ACJC/1647/2026 — Aufschiebende Wirkung bei Aufhebung superprovisioneller Massnahme (Persönlichkeitsschutz vs. Pressefreiheit)
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung) · Vorinstanz: Tribunal de première instance GE, 12. Kammer (OTPI/562/2026 vom 21.08.2026) · Besetzung: Cour de justice GE, Chambre civile — Präsidentin Fabienne Geisinger-Mariethoz, Gerichtsschreiberin Barbara Neveux · Verfahrensergebnis: Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen; superprovisionelle Massnahme vom 27.03.2026 bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss der Berufung in Kraft
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Genfer Cour de justice gewährt die aufschiebende Wirkung für eine Berufung gegen die Aufhebung einer superprovisionellen Massnahme, die einem Medium die Nennung der Namen der Gesuchsteller in einem Presseartikel untersagt hatte.
- Entscheidung: Die Cour de justice hält an ihrer ständigen Praxis fest, dass die Suspension der Vollstreckbarkeit einer erstinstanzlichen Ablehnung vorsorglicher Massnahmen die zuvor angeordnete superprovisionelle Massnahme wieder aufleben lässt (wie BGer 5A_133/2024 E. 6.1.1).
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wiedererstehen superprovisioneller Massnahmen bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung und illustriert die Interessenabwägung im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK) im Rahmen von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO.
- Gericht: Cour de justice des Kantons Genf, Chambre civile (kantonales Rechtsmittelgericht).
- Weiterzug: Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht möglich (Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 98 BGG); Rügegründe auf verfassungsmässige Rechte beschränkt.
Sachverhalt
Die Appellanten — eine in Zypern domizilierte natürliche Person und eine zyprische Gesellschaft — wandten sich mit Eingabe vom 26. März 2026 an das Tribunal de première instance des Kantons Genf und beantragten superprovisionelle und provisionnelle Massnahmen gegen eine Mediengesellschaft und einen Journalisten. Sie verlangten, dass aus einem Presseartikel mit dem Titel «Episode no. 1 — Le destin de E — liste des créanciers à M. E» alle Elemente entfernt werden, die ihre Identifizierung ermöglichen, namentlich ihre Vor- und Nachnamen.
Das Tribunal erliess am 27. März 2026 eine superprovisionnelle Anordnung, mit der es den Intimés aufgab, die Namen der Appellanten sowie die Worte «B» und «A [Nachname]» unverzüglich aus dem Artikel zu entfernen. In der darauf folgenden ordonnance sur mesures provisionnelles vom 21. August 2026 (OTPI/562/2026) wies das Tribunal das Gesuch um provisionnelle Massnahmen jedoch ab (Ziff. 3 des Dispositivs) und hob die superprovisionnelle Anordnung vom 27. März 2026 auf (Ziff. 4). Das Tribunal hielt zwar fest, dass die Formulierung des Artikels geeignet sei, die Ehre der Betroffenen zu verletzen, liess aber die von den Intimés als glaubhaft dargelegte Existenz eines öffentlichen Interesses an der Verbreitung solcher Informationen genügen.
Die Appellanten erhoben am 1. September 2026 Berufung und beantragten die Aufhebung der Ziffern 3 bis 7 des Dispositivs sowie die Bestätigung der superprovisionellen Anordnung vom 27. März 2026. Im Zusammenhang mit der Berufung beantragten sie vorgängig die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, soweit sich die Berufung gegen Ziff. 4 des Dispositivs richtet. Die Intimés hätten ihre Namen nach Notifikation der angefochtenen Verfügung sogleich wieder in den Artikel eingefügt; jeder weitere Tag vergrössere die Persönlichkeitsverletzung irreversibel.
Die Intimés beantragten die Abweisung des Gesuchs. Sie machten geltend, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung könne die superprovisionelle Anordnung vom 27. März 2026 nicht wieder aufleben lassen; der Erlass neuer provisioneller Massnahmen setze die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 266 ZPO voraus, die nicht erfüllt seien; der Artikel sei seit dem 29. August 2026 in der die Namen enthaltenden Version wieder veröffentlicht; die Berufung sei aussichtslos; und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verstosse gegen Art. 10 EMRK, weil Information ein «verderbliches Gut» sei und auch eine kurze Verzögerung sie ihres Wertes und ihres Interesses berauben könne.
Erwägungen
1. Rechtsgrundlage: Ausnahme vom Suspensiveffekt bei vorsorglichen Massnahmen
Die Cour de justice stellt die massgebliche Rechtsgrundlage klar. Nach Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO entfaltet die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann jedoch ausnahmsweise suspendiert werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Dabei entspricht Abs. 4 der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung.
Art. 315 Abs. 2 und 4 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. 2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: a. das Gegendarstellungsrecht; b. vorsorgliche Massnahmen; c. Anweisungen an die Schuldner; d. die Sicherstellung des Unterhalts. 3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung. 4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: a. die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.»
2. Massstab: Interessenabwägung und nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
Das Gericht präzisiert, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil auch tatsächlicher Natur sein kann. Er umfasst jeden Nachteil — vermögensrechtlicher oder immaterieller Art — und kann sogar aus dem bloßen Zeitablauf während des Prozesses resultieren. Für den Gesuchsteller um vorsorgliche Massnahmen besteht der Nachteil darin, dass er ohne die Massnahme in seiner materiell-rechtlichen Position verletzt würde; für denjenigen, der sich gegen den Erlass solcher Massnahmen zur Wehr setzt, in den materiellen Folgen, die diese auslösen.
Die Rechtsmittelinstanz hat eine Interessenabwägung zwischen den beiden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen vorzunehmen — dem des Klägers, wenn die Massnahme nicht sofort vollstreckt würde, und dem, den die Vollstreckung für den Beklagten hätte (BGE 138 III 378 E. 6.3; BGE 137 III 475 E. 4.1). Dabei hat sie Zurückhaltung zu üben und den Vollstreckungscharakter der erstinstanzlichen Entscheidung nur in Ausnahmefällen zu suspendieren. Sie verfügt jedoch über einen weiten Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1). Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO darlegt, umfasst diese Interessenabwägung auch eine Hauptsachenprognose (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO, Rz. 4–5).
3. Besonderheit: Wiedererstehen superprovisioneller Massnahmen
Der Entscheid befasst sich mit einer dogmatisch schwierigen Frage: Die Berufung richtet sich gegen eine Verfügung, die ein Begehren abweist (negativer Entscheid). Grundsätzlich kann einem Rechtsmittel gegen eine abweisende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung verliehen werden, weil es nichts gibt, dessen Vollstreckung suspendiert werden könnte (BGer 5A_161/2026 vom 1. April 2026 E. 1.3.1; BGer 5A_197/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3.4.3).
Im vorliegenden Fall war jedoch vor der Ablehnung der provisionellen Massnahmen eine superprovisionelle Anordnung ergangen, die mit der Ablehnung automatisch aufgehoben wurde. Einige Autoren erachten die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in dieser Konstellation als möglich, mit der Folge, dass die superprovisionelle Massnahme wieder auflebt; einige halten sogar, dass die bloße Einlegung der Berufung die Gültigkeit der superprovisionellen Massnahme aufrechterhalte (BGer 5A_197/2022 E. 3.4.3; BGer 5A_204/2026 vom 18. Mai 2026 E. 5.1.2).
Massgeblich ist BGer 5A_133/2024 vom 25. April 2024 E. 6.1.1, in dem das Bundesgericht ausdrücklich anerkannt hat, dass — wenn die beantragte Massnahme vom ersten Richter superprovisionell angeordnet, dann aber im provisionellen Verfahren abgelehnt wurde — die Suspension der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung durch die Berufungsinstanz die superprovisionelle Anordnung aufrechterhält. Hat es in erster Instanz hingegen keine superprovisionelle Anordnung gegeben, muss der Schuldner bei der Berufungsinstanz superprovisionell oder provisionell die vorläufige Suspension beantragen.
Die Cour de justice hält fest, dass sie dieser Rechtsprechung folgt und verweist auf ihre ständige Praxis (ACJC/1344/2026 vom 7. August 2026; ACJC/1257/2025 vom 18. September 2025; ACJC/1072/2025 vom 12. August 2025).
4. Anwendung auf den Einzelfall: Interessenabwägung Persönlichkeitsschutz vs. Pressefreiheit
Das Gericht wendet die Grundsätze auf den konkreten Fall an. Es stellt zunächst fest, dass die Anträge der Appellanten, die den Fortbestand der superprovisionellen Anordnung vom 27. März 2026 während des Berufungsverfahrens beantragen, im Gegensatz zu den Vorbringen der Intimés korrekt formuliert sind.
In der Interessenabwägung zugunsten der Appellanten hält das Gericht fest, dass die Beibehaltung der Namen der Appellanten im streitigen Artikel für die gesamte Dauer des Verfahrens geeignet wäre, ihnen eine Persönlichkeitsverletzung zuzufügen. Sollten sie am Ende des Berufungsverfahrens obsiegen — was auf diesem Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden kann —, wären die Wirkungen der streitigen Veröffentlichung nur schwer reversibel, was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde.
Auf der anderen Seite ist es wenig wahrscheinlich, dass die Intimés einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, wenn die superprovisionelle Anordnung für die Dauer des Berufungsverfahrens in Kraft bleibt. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lässt ihnen nämlich die Möglichkeit, den wesentlichen Inhalt ihres Artikels weiterhin dem Publikum zur Verfügung zu stellen. Wie die Appellanten zutreffend geltend machen, steht die Tatsache, dass ihre Namen für die Verfahrensdauer darin nicht erscheinen, prima facie und ohne Präjudiz für die spätere Sachentscheidung, der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Presse nicht entgegen und beeinträchtigt das Recht des Publikums auf Information über Themen von allgemeinem Interesse nicht erheblich.
Die Argumente der Intimés zur Anwendung der EMRK-Grundsätze und der restriktiven Voraussetzungen von Art. 266 ZPO überzeugen prima facie nicht. Sie werden jedoch in der Sachentscheidung über die Berufung gegen die provisionellen Massnahmen, die in Kürze ergeht, eingehend geprüft werden.
Art. 266 ZPO (SR 272)«Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn: a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann; b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.»
Das Gericht erachtet das Gesuch um aufschiebende Wirkung als begründet und gibt ihm statt. Über die Kosten und Entschädigungen wird im Sachentscheid befunden (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
5. Anfechtbarkeit vor Bundesgericht
Der Entscheid qualifiziert sich als Zwischenentscheid vorsorglicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Er ist mit der Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar, wobei die Rügegründe nach Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Art. 98 BGG (SR 173.110)«Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Notifikation der vollständigen Ausfertigung. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 93 BGG bestätigt, dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheide der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unterstehen, soweit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan wird (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 93 BGG, Prüfschema).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wiedererstehen superprovisioneller Massnahmen
Der Entscheid steht in einer klaren Linie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei superprovisionell angeordneten, dann aber im provisionellen Verfahren abgelehnten Massnahmen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 378 E. 6.3 den Grundstein für die Interessenabwägung bei der Entscheidung über den Suspensiveffekt gelegt: Die Rechtsmittelinstanz muss zwischen den beiden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen abwägen. Diese Grundsätze werden von der Cour de justice vollumfänglich übernommen und angewendet.
Die zentrale dogmatische Frage — ob die Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine superprovisionelle Massnahme, die durch die Ablehnung der provisionellen Massnahmen aufgehoben wurde, wieder aufleben lässt — wurde vom Bundesgericht in BGer 5A_133/2024 vom 25. April 2024 E. 6.1.1 bejaht. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass bei einer superprovisionell angeordneten, dann aber provisionell abgelehnten Massnahme die Suspension der Vollstreckbarkeit die superprovisionelle Anordnung aufrechterhält. Die Cour de justice bestätigt diese Rechtsprechung ausdrücklich und verweist auf ihre eigene ständige Praxis mit mehreren Urteilen aus den Jahren 2025 und 2026. Dies entspricht der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO, der die superprovisorische Anordnung durch das Rechtsmittelgericht als praktischen Normalfall beschreibt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO, Rz. 9).
Bestätigung des weiten Ermessensspielraums und der Zurückhaltungspflicht
Das Gericht zitiert BGE 138 III 565 E. 4.3.1 und BGE 137 III 475 E. 4.1 zum weiten Ermessensspielraum der Rechtsmittelinstanz bei der Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls. Diese Grundsätze werden im Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO dahingehend präzisiert, dass die Interessenabwägung eine Hauptsachenprognose einschliesst (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO, Rz. 5). Der Entscheid der Cour de justice wendet diesen Massstab an, wenn sie feststellt, dass ein Erfolg der Appellanten in der Berufung «auf diesem Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden kann» — eine zurückhaltende Hauptsachenprognose, die den Suspensiveffekt rechtfertigt.
Spezifische Konstellation: Persönlichkeitsschutz vs. Pressefreiheit
Die Besonderheit des Entscheids liegt in der Anwendung der Grundsätze zum Suspensiveffekt auf den konkreten Konflikt zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit. Das Gericht löst die Interessenabwägung zugunsten der Persönlichkeitsschutz-Gesuchsteller, weil die Entfernung der Namen aus dem Artikel die presserechtliche Mission nicht erheblich beeinträchtigt, während die fortgesetzte Namensnennung zu einer irreversiblen Persönlichkeitsverletzung führen kann.
Die Intimés beriefen sich auf Art. 10 EMRK und das Argument, Information sei ein «verderbliches Gut» (bien périssable), dessen Wert selbst durch eine kurze Verzögerung gemindert werde. Das Gericht erachtet dieses Argument prima facie als nicht überzeugend und verweist die Prüfung der EMRK-Konformität und der Voraussetzungen von Art. 266 ZPO in die Sachentscheidung. Diese Vorgehensweise ist methodisch sauber: Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung gebührt eine prima-facie-Beurteilung, während die vertiefte Prüfung dem Sachentscheid vorbehalten bleibt. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO bestätigt, dass die Hauptsachenprognose im Rahmen des Suspensiveffekt-Verfahrens eine summarische ist und die endgültige Beurteilung der Hauptsache vorbehalten bleibt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO, Rz. 4–5).
Die Bezugnahme auf Art. 266 ZPO (vorsorgliche Massnahmen gegen Medien) durch die Intimés ist insofern beachtlich, als diese Bestimmung mit ihren drei kumulativen Voraussetzungen (schwerer Nachteil, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund, Verhältnismässigkeit) einen strengeren Massstab anlegt als die allgemeinen Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. Ob die superprovisionelle Anordnung vom 27. März 2026 diesen strengeren Anforderungen gerecht wird, ist eine Frage, die erst in der Sachentscheidung zu klären ist — das Gericht ist zu Recht zurückhaltend und lässt diese Frage offen.
Keine Abweichung, sondern konsequente Anwendung
Der Entscheid weicht in keinem Punkt von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Er bestätigt die etablierte Praxis zum Suspensiveffekt bei superprovisionell angeordneten und dann provisionell abgelehnten Massnahmen und wendet die Interessenabwägung nach BGE 138 III 378 konsequent auf eine presserechtliche Konstellation an. Die spezifische Frage, ob das «verderbliche Gut»-Argument der Pressefreiheit im Rahmen der Suspensiveffekt-Interessenabwägung anders zu gewichten ist als im provisionellen Verfahren, ist bundesgerichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das Gericht vermeidet eine Vorwegnahme dieser Frage und verweist sie zu Recht in die Sachentscheidung.
Fazit
Der Entscheid ACJC/1647/2026 der Genfer Cour de justice ist ein instruktives Beispiel für die kantonale Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung bei der Konstellation superprovisionell angeordnete — provisionell abgelehnte Massnahme. Das Gericht folgt der Leitentscheidung BGer 5A_133/2024 E. 6.1.1 und seiner eigenen ständigen Praxis und löst die Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO zugunsten der Persönlichkeitsschutz-Gesuchsteller, weil die irreparable Persönlichkeitsverletzung durch Namensnennung in einem Presseartikel den Vorrang vor dem blossen Interesse verdient, die Namen während des Berufungsverfahrens weiterhin zu publizieren — zumal der Artikel ohne die Namen weiterveröffentlicht werden kann. Die presserechtlichen Fragen nach Art. 266 ZPO und Art. 10 EMRK werden der Sachentscheidung vorbehalten, was methodisch korrekt ist. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist möglich, jedoch auf Verfassungsrügen (Art. 98 BGG) beschränkt. In der OpenCaseLaw-Datenbank sind keine Vor- oder Nachinstanzen verzeichnet.