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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  ZH Verwaltungsgericht  ·  VB.2026.00579  ·  vom 25.09.2026

Haftanhörung ohne Anwalt verletzt rechtliches Gehör

VB.2026.00579 — Ausschaffungshaft: Haftanhörung ohne mandatierte Rechtsvertretung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich · Besetzung: 1. Abteilung/Einzelrichter, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtenes Urteil aufgehoben, Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Haftrichter führte die Haftanhörung durch, ohne die mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beizuziehen oder zu informieren, obwohl eine unbefristete, weit gefasste Vollmacht aus dem Jahr 2020 vorlag. Dies verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
  • Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hebt das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts auf und weist die Sache zur Neuverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung zurück. Eine Haftentlassung unterbleibt, da die Ausschaffung in Kürze vollzogen werden könnte und dringliche Umstände für die Inhaftierung bestehen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGer 2C_275/4926 vom 12. Juni 2026 und BGE 139 I 206), dass das Haftgericht trotz Zeitdrucks sicherzustellen hat, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben. Er präzisiert, dass eine mehrere Jahre alte, unbefristete Vollmacht das Vertretungsverhältnis rechtlich aufrechterhält, bis der Widerruf der Behörde mitgeteilt wird, und dass bei Zweifeln an der Aktualität der Vollmacht der Haftrichter eine Vergewisserungspflicht trifft.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 7. Mai 2018 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das SEM wies das Gesuch am 14. September 2018 ab und ordnete die Wegweisung an; der Entscheid erwuchs am 25. September 2018 in Rechtskraft. Ab dem 15. November 2022 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Am 16. August 2026 reiste er mit dem Bus aus Deutschland kommend wieder in die Schweiz ein und wurde in Zürich verhaftet.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 17. August 2026 Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AIG an. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich bewilligte am 18. August 2026 die Haft bis zum 17. November 2026. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Haft und unverzügliche Haftentlassung. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung seiner Rechtsanwältin als Vertretung.

Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2020 im Rahmen eines früheren Ausschaffungshaftverfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Er hatte seiner Rechtsvertretung am 26. Juni 2020 eine unbefristete Vollmacht zur «vollumfänglichen Vertretung im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren» erteilt, die ausdrücklich auch die Vertretung bei Anordnung von Administrativhaft einschliesst. Die Rechtsvertretung vertrat ihn damals sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch vor dem Verwaltungsgericht (VB.2020.00492). Noch im März/April 2022 korrespondierte das Migrationsamt direkt mit der Rechtsvertretung (Vorladung, Akteneinsicht), was bestätigt, dass das Vertretungsverhältnis auch der Behörde bekannt war.

Bei der Haftanhörung vom 18. August 2026 war die Rechtsvertretung jedoch weder eingeladen noch informiert worden. Sie fand auch im Rubrum des Haftantrags des Migrationsamts keine Aufnahme. Der Beschwerdeführer, der auf einen Dolmetscher angewiesen war und als rechtsunkundig gilt, hatte anlässlich der Anhörung zu keinem Zeitpunkt um anwaltliche Vertretung ersucht.

Erwägungen

Rechtliches Gehör und Vertretungsrecht im Haftprüfungsverfahren

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Vertretungsrechts im Haftprüfungsverfahren dar. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst dieser das Recht, sich vertreten und beraten zu lassen. Die inhaftierte Person hat nach Art. 81 Abs. 1 AIG Anspruch darauf, mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Art. 81 Abs. 1 AIG (SR 142.20)

«Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.»

Ist die inhaftierte Person im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr den Kontakt zu ermöglichen, bzw. weil sie ihren Anwalt nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert haben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist im Verfahren der Haftprüfung trotz Zeitdrucks Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben, wie das Bundesgericht in BGE 139 I 206 E. 3.1 und 3.2 und zuletzt in BGer 2C_275/2026 vom 12. Juni 2026, E. 3.1.1 festgehalten hat.

Fortbestand des Vertretungsverhältnisses

Das Gericht beurteilt sodann, ob das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt der Haftanhörung noch bestand. Die Vollmacht vom 26. Juni 2020 war sachlich weit gefasst: Sie umfasste die Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, wobei die Anordnung von Administrativhaft explizit erwähnt war. Zeitlich war sie unter Widerrufsvorbehalt unbefristet. Nach zürcherischem Verwaltungsrechtspflegerecht (§ 10 Abs. 3 lit. a VRG) erfolgt die Mitteilung schriftlicher Anordnungen an die Vertretung, solange bis der Vertretene den Widerruf der Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht widerrufen hätte oder dass diese aus anderen Gründen erloschen wäre, bestanden nicht. Dass das Migrationsamt noch Ende März 2022 direkt mit der Rechtsvertretung korrespondierte, bestätigt, dass auch die Behörde von einem bestehenden Vertretungsverhältnis ausging.

Zweifel an der Aktualität der Vollmacht und Vergewisserungspflicht des Haftrichters

Die Vorinstanz (Zwangsmassnahmengericht) hatte eingewendet, eine mehr als sechs Jahre alte Vollmacht lasse nicht auf ein aktuelles Vertretungsverhältnis schliessen. Das Verwaltungsgericht hält dem entgegen, dass das Alter einer Vollmacht von mehreren Jahren zwar geeignet sein kann, Zweifel zu wecken, ob sie noch dem aktuellen Willen des Vollmachtgebers entspricht (vgl. BGer 1C_520/2009 vom 22. April 2010, E. 2.3). Im Fall des Vorliegens solcher Zweifel im Haftprüfungsverfahren wäre der Zwangsmassnahmenrichter jedoch gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob das Vertretungsverhältnis weiterhin besteht — etwa mittels Einreichung einer aktuellen Vollmacht oder durch gezielte Fragen an den Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung. Dies unterliess er.

Zudem kann dem Beschwerdeführer, der auf einen Dolmetscher angewiesen war und als rechtsunkundig gilt, nicht zum Nachteil gereichen, dass er während des Haftprüfungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt um anwaltliche Vertretung ersuchte. Es sei Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben — dies umfasse auch die Kontrolle, ob die haftanordnende Behörde das Verfahren korrekt durchgeführt hat. Hier war die Rechtsvertretung im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft nicht im Rubrum aufgeführt und entsprechend nicht informiert worden, obwohl das Vertretungsverhältnis dem Migrationsamt bekannt sein musste.

Indem der Haftrichter die Verhandlung ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung durchführte, verletzte er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Verhältnismässigkeit der Sanktion: Rückweisung statt Haftentlassung

Praxisgemäss führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zukommt (vgl. BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; BGE 122 II 154 E. 3a S. 158). Verfahrensfehler können durch das Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgewogen werden, insbesondere wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten Rechtsvertreters.

Art. 76 Abs. 1 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, 2. … 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 6. …»

Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte wiegt erheblich. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich verurteilt (überwiegend ausländerrechtliche Delikte und Vermögensdelikte). Gestützt darauf lässt sich zwar nicht auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen. Es liegen aber dringliche Umstände für die Inhaftierung vor: Die algerischen Behörden sind gemäss SEM-Angaben vom 17. August 2026 nach wie vor bereit, ein Laissez-passer auszustellen, und die Fluganmeldung vom 21. August 2026 weist das bevorzugte Zeitfenster vom 28. September bis 30. Oktober 2026 aus. Die Ausschaffung könnte somit in Kürze vollzogen werden. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung.

Kosten und Entschädigung

Da eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln ist, werden die Gerichtskosten (Fr. 1'595.–) dem Beschwerdegegner auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rechtsvertretung wird mit insgesamt Fr. 2'360.– (inkl. MWST) entschädigt, davon Fr. 1'000.– durch den Beschwerdegegner und Fr. 1'360.– aus der Gerichtskasse.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bundesgerichtlichen Linie zum Vertretungsrecht im Haftprüfungsverfahren

Der Entscheid steht in direkter Linie mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Nichtinformierung der mandatierten Rechtsvertretung über Festhaltung und Hafttermin den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Das Verwaltungsgericht zitiert ausdrücklich und wörtlich die Formulierung aus BGer 2C_275/2026 vom 12. Juni 2026, E. 3.1.1, der wiederum auf BGE 139 I 206 zurückgreift. Der Grundsatz, dass das Haftgericht trotz Zeitdrucks sicherzustellen hat, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben, wurde erstmals in BGE 139 I 206 E. 3.2 formuliert und seither konstant bestätigt (vgl. auch BGer 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 1.2; BGer 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht wendet diesen Grundsatz hier konsequent an: Es genügt nicht, dass der Betroffene nicht aktiv um einen Anwalt ersucht hat — die verfahrensrechtliche Fürsorgepflicht trifft den Haftrichter. Dies deckt sich mit der Darstellung auf der Themenseite zur ausländerrechtlichen Administrativhaft auf glossagens.ch, die BGE 139 I 206 als Leitentscheid zu «Beschleunigungsgebot; Verfahrensgarantien» und zum Rechtsbeistand im Haftverfahren führt.

Präzisierung zur Virulenz älterer Vollmachten

Eine präzisierende Erweiterung erfährt die Bundesrechtsprechung durch die Überlegungen zur Virulenz älterer Vollmachten. Das Bundesgericht hatte in BGer 1C_520/2009 vom 22. April 2010, E. 2.3 festgehalten, dass das Alter einer Vollmacht von mehreren Jahren Zweifel daran wecken kann, ob sie noch dem aktuellen Willen des Vollmachtgebers entspricht. Das Verwaltungsgericht überträgt diesen — ausserhalb des Haftrechts ergangenen — Gedanken auf das Haftprüfungsverfahren und folgert daraus eine konkrete Handlungspflicht des Haftrichters: Bestehen solche Zweifel, ist der Zwangsmassnahmenrichter gehalten, sich zu vergewissern, ob das Vertretungsverhältnis noch besteht (etwa durch Einreichung einer aktuellen Vollmacht oder durch Fragen an den Beschwerdeführer). Diese Vergewisserungspflicht des Haftrichters bei Zweifeln an der Aktualität einer Vollmacht ist eine folgerichtige Konkretisierung der in BGE 139 I 206 E. 3.2 postulierten Fürsorgepflicht des Haftgerichts und findet sich in dieser Schärfe in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sie stimmt jedoch inhaltlich mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 76 AIG dargelegten Pflicht des Haftrichters überein, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften — einschliesslich der Vertretungsrechte — aktiv zu prüfen.

Bestätigung der Sanktionspraxis: Rückweisung statt Haftentlassung bei drohendem Vollzug

Die Erwägung, dass eine Gehörsverletzung nicht zwingend zur Haftentlassung führt, sondern unter Umständen in einer Rückweisung zur Neuverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung besteht, ist gefestigte Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; BGE 122 II 154 E. 3a S. 158; BGer 2C_356/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5.4). Das Verwaltungsgericht wendet die Interessenabwägung korrekt an: Das Gewicht der Gehörsverletzung wird ernst genommen, aber die dringlichen Vollzugsperspektiven (bereitschaftsfähige algerische Behörden, konkretes Flugzeitfenster) rechtfertigen die Aufrechterhaltung der Haft bei gleichzeitiger Wiederholung der Anhörung. Diese Differenzierung entspricht der Systematik der Themenseite zur ausländerrechtlichen Administrativhaft auf glossagens.ch, die zwischen Haftentlassung bei materiellen Mängeln und Verfahrensrückweisung bei formellen Fehlern unterscheidet.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Entscheid ist ein Endentscheid (Rückweisungsentscheid), der als Zwischenentscheid qualifiziert wird und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist. Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden kann. Ein Weiterzug ist daher möglich. Die OpenCaseLaw-Datenbank verzeichnet keinen nachgeordneten oder übergeordneten Instanzenzug für diesen Entscheid; er ist nach Angaben des Gerichts noch nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer desselben Verwaltungsgerichts (VB.2026.00201) war zuvor mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht gescheitert (BGer 2C_275/2026 vom 12. Juni 2026), was zeigt, dass das Bundesgericht die Zürcher Praxis zur Ausschaffungshaft inhaltlich überprüft und den Instanzenzug offenhält.

Fazit

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wendet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vertretungsrecht im Ausschaffungshaftverfahren konsequent und präzise an. Der Entscheid bestätigt, dass die Nichtinformierung einer bekannten, mandatierten Rechtsvertretung über Festhaltung und Hafttermin eine Gehörsverletzung darstellt, die nicht dadurch geheilt wird, dass der rechtsunkundige, auf einen Dolmetscher angewiesene Betroffene nicht aktiv um einen Anwalt ersucht. Die Erwägungen zur Virulenz älterer, unbefristeter Vollmachten und zur Vergewisserungspflicht des Haftrichters bei Zweifeln an deren Aktualität stellen eine taugliche Konkretisierung der bundesgerichtlichen Vorgaben dar und geben den kantonalen Haftgerichten eine klare prozessuale Handlungsanweisung. Die Interessenabwägung zwischen Gehörsverletzung und Vollzugsinteresse — Rückweisung statt Haftentlassung bei absehbarem Vollzug — entspricht der etablierten Praxis. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig; ein Weiterzug ans Bundesgericht ist offen.

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