamtbeurteilung einfliessen kann. Auch Personen, die nicht auf einer EU-Sanktionsliste aufgeführt sind, können ein Reputationsrisiko darstellen. Die Stellungnahme des NDB, wonach der Beschwerdeführer im Zuständigkeitsbereich des NDB nicht negativ vermerkt sei, bedeutet nicht, dass ihm eine Bewilligung zu erteilen ist. Das SEM ist nicht an die Auskünfte und Einschätzungen eingeholter Ämter gebunden, sondern entscheidet in eigener Kompetenz. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Früherkennung und Terrorbekämpfung kein Sicherheitsrisiko darstellt, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, begründet aber keinen Anspruch.

Fehlender persönlicher Bezug zur Schweiz

Das Gericht räumt dem Beschwerdeführer ein, dass ein persönlicher Bezug zur Schweiz nicht Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung gestützt auf fiskalische Interessen sei. Der fehlende persönliche Bezug darf aber entgegen seiner Ansicht in die Gesamtabwägung einfliessen. Sein privates Interesse – er kenne die Schweiz von Besuchen, die Landschaft gefalle ihm, und er suche einen zentralen Ort in Europa – wird als gering qualifiziert. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs das fiskalische Interesse des Kantons und das private Interesse des Beschwerdeführers. Das SEM ist im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben und hat sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bisherigen Praxis zu Ermessensbewilligungen aus fiskalischen Interessen

Der Entscheid steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung des BVGer zu Ermessensbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. c VZAE. Das BVGer hatte bereits in BVGE 2021 VII/9 E. 10 und BVGE 2021 VII/1 E. 8.2.3 festgehalten, dass das SEM bei einer Ermessensbewilligung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen hat, bei der auch die Wahrung des guten Rufs der Schweiz und vorherrschende politische Umstände zu berücksichtigen sind. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf die spezifische Konstellation eines russischen PEP-Angehörigen im Kontext des Ukraine-Krieges an.

Gleichzeitig bestätigt er die Linie des Urteils F-4448/2023 vom 11. Juni 2024, das ebenfalls den weiten Ermessensspielraum des SEM bei fiskalisch motivierten Aufenthaltsbewilligungen betonte und die restriktive Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bekräftigte. Das Verhältnis von fiskalischem Interesse und Reputationsrisiko wurde in F-7644/2024 vom 12. Oktober 2026 – einem parallel ergangenen Entscheid der gleichen Abteilung zu einem Angehörigen derselben Familie – in gleichem Sinne gelöst.

Übereinstimmung mit der Glossagens-Kommentierung zu Art. 96 AIG

Die Erwägungen des Gerichts zur Ermessensausübung decken sich mit der dogmatischen Grundstruktur, die in der Kommentierung zu Art. 96 AIG auf glossagens.ch dargelegt ist: Die Behörde ist nicht berechtigt, ihr Ermessen gar nicht auszuüben (Ermessensunterschreitung), sich von sachfremden Kriterien leiten zu lassen (Ermessensmissbrauch) oder wesentliche Umstände unberücksichtigt zu lassen. Das Gericht bestätigt ausdrücklich, dass das SEM alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen muss. Die Kommentierung beschreibt Art. 96 AIG als «materielles Herzstück des schweizerischen Ausländerrechts», das das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und die konventionsrechtlichen Schranken aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK kodifiziert. Das Gericht wendet genau dieses zweistufige Prüfmodell an: Nach Feststellung des Vorliegens eines fiskalischen Interesses als wichtigem öffentlichen Interesse folgt die einzelfallbezogene Interessenabwägung.

Die Kommentierung hebt hervor, dass bei mehreren einander entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen verlangt wird (vgl. BGE 140 II 437 E. 6). Das Gericht übernimmt diese Vorgabe und wendet sie auf den konkreten Konflikt zwischen fiskalischem Interesse und Reputationsinteresse an. Dies ist eine dogmatisch saubere Anwendung der in der Kommentierung entwickelten Systematik.

Abgrenzung: Sanktionslistierung als neither necessary nor sufficient

Eine präzisierende Feststellung des Entscheids betrifft das Verhältnis von Sanktionslistierung und Reputationsrisiko. Das Gericht stellt klar, dass das Fehlen einer Sanktionslistierung nicht automatisch ein Reputationsrisiko ausschliesst. Dies ist eine Präzisierung gegenüber der in der Praxis manchmal vertretenen Auffassung, dass nur sanktionierte Personen ein Reputationsrisiko darstellen könnten. Das Gericht führt aus, dass auch nicht sanktionierte Personen ein Reputationsrisiko begründen können, wenn sie – wie hier aufgrund familiärer Verbindungen zur russischen Führung und zweifelhafter Vermögensherkunft – ein proximity-Risiko aufweisen. Diese Präzisierung ist rechtspolitisch bedeutsam, da sie den Anwendungsraum der Ermessensbewilligung über die formelle Sanktionslistierung hinaus erweitert.

Der NDB-Stellungnahme kommt kein Ausschlusscharakter zu

Eine weitere Präzisierung betrifft die rechtliche Bedeutung der NDB-Stellungnahme. Das Gericht hält fest, dass die NDB-Stellungnahme – wonach aus nachrichtendienstlicher Sicht kein einschlägiges negatives Verhalten vorliegt – lediglich ein Beweismittel unter mehreren darstellt und in die Gesamtbeurteilung einfliest, ohne dass das SEM daran gebunden wäre. Dies grenzt sich von der Auffassung des Beschwerdeführers ab, der aus der NDB-Stellungnahme einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung ableiten wollte. Die dogmatische Grundlage hierfür liegt im Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG): Die Behörde ist nicht verpflichtet, jedes Sachverhaltselement gesondert zu erwähnen, solange sie es in die Gesamtwürdigung einbezieht.

Themenseite Aufenthaltsberechtigungen: Ermessensbewilligungen und Anspruchsbewilligungen

Der Entscheid berührt die auf der Themenseite zu Aufenthaltsberechtigungen auf glossagens.ch dargelegte systematische Abgrenzung zwischen Ermessensbewilligungen und Anspruchsbewilligungen. Die Themenseite ordnet die Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausdrücklich den reinen Ermessensbewilligungen zu und verweist auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des SEM von den Zulassungsvoraussetzungen abweichen kann, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Entscheid bestätigt diese Einordnung und illustriert, wie das Ermessen im Einzelfall – hier unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges – ausgeübt wird. Er zeigt damit auch die praktische Tragweite des auf der Themenseite dargelegten Grundsatzes, dass auf Ermessensbewilligungen kein Rechtsanspruch besteht und der Rechtsweg ans Bundesgericht versperrt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist nicht bekannt (find_appeal_chain liefert keine nachgeordneten Instanzen). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, unzulässig. Da es sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG um eine reine Ermessensbestimmung ohne Anspruchcharakter handelt, ist der Rechtsweg ans Bundesgericht im vorlieenden Fall grundsätzlich versperrt. Es verbleibt allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) bei Rüge spezifischer verfassungsmässiger Rechte.

Fazil

Der Entscheid F-695/2025 bestätigt die restriktive Praxis des BVGer bei Ermessensbewilligungen aus fiskalischen Interessen und konkretisiert sie für den Kontext des Ukraine-Krieges. Die Kernbotschaft: Ein hohes Steueraufkommen allein begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Aufnahme der betroffenen Person das internationale Ansehen der Schweiz gefährden könnte. Das Gericht legt dabei einen pragmatischen Massstab an: Die Herkunft des Vermögens, die familiären Verflechtungen mit politisch exponierten Personen und die politische Grosswetterlage – hier der Krieg in der Ukraine und die Schweizer Sanktionspolitik – dürfen in die Gesamtabwägung einfliessen, auch ohne dass die betroffene Person formell sanktioniert ist. Der Entscheid ist dogmatisch konsistent mit der bisherigen Rechtsprechung und der Kommentierung zu Art. 96 AIG, präzisiert aber zwei praktisch wichtige Punkte: die Unzulänglichkeit der Sanktionslistierung als alleiniges Ausschlusskriterium und die rein indizielle Bedeutung der NDB-Stellungnahme. Er ist Teil einer Entscheidserie der Abteilung VI zu Angehörigen derselben Familie (vgl. F-7644/2024) und dürfte als Leitentsscheid für künftige fiskalisch motivierte Aufenthaltsbewilligungen im Spannungsfeld zwischen Steuereinnahmen und Reputationsrisiko dienen.

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