Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) entscheidet über ein wiederholtes Entsiegelungsgesuch des BAZG betreffend ein iPhone 16, das in einem Zollstrafverfahren (unverzolltes Fleisch) sichergestellt und vom Inhaber mit dem blossen Hinweis «privat» zur Siegelung gebracht worden war.
- Entscheidung: Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nachkam. Mobiltelefon und forensische BFU-Datenkopie werden dem BAZG freigegeben.
- Bedeutung: Der Beschluss bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass die pauschale Angabe «privat» als Siegelungsgrund die Substanziierungsobliegenheit nicht erfüllt und ein förmliches Entsiegelungsverfahren entbehrlich macht. Er illustriert zudem, dass technische Neuerungen (BFU-Datenextraktion) ein zunächst als gegenstandslos abgeschriebenes Entsiegelungsverfahren wieder aufleben lassen können.
Sachverhalt
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) führt ein Strafverfahren (Nr. 71-2024-5790) gegen A. wegen mutmasslich unverzolltem, aus dem Ausland stammendem Fleisch. Am 24. Juni 2025 stellte das Amt in Olten ab der Person von A. ein iPhone 16 sicher. A. verlangte die Siegelung und begründete dies ausschliesslich mit dem Wort «privat». Das BAZG siegelte das Gerät und reichte am 10. Juli 2025 — somit innert 20 Tagen seit der Sicherstellung — ein erstes Entsiegelungsgesuch ein. Da fedpol keine Datenextraktion vornehmen konnte, schrieb die Beschwerdekammer das Verfahren mit Beschluss BE.2025.12 vom 12. September 2025 als gegenstandslos ab.
Am 28. April 2026 stellte das BAZG ein zweites Entsiegelungsgesuch. Es begründete das erneute Begehren mit der fortlaufenden technischen Weiterentwicklung im Bereich der forensischen Datenextraktion: Auch wenn aktuell keine vollständige Auslesung möglich sei, könnten zukünftige Softwarelösungen oder die Extraktion von Teilinformationen aus dem «Before First Unlock»-Modus (BFU) relevante Erkenntnisse liefern. Das Gericht beauftragte fedpol superprovisorisch mit der Erstellung einer forensischen Sicherungskopie bei gleichzeitigem Erhalt der Siegelung. Fedpol konnte schliesslich gewisse Daten aus dem BFU-Modus extrahieren. A. wurde mehrfach eingeladen, sich zum Bericht von fedpol und zu den gesicherten BFU-Daten zu äussern, holte die Einladungen jedoch jeweils nicht ab.
Erwägungen
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Die Beschwerdekammer bejaht ihre Zuständigkeit. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach dem Zollgesetz und dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz (VStrR) verfolgt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sind im Verwaltungsstrafverfahren insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die StPO-Bestimmungen grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; BGer 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.
Die massgebliche Bestimmung für das Entsiegelungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht ist Art. 50 Abs. 3 VStrR:
Art. 50 Abs. 3 VStrR (SR 313.0)«Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).»
Wiederkehr des gegenstandslos abgeschriebenen Entsiegelungsverfahrens
Das erste Entsiegelungsgesuch war rechtzeitig eingereicht worden, wie die Beschwerdekammer im Beschluss BE.2025.12 festgestellt hatte. Das Verfahren war jedoch wegen Unmöglichkeit der Datenextraktion als gegenstandslos abgeschrieben worden. Auf die Frage der Entsiegelung kann zurückgekommen werden, da verfahrensleitende Entscheide nicht oder nur beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen (BGer 7B_1346/2025 vom 30. April 2026 E. 1.2.3). Das zweite Gesuch vom 28. April 2026 ist zulässig, zumal fedpol zwischenzeitlich Daten teilweise forensisch sichern konnte, womit das Verfahren nicht mehr gegenstandslos ist.
Substanziierungsobliegenheit und Nichteintreten
Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 145 IV 273 E. 3). Kommt er dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (BGer 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2). Die Substanziierungsobliegenheit verhindert, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (BGer 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in BGE 139 IV 246; BStGer BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
Im vorliegenden Fall begründete A. den Siegelungsantrag im Durchsuchungsprotokoll einzig mit dem Wort «privat». Im Entsiegelungsverfahren — wie bereits im vorherigen Verfahren BE.2025.12 — liess sich A. nicht vernehmen und holte auch die späteren Einladungen zur Stellungnahme zu den BFU-Daten nicht ab. Damit kam er seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nach. Mangels substanziierter Vorbringen zu geschützten Geheimnissen bestand kein Anlass zur Durchführung eines förmlichen Entsiegelungsverfahrens. Das Gericht trat auf das Gesuch nicht ein (vgl. BGer 1B_464/2019 vom 17. März 2020). Das BAZG ist ermächtigt, die Siegel zu entfernen und die Durchsuchung, Triage sowie allfällige Beschlagnahme der gesicherten Daten vorzunehmen.
Die entsprechende siegelungsrechtliche Bestimmung der StPO, die im VStrR sinngemäss anwendbar ist, lautet:
Art. 248 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache, d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 71-2024.5790/0095 des BAZG. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt (Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Substanziierungsrechtsprechung
Der Beschluss steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 273 E. 3 den Grundsatz aufgestellt, dass der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung vorgehen. Das BStGer wendet diesen Grundsatz konsequent an: Die blosse Angabe «privat» genügt nicht, um ein förmliches Entsiegelungsverfahren auszulösen. Damit bestätigt der Beschluss die Linie, dass das Gericht bei ungenügender Substanziierung nicht von Amtes wegen nach Durchsuchungshindernissen zu forschen hat (BGer 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2) und auf das Gesuch nicht einzutreten braucht (BGer 1B_464/2019 vom 17. März 2020).
Diese Haltung wird durch die dogmatischen Vorgaben des Kommentars zu Art. 248 StPO auf glossagens.ch bestätigt: Seit der StPO-Revision vom 1. Januar 2024 sind die gesetzlichen Siegelungsgründe abschliessend auf die Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO beschränkt. Pauschale Hinweise auf Betriebs-, Geschäfts- oder Bankgeheimnisse sind ebenso unbehelflich wie die nicht näher substantiierte Berufung auf Privatsphäre. Werden keine Art. 264-Gründe substanziiert, prüft das Entsiegelungsgericht die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nicht akzessorisch (BGE 151 IV 30 E. 4.4). Der Beschluss des BStGer wendet diesen — für das ordentliche strafprozessuale Siegelungsverfahren entwickelten — Massstab sinngemäss auch im VStrR-Entsiegelungsverfahren an, was der analogen Anwendbarkeit der StPO im Verwaltungsstrafverfahren entspricht (BGE 139 IV 246 E. 1.2).
Abgrenzung zu BGE 148 IV 221
In BGE 148 IV 221 hat das Bundesgericht Grundsätzliches zur Siegelung und Entsiegelung elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren festgehalten: Zweck der Siegelung ist es, jegliche Gelegenheit der Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der gesicherten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs entscheidet. Die Entsperrung und Datenspiegelung hat durch das Zwangsmassnahmengericht — nicht durch die Untersuchungsbehörde — zu erfolgen. Der vorliegende Beschluss berührt diesen Grundsatz nicht direkt, da hier die Siegelung unbestritten war und fedpol im Auftrag des Gerichts (nicht der Untersuchungsbehörde) die forensische Sicherung vornahm. Der Beschluss befasst sich ausschliesslich mit der Frage der Substanziierung auf der Seite des Geräte-Inhabers.
Wiederaufnahme eines gegenstandslos abgeschriebenen Verfahrens
Eine Besonderheit des Falles liegt in der Wiederaufnahme eines zuvor als gegenstandslos abgeschriebenen Entsiegelungsverfahrens. Die Beschwerdekammer bejaht dies mit dem Argument, dass verfahrensleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGer 7B_1346/2025 vom 30. April 2026 E. 1.2.3). Dies ist dogmatisch plausibel und entspricht der Natur des Entsiegelungsverfahrens als prozessleitende Massnahme. Praktisch relevant wird dies angesichts der rasanten technischen Entwicklung bei der forensischen Datenextraktion: Was heute nicht auslesbar ist, kann morgen mittels aktualisierter Software extrahierbar sein. Der Beschluss verdeutlicht, dass die Gegenstandslosigkeit eines Entsiegelungsgesuchs keine endgültige Erledigung darstellt, solange das Gerät weiterhin sichergestellt und gesiegelt bleibt.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Beschluss ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 und 100 Abs. 1 BGG) innert 30 Tagen ans Bundesgericht zulässig, wie die Rechtsmittelbelehrung ausweist. Eine solche Beschwerde ist auch in VStrR-Sachen der reguläre Rechtsweg (BGE 139 IV 246 E. 1). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein anschliessendes Bundesgerichtsurteil verzeichnet; der Beschluss datiert vom 18. August 2026, womit die 30-tägige Beschwerdefrist allenfalls noch läuft oder A. auf die Beschwerde verzichtet hat — was angesichts seiner durchgehenden Passivität im Verfahren naheliegt.
Fazit
Der Beschluss BE.2026.7 des Bundesstrafgerichts ist ein praxisnaher Entsiegelungsentscheid, der drei Punkte klärt: Erstens bestätigt er, dass die pauschale Angabe «privat» als Siegelungsgrund die Substanziierungsobliegenheit offensichtlich nicht erfüllt und ein förmliches Entsiegelungsverfahren entbehrlich macht. Zweitens zeigt er auf, dass der technische Fortschritt bei der forensischen Datenextraktion (hier: BFU-Modus) ein als gegenstandslos abgeschriebenes Entsiegelungsverfahren wieder aufleben lassen kann, da verfahrensleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Drittens illustriert er die praktische Umsetzung von BGE 148 IV 221: Die forensische Sicherungskopie wurde durch fedpol im Auftrag des Gerichts — nicht der Untersuchungsbehörde — erstellt, womit der Grundsatz gewahrt blieb, dass die Untersuchungsbehörde nicht in die Entsperrung und Datenspiegelung einbezogen wird. Der Beschluss steht in vollem Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und enthält keine neuartige rechtliche Aussage, verdient aber Beachtung als praktische Anwendung der Substanziierungsanforderungen im Kontext moderner Smartphone-Forensik im Verwaltungsstrafverfahren.