UV 2025/60 — Rechtsgültigkeit der Unterschrift auf der Einsprache bei ausländischem Rechtsvertreter
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Unfallversicherung) · Gericht: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III · Besetzung: Präsidentin Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Angehrn, Versicherungsrichter Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin Hardegger · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Nichteintretensentscheid aufgehoben, Sache an die Suva zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine handschriftliche Unterschrift auf der ersten Seite der Einsprache (über dem Rubrum, österreichischer Usus) und ein unleserlicher, aber konsistenter und eigenhändiger Schriftzug erfüllen das Unterschriftserfordernis nach Art. 10 Abs. 4 ATSV. Eine Pflicht zur Positionierung der Unterschrift am Ende der Rechtsschrift besteht nicht.
- Entscheidung: Das Versicherungsgericht St. Gallen hebt den Nichteintretensentscheid der Suva auf, weil die Einsprache eine rechtsgültige Unterschrift enthielt und der Mangel — von dessen Existenz ohnehin auszugehen war — nicht gegeben war. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Suva zurückgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die formellen Anforderungen an die Unterschrift im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren und ist insbesondere für grenzüberschreitend tätige Rechtsvertreter relevant. Die Frage der zulässigen Platzierung der Unterschrift ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Sachverhalt
A.___, ein österreichischer Staatsbürger, war als Produktionsmitarbeiter bei einer Schweizer Firma bei der Suva gegen Unfälle versichert, als er am 23. August 2019 bei Gartenarbeiten verletzt wurde. Nach zahlreichen Behandlungen in der Schweiz und in Österreich liess er sich am 19. Februar 2025 in einer österreichischen Klinik an der linken Hüfte operieren. Er reichte der Suva eine Rechnung über 8'063.74 Euro ein, wovon er 4'466.-- Euro vorausbezahlt hatte. Die Suva lehnte die Kostenübernahme ab: Sie erbringe keine über die österreichischen Rechtsvorschriften hinausgehenden Sachleistungen. Nachdem der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, verfügte die Suva am 15. Juli 2025 formell, dass für die Operation im Ausland keine Leistungen erbracht würden.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch einen österreichischen Rechtsanwalt aus Villach, am 4. August 2025 Einsprache. Die Suva setzte mit Schreiben vom 12. August 2025 eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterschriften für Einsprache und Vollmacht. Der Versicherte liess die Frist unbenützt verstreichen. Mit Entscheid vom 24. September 2025 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein — einzig gestützt auf die aus ihrer Sicht fehlende Unterschrift auf der Einsprache. Am 6. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter eine unterschriebene Vollmacht nach; die Suva erachtete die Bevollmächtigung damit als gegeben und verwies auf die Beschwerdemöglichkeit. Der Versicherte erhob Beschwerde an das Versicherungsgericht mit dem Antrag, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Einsprache materiell zu prüfen.
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand und Prüfungsumfang bei Nichteintretensentscheid
Das Gericht stellt zunächst klar, dass Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einspracheentscheid der Suva vom 24. September 2025 ist, mit dem auf die Einsprache nicht eingetreten wurde. Es beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen sind, zu denen die Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164, E. 2.1). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat der richterliche Entscheid einzig den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens zum Gegenstand; mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht nicht zu befassen (BGE 132 V 74, E. 1.1; BGE 125 V 503, E. 1). Auf den Antrag bezüglich der Übernahme der Operationskosten kann daher nicht eingetreten werden.
Konkludentes Vollmachtsanerkenntnis
Die Suva hatte mit ihrem Schreiben vom 12. August 2025 auch eine Nachfrist zur Nachreichung der Unterschrift auf der Vollmacht angesetzt, gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Vertretung auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Das Gericht hält fest, dass die Einreichung der Einsprache durch den Rechtsvertreter für sich allein keinen genügenden Umstand darstellt, um eine Bevollmächtigung zu vermuten. Entscheidend ist jedoch: Die Suva fällte den Nichteintretensentscheid ausschliesslich aufgrund der fehlenden Unterschrift auf der Einsprache, nicht wegen einer fehlenden Vollmacht. Sie sendete sowohl das Nachfristschreiben als auch den Einspracheentscheid an den Rechtsvertreter, womit sie den Bestand der Vollmacht konkludent als gegeben erachtete. Im Einspracheentscheid wurde die Rechtsfrage des Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht nicht mehr thematisiert. Die am 6. Oktober 2025 eingereichte unterschriebene Vollmacht bestätigte dies. Die Bevollmächtigung war damit im Einspracheentscheid nicht mehr bestritten und konkludent anerkannt worden — sie ist nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Strittig bleibt einzig, ob die Suva zu Recht wegen einer fehlenden Unterschrift auf der Einsprache nicht eingetreten ist.
Unterschriftserfordernis nach Art. 10 Abs. 4 ATSV
Die massgebliche formell-rechtliche Bestimmung ist Art. 10 Abs. 4 ATSV, wonach die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der einspracheführenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss. Genügt die Einsprache den Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens (Art. 10 Abs. 5 ATSV):
Art. 10 Abs. 4 und 5 ATSV (SR 830.11)
«4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen. 5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.»
Das Gesetz selbst — Art. 52 Abs. 1 ATSG — stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Diese ergeben sich erst auf Verordnungsebene:
Art. 52 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.»
Die Suva hatte einen formellen Mangel darin gesehen, dass auf der ersten Seite der Einsprache «über der Adresszeile» lediglich eine «undefinierbare Kombination von Strichen und Schlaufen» zu erkennen sei und auf der letzten Seite keine Unterschrift stehe. Das Gericht prüft diese Einwände in drei Schritten:
1. Platzierung der Unterschrift: Es trifft zu, dass es in der Schweiz üblich ist, die Unterschrift am Ende eines Schriftstücks anzubringen. Eine gesetzliche Pflicht zur Positionierung am Ende lässt sich jedoch weder dem Gesetz noch der Verordnung entnehmen. Art. 10 Abs. 4 ATSV besagt nur, dass eine Einsprache überhaupt eine Unterschrift enthalten muss. Das Gericht verweist auf die Zürcher Rechtsprechung, wonach die Unterschrift sich zwar in der Regel am Schluss der Beschwerdeeingabe befinde, dies aber nicht zwingend erforderlich sei, solange der Inhalt der Eingabe der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei zugerechnet werden könne (ZH VB.2020.00777, E. 2.1). Zudem wird darauf hingewiesen, dass es in Österreich üblich ist, die Unterschrift am Ende der Rechtsschrift oder über dem Rubrum auf der ersten Seite anzubringen. Von einer wahllosen oder formwidrigen Platzierung kann daher nicht gesprochen werden.
2. Eigenhändigkeit: Zur Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Unterschrift lehnt das Gericht die Grundsätze des Obligationenrechts heran. Nach Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig erfolgt sein. Es sind keine Hinweise erkennbar, die gegen die Eigenhändigkeit des Schriftzugs sprechen — er ist klar von Hand mit einem Stift angebracht worden, und die Eigenhändigkeit wird von der Suva auch nicht in Frage gestellt.
3. Schriftzug und Lesbarkeit: An den Schriftzug selbst werden vom Gesetz, der Verordnung und der Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es ist nicht vorausgesetzt, dass die Unterschrift leserlich ist, sofern sie den Rekognitionswillen des Unterzeichnenden zum Ausdruck bringt. Die vorliegende Unterschrift ist zwar aussergewöhnlich und mag an das hastige Durchstreichen von Textpassagen erinnern. Aufgrund ihrer Position und der konsistenten Reproduzierung in den darauffolgenden Rechtsschriften (Beschwerde, Beschwerdeergänzung, Replik) lässt sich jedoch feststellen, dass es sich um den generell zur Unterzeichnung verwendeten Schriftzug des Rechtsvertreters handelt. Es handelte sich somit um eine rechtsgültige Unterschrift, und an der Einsprache bestand kein formeller Mangel.
Da der angenommene Mangel nicht bestand, begründet auch das unbenützte Verstreichen der Nachfrist keine Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mussten auf das Nachfristschreiben nicht reagieren — auch wenn es prozessökonomisch angezeigt gewesen wäre, den Irrtum bereits im Einspracheverfahren zu beseitigen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bewegt sich im Rahmen der etablierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den formellen Anforderungen an die Einsprache im Sozialversicherungsrecht, präzisiert diese aber in zwei Punkten, die höchstrichterisch noch nicht abschliessend geklärt sind.
Bestätigung der bisherigen Praxis: Das Gericht bestätigt den Grundsatz aus BGE 142 V 152, E. 2.2, dass Art. 52 Abs. 1 ATSG in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache stellt und die Formvorschriften erst auf Verordnungsstufe durch Art. 10 ff. ATSV begründet werden. Es bestätigt ferner, dass der Versicherungsträger bei einem Formmangel — ausser in Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs — stets eine Nachfrist ansetzen muss (Art. 10 Abs. 5 ATSV; BGer 8C_596/2012 vom 29. November 2012, E. 4.2). Die Heranziehung der Grundsätze des Obligationenrechts zur Eigenhändigkeit der Unterschrift (Art. 14 Abs. 1 OR) entspricht der ständigen Praxis (BGE 142 V 152, E. 2.4). In all diesen Punkten stimmt der Entscheid mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 52 ATSG dargestellten Rechtslage überein, wonach die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift verlangt und die Nachfrist zum Schutz des rechtsunkundigen Laien dient (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 52 ATSG, Rz. 8 und 10).
Präzisierung 1 — Platzierung der Unterschrift: Die Frage, ob eine Unterschrift auf der ersten Seite einer Rechtsschrift (über dem Rubrum statt am Ende) den formellen Anforderungen genügt, ist höchstrichterisch noch nicht geklärt. Das Bundesgericht hat sich bislang nicht explizit zur Platzierung geäussert. Das Versicherungsgericht stützt sich auf kantonale Rechtsprechung (ZH VB.2020.00777) und auf die dogmatische Überlegung, dass Art. 10 Abs. 4 ATSV keine Positionierung vorschreibt, sondern nur das Vorhandensein einer Unterschrift verlangt. Die Berücksichtigung des österreichischen Usus — dort ist die Zeichnung über dem Rubrum auf der ersten Seite bei bestimmten Schriftsätzen üblich — trägt dem grenzüberschreitenden Rechtsverkehr Rechnung. Dies ist ein praktisch bedeutsamer Akzent in einem Rechtsgebiet, in dem versicherte Personen grenzüberschreitend tätige Rechtsvertreter beiziehen. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 52 ATSG thematisiert die Schriftform vor allem im Zusammenhang mit elektronischen Eingaben und der Nachfrist bei fehlender Begründung (vgl. Glossagens-Kommentar, Rz. 8); die Frage der Platzierung der handschriftlichen Unterschrift wird dort nicht behandelt. Der vorliegende Entscheid ergänzt die dortige Kasuistik um diesen Aspekt.
Präzisierung 2 — Lesbarkeit und Rekognitionswille: Das Gericht hält fest, dass eine Unterschrift nicht leserlich sein muss, sofern sie den Rekognitionswillen des Unterzeichnenden zum Ausdruck bringt. Diese Aussage stützt sich auf die zivilrechtliche Doktrin (JÄGGI, Zürcher Kommentar zu Art. 15 OR N 9) und auf BGer 6B_785/2018, E. 4. Die konsistente Reproduzierung desselben Schriftzugs in nachfolgenden Rechtsschriften wird als zusätzliches Indiz für die Identität des Unterzeichners gewertet. Auch diese Konkretisierung des Unterschriftsbegriffs im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren ist höchstrichterisch noch nicht ausdrücklich bestätigt — sie steht aber im Einklang mit der in der Kommentierung vertretenen Auffassung, dass die Formanforderungen nicht überspitzt werden dürfen (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 52 ATSG, Rz. 9, wonach an die Begründung keine überspitzten formellen Anforderungen gestellt werden; dies gilt sinngemäss auch für die Unterschrift).
Abgrenzung zu den Verwerfungsfällen der jüngeren Rechtsprechung: Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 52 ATSG dokumentiert eine Reihe jüngerer Bundesgerichtsentscheide, in denen anwaltliche Blanko-Einsprachen oder pauschale Fristerstreckungsgesuche als rechtsmissbräuchlich eingestuft und ohne Nachfrist nicht darauf eingetreten wurde (BGer 8C_313/2026; BGer 8C_231/2025; BGer 8C_681/2025; vgl. die Kasuistiktabelle im Glossagens-Kommentar, Rz. 110). Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von diesen Konstellationen: Hier ging es nicht um eine fehlende oder ungenügende Begründung, sondern einzig um die Formfrage der Unterschrift. Die Einsprache war inhaltlich begründet, und der angenommene Formmangel bestand objektiv nicht. Der Entscheid steht daher nicht in Widerspruch zur verschärften Rechtsmissbrauchspraxis, sondern betrifft einen anderen Prüfungsschritt innerhalb des Prüfschemas (Stufe C: Form und Unterschrift vs. Stufe C: Begründungsdichte und Nachfristgrenzen).
Weiterzug ans Bundesgericht: In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein nachgeordneter oder übergeordneter Entscheid zu UV 2025/60 verzeichnet. Ein Weiterzug des Nichteintretensentscheids ans Bundesgericht ist für die unterliegende Suva grundsätzlich möglich (Art. 78 BGG, Frist 30 Tage nach Eröffnung), sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird oder sich der Entscheid zur Klärung der noch offenen Frage der Platzierung der Unterschrift eignet. Da der Entscheid auf Rückweisung lautet, wäre ein Weiterzug nach Art. 93 BGG nur ausnahmsweise zulässig, sofern der Entscheid einen selbstständig eröffneten Endentscheid darstellt oder die sofortige Beschwerde durch spezialgesetzliche Vorschrift zugelassen wird.
Fazit
Das Versicherungsgericht St. Gallen hebt einen Nichteintretensentscheid der Suva auf, der einzig auf der Annahme einer fehlenden Unterschrift beruhte. Der Entscheid ist dogmatisch sorgfältig begründet und präzisiert zwei bislang nicht höchstrichterlich geklärte Fragen: die zulässige Platzierung der Unterschrift (erste Seite vs. Ende der Rechtsschrift) und die Anforderungen an Lesbarkeit und Rekognitionswillen des Schriftzugs. Die Berücksichtigung des österreichischen Usus bei der Unterschriftsplatzierung ist praktisch relevant für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr in der Sozialversicherung. Der Entscheid steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis zu den formellen Anforderungen an die Einsprache und grenzt sich klar von den jüngsten Verwerfungsfällen bei anwaltlichen Blanko-Einsprachen ab. Die materielle Frage der Kostenübernahme für die Operation im österreichischen Krankenhaus bleibt offen und ist Gegenstand des nun von der Suva zu erlassenden Einspracheentscheids. Eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- wird der obsiegenden Beschwerdeführerin zugesprochen; Gerichtskosten werden keine erhoben.