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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  SO Obergericht  ·  VWBES.2025.317  ·  vom 09.10.2026

Kein Schalldämpfer für James-Bond-Fans: Systematik der Ausnahmebewilligungen nach revidiertem Waffengesetz

VWBES.2025.317 — Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer (Sammlertätigkeit)

Rechtsgebiet: Waffenrecht · Gericht: Obergericht des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht · Vorinstanz: Departement des Innern des Kantons Solothurn · Besetzung: Präsidentin Obrecht Steiner, Oberrichter Flückiger, Oberrichter Thomann, Gerichtsschreiberin Kurt (3 Richter/innen) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer begehrte eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Walther PPK Pistole gestützt auf Sammlertätigkeit nach Art. 28b Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. d WG mit der Begründung, er sei James-Bond-Film-Liebhaber und wolle die Waffe «baugleich» wie im Film besitzen.
  • Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab und verneinte eine qualifizierte Sammlertätigkeit: blosse subjektive Filmbegeisterung und die Anzahl vorhandener Waffen begründen keinen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 28b WG, der das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert den unbestimmten Gesetzesbegriff der «Sammlertätigkeit» in Art. 28b WG erstmals auf kantonaler Ebene durch Heranziehung der Definition in Art. 1 Ziff. 8 der EU-Richtlinie 2021/555 (historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische oder bildungsbezogene Zwecke) und bestätigt die restriktive Praxis beim Erwerb verbotenen Waffenzubehörs; höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 26. November 2024 beim Waffenbüro des Polizeikommandos Solothurn ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb von zwei Schalldämpfern ein. Er beantragte sowohl eine Bewilligung im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen (Art. 28d WG) als auch — soweit die Schalldämpfer betroffen sind — eine solche gestützt auf Sammlertätigkeit (Art. 28b WG). Als Erwerbsgrund gab er an, als Fan der James-Bond-Filme sammle er «das eine oder andere»; er besitze die baugleiche Walther PPK aus dem Film, welche dort mit Schalldämpfer benutzt werde, und wolle diese Waffe baugleich haben.

Das Waffenbüro lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2025 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DDI) mit Entscheid vom 26. August 2025 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer — vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer — mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer zur Walther PPK. Im Beschwerdeverfahren machte er neu geltend, er könne aufgrund von Auslandabwesenheiten die Trainingszeiten im Schiessclub selten wahrnehmen, habe aber die Erlaubnis, den Schiesskeller ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten zu benutzen, wenn er keinen Lärm verursache — was mit einem Schalldämpfer machbar sei. Zudem sei ein Schalldämpfer für einen Kurs im dynamischen Schiessen Pflicht.

Das Verwaltungsgericht beschränkte den Streitgegenstand auf die verweigerte Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer zur Walther PPK und wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Verbot von Waffenzubehör und Ausnahmebewilligung nach Art. 28b WG

Schalldämpfer gelten als Waffenzubehör (Art. 4 Abs. 2 lit. a WG). Deren Erwerb ist nach Art. 5 Abs. 2 lit. d WG verboten; die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Ausnahmebewilligungen für Waffenzubehör setzen nach Art. 28b WG voraus, dass (a) achtenswerte Gründe vorliegen — insbesondere berufliche Erfordernisse, industrielle Zwecke, Kompensation körperlicher Behinderungen und Sammlertätigkeit —, (b) keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen und (c) die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Der massgebliche Wortlaut lautet:

Art. 28b WG (SR 514.54)«1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn: a. achtenswerte Gründe vorliegen; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere: a. berufliche Erfordernisse; b. die Verwendung zu industriellen Zwecken; c. die Kompensation körperlicher Behinderungen; d. Sammlertätigkeit.»

Abgrenzung zum sportlichen Schiesswesen (Art. 28d WG)

Das Verwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass das sportliche Schiesswesen als achtenswerter Grund im Sinne von Art. 28b WG nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde und die entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren nachgeschoben erscheinen. Systematisch regelt das Waffengesetz das sportliche Schiesswesen eigenständig in Art. 28d WG:

Art. 28d WG (SR 514.54)«1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden. 2 Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie: a. Mitglied eines Schiessvereins sind; oder b. ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. 3 Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen.»

Das Gericht leitete aus dieser Systematik ab, dass die in Art. 28b WG nicht abschliessend aufgezählten achtenswerten Gründe nicht ebenfalls das sportliche Schiesswesen umfassen, da hierfür mit Art. 28d WG eine eigenständige Grundlage besteht, die eine tatsächliche Notwendigkeit verlangt. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Schalldämpfer für das sportliche Schiesswesen tatsächlich benötigt, bestanden nicht: Aus dem angegebenen Kurslink ergab sich, dass eine Schalldämpferpflicht nur für Langwaffen mit Gewehrkaliber gilt und der Kurs auch ohne eigenen Schalldämpfer absolviert werden kann. Ein Gesuch nach Art. 28d WG für den Schalldämpfer war zu keinem Zeitpunkt gestellt worden.

Begriff der Sammlertätigkeit

Der Begriff «Sammlertätigkeit» wird im Waffengesetz nicht näher umschrieben; auch die Materialien enthalten keine Definition (BBl 2010 137, S. 152 f.). Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umschreibung einer Sammlertätigkeit liegt nicht vor. Das Gericht orientierte sich an der Richtlinie (EU) 2021/555, die von der Schweiz übernommen wurde. Nach Art. 1 Ziff. 8 dieser Richtlinie bezeichnet «Sammler» jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist.

Das Gericht leitete daraus folgende Grundsätze ab:

  • Nicht bereits jedes blosse Ansammeln von Waffen oder Waffenzubehör stellt eine Sammlertätigkeit dar; anderenfalls würden Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgehöhlt.
  • Die Anzahl der Waffen allein ist nicht massgebend; eine klare Abgrenzung von «Sammlung» zu «Ansammlung» erfordert die Einbeziehung der Sammlungsstruktur und des Sammlungsziels.
  • Die achtenswerten Gründe haben eigenständige Bedeutung unabhängig von der Frage, ob die Person sich selbst oder Dritte gefährdet; sorgfältige Aufbewahrung und fehlende Vorstrafen sind für die Beurteilung des achtenswerten Grundes nicht relevant.
  • Im Rahmen einer Interessenabwägung ist das private Sammlerinteresse gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit abzuwägen; nicht jeder Sammelzweck vermag das öffentliche Sicherheitsinteresse zu überwiegen (vgl. Nicolas Facincani, Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Rz. 3 f. zu Art. 28b WG).

Anwendung auf den Einzelfall

Der Beschwerdeführer verfügte über 16 Waffen, die sich verschiedenen Themen (Schweizer Ordonnanz, US-Ordonnanz, Filmwaffen) zuordnen liessen. Das Gericht hielt fest, dass diese thematische Zuordnung so weit gefasst sei, dass grundsätzlich alle Waffen darunter fallen können, und keine historischen Einzelstücke vorliegen. Der Beschwerdeführer begründete die Sammlertätigkeit ursprünglich ausschliesslich mit der Anzahl Waffen und seiner Schiesstätigkeit, nicht mit charakteristischen Merkmalen der Waffen oder einem thematischen Schwerpunkt.

Soweit er sich auf seine Begeisterung für James-Bond-Filme berief, qualifizierte das Gericht dies als subjektive Begeisterung für eine Filmfigur und deren Waffe, nicht als kulturelle oder das Kulturerbe betreffende Zwecksetzung im Sinne der EU-Richtlinie. Bei den Waffen handele es sich nicht um Originale, und der Schalldämpfer für die Walther PPK könne nicht einmal als typisches Waffenzubehör in James-Bond-Filmen gelten. Der notwendige thematische Schwerpunkt, der das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegen könnte, liess sich nicht erkennen.

Jagdrechtliche Zulassung des Schalldämpfers

Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber das Verbot von Schalldämpfern für die Ausübung der Jagd aufgehoben hat, ändert nichts daran, dass der Schalldämpfer nach wie vor als verbotenes Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d WG gilt und eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Jagdberechtigung kann im Bewilligungsverfahren als Bedürfnisnachweis gelten; Jagd wurde vom Beschwerdeführer aber nicht als Bedürfnis angeführt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid befasst sich mit einer Frage, die höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist: der inhaltlichen Umschreibung des Begriffs der «Sammlertätigkeit» nach Art. 28b Abs. 2 lit. d WG. Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen und Waffenzubehör befasst, jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unter altem oder neuem Recht erteilte Ausnahmebewilligung den weiteren Besitz nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes legitimiert — nicht mit den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Sammlertätigkeit. Ebenso behandelt BGer 6B_900/2015 E. 2.3 den verbotenen Besitz eines Schalldämpfers im strafrechtlichen Kontext, nicht die bewilligungsrechtliche Seite.

Auf kantonaler Ebene erging ein sachnaher Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (810 19 8 vom 20. November 2019), das sich ebenfalls mit einer Ausnahmebewilligung für einen Schalldämpfer und der Sammlertätigkeit befasste und dort erwog, die Fachstelle Waffen erteile bei Sammlertätigkeit eine Ausnahmebewilligung, der Schalldämpfer für die Jagd in Frankreich sei aber nicht zwingend. Das Verwaltungsgericht Solothurn geht mit seinem Entscheid einen Schritt weiter, indem es den Sammlerbegriff nicht nur anhand der Anzahl Waffen, sondern anhand inhaltlicher Kriterien (Sammlungsstruktur, Sammlungsziel, spezifischer Zweck nach EU-Richtlinie 2021/555) definiert und damit eine restriktivere, objektivierbare Linie vorgibt.

Der Entscheid stützt sich ferner auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2014 (VGH 2014/028, Ziff. 7), der ebenfalls eine Abgrenzung von Sammlung und Ansammlung verlangt. Nicolas Facincani (Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Rz. 9 zu Art. 28b WG) vertritt zwar die Ansicht, die Anforderungen in der Schweiz dürften weniger weit gehen, begründet dies aber nicht näher — das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die dogmatische Literatur (Gaspard R. Besson, Armes à feu en droit public suisse, Freiburg 2026, Z. 888) weist darauf hin, dass die Waffengesetzgebung keine Grenze festlegt, die den Sammler vom blossen Besitzer zahlreicher Waffen unterscheidet, und verweist zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch auf die EU-Waffenrichtlinie.

Der Entscheid ist mit der restriktiven Tendenz des Bundesgesetzgebers beim Erwerb verbotenen Waffenzubehörs vereinbar (vgl. BBl 2006 2713, S. 2743: Zugang nur in besonders begründeten Einzelfällen) und bestätigt die Systematik des Waffengesetzes, wonach das sportliche Schiesswesen eigenständig in Art. 28d WG geregelt ist und nicht unter die achtenswerten Gründe nach Art. 28b WG fällt.

Weiterzug ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. BGG). Die Datenbank von OpenCaseLaw.ch weist keine nachgeordnete Instanz aus; ein Weiterzug ist jedoch grundsätzlich möglich, da es sich um einen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit handelt. Ob die Frage der Umschreibung der Sammlertätigkeit vom Bundesgericht entschieden wird, wäre im Einzelfall zu prüfen, da sie eine Rechtsfrage von potenziell grundsätzlicher Bedeutung betrifft (Art. 84 Abs. 1 BGG).

Fazit

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn gibt erstmals auf kantonaler Ebene eine inhaltliche Kontur des Begriffs der Sammlertätigkeit nach Art. 28b Abs. 2 lit. d WG vor. Indem das Gericht nicht auf die blosse Anzahl Waffen oder die subjektive Begeisterung des Gesuchstellers abstellt, sondern einen objektivierbaren Sammlungszweck im Sinne der EU-Richtlinie 2021/555 (historisch, kulturell, wissenschaftlich, technisch, bildungsbezogen) verlangt und eine Interessenabwägung gegen das öffentliche Sicherheitsinteresse vornimmt, präzisiert es den unbestimmten Gesetzesbegriff in einer Weise, die den restriktiven Charakter des Waffengesetzes bei verbotenem Waffenzubehör stärkt. Die Frage, ob und mit welchen Anforderungen eine Sammlertätigkeit eine Ausnahmebewilligung für Schalldämpfer rechtfertigen kann, bedarf angesichts des Fehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Klärung durch das Bundesgericht.

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