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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  A-1738/2025  ·  vom 25.09.2026

Zugang zu CAR-T-Zelltherapie-Tarifdaten: BGÖ vs. Geschäftsgeheimnis

BVGer A-1738/2025 — Zugang zu Preisvereinbarungen für CAR-T-Zelltherapien

Rechtsgebiet: Öffentlichkeitsprinzip / Informationszugang · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I · Besetzung: Richter Metzger (Vorsitz), Richterin Pasqualetto Péquignot, Richterin Ackermann, Gerichtsschreiber Gunjic · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Journalist verlangt vom BAG Zugang zu geschwärzten Preisdaten für autologe CAR-T-Zelltherapien aus einem krankenversicherungsrechtlichen Tarifvertrag. Das BVGer bejaht überwiegend den Schutz als Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ, weil der Schweizer Preis zugleich Endpreis im Inland und Kalkulationsvariable für ausländische Referenzpreissysteme ist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Schwärzungen bei Preisen, Rabatten und Gesamtkosten bleiben bestehen; Zugang zu Vertragsmodalitäten (Laufzeit, Zugänglichkeit) der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 2 wird gewährt. Art. 7 Abs. 1 lit. b, h und Art. 8 Abs. 4 BGÖ werden abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert den Geschäftsgeheimnisbegriff im Transparenzrecht für den Bereich international referenzierter Arzneimittelpreise und grenzt ihn vom Ausnahmetatbestand der «konkreten behördlichen Massnahme» ab, den das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid BGer 1C_475/2023 enger ausgelegt hatte.

Sachverhalt

Ein Journalist ersuchte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im August 2020 um Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T-Zelltherapie (einer Krebstherapie mit modifizierten T-Zellen), aus denen die real bezahlte Vergütung hervorgeht. Das BAG gewährte beschränkten Zugang zu vier Dokumenten, schwärzte jedoch die Höhe der Vergütungen, Rabatte, geschätzten Gesamtkosten und deren Berechnung sowie Personennamen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfahl vollständigen Zugang (abzüglich Personennamen); das BAG hielt an der teilweisen Zugangsverweigerung fest.

Gegen die BAG-Verfügung erhob der Journalist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 wies das BVGer die Beschwerde ab und stützte die Zugangsverweigerung auf Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ (zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde dagegen mit BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025 gut: Die Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie sei keine «konkrete behördliche Massnahme» im Sinne dieser Bestimmung. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

Im vorliegenden Urteil beurteilt das BVGer nach Rückweisung die verbleibenden Ausnahmetatbestände, insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ (Geschäftsgeheimnisse).

Erwägungen

Öffentlichkeitsprinzip und Ausnahmen

Das BVGer stellt fest, dass das Gesuch in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt und die verlangten Unterlagen amtliche Dokumente nach Art. 5 BGÖ sind. Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare Vermutung zugunsten eines freien Zugangs.

Art. 6 Abs. 1 BGÖ (SR 152.3)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.»

Die Ausnahmen hiervon regelt Art. 7 BGÖ. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung geschützter Interessen nicht mit Sicherheit eintreten muss, jedoch auch nicht merely denkbar oder möglich erscheinen darf; zudem muss sie ernsthaft sein. Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen — der Gesetzgeber hat sie durch die abschliessende Aufzählung der Ausnahmegründe in Art. 7 Abs. 1 BGÖ vorweggenommen (BGE 144 II 77 E. 3).

Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ

Im Zentrum steht die Frage, ob die geschwärzten Preisangaben Geschäftsgeheimnisse der Zulassungsinhaberinnen (Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) sind.

Art. 7 Abs. 1 BGÖ (SR 152.3)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.»

Ein Geschäftsgeheimnis erfordert kumulativ: relative Unbekanntheit der Tatsache (weder offenkundig noch allgemein zugänglich), tatsächlichen Geheimhaltungswillen und ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Der Geheimnisbegriff wird im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich weit verstanden (BGE 142 II 340 E. 3.2; BGer 1C_335/2023 vom 11. März 2025 E. 3.1). Preiskalkulationen mit betriebswirtschaftlichem oder kaufmännischem Charakter fallen darunter, da ihre Offenlegung das Geschäftsergebnis und die Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen kann.

Schweizer Preis als Endpreis und ausländische Kalkulationsvariable

Das BVGer bejaht ein objektives Geheimhaltungsinteresse in der besonderen Konstellation des Falles: Der in der Schweiz tatsächlich vergütete Preis für die CAR-T-Zelltherapie ist gleichzeitig ein Endpreis im Inland und eine wesentliche Variable bei der Preiskalkulation im Ausland. Mehr als 20 Länder referenzieren ihre Arzneimittelpreise direkt auf die Schweiz, über 40 weitere indirekt (Botschaft BBl 2022 2427). Würden ausländische Behörden von den vertraulichen Preismodalitäten Kenntnis erlangen, drohten behördliche Preissenkungen auf diesen Märkten — und damit gravierende Umsatzverluste für die Unternehmensgruppen der Beschwerdegegnerinnen (mehrere Millionen US-Dollar).

Gewöhnlich wird kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse am aus einer Preiskalkulation resultierenden Endpreis anerkannt, soweit dieser keine Rückschlüsse auf Kalkulationen oder Rabattstrategien zulässt (BVGer A-1166/2024 vom 21. Januar 2026 E. 7.4.2). Hier liegt jedoch die Besonderheit, dass der Schweizer Preis unmittelbar in ausländische Preiskalkulationen einfliesset. Zudem ermöglicht die kleine Patientenpopulation in der Schweiz relativ einfache Rückschlüsse von den Gesamtkosten auf den Stückpreis.

Abgrenzung und weitere Ausnahmetatbestände

Der Umstand, dass die Angaben im Rahmen eines Tarifvertrags nach Art. 43 und 46 KVG stehen, ändert nichts am Geheimhaltungsinteresse. Die Tarifpartner handeln autonom; der Bundesrat beschränkt sich bei der Genehmigung auf das gesetzliche Minimum. Das Anliegen, behördliche Preissenkungen im Ausland abzuwenden, ist kein willkürliches Sonderinteresse.

Art. 8 Abs. 4 BGÖ (Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen) greift nicht, da die Dokumente keine Verhandlungspositionen der Bundesbehörden enthalten. Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ (freiwillig mitgeteilte Informationen mit Geheimhaltungszusicherung) scheitert daran, dass keine Geheimhaltungszusicherung durch das BAG nachgewiesen ist und die Angaben aufgrund der konstitutiven Wirkung der Tarifvertragsgenehmigung fraglich freiwillig übermittelt wurden.

Teilerfolg: Vertragsmodalitäten

Die Schwärzungen in Art. 1 («Allgemeines»), Art. 3 («Preis und Rechnungsstellung») und Art. 5 («Vertragsdauer und Kündigung») der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und drei Spitälern betreffen nicht die vertraulichen Preismodalitäten, sondern die Zugänglichkeit der Vereinbarung, ihre Laufzeit und das Vertragsverhältnis. An diesen Angaben werden keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Die Beschwerde wird in diesem Nebenpunkt gutgeheissen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zum Geschäftsgeheimnisbegriff nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ein, wie sie im Kommentar zu Art. 7 BGÖ auf glossagens.ch dargestellt wird. Dort wird der dreistufige Aufbau (Geheimhaltungsbedürftigkeit, Geheimhaltungswille, objektives Geheimhaltungsinteresse) in Übereinstimmung mit BGE 142 II 340 E. 3.2 und der Kasuistik entfaltet. Der Kommentar unterscheidet in seiner Grenzkasuistik plastisch zwischen Fällen, in denen Geschäftsgeheimnisse bejaht wurden (Pestizid-Verkaufsmengen, Goldlieferungen), und solchen, in denen sie verneint wurden (Prüfberichte über Sicherheitsmängel, Pauschalpreise bei Vergaben). Der vorliegende Fall fügt dieser Kasuistik eine neue Fallgruppe hinzu: international referenzierte Arzneimittelpreise, bei denen der Inlandspreis zugleich Kalkulationsgrundlage für Auslandsmärkte ist.

Das BVGer bestätigt damit die Grundaussage von BGer 1C_335/2023 vom 11. März 2025 E. 3.1–3.2.2, wonach Preiskalkulationen mit betriebswirtschaftlichem Charakter dem Geschäftsgeheimnisschutz unterstehen, und wendet sie auf die Konstellation internationaler Referenzpreissysteme an. Gleichzeitig präzisiert es den in BGE 146 II 265 E. 5.2.2 entwickelten Grundsatz, dass ein blosser Reputationsschaden kein Geschäftsgeheimnis begründet: Der konzerninterne Reputationsschaden, den die Beschwerdegegnerinnen geltend machen, wird vom BVGer nicht als tragend qualifiziert — entscheidend ist der wirtschaftliche Nachteil durch ausländische Preissenkungen.

Gegenüber dem Rückweisungsentscheid BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025 vollzieht das BVGer die engere Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ nach: Die Tarifvertragsgenehmigung ist keine «konkrete behördliche Massnahme», sondern beschränkt sich auf die Prüfung eines von Dritten ausgehandelten Vertrags. Die Schutzbehauptung verlagert sich damit von der behördlichen Massnahme (lit. b) auf das private Geschäftsgeheimnis (lit. g).

Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist grundsätzlich möglich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Art. 82 ff. BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist noch kein anschliessendes Bundesgerichtsurteil verzeichnet; das Urteil ist vom 25. September 2026 und die 30-tägige Beschwerdefrist läuft.

Fazit

Das BVGer verweigert im Ergebnis den Zugang zu den geschwärzten Preisdaten der CAR-T-Zelltherapien, gewährt aber Zugang zu unsensiblen Vertragsmodalitäten. Der Entscheid verdeutlicht, dass international referenzierte Arzneimittelpreise trotz des grundsätzlich weiten Öffentlichkeitsprinzips dem Geschäftsgeheimnisschutz unterstehen, wenn ihre Offenlegung über Auslandspreisvergleiche zu konkreten Umsatzverlusten auf ausländischen Märkten führt. Die laufende KVG-Revision (Art. 52c KVG, Massnahmen zur Kostendämpfung — Paket 2, BBl 2025 1108) wird diese Frage künftig legislativ klären, indem Preise und Rabatte im Rahmen von Preismodellen vom BGÖ-Zugang ausgenommen werden sollen. Der Bundesrat hat diese Änderung jedoch noch nicht in Kraft gesetzt, weshalb das BGÖ im Zeitpunkt des Urteils massgeblich bleibt.