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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  GE Cour de justice  ·  AARP/320/2026  ·  vom 15.09.2026

Illegale Botox-Injektionen: Abgrenzung Medikament vs. Medizinprodukt nach Art. 86 LPTh

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zwei Ausländerinnen betrieben in einer über eine Online-Plattform gemieteten Genfer Wohnung eine illegale «Notfall-Schönheitsklinik» und injizierten mehreren Patientinnen Hyaluronsäure und Botulinumtoxin ohne medizinische Qualifikation und ohne Zulassung der importierten Produkte. Die Genfer Cour de justice (AARP) bestätigte in der Berufung die Verurteilung wegen Heilmittelhandel mit konkreter Gesundheitsgefährdung (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a LPTh) sowie wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG).
  • Entscheidung: Die Berufungen werden weitgehend abgewiesen. Die Erstinstanz wird lediglich dahingehend korrigiert, dass der Schuldspruch nach Art. 86 Abs. 1 lit. d LPTh (Verwendung von Medizinprodukten ohne Fachqualifikation) entfällt, da dieser Tatbestand vom qualifizierten Tatbestand nach Art. 86 Abs. 2 lit. a LPTh (konkrete Gesundheitsgefährdung) konsumiert wird. Freiheitsstrafen von 12 Monaten (A.) bzw. 9 Monaten (C.), beide bedingt aufgeschoben bei einer Bewährungszeit von drei Jahren, sowie Landesverweisung für drei Jahre werden bestätigt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur abstrakten Gefährdungsdeliktschaft nach Art. 86 Abs. 1 lit. a LPTh (seit der Gesetzesrevision 2019) und zur konkreten Gesundheitsgefährdung nach Art. 86 Abs. 2 lit. a LPTh. Er illustriert, dass auch eine reine Assistenz- und Dolmetscherrolle Mittäterschaft begründen kann, wenn der Beitrag für die Tatbegehung unerlässlich ist. Der Entscheid ist ein instruktiver Anwendungsfall des «Kriminelltourismus» im Bereich der illegale Ästhetikmedizin.

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführerinnen — A., russische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Russland (tatsächlich in Serbien lebend), und C., französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich — legten Berufung ein gegen das Urteil des Genfer Tribunal de police (JTDP/1287/2025) vom 29. Oktober 2025. Das Tribunal de police hatte sie wegen Verstössen gegen Art. 86 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG/LPTh; SR 812.21) verurteilt, zudem A. wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20).

Die Tat im Februar 2022

Am 13. Februar 2022 reisten die beiden Beschwerdeführerinnen aus Frankreich in die Schweiz ein und brachten zahlreiche nicht zugelassene Medizinprodukte mit, darunter Dexamethason-Injektionslösung, Hyaluronidase, eine lidokainhaltige Betäubungscreme, 54 Ampullen eines Haarwuchsmittels, 48 Insulinspritzen sowie Botulinumtoxin Typ A (Botox). Ausserdem führten sie Hyaluronsäure-Produkte der Marke K______/ULTRA mit sich, die als Medizinprodukte (Langzeitimplantate, Verweildauer im Körper > 30 Tage) qualifiziert sind.

Am Folgetag richteten sie in einer über die Plattform H______ gemieteten Wohnung in Genf eine provisorische Schönheitsklinik ein, in der A. mehreren Patientinnen Hyaluronsäure in die Lippen und ins Gesicht injizierte sowie eine Betäubungscreme auftrug. C. fungierte als Empfangsdame, Dolmetscherin (Russisch-Französisch/Englisch) und Organisatorin der Termine, die über Instagram und WhatsApp vereinbart worden waren. Die Polizei wurde durch einen Anruf alarmiert und stellte die beiden bei der Tat fest.

Vorakte in Frankreich

A. hatte bereits im Februar 2021 in L__ (Frankreich) einer Patientin (M_) fünf bis sechs Spritzen Hyaluronsäure ins Gesicht injiziert, was zu schweren Gesichtsdeformationen, Kapillarschäden und Asymmetrie führte. Eine Dermatologin (FMH) musste zweimal Hyaluronidase injizieren, um die Schäden zu beheben, und bezeichnete das Vorgehen als « katastrophisch » und « unverantwortlich ». Im April 2021 hatte A. in O einer weiteren Patientin (P___) Hyaluronsäure injiziert und dabei einen Nerv durchtrennt, was eine dauerhafte Fazialisparese verursachte. C. hatte im März 2021 bereits einmal illegale Medikamente in die Schweiz importiert und dafür eine Busse erhalten, die von A. bezahlt worden war.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen

Die Berufungen wurden form- und fristgerecht eingelegt (Art. 398 und 399 StPO). Die Kammer prüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (Art. 404 Abs. 1 StPO), ausgenommen illegale oder unbillige Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO). Sie ist nicht an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO), wobei das Verschlechterungsverbot (reformatio in pejus, Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist.

Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

Die Kammer bekräftigt die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und den Grundsatz in dubio pro reo. Eine Verurteilung setzt voraus, dass keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel bestehen (BGE 145 IV 57 E. 1.1). Die Beweiswürdigung ist als Ganzes zu beurteilen; einzelne Indizien können für sich alone ungenügend sein, in ihrer Gesamtheit aber eine tragfähige Überzeugung begründen (vgl. 6B_38/2023 E. 2.1.2).

Heilmittelgesetz: Tatbestände und Abstrakte/concrete Gefährdung

Die massgeblichen Bestimmungen

Das Gericht stützt sich auf folgende Bestimmungen des Heilmittelgesetzes:

Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG (SR 812.21)«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung […] herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; […] d. Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; […] 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g und i–k: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet; […]»

Art. 4 Abs. 1 lit. a und b HMG (SR 812.21)«Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a. Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden […] b. Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte […] die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird […]»

Abstrakte Gefährdung seit der Revision 2019

Das Gericht stellt klar, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG seit der Gesetzesrevision (in Kraft seit 1. Januar 2019) ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Früher (nach der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) war die Bestimmung als konkretes Gefährdungsdelikt formuliert. Nunmehr ist die Tat vollendet, sobald eine der aufgeführten Tätigkeiten ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt wird — unabhängig davon, ob eine Gesundheitsgefährdung tatsächlich eingetreten ist. Eine solche Gefährdung bildet vielmehr einen erschwerenden Umstand nach Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2012, BBl 2013 I S. 74, 105 ff.; Kraus/Aebischer, Commentaire romand, Loi sur les produits thérapeutiques, 2026, N. 15 ad Art. 86). Diese Auslegung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 138 IV 57 E. 4.1, wo das Bundesgericht den Arzneimittelbegriff nach Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG präzisierte und die Anforderungen an die konkrete Gesundheitsgefährdung nach Art. 86 Abs. 2 HMG umriss.

Qualifizierter Tatbestand: Konkrete Gesundheitsgefährdung

Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG erfordert den Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung至少 einer Person. Eine bloße Möglichkeit oder Vermutung genügt nicht, aber eine Schädigung des Rechtsguts ist nicht erforderlich — es muss ein konkreter Gefahrenzustand bestehen, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Schädigung wahrscheinlich oder in gewissem Masse möglich ist, ohne dass eine Wahrscheinlichkeit von über 50 % verlangt wird (BBl 2013 I S. 47; Eichenberger/Jaisli/Richli, Basler Kommentar HMG, 2. Aufl. 2022, N. 4 ad Art. 86). Die Gefährdung muss in adäquatem Kausalzusammenhang mit einer der Tathandlungen nach Abs. 1 stehen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 und 4.1.3).

Subjektiver Tatbestand

Die Bestimmungen erfordern Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 57 E. 4.1). Im Falle des qualifizierten Tatbestands nach Abs. 2 lit. a muss sich der Vorsatz auch auf die konkrete Gesundheitsgefährdung erstrecken.

Anwendung auf den Einzelfall

Importation nicht zugelassener Arzneimittel (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG)

Die Kammer hält fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 13. Februar 2022 eine erhebliche Menge nicht zugelassener Arzneimittel aus dem Ausland in die Schweiz importierten. Die Produkte — Dexamethason, Hyaluronidase, lidokainhaltige Creme, Haarwuchs-Serum, Insulin und Botulinumtoxin — erfüllen den Arzneimittelbegriff nach Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG, teils aufgrund ihrer pharmakologischen Eigenschaften (Funktionsarzneimittel), teils aufgrund ihrer Präsentation als Mittel gegen Alopezie (Präsentationsarzneimittel). Die Ausnahme für den Personalgebrauch nach Art. 20 Abs. 2 HMG greift nicht, da die Menge und die Umstände (Zweinächte-Miete, seringendeste Menge medizinischen Materials) eindeutig auf Verwendung bei Dritten schliessen lassen. Die subjektive Seite ist erfüllt: Beide wussten, dass sie keine Importbewilligung besassen, und C. war bereits 2021 wegen illegalen Medikamentenimports bestraft worden.

Verwendung von Medizinprodukten ohne Fachqualifikation (Art. 86 Abs. 1 lit. d HMG)

A. injizierte das Produkt K______/ULTRA (Hyaluronsäure) mehreren Patientinnen. Dieses Produkt ist ein Langzeit-Medizinprodukt (Verweildauer > 30 Tage), dessen Verwendung nach Anhang 6 der Medizinprodukteverordnung (MepV) ausschliesslich Ärzten oder speziell ausgebildeten Pflegefachpersonen unter ärztlicher Aufsicht vorbehalten ist. A. besass keine in der Schweiz anerkannte Berufsqualifikation; ihre russischen Diplome waren nicht durch die MEBEKO anerkannt, und sie war nicht im MedReg eingetragen. C. trug als Mitwirkende bei. Der Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 lit. d HMG war somit objektiv und subjektiv erfüllt.

Konkrete Gesundheitsgefährdung (Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG)

Die Kammer bejaht die konkrete Gesundheitsgefährdung für die Injektionen von K______/ULTRA. Sie stützt sich auf mehrere Faktoren:

  1. Inherent risks of injections by un unqualified person: Injektionen mit Hyaluronsäure durch nicht qualifizierte Personen können zu subkutanen Knötchen, Schwellungen, Hämatomen, Zysten, Gesichtsdeformationen und Blutungen führen (vgl. Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts CAPE 2026/161 vom 13. Januar 2026, E. 2.2.2 ff.).

  2. Vorgeschichte: A. hatte bereits in Frankreich zwei Patientinnen geschädigt — eine mit Fazialisparese nach Nervendurchtrennung, eine andere mit schwerer Gesichtsdeformation. Diese Vorfälle beweisen, dass ihre Methode (« russische Methode », besonders tiefes Injizieren bis zum Knochen) konkret gefährlich ist.

  3. Unangemessene Umgebung: Die in einer Ferienwohnung improvisierte «Klinik» wies keine hygienischen Standards auf und verfügte über keine medizinische Notfallausrüstung. A. hatte zwar Dexamethason als Notfallmedikament dabei, aber die Räumlichkeiten waren für die Behandlung anaphylaktischer Schocks völlig ungeeignet.

  4. Opakes System: Die Patientinnen wurden über Instagram mit verschleierten Kommunikationswegen angelockt, ohne Zugang zu medizinischer Nachbetreuung.

Die Kammer betont, dass eine tatsächliche Schädigung am 14. Februar 2022 nicht eingetreten sein muss — der konkrete Gefahrenzustand allein genügt. Dass die behandelten Patientinnen mit der Leistung zufrieden waren, ist unerheblich, da das HMG die öffentliche Gesundheit und nicht die individuelle Zufriedenheit schützt.

Hingegen verneint die Kammer eine konkrete Gefährdung durch das Auftragen der Betäubungscreme (G______), da dieser minimale Eingriff allein keine konkrete Gesundheitsgefährdung begründet.

Konkurrenzen

Die Kammer klärt die Konkurrenzlage: Die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 lit. a und lit. d HMG sind komplementär und konsumieren sich nicht gegenseitig, soweit unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind (Importkontrolle vs. Fachqualifikation). Für das Arzneimittel G__ (Creme) werden daher Import (lit. a) und Verwendung (lit. a) in Real konkurrenz getroffen. Für das Medizinprodukt K____/ULTRA wird der Grundtatbestand nach lit. d jedoch vom qualifizierten Tatbestand nach Abs. 2 lit. a konsumiert — es gibt keine Konkurrenz zwischen Abs. 1 und Abs. 2 (Kraus/Aebischer, N. 124 ad Art. 86).

Mittäterschaft der Mitbeschwerdeführerin C.

Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20)«Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: […] c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; […]»

C. bestritt, Mittäterin zu sein, und machte geltend, sie habe lediglich als Dolmetscherin fungiert und keine medizinischen Handlungen vorgenommen. Die Kammer verweist auf die Grundsätze der Mittäterschaft nach BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 und 6B_712/2021 E. 1.3: Ein Mittäter arbeitet vorsätzlich und wesentlich an der Entscheidung, der Organisation oder der Ausführung einer Straftat mit und erscheint als einer der Hauptbeteiligten. Die mittäterschaftliche Entscheidung kann auch konkludent durch Eventualvorsatz gebildet werden; der Mittäter muss nicht an der Ausführung selbst teilnehmen (6B_154/2024 E. 2.1; BGE 120 IV 17 E. 2d).

Die Kammer hält den Beitrag von C. für essenziell: Sie war die einzige französischsprachige Verbindung zur Kundschaft, nahm Termine über Instagram entgegen, empfing die Patientinnen, dolmetschte bei den Behandlungen, verwaltete die Anzahlungszahlungen auf ihr eigenes Bankkonto, organisierte die Wohnungsanmietungen und begleitete A. auf ihren Reisen durch Europa. A. selbst gab zu, dass sie ohne ihre Assistentinnen nicht hätte arbeiten können. C. hatte zudem bereits 2021 Medikamente für A. importiert. Die Kammer qualifiziert diesen Beitrag als der einer Mittäterin entsprechend — nicht bloß als Gehilfin — und bestätigt den Schuldspruch auch für C.

Strafzumessung

Die Kammer wendet Art. 47 und 49 StGB an. Für A. wird die Strafe für die abstrakt schwerste Tat (Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG) auf 10 Monate festgesetzt, um je 2 Monate für die beiden Vorfälle nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Import und Verwendung der Creme) und um 1 Monat für Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG erhöht, was eine Gesamtstrafe von 15 Monaten ergibt. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) wird die erstinstanzliche Strafe von 12 Monaten jedoch aufrechterhalten. Die Bewährung wird bei einer Probezeit von drei Jahren bestätigt.

Für C. wird die Strafe auf 7 Monate für Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG festgesetzt, zuzüglich je 1 Monat für die beiden Vorfälle nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, was 9 Monaten entspricht — ebenfalls bestätigt aufgrund des Verschlechterungsverbots, mit Bewährung bei einer Probezeit von drei Jahren.

Landesverweisung

Art. 66abis StGB (SR 311.0)«Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt […] wird.»

Die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist nicht an eine Mindeststrafe gebunden und erfasst insbesondere Fälle von «Kriminelltourismus» (6B_40/2022 E. 2.1; 6_693/2020 E. 7.1.1). Die Kammer prüft die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK; 6B_371/2018 E. 3.2).

Für A. (russische Staatsangehörige, Wohnsitz in Serbien, keine Bindung zur Schweiz) überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Sie reiste gezielt in die Schweiz ein, um illegale medizinische Behandlungen durchzuführen, und besitzt keine Verbindung zur Schweiz. Die dreijährige Landesverweisung (Mindestdauer) wird bestätigt. Die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) wird ebenfalls bestätigt, da A. weltweit operiert und eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861; 6B_932/2021 E. 1.8.1).

Für C. (französische Staatsangehörige) wird die dreijährige Landesverweisung ebenfalls bestätigt, da sie keine Bindung zur Schweiz hat und sich ausschliesslich zum Zweck der Straftat dorthin begab. Auf eine SIS-Eintragung wird verzichtet, da sie EU-Bürgerin ist.

Beschlagnahme und Kosten

Die Telefone der beiden Beschwerdeführerinnen werden beschlagnahmt und vernichtet, da sie zur Tatbegehung verwendet wurden (Kommunikation mit den Patientinnen über Instagram und WhatsApp). Die beschlagnahmten Gelder von A. (ca. EUR 28'650 und CHF 2'100) können nicht als Tatgewinn beschlagnahmt werden, da nicht feststeht, wie viel am 14. Februar 2022 eingenommen wurde; sie werden jedoch mit dem Kostenanteil von A. verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Restbetrag wird zurückerstattet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum HMG

Der Entscheid der Genfer Cour de justice steht vollkommen im Einklang mit der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Heilmittelgesetz. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 57 den Arzneimittelbegriff nach Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG präzisiert (Präsentationsarzneimittel) und die Anforderungen an die konkrete Gesundheitsgefährdung nach Art. 86 Abs. 2 HMG umrissen. Die Genfer Kammer wendet diese Grundsätze korrekt an und bestätigt sie für den Bereich der illegale Ästhetikmedizin.

Die Feststellung, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG seit der Revision 2019 ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, entspricht der gesetzgeberischen Intention (BBl 2013 I S. 74, 105) und der Lehrmeinung (Eichenberger/Jaisli/Richli, N. 4 und 19 ad Art. 86; Kraus/Aebischer, N. 15 ad Art. 86). Das Bundesgericht hat diese Umstellung bislang nicht ausdrücklich in einem publizierten Entscheid bestätigt, jedoch bestand Anlass, daran zu zweifeln. Die Genfer Kammer legt die neue Fassung überzeugend dar.

Mittäterschaft bei Assistenz- und Dolmetscherrolle

Die Annahme von Mittäterschaft trotz fehlender eigener Tatbegehung entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 und in 6B_154/2024 E. 2.1 festgehalten, dass ein Mittäter nicht zwingend an der Ausführung teilnehmen muss, sondern dass ein wesentlicher organisatorischer oder logistischer Beitrag genügt. Die Kammer wendet diese Grundsätze auf die Konstellation einer Dolmetscherin/Assistenz an, die — ohne selbst medizinische Handlungen vorzunehmen — die Tatbegehung durch die Haupttäterin überhaupt erst ermöglicht. Diese Anwendung ist konsequent und bestätigend; sie entspricht der Tendenz des Bundesgerichts, die Mittäterschaft nicht zu eng zu fassen (vgl. auch BGE 120 IV 17 E. 2d).

Konkurrenzlehre

Die Klärung der Konkurrenzlage — insbesondere die Konsumtion des Grundtatbestands nach Art. 86 Abs. 1 lit. d HMG durch den qualifizierten Tatbestand nach Abs. 2 lit. a — entspricht der Lehrmeinung (Kraus/Aebischer, N. 124 ad Art. 86) und ist dogmatisch überzeugend. Das Bundesgericht hat diese Frage bislang nicht ausdrücklich entschieden, sodass der Entscheid eine instruktive unterinstanzliche Klärung bietet.

Landesverweisung und «Kriminelltourismus»

Die Bestätigung der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB für Fälle des «Kriminelltourismus» entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts (6B_40/2022 E. 2.1). Die Verhältnismässigkeitsprüfung mit Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK) folgt den etablierten Grundsätzen (6B_371/2018 E. 3.2). Die SIS-Eintragung für die russische Staatsangehörige unter Berufung auf die Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Schengen-Raum ist eine interessantheitliche Anwendung des EU-Rechts (Verordnung 2018/1861) im Schweizer Kontext.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Entscheid wurde am 15. September 2026 eröffnet und kann innerhalb von 30 Tagen mit vollständigem Expedienten beim Bundesgericht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 78 ff. BGG) angefochten werden. In der Datenbank von OpenCaseLaw ist bislang kein Weiterzug verzeichnet. Eine solche Beschwerde wäre zulässig, insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Konsumtion des Grundtatbestands nach Art. 86 Abs. 1 lit. d HMG durch den qualifizierten Tatbestand nach Abs. 2 lit. a bundesgerichtlich bestätigt wird.

Fazit

Der Entscheid der Genfer Cour de justice ist ein instruktiver und dogmatisch fundierter Beitrag zur Anwendung des Heilmittelgesetzes im Bereich der illegalen Ästhetikmedizin. Er bestätigt die Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Arzneimittelbegriff und zur Gesundheitsgefährdung und wendet die Grundsätze zur Mittäterschaft auf die typische Konstellation einer «Faux-injecteur»-Assistenzin an. Die Strafzumessung und die Landesverweisung sind angemessen und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung zum «Kriminelltourismus». Der Entscheid illustriert die Gefahren, die von der sogenannten «Schönheits-Tourismus»-Szene ausgehen, bei der über soziale Medien Patientinnen angelockt und in improvisierten Räumlichkeiten von nicht qualifizierten Personen medizinische Behandlungen durchgeführt werden. Die Kombination aus fehlender Fachqualifikation, unzureichender Hygiene, nicht zugelassenen Produkten und der Abwesenheit jeglicher Notfallvorsorge rechtfertigt die Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung nach Art. 86 Abs. 2 lit. a HMG überzeugend. Ein Weiterzug ans Bundesgericht steht den Beschwerdeführerinnen offen.