Executive Summary
- Gericht: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Chambre des recours pénale (CREP), Arrêt PE26.-/736 vom 23. September 2026
- Kernpunkt: Verwertbarkeit eines administrativen Untersuchungsberichts («rapport C.________») im Strafverfahren — Beweisverwertungsverbot bei Parallelverfahren und Grenzen des rechtlichen Gehörs im Vorverfahren
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; der Bericht und seine Anhänge bleiben in den Strafakten. Kein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO, da weder eine verbotene Beweismethode (Art. 140 StPO) noch eine strafbare Beweiserhebung oder eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften der StPO vorliegt. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO gilt nicht vor Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die BGer-Rechtsprechung (insb. BGE 144 IV 81 und BGer 1B_12/2021), wonach das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO erst mit Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft entsteht und Beweise aus Parallelverfahren grundsätzlich verwertbar sind, sofern keine StPO-Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde. Die offene Frage aus 1B_12/2021 musste nicht beantwortet werden.
Sachverhalt
Ausgangslage und administratives Untersuchungsverfahren
Der Conseil d'Etat des Kantons Waadt erteilte am 28. Januar 2026 einem externen Untersuchungsmandatar (C.________) den Auftrag, die Umstände zu klären, unter denen zwei Mandate über insgesamt 40'000 Fr. an den amtierenden Präsidenten der Kommission L.________ (F.________) vergeben worden waren. Das Mandat war — so der Wortlaut des Berichts — «darauf ausgerichtet, Feststellungen zu treffen und nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet». Die Untersuchung betraf eine amtierende Waadtländer Staatsrätin (B.________), in deren Dienststellen die Mandate vergeben worden waren.
Der Untersuchungsbericht («rapport C.________») vom 23. April 2026 wurde am folgenden Tag vom Conseil d'Etat in einer Pressekonferenz veröffentlicht und mit einem Communiqué begleitet, in dem das Vertrauen in B.________ als «erschüttert» bezeichnet wurde. Am 28. April 2026 übermittelte die Staatskanzlei den Bericht samt Anhängen und Protokollen dem Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt mit der Bitte zu prüfen, «ob die vom Untersuchser festgestellten Fakten strafbare Handlungen darstellen».
Strafverfahren und umstrittene Beweisstücke
Nachdem das Bureau du Grand Conseil am 18. Juni 2026 die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ genehmigt hatte, eröffnete der Generalstaatsanwalt am 19. Juni 2026 die strafrechtliche Untersuchung und lud B.________ zur Einvernahme vor. B.________ verlangte mit Eingabe vom 6. August 2026, die Denunziation des Conseil d'Etat sowie den rapport C.________ und alle Anhänge aus den Strafakten zu entfernen, da bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichts ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwer verletzt worden sei. Sie stützte sich auf ein Rechtsgutachten zweier Professorinnen und Professoren, das eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Menschenwürde feststellte.
Der Generalstaatsanwalt wies das Begehren mit Ordianz vom 17. August 2026 ab. B.________ focht diese mit Beschwerde vom 26. August 2026 bei der Chambre des recours pénale an und beantragte die Feststellung der Unverwertbarkeit des Berichts sowie dessen Entfernung aus den Akten und spätere Vernichtung (Art. 141 Abs. 5 StPO).
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Kammer bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde. Eine Ordianz der Staatsanwaltschaft, die das Retranchement von Beweisstücken aus dem Dossier verweigert, ist einer Beschwerde zugänglich nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 143 IV 475 E. 2; BGer 1B_485/2021 vom 26. November 2021 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin war als Partei befugt, da sie die Verwertbarkeit eines Beweismittels anfocht (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Rechtliches Gehör und Teilnahmerecht
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht, sich zu den erheblichen Punkten zu äussern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die die eigene Rechtsstellung berührt, Zugang zu den Akten zu erhalten, erhebliche Beweise zu erbringen und an der Beweiserhebung teilzunehmen oder sich zumindest zu deren Ergebnis zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGer 7B_1031/2024 vom 30. Juni 2026 E. 3.2.1).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt den Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die unter Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO).
Art. 147 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»
Die Kammer stellte jedoch klar, dass das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO vor der Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung grundsätzlich nicht gilt — und zwar auch bei polizeilichen Vorermittlungen, die als Ergänzungsuntersuchuchung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden (Art. 309 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; BGer 6B_191/2021 vom 11. August 2021 E. 7.2.2). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 147 StPO bestätigt diese dogmatische Einordnung: Das Teilnahmerecht ist ein «tragender Pfeiler des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs», gilt aber erst ab Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO (vgl. Kommentar zu Art. 147 StPO).
Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO
Art. 141 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertbar werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.»
Die Kammer legte die dreistufige Struktur von Art. 141 StPO dar. Sie hob hervor, dass die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO — wie die deutschen und italienischen Fassungen zeigen — eine strafbare Beweiserhebung («in strafbarer Weise» / «in modo penalmente illecito») voraussetzt (BGer 6B_1274/2023 vom 20. April 2026 E. 5.1; BGE 148 IV 22 E. 5.5.1). Die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschriften (Art. 141 Abs. 2 StPO) und Ordnungsvorschriften (Art. 141 Abs. 3 StPO) erfolgt nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO bezeichnet diese Abgrenzung als den «grössten praktischen Stolperstein» und bestätigt, dass das Bundesgericht die Einstufung nach dem Schutzzweck der Norm vornimmt (vgl. Kommentar zu Art. 141 StPO).
Verwertbarkeit von Beweisen aus Parallelverfahren
Die Kammer befasste sich eingehend mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Beweise, die in einem administrativen Parallelverfahren erhoben wurden, im Strafverfahren verwertbar sind. Sie verwies auf BGer 1B_12/2021 vom 22. Januar 2021, in dem das Bundesgericht die Frage offen liess, «ob die aus einem Parallelverfahren stammenden, nach dem dortigen Recht rechtmässig erhobenen Beweise nur dann verwertbar sind, wenn sie — im Wesentlichen — den entsprechenden Anforderungen der StPO genügen» (BGer 1B_12/2021 vom 22. Januar 2021 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte festgehalten, dass Art. 147 Abs. 4 StPO nur ein relatives Verwertungsverbot statuiere: Die Beweise seien nicht absolut unverwertbar, da sie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs wiederholt werden könnten.
Die Kammer zog ferner die Lehre bei: Bénédict (Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 141 StPO) vertritt die Auffassung, dass Beweise aus Parallelverfahren nur verwertbar seien, wenn sie den entsprechenden StPO-Anforderungen genügen, widrigenfalls die Beweiserhebung zu wiederholen sei. Jositsch/Schmid (Handbuch, 4. Aufl. 2023, N. 782) präzisieren, dass die Verwertbarkeit von den konkreten rechtlichen Bedingungen der Beweiserhebung abhänge und Informationen aus Parallelverfahren jedenfalls als Grundlage für eigene Untersuchungsmassnahmen dienen könnten. Gless (Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 46 und 47a zu Art. 139 StPO) weist auf die EMRK-Konformität hin: Informationen aus einem Verwaltungsverfahren seien grundsätzlich unverwertbar, wenn die betroffene Person unter Androhung von Sanktionen zur Aussage verpflichtet war und somit zur Mitarbeit gezwungen wurde.
Anwendung auf den Einzelfall
Die Kammer kam zum Schluss, dass keine der drei Stufen von Art. 141 StPO ein Verwertungsverbot auslöste:
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Kein absolutes Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO): Der Bericht war nicht unter Anwendung einer verbotenen Beweismethode nach Art. 140 StPO erstellt worden. Es lag kein Zwang, keine Gewalt, keine Drohung, kein Versprechen, keine Täuschung und kein Mittel vor, das die geistigen Fähigkeiten oder den freien Willen eingeschränkt hätte. Auch keine spezifische StPO-Bestimmung sah ein ausdrückliches Verwertungsverbot vor.
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Kein relatives Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 2 StPO): Der Bericht war nicht in strafbarer Weise erhoben worden — dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Die Gültigkeitsvorschriften der StPO waren nicht anwendbar, da der Bericht nicht von einer Strafbehörde, sondern im Rahmen eines administrativen Mandats erstellt worden war.
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Keine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften: Die Kammer prüfte die von der Lehre aufgeworfene Frage, ob die Anforderungen von Art. 147 StPO im Parallelverfahren eingehalten worden sein müssen, nicht abschliessend, da sie feststellte, dass keine StPO-Vorschrift verletzt worden war. Der Bericht war vor Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung erstellt und übermittelt worden, sodass Art. 147 Abs. 1 StPO ohnehin nicht anwendbar war.
Natur des Untersuchungsmandats
Die Kammer verneinte, dass es sich beim rapport C.________ um eine Entscheidung im Sinne von Art. 3 LPA-VD (waadtländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) handelte. Das Mandat war darauf ausgerichtet, Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und Fragen zu beantworten, nicht aber eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Der Bericht enthielt keine konstitutive Feststellungen, sondern präsentierte Fakten ohne Schlussfolgerungen. Die LPA-VD war daher nicht direkt anwendbar (Art. 2 LPA-VD). Die Modalitäten der Auftragsausführung unterstanden den Regeln des Auftragsvertrags, der den Handlungsspielraum des Mandatars umschrieb.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren
Die Kammer hielt fest, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Rahmen des seit dem 19. Juni 2026 eröffneten Strafverfahrens nicht verletzt war. Die Staatsanwaltschaft hatte als erste Untersuchungshandlung die Einvernahme von B.________ angeordnet, gerade um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Die Möglichkeit, sich zum Bericht zu äussern, eigene Beweise zu erbringen und Untersuchungshandlungen zu beantragen, wurde durch die Einreichung der Retranchement-Eingabe selbst belegt. Die Frage der Beweiswürdigung und des Beweiswerts des Berichts war dem Sachgericht vorbehalten (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.1; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 141 StPO). Im Instruktionsstadium sei ein Unverwertbarkeitsfeststellung nur in offensichtlichen Fällen zu treffen (BGer 7B_548/2024 vom 9. Juli 2024 E. 1.3; BGer 7B_868/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der BGer-Rechtsprechung zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 147 StPO
Der Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen BGer-Rechtsprechung, wonach das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO erst mit der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 StPO) entsteht und vorab nicht gilt — auch nicht bei polizeilichen Vorerhebungen als Ergänzungsuntersuchung (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 140 IV 172 E. 1.2.2). Die Kammer bestätigt, dass diese Grundsätze auch für Beweise aus administrativen Parallelverfahren gelten, die vor Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung erhoben wurden.
Bestätigung von BGer 1B_12/2021
Der Entscheid bestätigt die Kernhaltung von BGer 1B_12/2021 vom 22. Januar 2021. Dort hatte das Bundesgericht — ebenfalls in einem Waadtländer Fall und ebenfalls gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale — die Frage offen gelassen, ob Beweise aus Parallelverfahren den StPO-Anforderungen genügen müssen. Es hatte aber festgehalten, dass ein allfälliger Verstoss gegen Art. 147 StPO nur ein relatives Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO auslöst, das dadurch behoben werden kann, dass die Beweiserhebung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs wiederholt wird. Die vorliegende Kammer musste diese offene Frage nicht beantworten, da sie keine Verletzung von StPO-Gültigkeitsvorschriften feststellte. Sie folgte damit der in 1B_12/2021 angedeuteten Tendenz, dass die Verwertbarkeit von Parallelverfahrensbeweisen nicht von der Einhaltung der StPO-Vorschriften im Parallelverfahren abhängt, solange keine strafbare Beweiserhebung und keine verbotene Beweismethode vorliegen.
Präzisierung der Abgrenzung zwischen Verwaltungsuntersuchung und Strafuntersuchung
Der Entscheid präzisiert, dass ein von einer Regierung (Conseil d'État) in Auftrag gegebener Untersuchungsbericht, der keine verbindliche Entscheidung trifft, nicht dem Verwaltungsverfahrensgesetz untersteht und somit auch nicht dessen Gehörsansprüche auslöst. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist zwar grundrechtlicher Natur, entfaltet aber im Kontext einer reinen Sachverhaltsabklärung ohne Entscheidcharakter keine prozessualen Verwertungsfolgen im nachfolgenden Strafverfahren. Die Kammer hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin vom Mandatar zweimal angehört worden war und vor der Veröffentlichung kurz Stellung nehmen konnte — was sie als ausreichend erachtete, um eine grundrechtliche Verletzung zu verneinen, ohne dies abschliessend zu prüfen.
Weiterzug an das Bundesgericht
Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Entscheid innerhalb von 30 Tagen seit Notification eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (Art. 78 ff. BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein nachfolgendes Bundesgerichtsverfahren verzeichnet. Die Offenhaltung der Frage nach den Anforderungen an Parallelverfahrensbeweise durch BGer 1B_12/2021 legt nahe, dass ein allfälliger Weiterzug an das Bundesgericht die Gelegenheit böte, diese Frage höchstrichterlich zu klären — insbesondere mit Blick auf die Lehre, die eine analoge Anwendung der StPO-Anforderungen befürwortet.
Fazit
Der Entscheid der Waadtländer Chambre des recours pénale bestätigt die bestehende BGer-Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweisen aus administrativen Parallelverfahren im Strafverfahren. Er zeigt auf, dass ein administrativ erstellter Untersuchungsbericht, der keine verbindliche Entscheidung trifft, weder dem Verwaltungsverfahrensgesetz untersteht noch die Gültigkeitsvorschriften der StPO berührt — solange er nicht durch eine Strafbehörde erhoben wurde und keine verbotenen Beweismethoden eingesetzt wurden. Das rechtliche Gehör der betroffenen Person wird durch die Gewährung von Gehör im nachfolgenden Strafverfahren gewahrt, in dem sie sich zum Bericht äussern, Beweise beantragen und die Verwertbarkeit jederzeit bis zum Sachurteil erneut bestreiten kann.
Die dogmatisch bedeutsamste Frage — ob Beweise aus Parallelverfahren den entsprechenden StPO-Anforderungen genügen müssen (offen gelassen in BGer 1B_12/2021) — wurde nicht beantwortet, da die Kammer keine StPO-Vorschrift als verletzt erachtete. Diese Frage bleibt weiterhin offen und dürfte bei einem allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht von praktischer Bedeutung sein, insbesondere in Konstellationen, in denen — wie hier — der administrative Bericht massgeblich auf Aussagen beruht, die von der betroffenen Person nicht im Rahmen eines förmlichen kontradiktorischen Verfahrens erhoben wurden.
Die Kosten der Beschwerde wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (1'870 Fr. Emolument nach Art. 20 Abs. 1 TFIP-VD; Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wurde verweigert.