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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  ZH Verwaltungsgericht  ·  VB.2026.00244  ·  vom 15.09.2026

Unentgeltlicher Rechtsbeistand im ZMG-Verfahren bei Eingrenzung

VB.2026.00244 — Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Zwangsmassnahmengerichtsverfahren

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung/Einzelrichterin · Besetzung: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Zwangsmassnahmengericht Zürich hatte einem ausländischen Betroffenen (Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet) zwar die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch mit dem Argument abgelehnt, im von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen, die eine Vertretung erforderlich machten.
  • Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Zürich hebt diese Verfügung auf: Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz schliessen die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung nicht per se aus. Eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet tangiert die Interessen der bedürftigen Partei erheblich; Sprachbarriere, prekäre Wohnsituation in der Notunterkunft und mangelnde Kenntnis des Schweizer Rechtssystems begründen die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 130 I 180 E. 3.2) im ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmenbereich und grenzt sich von einer schematischen Verweigerung der Verbeiständung bei Untersuchungsmaxime ab. Er ist noch nicht rechtskräftig; ein Weiterzug ans Bundesgericht über Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eröffnet.

Sachverhalt

Gegen einen ausländischen Mann (im folgenden «der Betroffene») wurde eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde angeordnet. Sein Rechtsvertreter (MLaw A, der Beschwerdeführer) stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Verfügung vom 3. März 2026 wurde das Gesuch abgewiesen: Das Zwangsmassnahmengericht erkannte zwar die unentgeltliche Prozessführung zu (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit bejaht), lehnte die unentgeltliche Rechtsvertretung jedoch ab, da keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorlägen, weil die Untersuchungsmaxime und die Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte. Zudem hätte der Betroffene die vorgebrachten Argumente (Rayon zu klein, Geltungsdauer zu lang) auch selbst vorbringen können.

Der Rechtsbeistand erhob am 20. April 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, die Verfügung aufzuheben und dem Betroffenen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Verwaltungsgericht ist für die Überprüfung der Eingrenzung zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. b VRG). Da die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei derselben Instanz anfechtbar ist wie der Endentscheid in der Sache, ist das Verwaltungsgericht auch für die vorliegende Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG — Einzelrichterin). Der Rechtsbeistand ist gegen die Verweigerung seiner Bestellung als unentgeltlicher Vertreter im eigenen Namen beschwerdeberechtigt; die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt.

Massgebliche Bestimmungen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bildet Art. 29 Abs. 3 BV. Auf kantonaler Ebene wird dieser Anspruch in § 16 Abs. 1 und 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ausgestaltet: Absatz 1 regelt den Erlass der Verfahrenskosten bei Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit, Absatz 2 den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die betroffene Person ihre Rechte im Verfahren nicht selbst zu wahren vermag. Die massgeblichen Kriterien — Schwere der Betroffenheit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, persönliche Fähigkeiten — werden durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Verhältnis von Offizialmaxime und Notwendigkeit der Verbeiständung

Zentrale Erwägung des Verwaltungsgerichts ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung ausschliessen. Das Gericht verneint dies mit direktem Bezug auf BGE 130 I 180 E. 3.2: Die Untersuchungsmaxime und die von ihr ermöglichte aufsichtsrechtliche Aufhebung fehlerhafter Entscheide lassen eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet zwar die Behörde, von sich aus alle entscheidwesentlichen Elemente zu berücksichtigen, entbindet aber die Beteiligten nicht von der Mitwirkungspflicht — durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Würdigung des Einzelfalls

Das Verwaltungsgericht wendet die in seiner Praxis entwickelten Kriterien an:

  • Schwere der Betroffenheit: Eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet tangiert die Interessen der bedürftigen Partei erheblich und stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar (vgl. VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.8.3).
  • In der betroffenen Person liegende Gründe: Beschränkte Deutschkenntnisse, eine prekäre Wohnsituation in einer Notunterkunft, mangelnde Rechtskenntnisse und fehlende Fähigkeit, sich im Schweizer Rechtssystem zurechtzufinden, werden praxisgemäss zugunsten der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gewichtet (VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 7.5; 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 4.3; 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.2.2).
  • Konkrete Umstände: Der Betroffene spricht keine Schweizer Amtssprache und verfügt in der Notunterkunft offensichtlich nicht über die nötigen Ressourcen (Computer, Drucker, Schreibtisch), um sich mit dem Schweizer Rechtssystem vertraut zu machen. Von ihm konnte nicht verlangt werden, eigenständig mit den richtigen Argumenten bei der richtigen Instanz Beschwerde zu erheben.

Entbehrlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit verneint

Das Zwangsmassnahmengericht hatte argumentiert, der Rechtsvertreter habe «nur» die Grösse des Rayons und die Dauer beanstandet — Argumente, die der Betroffene auch selbst hätte vorbringen können. Das Verwaltungsgericht weist dies zurück: Gerade diese Punkte sind regelmässig Gegenstand einer rechtlich erheblichen Verhältnismässigkeitsprüfung in ähnlich gelagerten Fällen. Der Betroffene hätte diese juristische Relevanz jedoch nach dem Gesagten nicht selbst in Erfahrung bringen können oder müssen. Daraus, dass die anwaltliche Argumentation «nur» auf Verhältnismässigkeit lautete, kann nicht geschlossen werden, die anwaltliche Tätigkeit sei entbehrlich gewesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Bundesgerichtsrechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die etablierte bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV ein, wonach die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht von der Rechtsnatur des Verfahrens abhängt, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend sind. Das Bundesgericht hatte in BGE 130 I 180, E. 3.2 klargestellt, dass die Untersuchungsmaxime eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen lässt — der vorliegende Entscheid wendet diesen Grundsatz auf das ausländerrechtliche Zwangsmassnahmengerichtsverfahren an und bestätigt damit die bundesgerichtliche Linie.

Die dogmatische Grundlage dieser Praxis geht auf BGE 128 I 225 zurück, wo das Bundesgericht festhielt, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in Betracht fällt, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, und dass die bedürftige Partei Anspruch hat, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall Schwierigkeiten bietet, denen sie allein nicht gewachsen wäre (vgl. auch BGE 125 V 32, E. 4b). Das Verwaltungsgericht Zürich übernimmt diese Massstäbe und konkretisiert sie für die Situation eines mittellosen Ausländers in der Notunterkunft, der keine Schweizer Amtssprache beherrscht.

Abgrenzung zu einer schematischen Verweigerungspraxis

Der Entscheid grenzt sich von einer schematischen Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung in Offizialmaxime-verfahrenlichen Kontexten ab. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Verbeiständung im Wesentlichen mit dem Argument verweigert, die Offizialmaxime schliesse rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus. Diese Auffassung korrespondiert mit der älteren Praxis, die in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz einen strengen Massstab anlegte (vgl. BGE 122 I 8, E. 2c). Das Bundesgericht hat jedoch bereits in BGE 130 I 180 klargestellt, dass die Untersuchungsmaxime die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht generell ausschliesst, sondern stets die konkreten Umstände zu würdigen sind. Das Verwaltungsgericht Zürich wendet diesen differenzierten Massstab an und betont ausdrücklich, dass personengebundene Faktoren (Sprache, Wohnsituation, Rechtskenntnisse) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.

Spezifisches Ausländerrecht

Im ausländerrechtlichen Kontext, insbesondere bei Eingrenzungen, bestätigt der Entscheid die Tendenz der kantonalen Praxis, die erhebliche Betroffenheit der bedürftigen Person bei Grundrechtseingriffen zu bejahen und Sprachbarrieren sowie prekäre Lebensumstände als gewichtige Faktoren zugunsten der Verbeiständung zu berücksichtigen. Die dogmatischen Grundlagen von Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliches Fundament des Schweizer Verfahrensrechts, das Rechtsuchende vor behördlicher Willkür und prozessualer Überrumpelung schützt, wie sie im Kommentar zu Art. 29 BV dargestellt werden, werden durch diesen Entscheid im ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmenbereich bestätigt.

Weiterzugsmöglichkeit

Der Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid und damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist.

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Gegen das Urteil kann jedoch nach der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht erhoben werden. Ob der Weiterzug zulässig ist, richtet sich nach Art. 93 BGG: Ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht zulässig oder wird von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist der Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Im OCL-Datensatz wurden keine vor- oder nachgelagerten Instanzen gefunden; der Entscheid ist laut Header noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Zürich hat mit diesem Entscheid eine praxisnahe und einzelfallbezogene Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV auf das ausländerrechtliche Zwangsmassnahmengerichtsverfahren vorgenommen. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Offizialmaxime kein Automatismus zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist, sondern stets die konkreten Umstände — einschliesslich personengebundener Faktoren wie Sprachbarriere, Wohnsituation und mangelnder Rechtskenntnisse — zu würdigen sind. Er bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 130 I 180, E. 3.2) und konkretisiert sie für die Situation von mittellosen Ausländerinnen und Ausländern in prekären Lebensverhältnissen, die einer Eingrenzung unterliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr Fr. 500.—, Total Fr. 605.--) werden dem Beschwerdegegner auferlegt; ihm wird zudem eine Parteientschädigung von Fr. 500.— auferlegt.