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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  ElCom  ·  233-00127-2026-09-15-FD0rla  ·  vom 15.09.2026

ElCom bestätigt Smart-Meter-Pflicht ohne Zustimmung: Abgrenzung zu Steuer- und Regelsystem anhand fehlender Abschaltfunktion

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Netzbetreiber kann den konventionellen Stromzähler eines Endverbrauchers ohne dessen Zustimmung durch einen intelligentes Messsystem (Smart Meter) ersetzen, sofern das Gerät über keine ferngesteuerte Abschaltfunktion verfügt und den gesetzlichen Datensicherheitsanforderungen entspricht. Die Mehrkosten bei Verweigerung dürfen pauschal in Rechnung gestellt werden.
  • Entscheidung: Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (Präsident Werner Luginbühl) verpflichtet den Gesuchsgegner, der Netzbetreiberin innert 30 Tagen ab Rechtskraft drei Termine für den Zählerwechsel vorzuschlagen und Zugang zu gewähren. Ausserdem hat er die offenen Mehrkosten der manuellen Zählerablesung (vier Quartalsabrechnungen 2025) zu begleichen. Gebühr: CHF 2'280.– zulasten des Gesuchsgegners. Keine Parteientschädigung.
  • Bedeutung: Die Verfügung bestätigt die konstante Praxis der ElCom und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Smart-Meter-Rollout keine Zustimmung des Endverbrauchers erfordert und auch kein Wahlrecht auf Beibehaltung eines konventionellen Zählers besteht. Die Abgrenzung zwischen intelligentem Messsystem (Art. 17abis StromVG, zustimmungsfrei) und intelligentem Steuer- und Regelsystem (Art. 17b StromVG, zustimmungspflichtiges Opt-In) wird präzisiert.

Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist Netzbetreiberin in zwei Gemeinden und als solche mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt den Gesuchsgegner, einen Endverbraucher, in seiner Mietwohnung mit elektrischer Energie. Im Jahr 2023 informierte sie ihn erstmals über den geplanten Austausch des konventionellen Stromzählers (Modell ZMD120APtCSr53, Jahrgang 2010, Landis+Gyr) durch einen Smart Meter. Der Gesuchsgegner lehnte den Einbau wiederholt ab und verweigerte auch die Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Mehrkosten für die manuelle Ablesung (CHF 30.– pro Quartal bzw. CHF 120.– pro Jahr).

Nach mehrfachem Schriftwechsel und einer abschliessenden Aufforderung der Gesuchstellerin vom 29. Januar 2025 reichte diese am 17. März 2025 ein Gesuch bei der ElCom ein mit dem Antrag, den Gesuchsgegner zu verpflichten, den Zählerwechsel zu dulden und die Mehrkosten zu begleichen. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Gesuchsantwort vom 17. Juni 2025 im Wesentlichen, der Smart Meter dürfe nicht eingebaut werden, die Kosten der Ablesung seien zu belegen, und alle bisherigen Rechnungen zu stornieren. Er brachte vor, der Zähler funktioniere tadellos, die Mehrkosten seien nicht nachvollziehbar, der Smart Meter verfüge über eine Steuer- und Abschaltfunktion, und die Häufigkeit der Datenübermittlung (alle 15 Minuten) sei unzulässig.

In seiner letzten Eingabe vom 10. Dezember 2025 erklärte sich der Gesuchsgegner erstmals bereit, den Einbau ab Januar 2027 zu akzeptieren, und beantragte die Abschreibung des Verfahrens. Die Gesuchstellerin hielt jedoch an ihrem Gesuch fest, da der Zähler bis Ende 2026 ersetzt werden müsse und der Gesuchsgegner keine weiteren Schritte unternommen hatte, um den Zählerwechsel zu ermöglichen.

Erwägungen

Zuständigkeit

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem VwVG (Art. 11 Geschäftsreglement ElCom, SR 734.74). Die ElCom ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG (SR 734.7) für die Einhaltung des Gesetzes zuständig und entscheidet insbesondere über Netzzugang und Netznutzungsbedingungen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Da das Messwesen gemäss Art. 17a Abs. 1 StromVG in der Zuständigkeit der Netzbetreiber liegt und die Art. 17abis, 17b StromVG sowie die entsprechenden Bestimmungen der StromVV (SR 734.71) den Einsatz intelligenter Messsysteme regeln, ist die ElCom für die Beurteilung des Gesuchs zuständig.

Einbau des Smart Meters ohne Zustimmung

Die zentrale Rechtsfrage ist, ob die Netzbetreiberin berechtigt ist, den Zähler ohne Zustimmung des Endverbrauchers auszutauschen. Die ElCom bejaht dies gestützt auf folgende Bestimmungen:

Art. 17bis StromVG (SR 734.7)«1 Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst. 2 Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Er verpflichtet die Netzbetreiber dazu, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern oder bei gewissen Gruppen davon intelligente Messsysteme zu verwenden.»

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, intelligente Messsysteme einzusetzen. Bis Ende 2027 müssen 80 Prozent der Messeinrichtungen den Anforderungen entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV; sog. Roll-out). Innerhalb dieser Frist bestimmt der Netzbetreiber den Zeitpunkt (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Endverbraucher sind verpflichtet, den Einbau und Betrieb zu dulden, ohne dass ihre Zustimmung erforderlich ist (BVGer A-2372/2021 E. 5.1.3; BVGer A-484/2024 E. 4.2.1). Die Möglichkeit, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren (Art. 8ater Abs. 2 StromVV), begründet kein Wahlrecht des Endverbrauchers (BVGer A-484/2024 E. 4.2.2).

Der beim Gesuchsgegner eingebaute Zähler verliert infolge Auflösung aller Lose im statistischen Prüfverfahren (Anhang 4 EMmV, SR 941.251) seine Eichgültigkeit und muss bis Ende 2026 ersetzt werden. Die Netzbetreiberin ist somit ohnehin spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zum Ersatz verpflichtet.

Abgrenzung zum intelligenten Steuer- und Regelsystem

Ein Zustimmungserfordernis besteht einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Art. 17b StromVG:

Art. 17b StromVG (SR 734.7)«1 Intelligente Steuer- und Regelsysteme sind Einrichtungen, mit denen ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann. 3 Der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern bedarf der Zustimmung der Betroffenen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.»

Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGer A-2372/2021 E. 6.4.2–6.4.3 festgehalten, dass ein Smart Meter mit fernsteuerbarer Abschaltfunktion als intelligentes Steuer- und Regelsystem zu qualifizieren ist, dessen Einsatz der Zustimmung bedarf (sog. Opt-In-Modell). Im vorliegenden Fall bestätigte die Gesuchstellerin, dass das vorgesehene Modell Landis+Gyr E450 (ZMXi310CQU1LD0.35 S4/S5) über keine Abschaltvorrichtung verfügt, sondern lediglich über eine Steuerfunktion mit zwei belegbaren Relais, die nur mit Einwilligung des Endkunden zur Ansteuerung von Warmwassererwärmung und Wärmepumpen eingesetzt wird — was vorliegend nicht der Fall ist. Auch der E-Mail-Austausch des Fachsekretariats mit dem Hersteller Landis+Gyr bestätigte, dass das Gerät nicht über eine Abschaltfunktion verfügt. Das Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG greift daher nicht.

Grundrechtseinschränkung und Verhältnismässigkeit

Da die Netzbetreiberin bei der Installation des Smart Meters öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Verpflichtung, Zugang zur Wohnung zu gewähren, betrifft den Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV:

Art. 13 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.»

Die Einschränkung muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen:

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Die ElCom prüft die einzelnen Voraussetzungen: Die gesetzliche Grundlage liegt in Art. 17abis StromVG i.V.m. den StromVV-Bestimmungen. Das öffentliche Interesse besteht in der korrekten Abrechnung, dem Gesetzesvollzug, einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 BV) sowie der Umsetzung der Energiestrategie 2050 (Smart Grids, leistungsbasierte Netznutzungsmodelle, erleichterter Mieterwechsel). Die Verhältnismässigkeit ist gegeben: Der einmalige Zugang zur Wohnung ist ein minimaler Eingriff, der zudem bewirkt, dass für künftige Ablesungen kein Zugang mehr erforderlich ist. Die Einschränkung von Art. 13 BV ist daher verfassungskonform. Vgl. zur Systematik der Schrankenvoraussetzungen auch die Übersicht im Kommentar zu Art. 36 BV auf glossagens.ch, der die kumulativen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt) anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts darstellt.

Datenbearbeitung durch die Netzbetreiberin

Der Gesuchsgegner berief sich auf BGer 1C_273/2020 (BGE 147 I 346) betreffend Datenbearbeitung bei Wasserzählern. Die ElCom hält dem entgegen, dass aus diesem Urteil für Stromzähler nichts abgeleitet werden könne, da bei Wasserzählern die Datenbearbeitung nur der Rechnungsstellung diene, während bei intelligenten Messsystemen für Strom weitere öffentliche Interessen bestehen (vgl. Verfügung ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023, Rz. 194 f.).

Die Datenbearbeitung durch den Smart Meter stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BVGer A-484/2024 E. 6.5.2 f.). Die in der StromVV vorgesehenen Datenbearbeitungen — viertelstündliche Erfassung von Lastgängen (Art. 8adecies Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV), Speicherung der Lastgangwerte während fünf Jahren (Art. 8adecies Abs. 4 Bst. c StromVV), maximal täglicher Datenabruf durch den Netzbetreiber (Art. 8d Abs. 4 StromVV) — hat das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässigen und verfassungskonformen Grundrechtseingriff beurteilt (BVGer A-484/2024 E. 6.9). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Netzbetreiberin über die gesetzlich vorgesehenen Datenbearbeitungen hinausgehen würde. Die Daten werden verschlüsselt und pseudonymisiert versendet.

Mehrkosten nach Art. 8ater Abs. 2 StromVV

Art. 8ater Abs. 2 StromVV (SR 734.71)«Kann ein intelligentes Messsystem nicht installiert werden, weil der Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber dessen Einsatz verweigert, so kann der Netzbetreiber die dadurch entstehenden Mehrkosten der Messung vom Zeitpunkt der Verweigerung an individuell in Rechnung stellen.»

Die ElCom erachtet wiederkehrende Kosten für Ablesung und Rechnungsstellung in Form einer Pauschale im Bereich von ca. CHF 90.– bis 120.– pro Jahr als nicht auffällig. Die hier verrechnete Pauschale von CHF 30.– pro Quartal (CHF 120.– pro Jahr) wurde aus dem Durchschnittswert zweier Ablesungsvarianten (manuell vor Ort: CHF 42.–; durch Endkunde mit Fotobeweis: CHF 32.–) abgeleitet und ist unauffällig. Der Gesuchsgegner hat die Mehrkosten im Ergebnis akzeptiert und diejenigen für 2024 und 2026 bereits bezahlt. Offen sind noch vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025. Er ist zu verpflichten, diese zu begleichen.

Gebühren und Parteientschädigung

Die Gebühr beträgt CHF 2'280.– (11 anrechenbare Stunden zu unterschiedlichen Ansätzen) und wird dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; Unterliegerprinzip). Ein Antrag auf Parteientschädigung wird abgewiesen, da weder das StromVG noch das VwVG im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung vorsehen und dieser Ausschluss vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Verfügung steht in einer konsistenten Reihe von ElCom-Verfügungen (233-00093 vom 5. Dezember 2023; 233-00120 und 233-00099 vom 4. März 2025) und bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen (BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022; BVGer A-484/2024 vom 20. Juni 2025), die das Smart-Meter-Rollout rechtlich absichern. Die Kernsätze dieser Praxis sind:

  1. Kein Zustimmungserfordernis für intelligente Messsysteme: Der Einbau eines Smart Meters nach Art. 17abis StromVG bedarf nicht der Zustimmung des Endverbrauchers. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Konstellation in BVGer A-2372/2021, wo das Bundesverwaltungsgericht die ElCom-Verfügung teilweise aufhob und zurückwies, weil der eingesetzte Smart Meter über eine Abschaltfunktion verfügte, die als intelligentes Steuer- und Regelsystem nach Art. 17b StromVG zu qualifizieren war und somit der Zustimmung bedurfte. Im vorliegenden Fall konnte die ElCom durch Abklärung mit dem Hersteller Landis+Gyr ausschliessen, dass das vorgesehene Modell über eine solche Abschaltfunktion verfügt. Die Verfügung bestätigt damit die Abgrenzung zwischen Messsystem und Steuer-/Regelsystem und zeigt, dass bei Geräten ohne Abschaltfunktion das Opt-In-Modell des Art. 17b Abs. 3 StromVG nicht greift.

  2. Kein Wahlrecht des Endverbrauchers: Art. 8ater Abs. 2 StromVV (früher Art. 8asexies Abs. 7 StromVV) begründet kein Recht, den Smart Meter abzulehnen und stattdessen Mehrkosten zu bezahlen. Die Mehrkostenregelung ist lediglich ein Instrument zur Erhöhung der Bereitschaft zum Einbau (BVGer A-484/2024 E. 4.2.2). Die ElCom hat in mehreren Verfügungen festgehalten, dass daraus auch kein Recht auf Selbstablesung oder auf Ersatz durch einen konventionellen Zähler abgeleitet werden kann.

  3. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGer A-484/2024 E. 6.9 die viertelstündliche Erfassung von Lastgangdaten und deren Speicherung während fünf Jahren als verhältnismässig beurteilt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die ElCom stützt sich in der vorliegenden Verfügung vollumfänglich auf diese Praxis.

  4. Abgrenzung zu BGE 147 I 346 (Wasserzähler): Das Bundesgericht hat in BGer 1C_273/2020 (BGE 147 I 346) entschieden, dass die viertelstündliche Übermittlung von Wasserzählerdaten unzulässig ist, wenn die Rechnungsstellung seltener erfolgt. Die ElCom grenzt dies korrekt ab: Für Stromzähler können aus diesem Urteil keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da bei intelligenten Messsystemen für Strom weitere öffentliche Interessen (Smart Grids, Energieeffizienz, Netzbetrieb) hinzukommen, die eine dichtere Daten erfassung rechtfertigen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Eine appeal chain ist in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht verzeichnet, was darauf hindeutet, dass die Verfügung noch nicht weitergezogen wurde oder der allfällige Weiterzug noch nicht erfasst ist. Gegen einen allfälligen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wäre wiederum Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht möglich (Art. 82 ff. BGG). Die zugrunde liegenden Rechtsfragen — insbesondere die Pflicht zum Einbau eines Smart Meters ohne Abschaltfunktion und die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung — sind durch das Urteil BVGer A-484/2024 vom 20. Juni 2025, das unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, bereits höchstrichterlich geprüft (das Bundesgericht hat keine Beschwerde dagegen erhalten). Eine abweichende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher nicht zu erwarten.

Fazit

Die Verfügung ist eine konsequente Anwendung der etablierten Praxis zur Smart-Meter-Pflicht. Sie bestätigt, dass Endverbraucher den Einbau eines intelligenten Messsystems ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion dulden müssen und dass die Mehrkostenregelung nach Art. 8ater Abs. 2 StromVV kein Wahlrecht begründet. Die praxisrelevante Abgrenzung zwischen Messsystem (zustimmungsfrei) und Steuer-/Regelsystem (Opt-In) wird durch die detaillierte technische Abklärung des eingesetzten Geräts konkretisiert. Der Entscheid illustriert, dass die ElCom in Smart-Meter-Verfahren zunehmend gerichts- und verfahrensfest agiert und die massgeblichen Rechtsfragen als geklärt betrachtet. Für die Praxis bedeutet dies, dass Netzbetreiber bei Geräten ohne Abschaltfunktion mit einer klaren Unterstützung durch die ElCom rechnen können, während Endverbraucher ihre Verweigerung nur noch im Rahmen der Mehrkostenbelastung (ca. CHF 120.– pro Jahr) spüren — nicht aber als Recht, den Smart Meter dauerhaft abzulehnen.

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