GE ACPR/951/2026 — Menschenhandel, wirksame Ermittlungspflicht (Art. 4 EMRK) und Beschleunigungsgebot
Rechtsgebiet: Strafverfahrensrecht / Menschenhandel / EMRK · Gericht: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours et de révision (ACPR) · Besetzung: 3 Richterinnen · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen — Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt; keine Verletzung von Art. 4 EMRK
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer, der Menschenhandel (Art. 182 StGB) angezeigt hatte, rügte eine ungenügende Ermittlung (Art. 4 EMRK) und eine unzumutbare Verfahrensdauer. Die Cour de justice GE prüfte beide Rügen nach einem BGer-Rückweisungsentscheid (7B_351/2024).
- Entscheidung: Keine Verletzung von Art. 4 EMRK — die Ermittlung war trotz langer Dauer effektiv, gründlich und abgeschlossen. Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch bejaht: zwischen 2018 und 2023 verzögerte sich die Untersuchung bei fehlender Komplexität um rund sechs Jahre.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die BGer-Rechtsprechung zur Trennung von Ermittlungspflicht (Verantwortlichkeit des Staates für die Untersuchungsphase) und Beschleunigungsgebot (Beurteilung der Gesamtdauer). Eine blosse Feststellung der Verletzung im Dispositiv gilt als angemessene (Teil-)Reparatur; Entschädigungsbegehren nach Art. 41 EMRK sind vor Schweizer Gerichten unzulässig.
Sachverhalt
A.______ hatte am 6. Januar 2016 Strafanzeige gegen C.______ erstattet und ihm vorgeworfen, ihn im November 2014 unter dem Vorwand einer gut bezahlten Anstellung aus Italien in die Schweiz geholt und bis Oktober 2015 unentgeltlich, ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungen und ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt zu haben — ein Sachverhalt, der Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, gegebenenfalls Wucher (Art. 157 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) sowie weiteren Delikten sein konnte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren, das in der Folge auf weitere Beschwerdeführer und fünf Beschuldigte ausgeweitet wurde. Die Untersuchung wurde von sechs verschiedenen Staatsanwälten geführt.
Nach diversen Verzögerungen — die Cour de justice GE hatte bereits 2020 einen Justizverweigerungsentscheid (ACPR/615/2020) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft zur Beschleunigung angehalten — verlangte A.______ im März 2023, die Sache bis zum 31. Mai 2023 an ein Gericht zu überweisen. Stattdessen kündigte die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren einzustellen, und erliess am 9. Oktober 2023 fünf Einstellungsverfügungen, darunter die hier angefochtene zu C.______. Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, die Ermittlungen hätten die vorgeworfenen Handlungen nicht erwiesen; einige Delikte waren zudem verjährt.
A.______ beschwerte sich bei der Cour de justice GE gegen die Einstellung und rügte gleichzeitig eine Verletzung von Art. 4 EMRK (Recht auf eine wirksame Untersuchung) sowie des Beschleunigungsgebots. In ihrem ersten Entscheid (ACPR/124/2024 vom 19. Februar 2024) bestätigte die Cour de justice die Einstellung und erklärte die Rügen betreffend Art. 4 EMRK und Beschleunigungsgebot für nicht mehr zulässig — die Untersuchung sei beendet und ein rechtlich geschütztes Interesse entfallen.
A.______ zog ans Bundesgericht weiter. Mit BGer 7B_351/2024 vom 3. Juni 2026 erklärte das Bundesgericht den Beschwerdepunkt betreffend die Einstellung wegen des zwischenzeitlichen Todes von C.______ als gegenstandslos, wies aber die Sache bezüglich der Rügen zu Art. 4 EMRK und Beschleunigungsgebot an die Cour de justice zurück: diese hätte sich dazu substantiell äussern müssen. Das Bundesgericht hielt zudem in einer obiter-dictum-Bemerkung (E. 4.2–4.3) fest, dass der Beschwerde bei der Einstellung wahrscheinlich stattgegeben worden wäre — die Umstände sprächen für eine Anklageerhebung.
Erwägungen
Rüge unter Art. 4 EMRK: Recht auf eine wirksame Untersuchung
Die Cour de justice stellte zunächst fest, dass die Menschenhandelstatbestände nach Art. 182 StGB unter Art. 4 Abs. 2 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit) fallen, auch wenn das Abkommen sie nicht ausdrücklich nennt (Verweis auf BGE 150 IV 48, E. 4.2). Daraus leitet sich eine prozedurale Pflicht zur Untersuchung ab, wenn glaubwürdige Hinweise auf eine Verletzung bestehen. Diese Pflicht ist eine Pflicht zum Handeln, nicht zum Erfolg — die Behörden müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sammeln und den Sachverhalt aufzuklären. Die Schlussfolgerungen müssen auf einer sorgfältigen, objektiven und unparteiischen Analyse aller relevanten Elemente beruhen; das Opfer ist in gebotenem Masse einzubeziehen. Eine implizite Anforderung der Beschleunigung und angemessenen Sorgfalt besteht in allen Fällen, doch sind nur wesentliche Mängel problematisch, die die Kapazität der Untersuchung beeinträchtigen, den Sachverhalt zu klären oder Verantwortlichkeiten festzustellen.
Art. 4 EMRK (SR 0.101)«(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.»
Die Cour de justice wandte diese Kriterien auf den Einzelfall an und kam zum Schluss, dass die Ermittlungen effektiv waren: Die Staatsanwaltschaft hatte 14 Personen durch die Polizei einvergenommen, neun Audienzen selbst durchgeführt, Durchsuchungen angeordnet, elektronische Geräte analysiert und mehrere Ablieferungsbefehle erlassen. A.______ war über seinen Anwalt aktiv in das Verfahren einbezogen. Die Dauer hatte nach Auffassung des Gerichts keine signifikante Auswirkung auf die Sachverhaltsabklärung — fast alle Einvernahmen fanden 2016/2017 statt, und A.______ legte keine konkreten Beispiele vor, in denen die Wahrheitsfindung beeinträchtigt worden wäre. Er befand sich zudem nicht in einer Situation, aus der er dringlich hätte befreit werden müssen.
A.______ argumentierte weiter, die «rechtswidrige» Einstellung und ihre Bestätigung durch die Cour de justice hätten zu einer dreijährigen Verfahrensverlängerung geführt, die eine Anklageerhebung zu Lebzeiten von C.______ verunmöglicht habe. Das Gericht wies dies aus drei Gründen zurück: Erstens erstreckt sich die prozedurale Pflicht aus Art. 4 EMRK nur auf die Ermittlungsphase, nicht auf die Zeit nach deren Abschluss. Zweitens ist die Cour de justice nicht zuständig für die Beurteilung allfälliger rechtswidriger Amtshandlungen — dies fällt nach der Genfer Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Staates und der Gemeinden (LREC, A 2 40) in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Drittens war die dreijährige Verzögerung nicht ursächlich für die Unmöglichkeit, C.______ zu richten — allein dessen Tod führte dazu, und die Strafverfolgung wäre erst im Oktober 2030 verjährt.
Rüge unter dem Beschleunigungsgebot: Verfahrensdauer von knapp acht Jahren
Das Beschleunigungsgebot ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO. Massgebliche Kriterien für die Beurteilung einer angemessenen Dauer sind die Schwere der Straftaten, die Komplexität der Sachverhalte, die notwendigen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und Parteien (Verweis auf BGer 6B_932/2025 vom 18. Juni 2026, E. 6.1). Ein ungerechtfertigter Verzug liegt vor, wenn die Behörde während mehrerer Monate untätig bleibt, obwohl das Verfahren erheblich schneller hätte abgeschlossen werden können. Dabei können Phasen intensiver Tätigkeit kürzere Verzögerungen kompensieren; entscheidend ist die Gesamtbetrachtung.
Art. 5 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.»
Die Cour de justice hielt fest, dass die Untersuchung knapp acht Jahre dauerte (sieben Jahre und neun Monate). Der Fall war ohne beispiellose Komplexität, aber aufgrund mehrerer Beschuldigter und Tatkomplexe auch nicht als einfach zu qualifizieren. Entscheidend war jedoch, dass die wesentlichen Ermittlungshandlungen zu den von A.______ angezeigten Delikten bis Ende 2017 abgeschlossen waren. Zwischen 2018 und dem Erlass der Einstellungsverfügung im Oktober 2023 — rund fünf Jahre und neun Monate — wurden lediglich drei Einvernahmen und drei Ablieferungsbefehle vorgenommen. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschuldigte hatten das Verfahren verzögert. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine unzulässige Verzögerung vorliegt und die Rüge gutgeheissen werden muss.
Konsequenzen der festgestellten Verletzung
A.______ beantragte verschiedene Formen der Wiedergutmachung:
Feststellung im Dispositiv: Die Cour de justice hielt sich für zuständig, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen (Verweis auf BGE 129 V 411, E. 3.2, und BGer 6B_556/2017 vom 15. März 2018, E. 3.1). Die blosse Feststellung kann eine — zumindest teilweise — Wiedergutmachung für die betroffene Person darstellen. Dem Antrag wurde stattgegeben.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK (CHF 20'000.--): Das Gericht wies das Begehren als unzulässig ab. Art. 41 EMRK kann nur vom EGMR angewendet werden, nicht von nationalen Gerichten (BGE 129 V 411, E. 3.2). Im Schweizer Recht stellt ein Verzug eine widerrechtliche Handlung dar, die die Staatshaftung auslösen kann (BGer 2C_227/2020 vom 21. August 2020, E. 9.1) — zuständig dafür ist in Genf aber das erstinstanzliche Gericht nach Art. 1 und 7 Abs. 1 LREC, nicht die Cour de justice.
Weitere Wiedergutmachungsmassnahmen (UN-Resolution 60/147): A.______ berief sich auf die UN-Resolution über Grundprinzipien und Leitlinien für das Recht auf Abhilfe und Wiedergutmachung. Das Gericht hielt fest, dass die Resolution nicht bindend ist und keine neuen Pflichten für Staaten oder subjektiven Rechte für Einzelne begründet. Auf die Rüge wurde nicht eingetreten. Das Gericht liess offen, ob ein Verzug als «offenkundige Verletzung des internationalen Menschenrechts» im Sinne der Resolution zu qualifizieren wäre — es verneinte dies jedoch als «mehr als zweifelhaft».
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bewegt sich in einer durch das Bundesgericht vorgezeichneten Linie und bestätigt mehrere Grundsätze der bisherigen Praxis:
Trennung von Art. 4 EMRK und Beschleunigungsgebot: Die Cour de justice trennt sauber zwischen der prozeduralen Pflicht aus Art. 4 EMRK (wirksame Untersuchung bei Verdacht auf Menschenhandel) und dem allgemeinen Beschleunigungsgebot. Die EMRK-Pflicht erstreckt sich nur auf die Ermittlungsphase; nach deren Abschluss greift sie nicht mehr. Diese Begrenzung entspricht der konstanten BGer-Rechtsprechung (BGE 129 V 411, E. 1.4) und der Dogmatik des Kommentars zu Art. 5 StPO auf glossagens.ch, wo das Beschleunigungsgebot als Konkretisierung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK dargestellt wird.
Massstab der Gesamtbetrachtung: Das Gericht wendet den Massstab der Gesamtbetrachtung an, wie er in BGE 143 IV 373 und vom BGer 6B_932/2025 formuliert wurde: kurze Phasen der Untätigkeit können durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden, aber mehrere Jahre deutlicher Verzögerung ohne rechtfertigenden Grund erfüllen den Tatbestand des ungerechtfertigten Verzugs. Der Fall reiht sich in die Kasuistik ein, in der die Behörden zwar gründlich, aber ungebührlich langsam vorgehen — die Untersuchung war effektiv (keine Verletzung von Art. 4 EMRK), aber zeitlich überzogen (Verletzung des Beschleunigungsgebots).
Feststellung als Wiedergutmachung: Die Anerkennung, dass die blosse Feststellung einer Verletzung im Dispositiv eine angemessene (Teil-)Reparatur darstellen kann, folgt BGE 129 V 411, E. 3.2, und BGer 6B_556/2017, E. 3.1. Der Entscheid bestätigt damit eine etablierte Praxis, wonach bei reinen Verzugsrügen ohne materiell-rechtliche Folgen die Feststellung im Dispositiv oft die einzig zulässige Sanktion vor dem nationalen Gericht ist.
Unzulässigkeit von Art. 41 EMRK vor nationalen Gerichten: Dies ist eine konstante BGer-Rechtsprechung (BGE 129 V 411, E. 3.2). Wiedergutmachungsbegehren nach Art. 41 EMRK sind dem EGMR vorbehalten; im nationalen Recht ist der Weg über die Staatshaftung zu wählen. Der Entscheid illustriert die praktische Begrenzung dieses Wegs: die Cour de justice als Strafkammer ist dafür sachlich unzuständig — der Beschwerdeführer müsste den Weg vor dem zuständigen Zivilgericht suchen.
Besonderheit des Falles: Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid 7B_351/2024 (E. 4.2–4.3) bereits festgehalten hatte, die Einstellung wäre wahrscheinlich aufgehoben worden, wenn C.______ nicht gestorben wäre — die Umstände sprächen für eine Anklageerhebung. Die Cour de justice musste diese Aussage nicht mehr materiell umsetzen, sondern nur noch die EMRK- und Beschleunigungsfragen beurteilen. Der Entscheid zeigt die begrenzten rechtlichen Möglichkeiten eines Opfers, wenn das Verfahren erst nach dem Tod des Beschuldigten abgeschlossen wird: weder eine Anklage noch eine EMRK-basierte Entschädigung sind dann vor dem nationalen Strafgericht durchsetzbar.
Fazit
Die Cour de justice GE bestätigt in diesem Rückweisungsentscheid die doppelte Anforderung an strafrechtliche Ermittlungen bei Menschenhandel: die Untersuchung muss wirksam und sorgfältig sein (Art. 4 EMRK) und mit der gebotenen Beschleunigung erfolgen (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Beide Pflichten können unabhängig voneinander verletzt sein — wie hier, wo eine gründliche, aber überlange Ermittlung vorlag. Die Feststellung der Verletzung im Dispositiv ist eine zulässige und angemessene (Teil-)Reparatur; für eine finanzielle Entschädigung bleibt dem Opfer der Weg über die Staatshaftung oder — bei substantiellern Anspruch — der Weg nach Strassburg. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen möglich (Art. 78 ff. BGG); über einen solchen ist derzeit nichts bekannt.