Executive Summary
- Kernpunkt: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Sozialversicherungsrechtliche Kammer) hat die zugerische Regelung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2024 teilweise einer konkreten Normenkontrolle unterzogen und § 6ter Abs. 2 IPVG (Zug) als bundesrechtswidrig qualifiziert, weil sie die Berücksichtigung von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Folgejahr vorsieht und damit gegen Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG verstösst.
- Entscheidung: Teilweise Gutheissung der Beschwerde: Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend 2024 und Rückweisung an die Ausgleichskasse zur Abklärung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahr 2024; Abweisung der Beschwerde betreffend 2023, da keine Verschlechterung geltend gemacht wurde und das Einkommen 2022 sogar höher lag als 2021. Keine Verfahrenskosten.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Leitlinie aus BGE 149 I 172 und BGer 8C_8/2026, wonach kantonale Ausführungsbestimmungen zur Prämienverbilligung, die die Berücksichtigung aktuellster Einkommensverhältnisse ausschliessen, gegen Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 KVG verstossen. Er ordnet sich in eine Reihe kantonaler Gerichte ein, die kantonale Starrheit bei der Prämienverbilligung beanstanden. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich und angesichts der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung des Zuger Rechts naheliegend.
Sachverhalt
Der 1988 geborene Beschwerdeführer machte für die Jahre 2023 und 2024 einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung geltend. Die Ausgleichskasse Zug sprach ihm gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2021 (für 2023) bzw. 2022 (für 2024) Teilbeträge zu (Fr. 2'182.40 für 2023; Fr. 2'368.80 für 2024). Die Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2025 ab.
Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Januar 2025 verlangte der Beschwerdeführer die volle Prämienverbilligung für beide Jahre. Er machte im Wesentlichen geltend, sein aktuelles Einkommen liege unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach Art. 93 SchKG, weshalb die Anknüpfung an zwei Jahre alte Steuerdaten willkürlich sei und gegen Art. 65 Abs. 3 KVG verstosse. Zudem beanstandete er, dass er habe vorschussweise Prämien bezahlen müssen, da die Verfügungen erst im November 2024 ergangen seien. Schliesslich rügte er eine Ungleichbehandlung gegenüber Sozialhilfebezügern, die automatisch die volle Prämienverbilligung erhielten.
Erwägungen
Anwendbares Recht und Rahmenbedingungen
Das Gericht stellt fest, dass das ATSG im Bereich der Prämienverbilligung nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Massgebend sind das zugerische Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) und die dazugehörige Verordnung (IPVV; BGS 842.61). Nach § 6 Abs. 2 IPVG sind grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode massgebend. § 6ter Abs. 1 IPVG erlaubt auf begründetes Gesuch hin den Zugriff auf die vorangehende Steuerperiode, wenn das Einkommen mindestens 25 % tiefer liegt. § 6ter Abs. 2 IPVG bestimmt, dass Veränderungen im Durchführungsjahr erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Das Gericht ordnet diese Ausgestaltung in den bundesrechtlichen Rahmen ein: Die Kantone geniessen bei der Prämienverbilligung eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit, die jedoch durch Art. 49 Abs. 1 BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts) begrenzt ist. Kantonales Ausführungsrecht darf Sinn und Geist des Bundesrechts nicht widersprechen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen (BGE 148 I 210 E. 4.2; BGE 145 I 26 E. 3.2; BGE 136 I 220 E. 4.1).
Massgebliche bundesrechtliche Vorgabe: Art. 65 Abs. 3 KVG
Art. 65 Abs. 1 und 3 KVG (SR 832.10)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. [...] 3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.»
Das Gericht erläutert die Entstehungsgeschichte von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG anhand der bundesrätlichen Botschaft: Die auf Steuerveranlagungen basierende Bemessungsgrundlage habe sich in vielen Fällen als zu wenig aktuell erwiesen, insbesondere in Kantonen mit zweijähriger Steuerperiode. Die Kantone sollten verpflichtet werden, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Es gehe dabei nicht um den Verzicht auf Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage, sondern um die Schaffung von Möglichkeiten, bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anspruchsberechtigung aufgrund aktuellerer Daten zu prüfen (BGE 149 I 172 E. 5.4 mit Verweis auf BBl 1999 793 ff., 844 f.).
Prämienverbilligung 2024: Bundesrechtswidrigkeit des kantonalen Rechts
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge für das Jahr 2024 durchdringt. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 10. Januar 2025 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2024 anhand aktueller Ausweise festgestellt und dem Prämienverbilligungsanspruch zugrunde gelegt werden können. Indem das zugerische Recht dies in der gegebenen Konstellation nicht zulässt, sondern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2022 bzw. allenfalls eine Korrektur mit Daten aus 2023 erlaubt, widerspricht es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (BGE 149 I 172 E. 5.5; BGer 8C_8/2026 vom 8. Juni 2026, E. 7.2).
Die Bundesrechtswidrigkeit kantonaler Normen hat deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge (BGE 149 I 172 E. 5.7). Das Gericht qualifiziert § 6ter Abs. 2 IPVG, wonach Veränderungen im Durchführungsjahr erst im Folgejahr berücksichtigt werden, als «schlicht bundesrechtswidrig», da die Bestimmung der bundesrechtlichen Vorgabe widerspricht, wonach die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Zu § 6ter Abs. 1 IPVG, der auf das Einkommen der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode abstellt, wenn dieses 25 % tiefer liegt, merkt das Gericht an, dass diese Bestimmung ihren Zweck nur in einer sehr spezifischen Konstellation erfüllen kann (frühzeitige Anmeldung, nahzeitiger Entscheid unter Rückgriff auf Vorjahresdaten). Vorliegend machte der Beschwerdeführer eine Veränderung aber erst für das Jahr 2024 geltend, weshalb § 6ter Abs. 1 IPVG nicht weiterhilft. Zudem liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Ausgleichskasse nach erfolgtem Einspruch diesbezüglich überhaupt Abklärungen getroffen hätte.
Der Einspracheentscheid betreffend 2024 wird aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2024 unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben abklärt und neu entscheidet.
Prämienverbilligung 2023: Abweisung
Hinsichtlich des Jahres 2023 dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Es sei grundsätzlich zulässig, die Prämienverbilligung gestützt auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung (hier 2021) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern die Möglichkeit besteht, bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse aktuellere Daten zu berücksichtigen. Eine Anpassung nach § 6ter Abs. 1 IPVG sei nicht angezeigt, da das massgebliche Reineinkommen mit Fr. 37'272.– (Veranlagung 2022) gar höher lag als mit Fr. 33'190.– (Veranlagung 2021). In der Anmeldung für 2023 vom 18. März 2023 machte der Beschwerdeführer auch keine Verschlechterung geltend. Die Verschlechterung wurde erst mit den Einsprachen vom November 2024 und nur für das Jahr 2024 geltend gemacht.
Kosten
Das ATSG ist nicht anwendbar, weshalb die Kostenregelung dem kantonalen VRG untersteht. Das Gericht erachtet es als «gesetzgeberisches Versehen», dass der kantonale Gesetzgeber nach Wegfall der bundesrechtlichen Kostenlosigkeit im KVG keine entsprechende kantonalrechtliche Norm geschaffen hat. Es wäre «befremdend, ja stossend», dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (vgl. VGer ZG S 2023 72 vom 20. November 2023 E. 5; VGer ZG S 2024 95 vom 20. Juni 2025 E. 5). Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Tradition der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG. Der Leitentscheid BGE 149 I 172 vom 19. Januar 2023 hatte festgehalten, dass kantonales Recht, das bei einem rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung eine im bereits abgeschlossenen Anspruchsjahr eingetretene Einkommenseinbusse unberücksichtigt lässt, Sinn und Geist des Bundesrechts widerspricht (E. 5.5). Das Verwaltungsgericht Zug wendet diese Grundsätze auf die zugerische Rechtslage an und gelangt zum selben Ergebnis wie das Bundesgericht im Fall des Kantons Zürich.
Der Entscheid bestätigt ausserdem den zur Publikation vorgesehenen BGer 8C_8/2026 vom 8. Juni 2026, E. 7, in dem das Bundesgericht — in einem Tessiner Fall — ebenfalls die Pflicht zur Berücksichtigung aktuellster Einkommens- und Bedarfsdaten bekräftigt und die kantonale Praxis beanstandet hat, die an veraltete Bedarfswerte bindet, während aktuellere Einkommensdaten berücksichtigt werden. Das Bundesgericht betonte dort die teleologische und historische Auslegung von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, die gerade auf die Bedeutung aktuellster Wirtschaftsdaten abzielt.
In paralleler Linie steht der Entscheid mit dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden (OG ERV-23-36 ARGVP 2024 3875 vom 5. Februar 2024, E. 2.5), das die Nichtzusprache einer Prämienverbilligung für 2023 unter Verweis auf Steuerveranlagungsdaten von 2020 als bundesrechtswidrig qualifizierte und die Ausgleichskasse anwies, das Gesuch unter Berücksichtigung der aktuellsten Einkommensverhältnisse neu zu prüfen.
Die dogmatische Einordnung auf Glossagens zeigt den Gesetzestext von Art. 65 KVG in seiner aktuellen Fassung, die mit der Revision vom 29. September 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2026) neue Mindestbeitragsanteile und Berechnungsmodalitäten eingeführt hat. Die Kernvorgabe von Abs. 3 — die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse — bleibt davon unberührt und bildet den massgeblichen Massstab für die konkrete Normenkontrolle.
Besonders bemerkenswert ist, dass das Verwaltungsgericht Zug § 6ter Abs. 2 IPVG nicht bloss in der konkreten Konstellation als nicht anwendbar erklärt, sondern die Bestimmung pauschal als «schlicht bundesrechtswidrig» qualifiziert. Diese klare Aussage geht über eine blosse Einzelfallnichtanwendung hinaus und enthält den Appell an den zugerischen Gesetzgeber, die Ausführungsbestimmungen an Art. 65 Abs. 3 KVG anzupassen. Damit schliesst sich das Gericht der Tendenz weiterer kantonale Gerichte an, die同样 Starrheit in kantonalen Prämienverbilligungsregelungen rügen.
Fazit
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug ist ein weiteres Beispiel dafür, wie kantonale Ausführungsbestimmungen zur Prämienverbilligung an dem bundesrechtlichen Gebot, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG), gemessen werden. Die Qualifizierung von § 6ter Abs. 2 IPVG als bundesrechtswidrig ist rechtspolitisch von Bedeutung, da sie den zugerischen Gesetzgeber zum Handeln auffordert. Die Differenzierung zwischen dem Anspruchsjahr 2024 (Aufhebung und Rückweisung) und 2023 (Abweisung) zeigt eine sachgerechte Einzelfallbeurteilung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der Beschwerdeführer die Verschlechterung erst für 2024 geltend gemacht hatte.
Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein anhängiges Bundesgerichtsverfahren zu diesem Entscheid verzeichnet. Ein Weiterzug erscheint naheliegend, insbesondere um die pauschale Qualifizierung von § 6ter Abs. 2 IPVG als bundesrechtswidrig höchstrichterlich klären zu lassen. Der Entscheid steht inhaltlich im Einklang mit BGE 149 I 172 und BGer 8C_8/2026, weshalb ein solches Verfahren für den Beschwerdeführer (hinsichtlich 2023) Risiken birgt, für die Ausgleichskasse (hinsichtlich der Klarstellung des kantonalen Rechts) aber Sinn ergibt.