BVGer A-2637/2026 — Mehrwertsteuerliche Qualifikation von Bildungsleistungen und Spa-Vermietung
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuerrecht · Vorinstanz: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · Besetzung: Abteilung I, Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache zur Neuberechnung und teilweisen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) klärt in einem Grundsatzurteil die mehrwertsteuerliche Qualifikation von über 500 Kursangeboten als Bildungsleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG sowie die Qualifikation der Vermietung von Spa-Räumlichkeiten nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: In den Kategorien Heimwerken (Garten-/Haushaltskurse), Schreiben (theoretische Schreibkurse), Sprachkurse (inkl. Auffrischungs-/Konversationskurse), Fotografie (technisch orientierte Kurse) sowie bei einzelnen Business- und Weiterbildungskursen korrigiert das Gericht die ESTV und qualifiziert die Angebote als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Die Vermietung von Spa-Räumlichkeiten wird als steuerbare Gesamtleistung (Wellnessangebot) bestätigt. Zurückweisung an die ESTV zur Neuberechnung.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insb. BGer 2C_500/2019 und 9C_671/2024) zur Abgrenzung von Bildungsleistungen gegenüber Freizeitaktivitäten, Persönlichkeitsentwicklung und Beratungsleistungen. Es verdeutlicht, dass die steuerliche Beurteilung massgeblich auf dem konkreten Kursprogramm und der Perspektive der Teilnehmenden beruht, und dass die ESTV ihre Kategorisierung nicht auf pauschale «Ausschlusskriterien» stützen darf, die im Gesetz nicht verankert sind.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz, ist Teil einer Gruppe und bietet über eine Bildungsinstitution ein breites Kursprogramm an. Sie rechnet nach der effektiven Abrechnungsmethode ab. Die ESTV kündigte im September 2021 eine Kontrolle der Steuerperioden 2016 bis 2020 an, die zwischen Oktober 2021 und Januar 2023 durchgeführt wurde. Dabei übergab die Steuerpflichtige eine Excel-Liste mit über 600 Kursangeboten.
Die ESTV schloss die Kontrolle mit einer Einschätzungsmitteilung vom 18. April 2023 ab und forderte Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'355'566.45 nach. Sie qualifizierte einen Grossteil der Kurse als steuerbar, da diese nicht unter die Steuerausnahme für Bildungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG) fielen. Zudem qualifizierte sie die Vermietung von Spa-Räumlichkeiten im Freizeitzentrum als steuerbare Zurverfügungstellung einer Infrastruktur.
Die Steuerpflichtige leistete unter Vorbehalt eine Zahlung von Fr. 1 Mio. und erhob Einsprache. Mit Verfügung vom 10. April 2025 erhöhte die ESTV die Steuernachforderung auf insgesamt Fr. 1'437'659.–, da sie zusätzliche Kurse (Business, Fotografie, Tanz) neu als steuerbar einstufte. Im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 wies die ESTV die Einsprache teilweise gut, hielt aber im Kern an der Qualifikation fest. Die Steuerpflichtige bezifferte die noch streitbetroffenen Nachforderungen auf Fr. 501'175.– (Kurse) und Fr. 164'704.– (Spa).
Gegen den Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige Beschwerde ans BVGer mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung zur Neuberechnung.
Teilrechtskraft (Art. 43 MWSTG)
Das Gericht klärt vorab den Streitgegenstand. Von der ursprünglich umstrittenen Steuernachforderung sind Fr. 757'884.– in Rechtskraft erwachsen, da die Steuerpflichtige diese Teile nicht mehr bestritten hat. Das Gericht bestätigt die von Bundesgericht (BGer 2C_563/2022 und 2C_392/2022) fortentwickelte Rechtsprechung, wonach auch Verfügungen und Einspracheentscheide partiell in Rechtskraft erwachsen, soweit sie nicht mehr bestritten sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Streitgegenstand bilden damit die noch bestrittenen Kursangebote sowie die Spa-Vermietung.
Art. 43 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20)«Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: a. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil; b. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person; c. den Eintritt der Festsetzungsverjährung.»
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen: Steuerausnahme für Bildungsleistungen
Die Mehrwertsteuer wird auf im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG (SR 641.20)«die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung: a. die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts, b. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird, c. im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen, d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung, e. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;»
Das Gericht stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Bildungsleistungen hauptsächlich dem Zweck dienen, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zu fördern (BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.1 mit Verweis auf BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; BGer 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.1 f.). Bei Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern.
In negativer Abgrenzung sind Leistungen, bei denen der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, die in erster Linie anderen Zwecken als der Wissensvermittlung dienen (insb. Fitness, Wellness, Persönlichkeitsentwicklung) oder die als Beratungsleistungen zu qualifizieren sind, nicht von der Steuerausnahme erfasst. In «gemischten Fällen» ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Wissensvermittlung oder die andere Zielsetzung überwiegt, wobei namentlich der Inhalt des Kursprogramms massgeblich ist (BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 E. 4.5; BGer 2C_161/2019 E. 3.2).
Methodik: Kategoriale Beurteilung und «Ausschlusskriterien»
Die ESTV hatte die Kurse anhand von Hilfskriterien bzw. kategorisierten Ausschlussgründen («Alltagsfertigkeiten», «Refresher», «gemischte Teilnehmerniveaus», «Werkstück») beurteilt und repräsentative Kurse exemplarisch für ganze Kategorien beurteilt. Das Gericht anerkennt die kategoriale Vorgehensweise als Vereinfachung nach Art. 80 MWSTG, betont aber, dass die ESTV-Kriterien nicht gesetzlich verankert sind und nicht als starre Ausschlussgründe angewendet werden dürfen.
Art. 80 MWSTG (SR 641.20)«Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben.»
Das Gericht rügt insbesondere das Kriterium «Alltagsfertigkeiten»: Der Begriff ändere sich im Lauf der Zeit und es könne nicht bei allen als «alltäglich» bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich Grundkenntnisse vorausgesetzt werden (z.B. Goldschmieden oder Spitzenklöppeln). Auch «Refresher»-Kurse sind für sich allein nicht steuerbar: Das Vertiefen und Verfeinern bereits erlernter Fertigkeiten kann durchaus Teil einer Bildungsleistung sein, da auch die Förderung von Fähigkeiten dazugehört. Gemischte Teilnehmerniveaus stehen einer Bildungsleistung nicht entgegen, wenn konkrete Lernziele für die verschiedenen Niveaus bestehen.
Beurteilung der einzelnen Kurskategorien
Handwerk (155 Kurse) — Steuerbar
Die Handwerkskurse (Nähen, Malen, Schmuckdesign, Werken etc.) weisen zwar Lernziele auf, diese sind aber allgemein gehalten, es findet keine Überprüfung der Lernziele statt, und der Fokus liegt auf der Arbeit an eigenen Projekten und dem Ausleben der eigenen Kreativität. Die Zurverfügungstellung von Material und Infrastruktur (Nähmaschinen, Goldschmiedeatelier etc.) ist ein wesentlicher Faktor, der aus Sicht der Teilnehmenden das «Ausprobieren» ohne eigene Investitionen ermöglicht. Die Wissensvermittlung steht gegenüber dem Freizeit- und Kreativitätsaspekt nicht im Vordergrund. Die ESTV-Qualifikation wird bestätigt.
Heimwerken (20 Kurse) — Teilweise Bildungsleistungen
Das Gericht differenziert innerhalb der Kategorie: Die Gartenkurse und der Haushaltskurs dienen der Vermittlung technischen Wissens, nicht der Kreativitätsausübung. Es werden keine Werkstücke erstellt, und die Tätigkeiten sind kein Selbstzweck. Diese Kurse sind von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Dagegen sind Blumengestaltungskurse (Erstellen floraler Werkstücke) und der Möbel-Workshop (kreative Aufarbeitung mitgebrachter Möbel) auf das Ausleben der Kreativität ausgerichtet und bleiben steuerbar. Die ESTV wird teilweise korrigiert.
Kochkurse (118 Kurse) — Steuerbar
Die Kochkurse vermitteln zwar Spezialwissen (thailändische Küche, Sushi etc.), doch stehen aus Sicht der Teilnehmenden das gemeinsame Zubereiten und Essen der Mahlzeiten sowie der soziale Aspekt im Vordergrund. Die Lernziele sind sehr allgemein, es gibt keine Lernkontrolle, und die Kursinhalte bauen nicht kontinuierlich auf. Der Vergnügungs- und Geselligkeitscharakter wird in den Kursbeschreibungen teilweise ausdrücklich hervorgehoben. Die ESTV-Qualifikation wird bestätigt. Das Gericht hält fest, dass damit keine unverhältnismässigen Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden: In gemischten Fällen muss anhand des Kursprogramms nachgewiesen werden, dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht.
Kosmetik (22 Kurse) — Steuerbar
Kosmetikkurse, bei denen Schmink- oder Frisurtechniken unter Anleitung «geübt» werden, sind mit Kursen im Sport- oder Fitnessbereich vergleichbar, da sie direkt zu einem positiv wahrgenommenen Äusseren und einer Steigerung des Wohlbefindens beitragen. Die Kursbeschreibungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob es um fachliche Instruktion oder um ein angeleitetes «Ausprobieren» geht. Die ESTV-Qualifikation wird bestätigt.
Schreiben (17 Kurse) — Teilweise Bildungsleistungen
Der Kurs Schreibkurs 7 vermittelt einen Überblick über die Schreibtheorie mit konkreten Lerninhalten (Basisterminologie, Grundlagen), geleitet von einem ausgebildeten Fachautor. Es ist nicht erkennbar, dass das kreative Schreiben eigener Texte im Kurs im Vordergrund steht. Gleiches gilt für Schreibkurs 4 (Schreibtechniken, Grundlagen der Kurzgeschichte). Diese Kurse sind Bildungsleistungen. Die übrigen Schreibkurse, bei denen das Experimentieren mit der Sprache und das Schreiben eigener Texte zentral sind, bleiben steuerbar. Der Kurs Schreibkurs 2 (Schreibwoche mit Wellness und Wanderungen) ist mit Aktivferien vergleichbar und steuerbar. Die ESTV wird teilweise korrigiert.
Sprachkurse (109 Kurse) — Bildungsleistungen
Das Gericht korrigiert die ESTV in einem zentralen Punkt: Auch Auffrischungs-, Repetitions- und Konversationskurse sind Bildungsleistungen. Das Vertiefen und Verfeinern bestehender Sprachkenntnisse unter fachlicher Aufsicht dient dem Erwerb von Fähigkeiten. Die Kurse richten sich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (A1 bis C2) und setzen konkrete Lernziele. Es ist kein anderer Zweck als die Wissensvermittlung erkennbar — weder körperliches Wohlbefinden noch Kreativitätsausübung noch Vergnügungscharakter. Die Einstufungstests fallen als «im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG) ebenfalls unter die Steuerausnahme; dies gilt unabhängig davon, ob die Prüfung im Zusammenhang mit einem Kurs der prüfenden Person steht.
Musik und Tanz (9 Kurse) — Steuerbar
Die Musik-Workshops und das Tanztraining sind einzeln buchbare Tageskurse ohne aufeinander aufbauende Struktur. Die Lernziele sind nicht im Voraus definiert, sondern werden im Austausch mit der Lehrperson festgelegt. Der Tanztraining-Kurs richtet sich an Personen mit Balletterfahrung und ist als vertieftes Training ausgeschrieben — es steht die körperliche Ertüchtigung im Vordergrund. Die ESTV-Qualifikation wird bestätigt, gestützt auf die Rechtsprechung des BGer (BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 E. 5.5.2).
Business und Persönlichkeitsentwicklung — Gemischt
Das Gericht differenziert sorgfältig:
- Bewerbungskurs 2 (Privatkurs, individuell zugeschnitten): Steuerbare Beratungsleistung — die Leistung ist individuell auf die Bewerbungssituation zugeschnitten und basiert auf einer Analyse der konkreten Ausgangslage.
- Bewerbungskurse 3 und 4 (öffentlich ausgeschrieben, mehrere Teilnehmende): Bildungsleistungen — die Kurse vermitteln allgemeine Informationen zu Bewerbungsprozessen, sind nicht individuell zugeschnitten. Die öffentliche Ausschreibung spricht gegen eine Beratungsleistung.
- Lernkurs und Beurteilungsangebot: Steuerbar — die Leistungen sind individuell nach den Bedürfnissen der Teilnehmenden ausgerichtet.
- Führungskurse, Rhetorik, Präsentation, Haltung, Konfliktlösung, Teamfähigkeit, Verhaltenskurse: Steuerbar — die Reflektion eigenen Verhaltens und die Persönlichkeitsentwicklung stehen neben oder gar vor der Wissensvermittlung. Die Lernziele sind zu allgemein, um einen überwiegenden Bildungsanteil nachzuweisen.
- Finanzplanung/Steuern/Lohnadministration (Immobilienkurs, Anlagekurse, Administrativkurs): Bildungsleistungen — diese Kurse vermitteln konkretes Fachwissen, es ist keine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung erkennbar. Das Gericht rügt die ESTV, die allein auf fehlende Detailangaben im Kursplan abgestellt hatte.
- Kurs zur selbständigen Erwerbstätigkeit: Bildungsleistung — konkrete Vermittlung von Grundkenntnissen zur Betriebsgründung, keine Persönlichkeitsentwicklung erkennbar.
- Schreibzertifikat (Test): Bildungsleistung — fällt als Prüfung im Bildungsbereich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG) unter die Steuerausnahme, unabhängig von einem vorgängigen Kurs.
- Zauberkurs und Astronomiekurs: Steuerbar — Unterhaltung bzw. Hobby im Vordergrund.
Fotografie (17 Kurse) — Teilweise Bildungsleistungen
Das Gericht korrigiert die ESTV für die technisch orientierten Fotografiekurse: Die Kurse Fotografiekurs 2, 4, 5, 6 und 7 vermitteln konkrete technische und gestalterische Grundkenntnisse (Kameraeinstellungen, Licht, Bildbearbeitung mit Photoshop, Porträtfotografie). Anders als bei den Handwerkskursen ist kein kreatives Tätigwerden als Selbstzweck erkennbar, es wird kein Werkstück erstellt, und die Teilnehmenden müssen ihre eigene Ausrüstung mitbringen. Aus Sicht der Teilnehmenden steht der Wissensgewinn im Vordergrund. Diese Kurse sind Bildungsleistungen.
Dagegen bleiben der Medienkurs (offene Inhalte, von Teilnehmenden bestimmt), Fotografiekurs 3 (Naturfotografie-Wochenende mit Wanderungen, Genuss und Entspannung — vergleichbar mit Aktivferien), der Druckverfahren-Kurs (Herstellung von Werkstücken, experimentelles Erkunden) und die Videokurse (Arbeit an individuellen Projekten) steuerbar.
Tanz Standard (12 Kurse) — Steuerbar
Die Tanzkurse erfüllen nicht die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an Sportkurse als Bildungsleistungen: Es ist nicht nachgewiesen, dass die Kurse so aufgebaut sind, dass konkret die Vermittlung von Wissen und nicht die blosse Ausübung der Sportart im Vordergrund steht. Aus den kurz gehaltenen Beschreibungen wird nicht ersichtlich, dass die Lektionen aufeinander aufbauen und Lernziele überprüft werden. Die ESTV-Qualifikation wird bestätigt (BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 E. 5.4, 5.5.1).
Diverse Kurse — Teilweise Bildungsleistungen
Der Selbstverteidigungskurs bleibt steuerbar (begleitete Sportausübung, körperliche Ertüchtigung). Dagegen qualifizieren der Computerkurs (Auffrischen/Erweitern von IT-Kenntnissen), der Nothilfekurs (Wissensvermittlung, allenfalls als «andere Veranstaltung bildender Art») und der Ernährungskurs (Fachwissen über Ernährung, mit Zertifikat) als Bildungsleistungen. Die ESTV wird teilweise korrigiert.
Vermietung von Spa-Räumlichkeiten — Steuerbare Gesamtleistung
Die Beschwerdeführerin vermietet im Freizeitzentrum sogenannte Spa-Räumlichkeiten (Whirlpool, Sauna, Dampfbad, Ruheliegen), die den Kundinnen und Kunden zur zeitlich begrenzten, exklusiven Nutzung überlassen werden. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze als steuerbar, da nicht die Raumüberlassung, sondern das Wellnesserlebnis im Vordergrund stehe.
Das Gericht bestätigt die ESTV. Die streitige Leistung erschöpft sich nicht in der Überlassung von Räumlichkeiten mit Betriebsanlage. Vielmehr wird den Kundinnen und Kunden ein umfassendes Spa-Angebot als Gesamtpaket bereitgestellt: bereits gefüllter Whirlpool, eingeheizte Sauna, Betreuung durch Personal, Handtücher, Verpflegung, Reinigung. Diese Leistungsaspekte sind sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her untrennbar verbunden und bilden eine Gesamtleistung nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG.
Art. 19 Abs. 3 MWSTG (SR 641.20)«Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.»
Die wesentliche Eigenschaft der Gesamtleistung besteht in der Bereitstellung eines umfassenden und exklusiven Wellnessangebots, nicht in der Überlassung der Räumlichkeiten. Dies spiegelt sich auch in der Preisgestaltung wider, die wesentlich von der Anzahl Personen abhängt — es wird eine individuelle, über die gemeinsame Raumnutzung hinausgehende Dienstleistung abgegolten. Die Leistung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG. Die Nachforderungen von Fr. 164'704.40 werden bestätigt.
Prozessuales
Das Gericht auferlegt der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 9'500.– (bei totalen Kosten von Fr. 14'000.–), da sie zu rund einem Drittel obsiegt. Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'750.– zu bezahlen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur mehrwertsteuerlichen Qualifikation von Bildungsleistungen, namentlich der Leitentscheide BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 und BGer 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019, die die Abgrenzung von Bildungsleistungen zu Freizeit- und Sportaktivitäten geprägt haben, sowie des jüngeren Entscheids BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025, der die positive und negative Umschreibung von Bildungsleistungen bestätigt und präzisiert hat.
Das BVGer wendet diese Rechtsprechung konsistent an, geht aber in mehreren Punkten darüber hinaus und korrigiert die ESTV-Praxis:
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Sprachkurse: Das Gericht stellt klar, dass Auffrischungs-, Repetitions- und Konversationskurse grundsätzlich Bildungsleistungen sind, auch wenn sie bereits Erlerntes vertiefen. Die ESTV hatte diese pauschal als steuerbares «Training» qualifiziert. Das Gericht hält dem entgegen, dass auch das Vertiefen von Wissen und die Förderung von Fähigkeiten Teil einer Bildungsleistung sind — eine Position, die mit der positiven Definition des BGer (Wissen vermitteln oder vertiefen, Fähigkeiten fördern) konform geht, aber von der ESTV zu eng angewendet wurde.
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Technische vs. kreative Kurse: Das Gericht führt eine feine Differenzierung ein, die in der bisherigen Rechtsprechung so nicht explizit getroffen wurde: Kurse, die auf das Erlernen technischer Fertigkeiten ausgerichtet sind (Gartenbau, Haushaltsführung, Fotografietechnik), sind eher Bildungsleistungen als Kurse, bei denen das kreative Tätigwerden im Sinne eines Selbstzwecks im Vordergrund steht (Malen, Schmuckdesign, Blumengestaltung). Ausschlaggebend ist, ob aus Sicht der Teilnehmenden ein anderer Zweck als die Wissensvermittlung erkennbar ist.
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Beratungsleistung vs. Bildungsleistung: Das Gericht präzisiert die Abgrenzung bei Bewerbungskursen. Ein Privatkurs mit individuell bestimmten Lernzielen und Modalitäten ist eine Beratungsleistung; ein öffentlich ausgeschriebener Kurs mit allgemeinem Inhalt für mehrere Teilnehmende ist eine Bildungsleistung. Die öffentliche Ausschreibung alone hebt nicht per se die Beratungsqualität auf (entgegen der bis Ende 2024 geltenden MBI 20-Praxis), sondern nur wenn der Inhalt tatsächlich standardisiert ist.
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Prüfungen: Das Gericht bestätigt, dass die Steuerausnahme für Prüfungen im Bildungsbereich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG) weit gefasst ist und auch Prüfungen erfasst, die nicht im Zusammenhang mit einem Kurs der prüfenden Person stehen. Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention (BBl 2001 3171, 3172).
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Spa-Vermietung: Die Qualifikation als Gesamtleistung (Art. 19 Abs. 3 MWSTG) mit dem Wellnessangebot als wesentlicher Eigenschaft bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grundstücksvermietung und Infrastrukturanutzung (vgl. BGer 2A.520/2003; BVGer A-2047/2023, bestätigt durch BGer 9C_479/2024). Die Preisgestaltung nach Personenanzahl wird als Indiz für den Dienstleistungscharakter gewürdigt.
Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung möglich (Art. 82 ff. BGG). In OpenCaseLaw ist bislang kein nachfolgendes Bundesgerichtsverfahren verzeichnet; der Entscheid wurde erst am 21. Oktober 2026 publiziert.
Fazit
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung für Kursanbieter und die ESTV. Es verdeutlicht, dass die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Kursangeboten als Bildungsleistungen nicht auf pauschale Kategorien oder «Ausschlusskriterien» der ESTV gestützt werden darf, die im Gesetz keine Grundlage haben. Massgeblich ist allein, ob aus Sicht der durchschnittlichen Teilnehmenden die Wissensvermittlung gegenüber anderen Zielsetzungen (Freizeit, Kreativität, Wohlbefinden, Persönlichkeitsentwicklung, Beratung) im Vordergrund steht — beurteilt anhand des konkreten Kursprogramms. Das Gericht zeigt dabei einen differenzierenden, einzelfallbezogenen Ansatz auf, der die ESTV zu einer sorgfältigeren und weniger schematischen Beurteilung verpflichtet. Die Zurückweisung an die ESTV zur Neubeurteilung von vier Kurskategorien dokumentiert, dass die ESTV-Praxis in diesen Bereichen zu restriktiv war.