Executive Summary
- Gericht: Cour de justice du canton de Genève, Chambre des prud'hommes (ACJC), ACJC/1749/2026 vom 25. September 2026
- Kernpunkt: Eine Instruktionsverfügung des Genfer Arbeitsgerichts hatte dem Arbeitgeber die Herausgabe der gesamten E-Mail-Box der Arbeitnehmerin (11 Monate, auf USB-Stick, in zweifacher Ausfertigung) auferlegt. Die Cour de justice hob diese Anordnung auf.
- Entscheidung: Beschwerde gutgeheissen; Ziff. 4 und 5 der Instruktionsverfügung aufgehoben. Die Anordnung verstösst gegen das Verbot der Beweisausforschung (Art. 150 und 160 ZPO) und gegen das Verweigerungsrecht der Träger gesetzlich geschützter Geheimnisse (Art. 163 Abs. 2 ZPO). Eine Schwärzungsbefugnis reicht zur Heilung des Verstosses nicht aus.
- Bedeutung: Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Beweismittelerhebung im Arbeitsprozess und Geheimhaltungspflichten (insb. Sozialversicherungsgeheimnis). Der Entscheid bestätigt BGE 147 III 139 und das kurz zuvor ergangene, zur Veröffentlichung bestimmte BGer 4A_533/2025 vom 29. Juni 2026 zum Verbot der fishing expedition.
- Weiterzug: Ein Recours en matière civile an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen möglich (Art. 72 ff. BGG; Streitwert ≥ 15'000 Fr.). Ein solcher ist in der Datenbank nicht verzeichnet.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), eine Genfer Treuhandgesellschaft, verwaltet das Sekretariat von Arbeitgeberverbänden des Baugewerbes und erstellt monatlich Lohnabrechnungen für rund 3'000 Arbeitnehmer von 450 Bauunternehmen. Ausserdem verhandelt sie Kollektivarbeitsverträge. Die Arbeitnehmerin (im Folgenden: Arbeitnehmerin) wurde am 29. November 2022 als Verantwortliche des Lohnbüros (mit dem Titel «Directrice») ab dem 1. März 2023 angestellt, zu einem Bruttolohn von zuletzt 13'752 Fr. pro Monat. Sie war eingestellt worden, um eine im Rentenalter stehende Vorgängerin zu ersetzen. Am 13. Februar 2024 wurde sie freigestellt und zum 31. März 2024 gekündigt; wegen Arbeitsunfähigkeit endeten die Arbeitsverhältnisse faktisch am 30. April 2024.
Die Arbeitnehmerin macht vor dem Genfer Arbeitsgericht einerseits einen Ferienanspruch von 20,62 Tagen (13'037,40 Fr. brutto) und andererseits eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung von vier Monatslöhnen (55'008 Fr. netto) geltend. Sie begründet die Kündigung damit, sie habe ein dysfunktionales Verhalten der Vorgängerin beanstandet und sei deshalb entlassen worden. Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 27. April 2026 ordnete das Arbeitsgericht unter Ziff. 4 der Instruktionsverfügung an, dass die Arbeitgeberin auf einem USB-Stick die gesamte E-Mail-Box der Arbeitnehmerin für die Zeit vom 1. März 2023 bis zum 13. Februar 2024 herauszugeben habe, gegebenenfalls unter Schwärzung vertraulicher Daten, und setzte unter Ziff. 5 eine Frist bis zum 29. Juni 2026. Die Arbeitgeberin focht die Ziff. 4 und 5 mit Beschwerde bei der Cour de justice an.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO)
Art. 319 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Beschwerde sind anfechtbar: a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; c. Fälle von Rechtsverzögerung.»
Die Cour de justice prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Instruktionsverfügung. Eine prozessleitende Verfügung wie eine Beweisanordnung ist nur dann selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist restriktiv zu interpretieren, da der Gesetzgeber eine endlose Prozessverlängerung durch isolierte Rechtsmittel gegen Beweisanordnungen vermeiden wollte (BGE 138 III 378 E. 6.3; BGE 137 III 380 E. 2). Eine blosse Prozessverlängerung oder Kostenerhöhung reicht nicht aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verursacht eine Beweisanordnung grundsätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei die Beweisanordnung im Rahmen der Endentscheid-Beurteilung zur Überprüfung stellen kann (BGE 151 III 287 E. 3.3.2; BGE 141 III 80 E. 1.2). Eine Ausnahme wurde jedoch in Fällen anerkannt, in denen die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen definitiv und irreversibel ist — wie etwa im Fall eines Arbeitgebers, der zur Herausgabe von Bilanzen und Erfolgsrechnungen verpflichtet wurde, damit die Arbeitnehmerin ihre Gewinnbeteiligung berechnen konnte (vgl. auch BGer 5A_823/2020 vom 7. Mai 2021 E. 1.2.2; BGer 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.4; BGer 4A_390/2016 vom 18. Januar 2017 E. 1.1).
Im vorliegenden Fall bejahte die Cour de justice den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Arbeitgeberin habe überzeugend dargelegt, dass die Herausgabe der gesamten E-Mail-Box der Arbeitnehmerin auf einem USB-Stick über einen Zeitraum von fast einem Jahr ein erhebliches Risiko der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und sensiblen Drittdaten birgt. Einmal übermittelt, seien die Informationen unwiderruflich. Besonderheit des Falles: Es handelt sich nicht um die Herausgabe eines einzelnen, klar identifizierten Dokuments, sondern um die gesamte Korrespondenz einer Direktorin, die naturgemäss zahlreiche Dokumente mit Drittbezug enthält. Die Beschwerde ist damit zulässig.
Verbot der Beweisausforschung (Art. 150 und 160 ZPO)
Art. 160 ZPO (SR 272)
«1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.»
Gegenstand des Beweises sind nach Art. 150 Abs. 1 ZPO rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Beweisanträge, die einzig dazu dienen, erst Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen zu gewinnen, die die Partei bisher nicht substanziiert behaupten konnte, sind als unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) verpönt (BGE 147 III 139 E. 1.7.2; vgl. hierzu auch die dogmatische Einordnung im Kommentar zu Art. 150 ZPO, Rz. 6). Aus Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO ergibt sich zwar eine Herausgabepflicht für Urkunden, doch darf sich diese nur auf Dokumente beziehen, die der Beweisführung über bekannte und substanziiert behauptete Tatsachen dienen (BGer 4A_533/2025 vom 29. Juni 2026 E. 3.5.2 [zur Veröffentlichung bestimmt]; BGer 5A_295/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2; BGE 147 III 139 E. 1.7.2). Eine Editionspflicht setzt voraus, dass die herauszugebenden Stücke verhältnismässig wenige und klar identifiziert sind (Hasenböhler/Yanez, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, S. 105–106, N. 4.9). Es ist unzulässig, die Herausgabe der gesamten Korrespondenz und sämtlicher Geschäftsbücher zu verlangen (BGer 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 10.7.1).
Die Cour de justice gelangte zum Schluss, dass die angefochtene Anordnung gegen Art. 150 und Art. 160 ZPO verstösst. Die Herausgabe der gesamten E-Mail-Box der Arbeitnehmerin über mehr als elf Monate führe zur Produktion sehr zahlreicher E-Mails, die für die beiden Streitfragen — Anzahl genommenen Ferientage und Charakter der Kündigung als missbräuchlich oder nicht — nicht relevant sind. Lohninformationen der verwalteten Unternehmen oder Korrespondenz mit Gewerkschaften über GAV-Verhandlungen haben mit dem Streitgegenstand nichts zu tun. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und dessen Unterprinzip der Notwendigkeit (BGE 150 I 120 E. 4.1.1) führen zum gleichen Ergebnis: Der Datenumfang der E-Mail-Box einer Lohnbüroleiterin mit administrativer Funktion ist in keinem Verhältnis zu den zu beweisenden Tatsachen. Eine gezielte Anordnung — bezogen auf einen Zeitraum, ein Thema und bestimmte Kommunikationspartner — wäre hingegen zulässig und nach Ansicht der Arbeitgeberin selbst positiv beantwortet worden.
Verweigerungsrecht der Geheimnisträger (Art. 163 Abs. 2 ZPO)
Art. 163 ZPO (SR 272)
«1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.»
Die Arbeitgeberin beruft sich auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 Abs. 2 ZPO. Die nach Art. 33 ATSG (SR 830.1) und Art. 86 BVG (SR 831.40) geschützten Sozialversicherungsgeheimnisse gehören zu den «anderen gesetzlich geschützten Geheimnissen» im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin verwaltet Lohnabrechnungen für 3'000 Arbeitnehmer von 450 Bauunternehmen und verhandelt Kollektivarbeitsverträge; ihre E-Mail-Kommunikation als Lohnbüroleiterin enthält zwangsläufig zahlreiche lohnbezogene und verhandlungstaktische Informationen.
Die Cour de justice wog die Interessen ab und kam zum Schluss, dass das Geheimhaltungsinteresse der Arbeitgeberin das Wahrheitsfindungsinteresse der Arbeitnehmerin überwiegt. Die streitigen Informationen — Ferientage und Charakter der Kündigung — stehen zu den Lohn- und Verhandlungsdaten nur in einem sehr losen, wenn nicht gar nichtigem Bezug. Das Argument der Arbeitnehmerin, das DSG schütze nur natürliche Personen und nicht mehr juristische, verfängt nicht: Lohnabrechnungen betreffen natürliche Personen, für die jeweils Sozialversicherungsabzüge vorgenommen werden. Auch das Argument, sie habe die Informationen bereits aus ihrer Tätigkeit gekannt, überzeugt die Cour de justice nicht: Es geht hier nicht um die tagtägliche Konsultation von Daten während der Arbeitszeit, sondern um die definitive und bedingungslose Herausgabe auf zwei Datenträgern.
Unzulänglichkeit der Schwärzung und der Androhung einer Busse
Das Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeberin das Recht eingeräumt, vertrauliche Daten zu schwärzen (Art. 156 ZPO). Die Cour de justice hielt fest, dass Schwärzung zwar ein taugliches Mittel zum Schutz schutzwürdiger Interessen sein kann, hier aber angesichts des Umfangs — der gesamten E-Mail-Box — der Schwärzungsaufwand selbst disproportioniert sei. Die Schwärzungsbefugnis vermag die Rechtswidrigkeit der Herausgabeanordnung nicht zu heilen. Auch der subsidiäre Antrag der Arbeitnehmerin, die Herausgabe mit einer Busse bei Weitergabe an Dritte zu verbinden, wurde abgewiesen: Bei dem Datenvolumen und dem definitiven Charakter der Herausgabe genügt eine solche Massnahme nicht, um das Risiko auch unbeabsichtigter Weitergabe auszuschliessen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid der Genfer Cour de justice steht in einer konsistenten Linie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweisausforschung und zur Herausgabepflicht im Zivilprozess:
Bestätigung von BGE 147 III 139: Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 139 E. 1.7.2 festgehalten, dass weder der materielle Auskunftsanspruch nach dem Datenschutzgesetz noch der prozessuale Anspruch auf Beweisabnahme zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden dürfen. Die Cour de justice wendet diesen Grundsatz auf die Herausgabe einer gesamten E-Mail-Box an und bestätigt damit die Tragweite des Verbots der fishing expedition.
Bestätigung von BGer 4A_533/2025 (zur Veröffentlichung bestimmt): Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2026 — also nur drei Monate vor dem hier besprochenen Entscheid — das Verbot der Beweisausforschung im Zusammenhang mit einem umfassenden Einsichtsrecht bekräftigt. Die Cour de justice zitiert diesen Entscheid als neuesten Beleg für den Grundsatz, dass die Herausgabepflicht nur Dokumente umfassen darf, die der Beweisführung über substanziiert behauptete Tatsachen dienen.
Bestätigung von BGE 151 III 287 und BGE 141 III 80: Diese Entscheide bestätigen den Grundsatz, dass Beweisanordnungen grundsätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen. Die Cour de justice anerkennt die Ausnahme für die irreversible Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die bereits in der Linie BGE 138 III 378 → BGer 5A_823/2020 → BGer 4A_125/2020 → BGer 4A_390/2016 → BGer 4A_195/2010 begründet wurde, und dehnt sie auf die Herausgabe einer gesamten E-Mail-Box aus.
Präzisierung: Der Entscheid präzisiert, dass die Herausgabe einer gesamten E-Mail-Box — auch wenn sie von der betroffenen Partei selbst (der Arbeitnehmerin) beantragt wird und diese geltend macht, damit ihre eigenen Arbeitsleistungen beweisen zu wollen — als fishing expedition zu qualifizieren ist, wenn der Antrag nicht auf konkret identifizierte E-Mails, Zeiträume, Themen oder Kommunikationspartner eingegrenzt ist. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin die Informationen aus ihrer eigenen Tätigkeit bereits kennt, vermag das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an der herausgabebedingten, definitiven Offenlegung gegenüber Dritten nicht zu entkräften.
Noch nicht höchstrichterlich geklärt: Die spezifische Konstellation — Herausgabe der gesamten E-Mail-Box einer Arbeitnehmerin an die Arbeitnehmerin selbst (nicht an die Gegenpartei, sondern an die Partei, deren eigentes Postfach betroffen ist) im Arbeitsprozess — ist vom Bundesgericht noch nicht direkt entschieden worden. Die Frage, ob das Sozialversicherungsgeheimnis (Art. 33 ATSG, Art. 86 BVG) einer Herausgabe der gesamten E-Mail-Box an die ehemalige Arbeitnehmerin entgegensteht, dürfte im Falle eines Weiterzugs ans Bundesgericht einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden.
Fazit
Die Cour de justice du canton de Genève hat mit ACJC/1749/2026 einen praxisnahen Entscheid zur Frage der Herausgabe einer gesamten E-Mail-Box im Arbeitsprozess gefällt. Der Entscheid ist dogmatisch sorgfältig begründet und deckt zwei zentrale Problemfelder ab: das Verbot der Beweisausforschung (Art. 150 und 160 ZPO) und das Verweigerungsrecht der Träger gesetzlich geschützter Geheimnisse (Art. 163 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 33 ATSG und Art. 86 BVG). Die Schwärzungsbefugnis nach Art. 156 ZPO vermag die Rechtswidrigkeit einer disproportionierten Herausgabeanordnung nicht zu heilen — ein Hinweis von praktischer Bedeutung für Instanzgerichte. Der Entscheid erinnert zudem an Art. 154 ZPO: Die Beweisverfügung kann jederzeit geändert oder ergänzt werden, sodass eine gezielte, auf bestimmte E-Mails, Zeiträume und Themen eingegrenzte Herausgabeanordnung im weiteren Verfahren möglich bleibt.
Die Kosten wurden der Arbeitnehmerin als unterliegende Partei auferlegt (600 Fr. Gerichtskosten); keine Parteientschädigung, da es sich um ein arbeitsrechtliches Verfahren handelt (Art. 22 Abs. 2 LaCC). Ein Weiterzug an das Bundesgericht mittels Recours en matière civile ist innerhalb von 30 Tagen möglich (Art. 72 ff. BGG); der Streitwert erreicht die Schwelle von 15'000 Fr.