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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  GE Cour de justice  ·  ACJC/1613/2026  ·  vom 16.09.2026

Arrest aus französischem Lugano-Urteil: WhatsApp und E-Mail genügen zur Glaubhaftmachung arrestierbarer Vermögenswerte

Gericht GE ACJC/1613/2026 vom 16. September 2026 — Arrest aufgrund ausländischen (Lugano-)Urteils: Massstab der Glaubhaftmachung der Existenz arrestierbarer Vermögenswerte

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Gericht: Cour de justice GE, Chambre civile (ACJC) · Besetzung: Dreierkammer (Präsidentin GEISINGER-MARIETHOZ, Richter RIEBEN, Richterin RAPP) · Verfahrensergebnis: Gutheissung des Rekurses, Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Rückweisung an die erste Instanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Cour de justice GE korrigiert die erste Instanz, die zu strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Existenz arrestierbarer Vermögenswerte (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) gestellt hatte: Massgebend ist nicht der Beweis, sondern die einfache Wahrscheinlichkeit («vraisemblance»).
  • Entscheidung: Aufhebung der ablehnenden Arrestverfügung und Rückweisung an das Tribunal de première instance, damit dieses namentlich auch das Exequatur des französischen Urteils (Art. 271 Abs. 3 SchKG) prüft.
  • Bedeutung: Präzisiert für die Genfer Praxis, dass WhatsApp-Nachrichten und E-Mail-Korrespondenz der Schuldner genügen können, um das Bestehen einer Bankbeziehung in Genève glaubhaft zu machen — selbst wenn die Urheber in ein hängiges Strafverfahren verwickelt sind. Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum niedrigen Massstab der Glaubhaftmachung bei der Arrestgewährung.

Sachverhalt

Die in Frankreich wohnhaften Ehegatten A.______ und B.______ (Vermieter) schlossen am 1. Juni 2024 mit D.______ (Mieterin) einen Mietvertrag über ein Chalet in Frankreich (Monatsmiete: 4'500 EUR). Der Vertrag vermerkt als Wohnsitz der Mieterin einen Ort in der Schweiz. Ab August 2024 zahlten D.______ und ihr Ehemann C.______ den Mietzins nicht mehr.

Das Tribunal judiciaire von I.______ (Frankreich) verurteilte C.______ und D.______ am 26. März 2025 solidarisch zur Zahlung von 34'220 EUR (mit Zinsen), einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 4'900 EUR ab dem 1. März 2025 bis zur effektiven Räumung sowie 1'200 EUR nach Art. 700 des französischen CPC. Das Urteil ist nicht angefochten worden und trägt den Vollstreckbarkeitsvermerk. Die Schuldner hatten die Schuld vor dem französischen Gericht nicht bestritten, sondern bloss erklärt, sie erwarteten die Freigabe von Geldern zur Begleichung.

Am 21. Juli 2026 stellten die Vermieter ein Arrestgesuch gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (definitiver Rechtsöffnungstitel) beim Genfer Tribunal de première instance. Sie behaupteten, C.______ verfüge über ein Konto bei der Bank E.______ in Genève — gestützt darauf, dass die Schuldner ihre Mietrückstände wiederholt mit blockierten Konten bei dieser Bank begründet hatten. Sie reichten Kopien von WhatsApp-Nachrichten aus dem Oktober 2024 sowie einen Screenshot eines E-Mails vom 29. Oktober 2024 bei, in dem zwei Personen (J.______ und K.______) C.______ die Eröffnung und Freigabe eines Kontos bei E.______ bestätigten. Ferner legten sie eine Verfügung des Genfer Ministeriums publics vom 13. Mai 2025 vor, aus der sich ergab, dass C.______ und D.______ in einem Strafverfahren beschuldigt sind, in das auch J.______ und K.______ verwickelt sind.

Das Tribunal de première instance wies das Arrestgesuch mit Verfügung SQ/1466/2026 vom 20. August 2026 ab: Die Rekurrenten hätten die Existenz eines Kontos bei E.______ «behauptet, aber nicht durch Titel nachgewiesen». Die blosse Erklärung von D.______ und die Fotokopie eines undatierten E-Mails unbekannten Absenders seien ungenügend.

Erwägungen

Verfahrensfragen

Die Cour de justice hält zunächst fest, dass gegen die Ablehnung eines Arrestgesuchs als verfahrensabschliessende Verfügung nur die Beschwerde (recours) nach Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO (hier: kantonales Verfahrensrecht) offensteht; das summarische Verfahren ist anwendbar (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung einzulegen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) — im vorliegenden Fall frist- und formgerecht erfolgt. Rügegründe sind Rechtsverletzung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO), wobei Tatsachenfeststellungen nur bei Willkür im Sinne von Art. 9 BV zu korrigieren sind (BGE 140 III 264 E. 2.3).

Auf der Stufe des Arrestgesuchs und der Arrestverfügung ist das Verfahren einseitig; der Schuldner wird nicht angehört (Art. 272 SchKG; BGE 133 III 589 E. 1). Dieser einseitige Charakter bleibt auch im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Arrestverfügung gewahrt, da der Arrest überraschend vollstreckt werden muss und eine Anhörung des Schuldners diese Wirksamkeit untergrabe (BGE 107 III 29 E. 2 und 3; BGer 5A_344/2010 vom 8. Juni 2010 E. 5; BGer 5A_279/2010 vom 24. Juni 2010 E. 4). Art. 322 ZPO ist daher nicht anwendbar.

Materiell-rechtliche Beurteilung: Glaubhaftmachung der Existenz arrestierbarer Vermögenswerte

Der Kern des Entscheids liegt in der Auslegung von Art. 272 Abs. 1 SchKG. Die Cour de justice zitiert die massgebenden Bestimmungen:

Art. 271 Abs. 1 SchKG (SR 281.1)«Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: 1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; 2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; 3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; 4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; 5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.»

Art. 272 Abs. 1 SchKG (SR 281.1)«Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.»

Das Gericht präzisiert, dass ein ausländischer Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen kann, wenn er auf eine Geldverurteilung lautet. Handelt es sich um ein Urteil aus einem Lugano-Übereinkommens-Staat (hier: Frankreich), entscheidet der Arrestrichter zugleich über die Feststellung der Vollstreckbarkeit (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Er muss das Exequatur entweder in einer separaten Verfügung oder direkt im Arrestdispositiv aussprechen, selbst ohne ausdrückliches Begehren (BGE 147 III 491 E. 6.2.1).

Zentral ist sodann die dritte Voraussetzung des Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG — die Glaubhaftmachung, dass dem Schuldner gehörende Vermögenswerte vorhanden sind. Um einen «Inquisitionsarrest» zu vermeiden, muss der Gesuchsteller den Ort der zu arrestierenden Vermögenswerte oder des Drittschuldners glaubhaft machen (BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1; BGE 107 III 33 E. 5; BGE 100 III 25 E. 1a). Bei Forderungen genügt die Angabe des Namens und der Adresse des Drittschuldners (oft eine Bank) sowie plausible Angaben über die Beziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner. Die Angabe einer Bankbeziehung mit einem bestimmten Institut kann genügen, aber die Existenz dieser Bankbeziehung muss glaubhaft gemacht werden.

Der Massstab der Glaubhaftmachung («vraisemblance») verlangt nicht den Beweis: Massgeblich ist, ob der Richter aufgrund objektiver Elemente den Eindruck gewinnt, dass die relevanten Tatsachen eingetreten sind, ohne dass er die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass es sich anders verhalten hat (BGer 5A_560/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3). Die Anforderungen dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, es muss jedoch ein «Anfangsbeweis» («début de preuve») vorliegen (BGer 5A_877/2011 vom 5. März 2012 E. 2.1).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Cour de justice stellt fest, dass die erste Instanz den falschen Massstab angelegt hat: Sie habe verlangt, die Rekurrenten hätten die Existenz eines Kontos bei E.______ «durch Titel nachgewiesen» — das Gesetz verlangt jedoch lediglich Glaubhaftmachung, nicht Beweis.

Die WhatsApp-Nachrichten vom 8. und 22. Oktober 2024, in denen die Schuldner C.______ und D.______ beide von einem Konto bei E.______ in Genève und dessen bevorstehender Freigabe sprachen, sowie der E-Mail vom 29. Oktober 2024, der die Kontoeröffnung und Freigabe bestätigte, reichen nach Ansicht der Cour de justice aus, um die Existenz eines solchen Kontos glaubhaft zu machen. Das Gericht räumt zwar ein, dass die Funktion der Unterzeichnenden des E-Mails unbekannt sei und dass sowohl dessen Formulierung als auch die Einbindung der Unterzeichnenden in ein gegen die Schuldner laufendes Strafverfahren Fragen aufwerfen. Da das Dossier jedoch keine Elemente enthalte, die den genauen Kontext der Entstehung dieses E-Mails klären, sei es möglich — aber nicht ausgeschlossen —, dass die Schuldner über Vermögen bei E.______ verfügen. Dies genüge auf der Stufe der Glaubhaftmachung, zumal der Richter auf diesem Punkt nicht zu streng sein dürfe und die Angaben «plausibel» sein müssten.

Die vorinstanzliche Verfügung sei daher zu Unrecht mit der Begründung ergangen, die Rekurrenten hätten die Existenz arrestierbarer Vermögenswerte in Genève «nicht glaubhaft gemacht». Sie wird aufgehoben.

Da das Tribunal de première instancia wesentliche Elemente des Gesuchs — namentlich die Begehren auf Anerkennung und Exequatur des französischen Urteils — gar nicht geprüft hat, kann die Cour de justice nicht in der Sache selbst entscheiden. Zur Wahrung des doppelten Instanzenzugs wird die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), damit diese eine neue Verfügung erlässt und insbesondere prüft, ob alle übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung und den Erlass des Arrests erfüllt sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid der Cour de justice GE bewegt sich vollständig auf der Linie der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung im Arrestverfahren. Das Bundesgericht verlangt auf der Stufe von Art. 272 Abs. 1 SchKG lediglich die einfache Wahrscheinlichkeit, nicht den vollen Beweis, und hält den Massstab bewusst niedrig, um die Wirksamkeit des Arrests als vorläufige Sicherungsmassnahme nicht zu untergraben (vgl. BGer 5A_560/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3; BGer 5A_877/2011 vom 5. März 2012 E. 2.1; BGE 133 III 589 E. 1). Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis und wendet sie auf einen in der Praxis häufigen Konstellation an: Die Glaubhaftmachung einer Bankbeziehung gestützt auf Kommunikationen (WhatsApp, E-Mail) der Schuldner selbst, ohne dass formelle Bankbestätigungen oder Kontoauszüge vorliegen.

Die Korrectur der ersten Instanz, die zu Unrecht einen Beweis- statt einen Wahrscheinlichkeitsmassstab angelegt hatte, entspricht der Linie von BGE 139 III 135, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass der Arrestgrund (hier: das Bestehen eines definitiven Rechtsöffnungstitels) im Arrestverfahren nur provisorisch zu bejahen ist und die endgültige Prüfung dem Rechtsöffnungsverfahren vorbehalten bleibt (BGE 139 III 135 E. 4.5.2). Die Cour de justice zieht diese Logik konsequent auch für die dritte Voraussetzung (Existenz von Vermögenswerten) durch.

Die Pflicht des Arrestrichters, bei Lugano-Urteilen das Exequatur von Amtes wegen mitzuprüfen (Art. 271 Abs. 3 SchKG), entspricht der klaren bundesgerichtlichen Vorgabe in BGE 147 III 491 E. 6.2.1. Die Cour de justice rügt zu Recht, dass die erste Instanz diese Prüfung gar nicht erst vorgenommen hat.

Der Entscheid wirft einen praktisch relevanten Aspekt auf, der in der bisherigen Rechtsprechung nicht vertieft behandelt worden ist: Die Verwertbarkeit von WhatsApp-Nachrichten und informellen E-Mails als Glaubhaftmachungsmittel im Arrestverfahren, wenn die Urheber in ein hängiges Strafverfahren verwickelt sind. Die Cour de justice löst dies pragmatisch: Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Irreführung vorliegen und das Dossier keinen Kontext liefert, der die Glaubwürdigkeit erschüttert, genügen solche informellen Beweismittel auf der Stufe der einfachen Wahrscheinlichkeit. Damit wird die Bedeutung des niedrigen Massstabs von Art. 272 Abs. 1 SchKG für die moderne kommunikationsgestützte Praxis unterstrichen.

Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist möglich: Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung mit vollständiger Ausfertigung (Art. 100 Abs. 1 BGG) mittels Zivilrechtsbeschwerde (Art. 72 ff. BGG) angefochten werden. Der Streitwert der geldwerten Begehren übersteigt 30'000 Franken. Die Datenbank von OpenCaseLaw weist keine nachgeordnete Instanz aus, was bei kantonalen Entscheiden jedoch nicht bedeutet, dass kein Weiterzug möglich ist.

Fazit

Die Cour de justice GE bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, dass im Arrestverfahren nach Art. 272 Abs. 1 SchKG die einfache Wahrscheinlichkeit genügt und der Beweismassstab nicht überspannt werden darf. Sie korrigiert eine zu strenge erste Instanz, die formelle Titel verlangt hatte, wo plausible Informalkommunikation (WhatsApp, E-Mail) ausreicht. Die Rückweisung an die erste Instanz stellt sicher, dass neben der Existenz arrestierbarer Vermögenswerte auch das Exequatur des französischen Urteils nach Art. 271 Abs. 3 SchKG geprüft wird. Der Entscheid illustriert die praktische Relevanz des niedrigen Glaubhaftmachungsmassstabs in Fällen, in denen die Vermögenslage des Schuldners nur über informelle Kanäle erschlossen werden kann.

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