ACJC/1431/2026 — Bankpfand und «Clawback»-Klagen im Madoff-Kontext: Keine Vorhersehbarkeit aussergewöhnlicher Betrugsskandale
Rechtsgebiet: Bankrecht / Fahrnispfand (Art. 884 ff. ZGB) · Vorinstanz: Tribunal de première instance de Genève (15. Kammer, JTPI/16895/2025 vom 8.12.2025) · Besetzung: Cour de justice, Chambre civile — Präsident Cédric-Laurent Michel, Richterin Paola Campomagnani, Richter Jean Reymond; Gerichtsschreiberin Camille Lesteven · Verfahrensergebnis: Berufung der Bank abgewiesen, erstinstanzliches Urteil bestätigt (Verurteilung zur Rückerstattung von 677'668 USD)
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Genfer Bank berief sich auf ihr vertragliches Fahrnispfand aus den Allgemeinen Bedingungen (Art. 7.19), um die Aktiven eines Kunden im Rahmen von US-amerikanischen «Clawback»-Klagen der Madoff-Liquidatoren zurückzubehalten. Die Cour de justice verneinte das Pfandrecht, da die aus einer beispiellosen Betrugsserie resultierende Anfechtungsklage für die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.
- Gericht: Cour de justice des Kantons Genf, Chambre civile (ACJC) — ein kantonales Berufungsgericht mit voller Sach- und Rechtsprüfung (Art. 310 ZPO).
- Entscheidung: Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung der Bank zur Rückerstattung der blockierten 677'668 USD; die Berufung wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 142 III 746, wonach für die Zulässigkeit eines Fahrnispfands für künftige Forderungen kumulativ Konnexität zur Geschäftsbeziehung und subjektive Vorhersehbarkeit der Forderung bei Vertragsschluss erforderlich sind. Eine Klausel, die auch «Prätentionen von Dritten» einbezieht, erweitert den Pfandumfang nicht dahingehend, dass eine Madoff-artige Anfechtungsklage davon erfasst wäre. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich und angeraten.
Sachverhalt
Die Geschäftsbeziehung und die Fondsanlage
Der Kunde (B.) unterhielt seit dem 17. November 1988 eine «execution only»-Bankbeziehung bei der Bank (A., ehemals C.). Die Allgemeinen Bedingungen in der ab Dezember 2008 geltenden Fassung (CG-2008) sahen in Art. 7.19 ein umfassendes Pfand- und Retentionsrecht der Bank an allen Aktiven des Kunden vor, und zwar «en garantie de toutes ses prétentions envers le client résultant de leurs rapports d'affaires, conditionnelles ou non, actuelles ou futures, y compris de facilités de crédits avec ou sans garanties ou de créances ou prétentions de tiers». Art. 7.33 CG-2008 unterstellte die Beziehungen Schweizer Recht und vereinbarte Genf als Gerichtsstand.
Am 27. Juni 2007 wurde ein Portfolio des Kunden — darunter 308,9203 Anteile des Fonds F. Ltd — von einer anderen Bank zur Bank transferiert. Auf Empfehlung des damaligen Kundenbetreuers E. instruierte der Kunde die Bank, diese Anteile zu verkaufen. Die Bank verkaufte die Anteile am 19. November 2007 im eigenen Namen, für Rechnung des Kunden, für 393'599,66 USD (nach Kommission). Der Kunde realisierte dabei einen Gewinn.
Die Madoff-Affäre und die US-amerikanischen Verfahren
Im Dezember 2008 wurde die seit Jahrzehnten bestehende Betrugsserie des G. über dessen Gesellschaft H. LLC aufgedeckt. Ein Liquidator (I.) wurde bestellt und erhob in den USA «Clawback»-Klagen nach US-amerikanischem Insolvenzanfechtungsrecht gegen Banken und Finanzinstitute, um fingierte Gewinne zurückzufordern. Gleichzeitig wurden Liquidatoren der Fonds F______ ernannt, die ebenfalls Klagen erhoben.
Am 20. Mai 2010 wurde die Bank von den Fonds-F______-Liquidatoren in den USA eingeklagt. Am 23. Juni 2010 blockierte die Bank das Konto des Kunden in Höhe von 677'668 USD — entsprechend dem Rücknahmepreis der Anteile plus 9 % Zins über acht Jahre. Sie berief sich dabei auf ihr Pfandrecht und den Umstand, dass sie im eigenen Namen, aber auf alleiniges Risiko des Kunden gehandelt habe. Im Oktober 2010 wurde die Klage «without prejudice» zurückgezogen, jedoch 2011 wiederaufgenommen. Am 16. April 2012 wurde die Bank zudem vom Liquidator I. vor dem US-Konkursgericht eingeklagt.
Die Blockade und das kantonale Verfahren
Am 21. Februar 2021 verlangte der Kunde die Freigabe seiner Aktiven. Die Bank bot im Januar 2022 die Unterzeichnung eines Indemnity-Letters an, was der Kunde ablehnte. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte der Kunde am 5. Oktober 2022 beim Tribunal de première instance Klage ein mit dem Begehren auf Rückerstattung der blockierten 677'668 USD nebst Zinsen sowie aller sonstiger Aktiven.
Das Tribunal wies die Bank mit Urteil JTPI/16895/2025 vom 8. Dezember 2025 an, dem Kunden 677'668 USD zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Februar 2021 sowie alle hinterlegten Aktiven herauszugeben. Die Bank wurde zur Tragung der Gerichtskosten (20'280 Fr.) und Parteientschädigung (27'000 Fr.) verurteilt. Das Tribunal stützte sich auf BGE 142 III 746 und verneinte das Pfandrecht der Bank, da eine Madoff-artige Betrugsserie und die daraus resultierenden Anfechtungsklagen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches
Der Entscheid wurde nach dem 1. Januar 2025 eröffnet, sodass das neue Berufungsverfahren nach Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbar ist. Die Berufung ist zulässig bei einem Streitwert von mindestens 10'000 Fr. (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO), was hier unbestritten erfüllt ist. Die Berufung wurde fristgerecht und formrichtig eingereicht (Art. 311 Abs. 1, 142 Abs. 3, 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Sache untersteht der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsprinzip (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Cour de justice prüft die Sache in Tat und Recht mit voller Kognition (Art. 310 ZPO) und kontrolliert die Beweiswürdigung des ersten Richters frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Die Frage, ob die CG-2008 dem Kunden überhaupt entgegengehalten werden können — er hatte erst in den Schlussplädoyeren bestritten, diese erhalten und unterzeichnet zu haben —, konnte offenbleiben.
Das Fahrnispfandrecht: materielle Voraussetzungen
Die Cour de justice legt die materiellen Voraussetzungen des Fahrnispfandrechts gemäss Art. 884 ff. ZGB dar und stützt sich dabei vollumfänglich auf BGE 142 III 746 E. 2.2:
Art. 884 ZGB (SR 210)«1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. 2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. 3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.»
Der Pfandbestellungsvertrag ist ein innominierter Vertrag, auf den die allgemeinen Bestimmungen des OR anwendbar sind (Art. 7 ZGB). Die essentialia negotii sind: (1) die Verpflichtung des Bestellers zur Pfandbestellung, (2) die Bezeichnung des Pfandgegenstands und (3) die Bezeichnung der gesicherten Forderung. Das Spezialitätsprinzip gilt im Fahrnispfandrecht nicht strikt: Die gesicherte Forderung muss weder qualitativ noch quantitativ bestimmt sein (im Gegensatz zur Hypothek, Art. 794 Abs. 1 ZGB). Es genügt, dass die Forderungen beim Abschluss des Pfandvertrags bestimmt oder genügend bestimmbar sind, was der Fall ist, wenn sie mit der Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner — der Grundbeziehung — konnex sind (BGE 142 III 746 E. 2.2.1).
Die Bestimmbarkeit künftiger Forderungen und das Erfordernis der Vorhersehbarkeit
Für künftige eventuelle Forderungen — namentlich von Banken gegen ihre Kunden — gilt gemäss BGE 142 III 746 E. 2.2.2 eine doppelte Voraussetzung: Die Forderung muss (1) konnex zur Geschäftsbeziehung sein und (2) für die Parteien bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrags subjektiv vorhersehbar gewesen sein. Der Besteller muss akzeptiert haben, solche Forderungen zu besichern, was voraussetzt, dass die Forderungen bei Vertragsschluss absehbar waren.
Wenn der Pfandvertrag vorsieht, dass das Pfandrecht alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank gegen den Kunden sichert, kann sich die Zulässigkeit nach Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 19 Abs. 2 OR fragen:
Art. 27 Abs. 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.»
Art. 19 Abs. 2 OR (SR 220)«Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.»
Das Erfordernis der genügenden Bestimmbarkeit der gesicherten Forderung, insbesondere bei künftigen Forderungen, dient der Individualisierung der Forderung; hingegen schützt Art. 27 Abs. 2 ZGB — übermässige Bindung — die Person vor übermässigen Verpflichtungen. Die Verpflichtung, alle künftigen Forderungen, die eine Person gegen eine andere haben könnte, zu besichern, ohne dass diese durch eine zeitliche Begrenzung, durch die Art der Geschäfte oder durch die Art des Erwerbs definiert sind, ist nach diesen Bestimmungen nichtig (BGE 142 III 746 E. 2.3). Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 27 ZGB im Prüfschema darlegt, ist bei Sicherungsgeschäften die Bestimmbarkeit des Bindungsgegenstands eine zentrale Voraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit oder — bei Teilnichtigkeit — zur richterlichen Herabsetzung führen kann (vgl. auch BGE 129 III 209; BGE 143 III 480).
Der Widerstreit der beiden Bundesgerichtsentscheide
Die Cour befasst sich eingehend mit dem scheinbaren Widerstreit zwischen zwei Bundesgerichtsentscheiden, die im Abstand von wenigen Monaten ergingen:
BGer 4A_540/2015 vom 1. April 2016 (BGer 4A_540/2015 vom 1. April 2016): In einer Dreierbesetzung entschied das Bundesgericht, dass die Bank ihr vertragliches Pfandrecht geltend machen durfte, um die Aktiven des Kunden im Hinblick auf die «Clawback»-Klage der Fonds-Liquidatoren zurückzubehalten. Die Forderung der Bank sei konnex zur Geschäftsbeziehung (Investmentoperation) und in den vorhersehbaren Geschäftsbeziehungen enthalten. Eine zu weit gefasste Klausel sei zwar hinsichtlich Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig, aber durch Auslegung bzw. Art. 20 Abs. 2 OR auf die Forderungen aus den laufenden oder absehbaren Geschäftsbeziehungen zu beschränken — wozu die streitige Forderung gehöre.
BGE 142 III 746 (BGE 142 III 746) vom 3. Oktober 2016: In einer Fünferbesetzung — mit denselben drei Richtern wie in 4A_540/2015 — entschied das Bundesgericht, dass eine künftige eventuelle Forderung nur dann genügend bestimmbar sei, wenn sie kumulativ konnex zur Geschäftsbeziehung sei und bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrags vorhersehbar gewesen sei. Eine Befreiungsforderung der Bank aus einer «Clawback»-Anfechtungsklage nach einer Betrugsserie sei nicht vorhersehbar. Weder der wirkliche, noch der objektive, noch ein hypothetischer Parteiwille rechtfertige eine solche Ausdehnung des Pfandrechts. Dieser Entscheid wurde im ATF veröffentlicht und stellt einen Praxiswechsel dar.
Die Cour stellt fest, dass BGE 142 III 746 kurz darauf durch BGer 4A_62/2016 vom 8. November 2016 in derselben Fünferbesetzung bestätigt wurde — albeit in einem anderen Sachverhaltszusammenhang (Rückforderung von Retrozessionen). Das Erfordernis der subjektiven Vorhersehbarkeit ist damit gefestigte Rechtsprechung.
Die Berufungsgründe der Bank
Die Bank brachte zwei Hauptgründe vor:
Erster Grund: Anwendbarkeit von 4A_540/2015. Die Bank argumentierte, der hier vorliegende Sachverhalt — «execution only»-Beziehung und tatsächliche Einreichung einer Klage in den USA — sei demjenigen in 4A_540/2015 näher als demjenigen in BGE 142 III 746 (wo eine Vermögensverwaltung mit diskretionärem Mandat und lediglich eine Androhung von Klage vorlag). Sie bestritt, dass BGE 142 III 746 einen Praxiswechsel darstelle, und verwies auf den eigenen Entscheid ACJC/122/2019 der Genfer Cour de justice vom 28. Januar 2019.
Die Cour weist dies ab: Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 746 ausdrücklich die Natur der Geschäftsbeziehung und das Bestehen eines US-Verfahrens nicht geprüft. Der Unterschied zwischen den beiden Entscheiden beruht nicht auf unterschiedlichen Sachverhalten, sondern auf der rechtlichen Beurteilung der Pfandklausel. BGE 142 III 746 wurde in Fünferbesetzung erlassen und im ATF veröffentlicht — Indizien für einen Grundsatzentscheid. Der Praxiswechsel muss auf ernsthaften und objektiven Gründen beruhen, die unter dem Aspekt der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je älter die als fehlerhaft erachtete Praxis ist (BGE 146 IV 126 E. 3). Das Bundesgericht hat diesen Wechsel mit einer verbesserten Erkenntnis des Gesetzeszwecks und der Entwicklung der Rechtsauffassung begründet. Der eigene Entscheid ACJC/122/2019 wurde im Rahmen einer Rechtsöffnungs-Summarverfahrens getroffen, mit beschränkter Prüfungsbefugnis, und erklärt die beiden Bundesgerichtsentscheide nicht. Die Cour hat zudem bereits in ACJC/1555/2022 vom 25. November 2022 die neuere und veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 III 746) angewandt, obwohl der Sachverhalt nicht vollständig identisch war.
Zweiter Grund: Weitergehende Klausel und Vorhersehbarkeit der «Clawback»-Klage. Die Bank machte geltend, die Klausel 7.19 CG-2008 sei weiter als die Klauseln in den Bundesgerichtsentscheiden, da sie ausdrücklich auch «prétentions de tiers» einbeziehe. Dies begründe ein ausdrücklicheres und präziseres Garantieregime. Zudem sei der Madoff-Betrug — der zu einer Überbewertung der Fondsanteile und zum Konkurs des Fonds geführt habe — ein übliches Risiko auf den Finanzmärkten, da Konkurse infolge von Betrug häufig seien. «Clawback»-Klagen seien bei Konkurs üblich, unabhängig vom Betrug, und die Aussetzung gegenüber einem solchen Risiko gehöre zur normalen Ordnung der Dinge.
Die Cour weist auch dies zurück: BGE 142 III 746 E. 2.4.2 hat ausdrücklich festgehalten, dass selbst eine weit formulierter Pfandvertrag, der der Bank Schutz gegen riskante Investitionen, Finanzskandale und spektakuläre Konkurse bieten soll, nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass eine Anfechtungsklage eines Dritten infolge eines Betrugs vorhersehbar sei. Die Klausel 7.19 CG-2008 ist nicht weiter formuliert als die Klauseln in den Bundesgerichtsentscheiden. Die Ausdrücklichkeit, dass auch «prétentions de tiers» erfasst seien, ändert nichts daran, dass die gesicherte Forderung bei Vertragsschluss vorhersehbar sein muss. Eine beispiellose Betrugsserie, die niemand entdeckt hatte, und die daraus resultierende Anfechtungsklage gingen weit über das hinaus, was die Parteien bei Abschluss des Pfandvertrags vernünftigerweise erwarten konnten oder mussten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung von BGE 142 III 746
Der vorliegende Entscheid der Genfer Cour de justice bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 142 III 746 vollumfänglich. Das Erfordernis der doppelten Bedingung — Konnexität und subjektive Vorhersehbarkeit — für die Bestimmbarkeit künftiger eventuellen Forderungen im Fahrnispfand wird konsequent angewandt. Die Cour befasst sich dabei mit einem Sachverhalt, der sachlich näher an BGer 4A_540/2015 vom 1. April 2016 liegt als an BGE 142 III 746: Es bestand eine «execution only»-Beziehung, der Kundenbetreuer hatte den Verkauf zwar empfohlen, aber der Kunde instruierte die Bank, und die Bank wurde tatsächlich in den USA eingeklagt — anders als in BGE 142 III 746, wo eine diskretionäre Vermögensverwaltung vorlag und die Bank lediglich von einer möglichen Klage bedroht war.
Gerade dieser Umstand macht den Entscheid bedeutsam: Die Cour stellt klar, dass die Unterscheidung zwischen den beiden Bundesgerichtsentscheiden nicht auf dem Sachverhalt beruht (Art der Geschäftsbeziehung, Existenz eines US-Verfahrens), sondern auf der rechtlichen Beurteilung der Pfandklausel. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 746 diese Kriterien ausdrücklich nicht geprüft, sondern das Pfandrecht aus einem anderen Grund verneint: der fehlenden Vorhersehbarkeit. Der Entscheid der Cour eliminiert damit denargumentativen Hebel, der sich aus dem unterschiedlichen Sachverhalt zwischen den beiden Bundesgerichtsentscheiden ergeben könnte, und bekräftigt, dass BGE 142 III 746 einen echten Praxiswechsel darstellt, der ungeachtet der Sachverhaltsparallelen zu 4A_540/2015 massgeblich ist.
Präzisierung: «execution only» vs. diskretionäre Vermögensverwaltung
Die Cour präzisiert, dass die Natur der Geschäftsbeziehung — «execution only» oder diskretionäre Vermögensverwaltung — für die Frage des Pfandrechts irrelevant ist, soweit das Bundesgericht in BGE 142 III 746 diese Frage ausdrücklich offengelassen hat. Entgegen der Auffassung der Bank, die sich auf den Umstand berief, der Kunde habe hier die Verkaufsentscheidung selbst getroffen, und deshalb sei der Fall dem 4A_540/2015 vergleichbar, stellt die Cour fest, dass der Unterschied zwischen den beiden Bundesgerichtsentscheiden ein rein rechtlicher war, bezüglich der Auslegung der Pfandklausel, nicht ein tatsächlicher.
Präzisierung zur Klauselweite
Der Entscheid präzisiert ferner, dass eine Klausel, die ausdrücklich auch «prétentions de tiers» in das Pfand einbezieht (wie Art. 7.19 CG-2008), nicht weiter ist als die Klauseln, die in BGE 142 III 746 und 4A_540/2015 geprüft wurden. Diese Formulierung vermag die Vorhersehbarkeitsanforderung nicht zu verschieben. Der Einbezug von Drittforderungen betrifft die Konnexitätsfrage, nicht die Vorhersehbarkeitsfrage. Selbst wenn die Klausel weiter formuliert wäre, bliebe das Erfordernis, dass die konkrete Forderung bei Vertragsschluss für die Parteien absehbar war — was bei einer beispiellosen Betrugsserie und der daraus resultierenden Anfechtungsklage nicht der Fall ist. Damit grenzt die Cour den Entscheid von einer Argumentation ab, die auf die formelle Weite der Klausel abstellt, und betont die materielle Vorhersehbarkeitsprüfung.
Bestätigung der eigenen Rechtsprechung
Die Cour bestätigt ihren eigenen Entscheid ACJC/1555/2022 vom 25. November 2022, in dem sie bereits BGE 142 III 746 angewandt hatte, obwohl die Bank dort die Anteile auf Instruktion des Kunden verkauft hatte (wie hier), und obschon ein US-Verfahren anhängig war (wie hier). Sie grenzt sich dabei von ACJC/122/2019 vom 28. Januar 2019 ab, der im Rahmen eines Rechtsöffnungs-Summarverfahrens erging und mit beschränkter Prüfungsbefugnis. Dieser sei nicht massgeblich, da die Cour im Summarverfahren nur auf Glaubhaftigkeit prüfe und nicht den gleichen Prüfungsmassstab anlege wie im ordentlichen Verfahren.
Abgrenzung zum Befreiungsanspruch nach Art. 402 OR
Der Entscheid befasst sich nicht mit der Frage des Befreiungsanspruchs der Bank gegen den Kunden nach Art. 402 Abs. 1 OR, der in BGer 4A_429/2014 vom 20. Juli 2015 und BGer 4A_540/2015 vom 1. April 2016 E. 3.3 geprüft wurde. Dort hatte das Bundesgericht festgestellt, dass der Befreiungsanspruch der Bank aus dem Vertrag mit dem Kunden — und nicht primär aus Art. 402 Abs. 1 OR, der dispositiv ist — fliesst, wenn der Kunde die Gewinne und Risiken der Investition allein trägt. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 402 OR darlegt, regelt Art. 402 Abs. 1 OR die Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten, namentlich den Auslagenersatz und die Befreiung von Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall war diese Frage nicht streitgegenständlich; die Bank berief sich ausschliesslich auf das Pfandrecht. Ob der Befreiungsanspruch aus dem Vertrag — ungeachtet des Pfandrechts — einen selbständigen Rückbehaltungsanspruch rechtfertigen könnte, bleibt offen.
Vorhersehbarkeit «gewöhnlicher» Betrugskonkurse
Die Cour setzt sich mit dem Argument der Bank auseinander, Betrugskonkurse seien «gewöhnlich» und «Clawback»-Klagen bei Konkurs üblich, unabhängig vom Betrug. Sie weist dies unter Berufung auf BGE 142 III 746 E. 2.4.2 zurück: Selbst wenn Banken ihre Pfanddokumente weit formulieren, um sich gegen riskante Investitionen, Finanzskandale und spektakuläre Konkurse abzusichern, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, bleibt die künftige eventuelle Forderung, die besichert werden soll, bei Vertragsschluss vorhersehbar. Eine Anfechtungsklage eines Dritten infolge eines Betrugs gehört nicht in diese Kategorie. Die Cour übernimmt diese Begründung wörtlich und wendet sie auf den vorliegenden Fall an, in dem die Madoff-Affäre als beispiellos und von niemandem entdeckt bezeichnet wird. Damit bestätigt die Cour, dass der Massstab ein subjektiver ist — massgeblich ist, was die konkreten Parteien bei Abschluss des Pfandvertrags vernünftigerweise vorhersehen konnten, nicht was in der abstracten Finanzwelt als möglich erscheint.
Fazit
Der Entscheid der Genfer Cour de justice bestätigt die erstinstanzliche Verurteilung der Bank zur Rückerstattung der blockierten 677'668 USD. Er wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 142 III 746 konsequent an und stellt klar, dass ein vertragliches Fahrnispfand einer Bank aus Allgemeinen Bedingungen keine Anfechtungsklagen eines Dritten infolge einer beispiellosen Betrugsserie abdeckt, weil eine solche Forderung bei Abschluss des Pfandbestellungsvertrags für die Parteien nicht vorhersehbar war.
Der Entscheid beseitigt die letzte argumentative Unsicherheit, die aus dem scheinbaren Widerstreit zwischen 4A_540/2015 und BGE 142 III 746 resultieren konnte: Da das Bundesgericht in BGE 142 III 746 die Kriterien der Art der Geschäftsbeziehung und der Existenz eines US-Verfahrens ausdrücklich nicht geprüft hat, ist BGE 142 III 746 auch bei Sachverhalten massgeblich, die — wie hier — sachlich näher bei 4A_540/2015 liegen. Die Fünferbesetzung, die Veröffentlichung im ATF und die Bestätigung in 4A_62/2016 machen den Praxiswechsel unmissverständlich.
Die Berufung wurde mit einer Gerichtsgebühr von 20'000 Fr. (vollständig mit der geleisteten Vorschrift kompensiert) und einer Parteientschädigung von 12'000 Fr. zugunsten des Kunden belastet.
Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung (Art. 100 Abs. 1 BGG) mittels zivilrechtlicher Beschwerde möglich (Art. 72 ff. BGG). Die Streitwertanforderung von 30'000 Fr. (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht wäre zwar verfahrensrechtlich zulässig; in der Sache dürfte sie jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben, da die Cour die bundesgerichtliche Rechtsprechung konsequent angewandt und die Argumente der Bank ausdrücklich zurückgewiesen hat. Eine abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht wäre nur zu erwarten, wenn dieses seine Rechtsprechung in BGE 142 III 746 erneut überprüfen würde — wofür derzeit keine Anzeichen bestehen.