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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  BE Verwaltungsgericht  ·  200 2024 608  ·  vom 20.08.2026

IV-Stelle nutzt Social-Media-Recherche zur Überprüfung der PTBS-Diagnose

IV 200 2024 608 — Psychische Störung und Social-Media-Recherche als Beweismittel

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (IV) · Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung · Besetzung: 3 Richter/innen (Knapp [Präsident], Schwegler, Isliker) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 1975 geborener, als Flüchtling anerkannter Versicherter mit gutachterlich diagnostizierter PTBS und weiteren psychischen Störungen macht Leistungen der Invalidenversicherung geltend. Die IV-Stelle hatte eine Internetrecherche zu seinen Social-Media-Profilen durchgeführt und mit einem RAD-Gutachten die Arbeitsfähigkeit höher eingestuft.
  • Entscheidung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weist die Beschwerde ab. Es führt eine eigenständige Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durch und verneint einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, da die gutachterlich attestierten 50 % Arbeitsunfähigkeit den Standardindikatoren — insbesondere der Konsistenz — nicht standhalten.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die BGer-Rechtsprechung, dass die Auswertung öffentlich zugänglicher Social-Media-Profile zulässig ist und keine Observation nach Art. 43a ATSG darstellt. Er illustriert, wie Widersprüche zwischen geklagter Symptomatik und objektiviertem Aktivitätenniveau im Rahmen der Konsistenzprüfung zu Lasten der rentenansprechenden Person wirken.

Sachverhalt

Der 1975 geborene A.________, ein als Flüchtling in der Schweiz aufgenommener Versicherter mit langjährigem Sozialhilfebezug, meldete sich am 1. September 2022 unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen liess die IV-Stelle ihn durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 17. Januar 2024). Der Gutachter diagnostizierte eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % in angepasster Tätigkeit.

Die IV-Stelle führte sodann eine Internetrecherche durch, aus der sich ergab, dass der Versicherte in den Jahren 2023 und 2024 zahlreiche Auslandsreisen unternahm, in führenden Funktionen politisch aktiv war und eine rege Betätigung in den sozialen Medien pflegte. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) relativierte daraufhin die gutachterlichen Diagnosen und Beurteilungen und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 60 % bis 70 %, nach Optimierung der Behandlung auf bis zu 80 %. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen und die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

Erwägungen

Zuständigkeit und Prozessvoraussetzungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist sachlich und örtlich zuständig (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG [BSG 161.1]; Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt (Art. 59 ATSG), Frist und Form gewahrt. Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei (Art. 61 lit. c und d ATSG).

Rechtlicher Rahmen: Invalidität bei psychischen Störungen

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wurde (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die massgebenden Begriffsbestimmungen lauten:

Art. 7 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.»

Art. 8 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»

Gemäss ständiger BGer-Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70). Auf der ersten Ebene ist zu prüfen, ob die Diagnose unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Auf der zweiten Ebene erfolgt anhand eines Katalogs von Standardindikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist geleistet, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) ergibt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364; BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54).

Art. 28 IVG (SR 831.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1bis Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.»

Zulässigkeit der Internetrecherche

Der Beschwerdeführer rügte, die Internetrecherche sei eine unzulässige Observation nach Art. 43a ATSG, und die erhobenen Beweise hätten dem Gutachter vorgelegt werden müssen. Das Gericht folgte dem nicht: Anders als bei einer verdeckten Observation, bei der Bild- und Tonaufzeichnungen von in Echtzeit ablaufenden Vorgängen erstellt werden, hatte die IV-Stelle lediglich frei verfügbare Informationen aus Social-Media-Plattformen abgerufen, die der Versicherte aus freien Stücken öffentlich zugänglich gemacht hatte. Dies stellt keine verdeckte Observation dar und ist gemäss BGer-Rechtsprechung zulässig (BGer 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 6.2; SVR 2018 IV Nr. 74 S. 239). Die Unterlagen wurden ordnungsgemäss in den Akten abgelegt, der Versicherte konnte sich dazu äussern, und er bestritt deren Authentizität nicht.

Eigenständige Indikatorenprüfung durch das Gericht

Das Gericht nahmt die Indikatorenprüfung selbst vor, da weder das Gutachten von Dr. med. C.________ — dieses war in Unkenntnis der später erhobenen Internetrecherche erstellt worden — noch die RAD-Stellungnahme eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren enthielt. Das Gericht prüfte die Massgeblichkeit der gutachterlich attestierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren des BGE 141 V 281.

Funktioneller Schweregrad

Ausprägung der Befunde und Symptome (E. 4.2.1.1): Die geklagten Befunde und Symptome sind angesichts der nicht offengelegten häufigen Auslandsaktivitäten und des erheblichen Aktivitätenniveaus lediglich als leicht ausgeprägt zu bewerten. Die fehlende adäquate Behandlung — weder psychopharmakologisch noch psychotherapeutisch — spricht gegen einen hohen Leidensdruck.

Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen (E. 4.2.1.2): Es liegt keine schwere, therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung vor, da die wiederholten Auslandsreisen und das politische Engagement sonst nicht möglich wären. Es bestehen erhebliche therapeutische Optionen. Die kaum stattfindende Behandlung ist nicht krankheitsbedingt, sondern Folge einer nicht krankheitsbedingten Selbstlimitierung. Eine Eingliederungsresistenz ist ebenfalls zu verneinen, da der Versicherte im Ausland aktiv und in führenden Funktionen tätig ist.

Komorbiditäten (E. 4.2.1.3): Eine relevante wechseltige Verstärkung der diagnostizierten Störungen ist nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die ICD-10-Leitlinien, wonach die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung der PTBS folgt und diese ablöst, ist von dogmatischem Interesse, musste aber nicht abschliessend geklärt werden.

Persönlichkeit

Es liegt keine Persönlichkeitsstörung vor, die eine Ressourcenaktivierung erschweren würde. Der Versicherte verfügt durch seine berufsähnlich ausgeübten Tätigkeiten im Ausland über umfangreiche Erfahrung. Die Unmöglichkeit, die in der Heimat erlernte Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, ist invaliditätsfremd und steht der Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit nicht entgegen. Dass der Versicherte offensichtlich nicht gewillt ist, seine auslandsbezogenen politischen Aktivitäten zugunsten einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzugeben, stellt keine krankheitsbedingte Einschränkung dar.

Sozialer Kontext

Während der Gutachter von nur geringen sozialen Ressourcen ausging (lediglich Kontakt zur Mutter), zeigt die Internetrecherche ein breit abgestütztes soziales Umfeld mit zahlreichen Kontakten im In- und Ausland. Aus rechtlicher Sicht ist somit von aktivierbaren Ressourcen auszugehen.

Konsistenz als entscheidende Kategorie

Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus (E. 4.3.1): Der Versicherte hatte gegenüber dem Gutachter angegeben, nahezu vollständig zu Hause zu sein, soziale Kontakte praktisch keine mehr zu haben und nur kurze Spaziergänge zu unternehmen. Die Internetrecherche belegt jedoch ein deutlich höheres und vielfältiges Aktivitätenniveau mit regelmässigen Auslandsreisen und reger Social-Media-Betätigung. Dies widerspricht der subjektiv angenommenen bzw. gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit deutlich. Es kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen gesprochen werden.

Leidensdruck (E. 4.3.2): Mit Blick auf die unzureichend wahrgenommenen Therapien ist ein entsprechender Leidensdruck nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Ergebnis der Beweiswürdigung

Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der gutachterlich diagnostizierten psychischen Störungen anhand der Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit kann unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden; ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte BGer-Rechtsprechung zum strukturierten Prüfungsraster bei psychischen Störungen ein. Das Gericht wendet das zweistufige Prüfungsverfahren nach BGE 141 V 281 konsequent an, wonach sämtliche psychische Erkrankungen — seit der Praxisänderung in BGE 143 V 418 — einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Die Vorgehensweise des Gerichts, die Indikatorenprüfung selbst vorzunehmen, weil weder das Gutachten (in Unkenntnis späterer Beweise erstellt) noch die RAD-Stellungnahme (ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren) eine ausreichende Grundlage boten, entspricht der in BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 festgehaltenen Grundsatz, dass der Rechtsanwender die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit frei überprüft, sich aber nicht unzulässig parallelbegutachtend betätigt.

Die Konsistenzprüfung als entscheidende Beweisrechtliche Kategorie — wie sie im Glossagens-Kommentar zu Art. 28 IVG unter Abschnitt V («Psychische Leiden und Invalidität») im Kontext des strukturierten Beweisverfahrens dargestellt wird — bildet den Dreh- und Angelpunkt des Entscheids. Das Gericht bestätigt, dass Widersprüche zwischen geklagter Symptomatik und objektiviertem Verhalten (hier: Auslandsreisen, politische Aktivitäten) die Konsistenz und damit den Beweis einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zerstören, was sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364; BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54).

Die Zulassung der Internetrecherche als Beweismittel folgt der bereits in BGer 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 (E. 6.2; SVR 2018 IV Nr. 74 S. 239) etablierten Rechtsprechung, dass die Auswertung öffentlich zugänglicher Social-Media-Profile keine unzulässige Observation nach Art. 43a ATSG darstellt. Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechung: Social-Media-Aktivitäten können die Gutachterfeststellungen substantiell relativieren und sind geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens zu erschüttern, wenn sie mit den geklagten Beschwerden in Widerspruch stehen.

Die Feststellung, dass die mangelnde Behandlungscompliance (Terminabsagen, Nichteinnahme von Medikamenten, Verzicht auf alternative Behandlungsvorschläge) nicht krankheitsbedingt, sondern Folge einer «nicht krankheitsbedingten Selbstlimitierung» ist, steht im Einklang mit der BGer-Rechtsprechung zu den Ausschlussgründen nach BGE 131 V 49 und der Unterscheidung zwischen krankheitsbedingten und invaliditätsfremden Faktoren (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist grundsätzlich möglich: Gegen Urteile des kantonalen Versicherungsgerichts kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist bisher kein nachgeordneter Entscheid verzeichnet.

Fazit

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern illustriert die praktische Bedeutung der Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 bei psychischen Störungen und die Zulässigkeit von Social-Media-Recherchen als Beweismittel im Sozialversicherungsverfahren. Er zeigt auf, dass die Konsistenzprüfung den Kern der rechtlichen Überprüfung bildet: Stimmen geklagte Beschwerden und objektiviertes Verhalten nicht überein, ist der Beweis einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht, selbst wenn ein psychiatrisches Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Die Abgrenzung zwischen krankheitsbedingten Einschränkungen und invaliditätsfremden Verhaltensweisen — hier: die Priorisierung politischer Aktivitäten im Ausland gegenüber einer ärztlichen Behandlung und Erwerbstätigkeit in der Schweiz — ist dabei entscheidend.