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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  ZH Handelsgericht  ·  HE260058  ·  vom 16.09.2026

Handelsgericht ZH: IIHF darf voraussichtlich  US-Nationalmannschaftstrikots gestützt auf Statuten kommerzialisieren. Provisorische Massnahme abgelehnt

Executive Summary

  • Kernpunkt: USA Hockey, die nationale US-Eishockey-Dachorganisation, beantragte vorsorgliche Massnahmen gegen die International Ice Hockey Federation (IIHF) mit Sitz in Zürich, um dieser zu verbieten, Trikots der US-Nationalmannschaft zu entwerfen, herzustellen und kommerziell zu verwerten sowie eine Statutenänderung vorzunehmen.
  • Gericht: Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht (Oberrichter Dr. Stephan Mazan), Geschäftsnummer HE260058-O/U.
  • Entscheidung: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird vollumfänglich abgewiesen; die superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen dahin. Gerichtskosten CHF 30'000 und Parteientschädigung CHF 30'000 zu Lasten der Gesuchstellerin.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt, dass ein internationaler Sportverband gestützt auf seine Statuten berechtigt ist, Nationalmannschaftstrikots für seine Wettbewerbe herzustellen und zu kommerzialisieren, und dass ein Mitgliedsverband ohne glaubhaft gemachte Verletzung seiner Immaterialgüterrechte keinen Anspruch auf vorsorglichen Rechtsschutz hat. Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Streitwert CHF 4.45 Mio.).

Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, USA Hockey, Inc., ist eine nach US-amerikanischem Recht gegründete Nonprofit Corporation und nationale Dachorganisation für Eishockey in den Vereinigten Staaten. Sie ist Mitgliedsverband des Gesuchsgegners, der International Ice Hockey Federation (IIHF), eines Schweizer Vereins mit Sitz in Zürich, der als internationaler Dachverband für Eishockey fungiert und unter anderem die Eishockey-Weltmeisterschaften und die olympischen Eishockeyturniere organisiert.

Streitgegenstand ist das Design und der Verkauf derjenigen Trikots, welche die Mannschaften der Gesuchstellerin an den Wettkämpfen des Gesuchsgegners tragen, sowie von Replika-Trikots. Die Gesuchstellerin machte gestützt auf US-amerikanisches Immaterialgüterrecht (Lanham Act, Copyright Act), die Statuten des Gesuchsgegners sowie eine langjährige Praxis sämtliche Kommerzialisierungs- und Verkaufsrechte an diesen Trikots für sich geltend. Sie beantragte ein Verbot des Entwerfens, Herstellens und der kommerziellen Verwertung von Trikots durch den Gesuchsgegner sowie ein Verbot einer geplanten Statutenänderung und der Genehmigung von Verträgen mit dem neuen Lieferanten TRUE Sports. Der Gesuchsgegner bestritt, dass die beanstandeten Handlungen die Rechte der Gesuchstellerin verletzen, und beanspruchte die entsprechenden Kommerzialisierungsrechte für sich.

Im Verfahrensverlauf wurden zunächst superprovisorische Massnahmen angeordnet (Verfügungen vom 27. Mai 2026 und 17. Juni 2026), die jedoch im vorliegenden Endentscheid wieder aufgehoben werden. Am 25. August 2026 fand eine mündliche Verhandlung mit anschliessenden Vergleichsgesprächen statt, die ergebnislos verliefen.

Erwägungen

Formelles: Zuständigkeit und anwendbares Recht

Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Das Gericht bejahte die internationale Zuständigkeit gestützt auf das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) und zwar in Anwendung von Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 IPRG, wonach für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte am Ort zuständig sind, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahmen vollstreckt werden sollen. Die Hauptsache ist nach Art. 22.1 der Statuten des Gesuchsgegners dem Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne zugewiesen; die Massnahmen sind jedoch am Sitz des Gesuchsgegners in Zürich zu vollstrecken, weshalb die Zürcher Gerichte zumindest für das Massnahmeverfahren international und örtlich zuständig sind. Der Gesuchsgegner hat dies ausdrücklich anerkannt. Der Entscheid stützt sich dabei auf BGE 135 III 185, wonach die Anwendung des LugÜ den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element voraussetzt.

Das Gericht legte die prozessualen Voraussetzungen nach der lex fori (Art. 261 ff. ZPO, summarisches Verfahren nach Art. 248 lit. d ZPO) fest, während die materiellen Voraussetzungen der lex causae unterstehen: Immaterialgüterrechte nach Art. 110 Abs. 1 IPRG dem Recht der Vereinigten Staaten (Schutzlandprinzip), vereinsrechtliche Fragen nach Art. 154 IPRG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 IPRG dem Schweizer Recht.

Art. 110 Abs. 1 IPRG (SR 291)«Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird.»

Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen

Das Gericht prüfte die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO: Danach trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die Massnahme superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).

Art. 261 Abs. 1 ZPO (SR 272)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.»

Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 Erw. 4.1; BGE 132 III 715 Erw. 3.1). Das Beweismass der Glaubhaftmachung beseitigt jedoch die Behauptungs- und Substantiierungslast der Parteien nicht, wie das Gericht unter Verweis auf BGer 5A_822/2022 und 5A_280/2021 festhielt. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 261 ZPO bestätigt diese Dogmatik und bezeichnet die vier Voraussetzungen (Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit) als kumulativ; das Beweismass sei summarisch, und auch in rechtlicher Hinsicht beschränke sich das Gericht auf eine vorläufige Prüfung.

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bezüglich Trikot-Herstellung (Rechtsbegehren Ziff. 1)

Unstrittig war, dass die Gesuchstellerin Inhaberin der geltend gemachten Trade Dress-Rechte, Marken und Urheberrechte nach US-amerikanischem Recht (Lanham Act, 15 U.S.C. §§ 1051 ff.; Copyright Act, 17 U.S.C. §§ 101 ff.) ist. Ein Verfügungsanspruch lag insoweit vor, als die Gesuchstellerin ein Verbot der vollständigen Verwendung ihrer Immaterialgüterrechte begehrte. Ein Verfügungsgrund war jedoch nicht glaubhaft: Der Gesuchsgegner hatte vorprozessual schriftlich zugesichert, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin weder deren Marken noch sonstige Immaterialgüterrechte zu verwenden, und das von ihm inzwischen angekündigte generische Trikot-Design stand mit dieser Zusicherung in Einklang.

Das Gericht verneinte sodann eine Verwechslungsgefahr nach §§ 1114 und 1125 Lanham Act: Die Zuordnung der Trikots zur Gesuchstellerin sei zutreffend und nicht das Ergebnis einer Verwechslung, da die Trikots tatsächlich von deren Mannschaften getragen werden. Das Trikot erfülle seine Kennzeichnungsfunktion. Eine Urheberrechtsverletzung liess sich nicht generell, sondern nur in Bezug auf ein konkretes Design beurteilen, wobei die Gesuchstellerin selbst vorprozessual bestätigt hatte, dass die Herstellung eines ihre Rechte nicht verletzenden Trikots möglich sei.

Zentral war sodann die vereinsrechtliche Beurteilung: Die Statuten des Gesuchsgegners (insbesondere Art. 24.3) berechtigen und verpflichten den Gesuchsgegner, den Mannschaften der Gesuchstellerin für seine Wettkämpfe Trikots zur Verfügung zu stellen, wobei das Design der Genehmigung des Gesuchsgegners untersteht. Die Statuten räumen der Gesuchstellerin kein Recht ein, das On-Ice-Trikot-Design allein zu bestimmen. Die Gesuchstellerin kann ihre Rechte durch Mitwirkung am Designprozess wahren; die Verweigerung dieser Mitwirkung kann nicht dazu führen, dass der Gesuchsgegner seine statutarische Aufgabe der Trikotbereitstellung nicht mehr wahrnehmen darf.

Das vom Gesuchsgegner entworfene generische Trikot (Nationalfarben Rot, Weiss, Dunkelblau, Brustschrift «USA», Kragenschrift «LAND OF THE FREE HOME OF THE BRAVE») verwendete keine Marken, Trade Dress oder urheberrechtlich geschützten Designs der Gesuchstellerin. Die erforderliche Kennzeichnung der Mannschaften durch Länderbezeichnung und Nationalfarben sei notwendige und unvermeidbare Folge der Teilnahme an den Turnieren des Gesuchsgegners.

Kommerzialisierungsrechte an Trikots

Vom Herstellungsrecht zu unterscheiden ist das Recht zur kommerziellen Nutzung. Das Gericht legte Art. 24.3 der Statuten detailliert aus: Die Bestimmung, wonach die MNAs (Member National Associations) alle Rechte an ihrem Team-Logo, Emblem und Uniform-Design behalten («retain all rights») und der Gesuchsgegner MNA-Team-Trikots nicht ohne Zustimmung kommerziell nutzen darf, bezog sich auf Trikots, die Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Der Begriff «MNA Team Jersey» könne nicht als Überbegriff für sämtliche Trikotarten (einschliesslich On-Ice-Trikots und Branded-Replicas) verstanden werden, da solche Trikots auch die Marken des Gesuchsgegners und seines Herstellers tragen.

Die Kommerzialisierungsrechte an On-Ice-Trikots und Branded-Replicas stehen dem Gesuchsgegner zu, was durch Art. 24.1 (sole owner of all commercial rights) und Art. 24.4 (assignment of rights by MNAs) der Statuten gestützt wird. Dies steht im Einklang mit der langjährigen Praxis: Der Gesuchsgegner hatte bereits seit 1996 NIKE das exklusive weltweite Recht zum Verkauf von Authentic Competition Apparel und Branded-Replicas eingeräumt, und diese Verträge wurden von der Mitgliederversammlung genehmigt, an der die Gesuchstellerin stimmberechtigt teilnimmt. Der neue Vertrag mit TRUE Sports geht in den beanstandeten Punkten nicht über die bisherigen Rechte von NIKE hinaus.

Statutenänderung und TRUE-Vertrag (Rechtsbegehren Ziff. 2)

Die geplante Statutenänderung bringt nach Auffassung des Gerichts keine inhaltlichen Veränderungen der Rechte und Pflichten der Parteien mit sich, sondern stellt eine Klarstellung bzw. Umsetzung der bereits bisherigen Regelung und Praxis dar. Auch der Vertrag mit TRUE Sports weicht in den beanstandeten Punkten nicht wesentlich von den bisherigen NIKE-Verträgen ab. Die Gesuchstellerin vermochte weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.

Novenrecht

Das Gericht liess echte Noven zu, die anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 neu eingebracht wurden (Art. 229 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO), namentlich das Protokoll der Vereinsversammlung vom 28. Mai 2026 und die geplante Abstimmung an der nächsten Versammlung vom 29. September bis 2. Oktober 2026. Ein unechtes Novum (E-Mail vom 16. April 2019) wurde hingegen nicht berücksichtigt (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO e contrario), da die Gesuchstellerin nicht darlegte, weshalb es ihr nicht zumutbar war, dieses bereits im Gesuch vorzubringen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid des Zürcher Handelsgerichts bewegt sich in den Bahnen der etablierten Bundesgerichtspraxis zu den Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ZPO. Das Gericht wendet die massgeblichen Grundsätze korrekt an: Die Glaubhaftmachung als herabgesetztes Beweismass (BGE 140 III 610 Erw. 4.1; BGE 132 III 715 Erw. 3.1), die Kumulativität von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sowie die summarische Rechtsprüfung. Die Kriterien entsprechen den im Glossagens-Kommentar zu Art. 261 ZPO dargestellten vier Voraussetzungen (Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit).

Die internationale Zuständigkeitsbegründung via Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 IPRG (Zuständigkeit am Vollstreckungsort für vorsorgliche Massnahmen bei ausländischer Hauptsache) entspricht der gefestigten Praxis (BGE 135 III 185 Erw. 3.3). Das Schutzlandprinzip des Art. 110 IPRG für Immaterialgüterrechte ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls unbestritten (vgl. BGE 140 III 473; BGer 4C.196/2002). Die Anknüpfung vereinsrechtlicher Fragen an Schweizer Recht via Art. 154 i.V.m. Art. 150 Abs. 1 IPRG (Personalstatut des Vereins) folgt der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.

Dogmatisch interessant ist der Entscheid weniger wegen neuer rechtlicher Grundsätze als vielmehr wegen seiner Sachverhaltsbezogenen Auslegung der Statuten eines internationalen Sportverbandes. Die Kernfrage — ob ein internationaler Dachverband gestützt auf seine Statuten berechtigt ist, Nationalmannschaftstrikots herzustellen und zu kommerzialisieren, auch ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedsverbands zu dessen Immaterialgüterrechten — ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Gericht löst sie durch eine sorgfältige grammatikalische, systematische und historische Auslegung der Statuten sowie durch Heranziehung der langjährigen Vertragspraxis (NIKE-Verträge seit 1996, jeweils von der Mitgliederversammlung genehmigt). Die Argumentation, dass die Verweigerung der Mitwirkung am Designprozess nicht dazu führen kann, dass der Verband seine statutarische Aufgabe der Trikotbereitstellung nicht mehr wahrnehmen darf, ist eine praxisnahe Lösung, die die Organisationsautonomie des Verbandes (vgl. Art. 60 ff. ZGB, BGE 97 II 108 zur Vereinsautonomie) gegen die Immaterialgüterrechte des Mitgliedsverbandes abwägt.

Ein Parallelverfahren mit gleichem Gegenstand und gleichem Datum liegt mit dem Entscheid HE260057 (Kanadischer Eishockeyverband gegen IIHF) vor, in dem das Handelsgericht Zürich am selben Tag die Gesuchstellerin (Kanada) gleichermassen abgewiesen hat. Beide Entscheide betreffen denselben Gesuchsgegner (IIHF) und dieselbe Statuten- und Vertragskonstellation.

Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist ausdrücklich vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 7: Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert von CHF 4.45 Mio. übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000 (Art. 74 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen zulässig wäre. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Gemäss OpenCaseLaw ist bisher kein Weiterzug dokumentiert.

Fazit

Das Handelsgericht Zürich weist das Gesuch von USA Hockey um vorsorgliche Massnahmen gegen die IIHF vollumfänglich ab. Der Gesuchstellerin gelang es nicht, eine drohende Verletzung ihrer Immaterialgüterrechte glaubhaft zu machen, da der Gesuchsgegner die Verwendung ihrer Marken, Trade Dress und urheberrechtlich geschützten Designs zugesichert hat und das strittige generische Trikot diese nicht verwendet. Die Statuten des Gesuchsgegners berechtigen und verpflichten diesen zur Herstellung und Kommerzialisierung von Turniertrikots, was durch die langjährige Vertragspraxis mit NIKE und die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die geplante Statutenänderung und der TRUE-Vertrag bringen keine inhaltlichen Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung. Der Entscheid ist ein Beleg dafür, dass vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht nicht allein auf behauptete, sondern nicht glaubhaft gemachte Rechtsverletzungen gewährt wird, und dass die vereinsrechtlichen Pflichten eines internationalen Sportverbandes gegenüber seinen Mitgliedern die Immaterialgüterrechte der Mitgliedsverbände insoweit begrenzen, als diese an den Wettbewerben des Verbandes teilnehmen.