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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  A-8000/2025  ·  vom 21.09.2026

Amtshilfe Deutschland: Information über Bezugsberechtigte einer Schweizer Familienstiftung erheblich

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung I) bejaht die umfassende Mitwirkungspflicht einer Schweizer Familienstiftung im Rahmen eines deutschen Amtshilfeersuchens nach Art. 27 DBA CH-DE. Die Stiftung unterliegt nicht nur der eingeschränkten Bescheinigungspflicht Dritter gemäss Art. 127 DBG, sondern der vollen Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG, weil die ersuchten Informationen (Statuten, Stifteridentität, Bezugsberechtigtenkreis, Ort der Geschäftsleitung) auch für die eigene Besteuerung der Stiftung in der Schweiz erheblich sein können.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Stiftung gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 16. September 2025 wird abgewiesen. Die Amtshilfe an Deutschland wird gewährt; Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 142 II 69 und BGer 2C_616/2018) zur Mitwirkungspflicht von Informationsinhaberinnen im Amtshilfeverfahren und wendet sie erstmals auf eine Familienstiftung an. Er verdeutlicht, dass der massgebliche Anknüpfungspunkt für die umfassende Mitwirkungspflicht nicht ein behaupteter Leistungsaustausch, sondern die potenzielle steuerliche Betroffenheit der Informationsinhaberin ist.

Sachverhalt

Ausgangslage und Amtshilfeersuchen

Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 richtete das Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) i.V.m. Ziff. 3 des Protokolls vom 21. Dezember 1992 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Gegenstand des Ersuchens ist die steuerliche Beurteilung einer deutschen Steuerpflichtigen Person (betroffene Person), die im Veranlagungszeitraum 2022 eine satzungsmässige Zuwendung der in der Schweiz ansässigen X._______-Stiftung (Beschwerdeführerin) erhalten hatte.

Die ersuchende Behörde stützt ihr Begehren auf § 15 des deutschen Aussensteuergesetzes (AStG), wonach Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter oder den Bezugsberechtigten zugerechnet werden können, sofern sich Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung im Ausland befinden und die bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zu mehr als der Hälfte aus dem Kreis des Stifters, seiner Angehörigen und deren Abkömmlingen stammen. Die betroffene Person wird als Bezugsberechtigte der Stiftung bezeichnet.

Die ersuchten Informationen betreffen den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 und umfassen: (1) den Ort der Geschäftsleitung der Stiftung, (2) die Identität des Stifters oder der Stifterin, (3) den Kreis der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen sowie deren Angehörigenstatus, und (4) die Satzung der Stiftung.

Vorinstanzliches Verfahren und angefochtener Entscheid

Die ESTV erliess am 14. Mai 2025 eine Editionsverfügung gegenüber der Stiftung. Nach einem mehrfachen Schriftwechsel, in dem die Stiftung ihren Standpunkt kundtat und schliesslich die ersuchten Informationen einreichte, gewährte die ESTV Akteneinsicht und setzte eine Frist zur Stellungnahme. Mit Schlussverfügung vom 16. September 2025 erkannte die ESTV, der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln.

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

Gegen die Schlussverfügung erhob die Stiftung mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Schlussverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie unterliege betreffend die ersuchten Informationen lediglich der eingeschränkten Bescheinigungspflicht Dritter gemäss Art. 127 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), nicht aber der umfassenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 126 DBG. Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie kostenpflichtig abzuweisen.

Erwägungen

Formelle Rügen: Rechtliches Gehör und Willkür

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil die Vorinstanz die Erhältlichkeit der ersuchten Informationen weder abschliessend geprüft noch begründet habe. Das Gericht hält dem entgegen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Argument explizit auseinanderzusetzen, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Vorinstanz habe in der Schlussverfügung unter Bezugnahme auf das Amtshilfeersuchen hinlänglich begründet, weshalb die ersuchten Informationen bei der Beschwerdeführerin erhältlich seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder Willkür liegt nicht vor.

Steuerrechtliche Grundlagen: Amtshilfe nach DBA CH-DE

Die staatsvertragliche Grundlage bildet Art. 27 DBA CH-DE i.V.m. Ziff. 3 des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE. Die zuständigen Behörden tauschen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern voraussichtlich erheblich sind (Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE). Der Informationsaustausch ist durch den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich nicht eingeschränkt.

Voraussichtliche Erheblichkeit

Das Gericht bejaht die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen. Die ersuchende Behörde führt aus, dass die Zuwendung an die betroffene Person in Deutschland potentially steuerpflichtig ist, falls die Voraussetzungen von § 15 AStG erfüllt sind. Die ersuchten Informationen (Ort der Geschäftsleitung, Stifteridentität, Bezugsberechtigtenkreis, Statuten) sind ohne Weiteres geeignet, zur Klärung beizutragen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Amtshilfeersuchen erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE und enthält alle erforderlichen Angaben (Identität der betroffenen Person, Zeitperiode, Beschreibung der verlangten Informationen, Steuerzweck, mutmasslicher Inhaber). Eine «fishing expedition» liegt nicht vor (BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; BGE 143 II 185 E. 3.3.2).

Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3) ist an der Darstellung der ersuchenden Behörde nicht zu zweifeln. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die voraussichtliche Erheblichkeit bildet dabei keine besonders hohe Hürde (BGE 143 II 185 E. 3.3.2).

Innerstaatlicher Rechtsvorbehalt: Erhältlichkeit nach schweizerischem Recht

Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens betrifft die Frage, ob die ersuchten Informationen nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StAhiG beschafft werden können. Diese Bestimmung statuiert den innerstaatlichen Rechtsvorbehhalt: Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der betreffenden Steuern durchgeführt werden könnten.

Art. 8 Abs. 1 StAhiG (SR 651.1)«Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.»

Der Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 DBG (BGE 142 II 69 E. 4). Das DBG unterscheidet zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in Art. 123-126 DBG und der eingeschränkten Mitwirkungspflicht von Dritten in Art. 127-129 DBG.

Die umfassende Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG

Art. 126 DBG (SR 642.11)«1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.»

Der Steuerpflichtige muss die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden sie nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen verlangen (BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Diese Grundsätze gelten auch im Amtshilfeverfahren (BGE 142 II 69 E. 5.1.3).

Die eingeschränkte Bescheinigungspflicht Dritter nach Art. 127 DBG

Art. 127 Abs. 1 DBG (SR 642.11)«Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; e. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.»

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG und macht geltend, ihre Informationspflicht beschränke sich auf Informationen, welche die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der betroffenen Person betreffen.

Massgebliche Unterscheidung: Betroffene Person vs. reine Informationsinhaberin

Das Gericht legt dar, dass nach Art. 3 Bst. a StAhiG als betroffene Person diejenige Person gilt, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Dieser formelle Begriff muss im Einzelfall materiell konkretisiert werden. Regelmässig bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen, die dann als betroffene Person gilt und nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich umfassend mitwirkungspflichtig ist (Art. 126 DBG).

In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Bei einer zwar formell betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, kommt es für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen nach Art. 126 ff. DBG darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3; BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4). Ist die Information geeignet, Einfluss auf die eigene Besteuerung zu haben, bemisst sich die Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG (BGE 142 II 69 E. 5.1; BGer 2C_616/2018 E. 4.3-4.5). Andernfalls unterliegt die Person lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG (BGE 142 II 69 E. 5.2; BGer 2C_616/2018 E. 4.3).

Anwendung auf die Stiftung: Eigene steuerliche Betroffenheit

Das Gericht wendet diese Grundsätze auf die vorliegende Konstellation an und bejaht die umfassende Mitwirkungspflicht der Stiftung nach Art. 126 DBG. Die massgebliche Überlegung: Die ersuchten Informationen könnten auch für die Besteuerung der Beschwerdeführerin selbst relevant sein. Zuwendungen einer Stiftung werden nach schweizerischem Recht nur insoweit als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt, als sie sich im Rahmen der zulässigen, statutarisch festgelegten Vermögenswidmung halten (Art. 57 ff. DBG). Zivilrechtlich unzulässige, den Stiftungszweck sprengende Ausschüttungen sind nicht abzugsfähig (BGer 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 4.6).

Die Statuten der Stiftung geben Aufschluss über den zulässigen Stiftungszweck und die Voraussetzungen einer statutenkonformen Zuwendung. Da als Angehörige der Familie im Sinne der Stiftungsstatuten praxisgemäss die Nachkommen der namentlich genannten Stifterfamilie gelten, ist auch die Identität des Stifters für die Beurteilung unerlässlich, ob eine Zuwendung an eine bestimmte Person zweckkonform erfolgte. Der Ort der Geschäftsleitung ist sodann für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung, da eine juristische Person nach Art. 50 DBG an ihrem Sitz oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung steuerpflichtig ist.

Die ersuchten Informationen könnten daher, hätte sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abgespielt, gestützt auf Art. 126 DBG von der Beschwerdeführerin erhoben werden. Der innerstaatliche Rechtsvorbehalt von Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE steht einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitentscheide

Der vorliegende Entscheid steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Steueramtshilfeverfahren. Der Grundentscheid ist BGE 142 II 69, in dem das Bundesgericht die massgebliche Unterscheidung zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG und der eingeschränkten Bescheinigungspflicht Dritter nach Art. 127 DBG im Amtshilfeverfahren getroffen und dabei den Anknüpfungspunkt der potenziellen eigenen steuerlichen Betroffenheit der Informationsinhaberin etabliert hat. Das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Grundsätze konsequent an.

Der Entscheid BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 hat diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Informationsinhaberin dann nach Art. 126 DBG umfassend mitwirkungspflichtig ist, wenn die verlangten Informationen geeignet sind, ihre eigene Besteuerung zu beeinflussen (E. 4.3-4.5). Genau auf diesen Ansatz stellt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ab.

Die neuere Rechtsprechung: BGer 2C_412/2026

Besonders aufschlussreich ist der Parallelentscheid BGer 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026, der ebenfalls das DBA CH-DE und die Mitwilkungspflicht einer Schweizer Gesellschaft im Amtshilfeverfahren betrifft. Dort hatte die Beschwerdeführerin die Rechtsfrage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen Informationen nach Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE sowie Art. 8 Abs. 1 StAhiG als erhältlich gelten, wenn die ersuchende Behörde zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Leistungsaustausch zwischen der Informationsinhaberin und dem im ersuchenden Staat Steuerpflichtigen behauptet (E. 1.2). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde jedoch nicht eingetreten, weil es die Frage als mittels konkreter Anwendung bereits etablierter Rechtsprechungsgrundsätze beantwortbar erachtete und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG sah (E. 1.4). Dies bestätigt, dass die massgebliche Rechtsfrage - ob sich die Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG oder nach Art. 127-129 DBG richtet - als geklärt gilt.

Der vorliegende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ordnet sich in diese Linie ein. Er wendet die etablierte Rechtsprechung auf die Konstellation einer Familienstiftung an und bestätigt, dass der massgebliche Anknüpfungspunkt für die umfassende Mitwirkungspflicht nicht ein behaupteter Leistungsaustausch mit der betroffenen Person ist (wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht), sondern die potenzielle steuerliche Betroffenheit der Informationsinhaberin selbst. Die Statuten, die Stifteridentität, der Bezugsberechtigtenkreis und der Ort der Geschäftsleitung sind Informationen, die bei einer Stiftung strukturell die eigene steuerliche Beurteilung mitbestimmen - unabhängig davon, ob ein Leistungsaustausch mit der betroffenen Person behauptet wird.

Abgrenzung zur eingeschränkten Bescheinigungspflicht

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG, der Personen erfasst, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, und ihre Informationspflicht auf die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen beschränkt. Das Gericht weist dies zutreffend zurück: Die Unterscheidung zwischen Art. 126 DBG und Art. 127 DBG richtet sich nicht nach der formellen Rolle als Dritte, sondern nach der materiellen Frage, ob die Informationen die eigene Besteuerung beeinflussen können. Eine Stiftung, die um ihre eigenen Statuten, die Identität ihres Stifters und den Kreis ihrer Bezugsberechtigten befragt wird, wird nicht als Dritte i.S.v. Art. 127 DBG befragt, sondern als Steuerpflichtige, deren eigene Verhältnisse Gegenstand der Abklärung sind.

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist nach Art. 83 Bst. h BGG nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Angesichts des BGer 2C_412/2026, der eine vergleichbare Konstellation als nicht grundsätzlich qualifiziert hat, erscheint ein Weiterzug wenig aussichtsreich, sofern keine neuen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen aufgeworfen werden. Über die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation (Stiftung statt Konzerngesellschaft) eine von 2C_412/2026 abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, hat das Bundesgericht bislang nicht befunden. Eine appeal chain war in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht hinterlegt.

Fazit

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-8000/2025 vom 21. September 2026 bestätigt die eingespielte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Steueramtshilfeverfahren und wendet sie auf die Konstellation einer Schweizer Familienstiftung an. Die zentrale Erwägung - dass die ersuchten Informationen (Statuten, Stifteridentität, Bezugsberechtigtenkreis, Ort der Geschäftsleitung) geeignet sind, die eigene Besteuerung der Stiftung zu beeinflussen, und daher die umfassende Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG auslöst - trägt die konsequente Fortführung von BGE 142 II 69 und BGer 2C_616/2018 in sich. Der Entscheid verdeutlicht, dass der formelle Status als «Dritte» im Sinne von Art. 127 DBG nicht genügt, um die umfassende Mitwirkungspflicht zu vermeiden, wenn die involvierte Information die eigene steuerliche Situation berührt. Für Stiftungen, die im Rahmen von Amtshilfeverfahren um ihre internen Dokumente befragt werden, bedeutet dies, dass sie sich auf die eingeschränkte Bescheinigungspflicht Dritter nicht berufen können, soweit die erfragten Informationen ihre eigene Vermögenswidmung, Abzugsfähigkeit von Zuwendungen oder subjektive Steuerpflicht betreffen.

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