ACPR/870/2026 — Amtsmissbrauch eines Polizisten ausserhalb des Dienstes? Toiletten-Streit beim Feministenstreik
Rechtsgebiet: Strafrecht · Gericht: Genfer Cour de justice, Chambre pénale de recours (ACPR) · Besetzung: 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Privatklägerin abgewiesen, Einstellungsverfügung bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Polizist in Ausbildung, der beim Feministenstreik 2022 in Genf uniformiert eine Frau mit Gewalt aus den Männertoiletten drängen wollte, handelte nach Ansicht der Genfer Cour de justice nicht im Rahmen seiner Amtsausübung, sondern in einer privaten Situation.
- Entscheidung: Die Cour de justice bestätigt die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB); das Verhalten des Polizisten sei privater Natur gewesen und erfülle den Tatbestand nicht.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Auslegung von Art. 312 StGB nach BGE 127 IV 209 und grenzt den Begriff der Amtsausübung bei Polizeikräften im Zusammenhang mit privaten Bedürfnissen und Meinungsäusserungen präzise ein; ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich, aber nicht bekannt.
Sachverhalt
Am 14. Juni 2022 nahm die Beschwerdeführerin (Privatklägerin) an der Demonstration zum feministischen Streik im Bereich des Parc des Bastions in Genf teil. An einer einzigen, von Männern und Frauen gemeinsam genutzten öffentlichen Toilette kam es zu einem Vorfall mit einem uniformierten Polizisten, der sich gerade in der Kabine aufgehalten hatte und sich die Hände wusch. Als die Privatklägerin die Kabine betreten wollte, soll der Polizier sie mehrfach aufgefordert haben, die Männertoilette zu verlassen, ihr die Tür festgehalten und dabei die Türlehne gegen ihren Arm geschlagen haben. Medizinisch attestiert wurde ein Hämatom am Arm. Mehrere Zeuginnen und Zeugen bestätigten, dass der Polizist die Toilettennutzung mit Äusserungen zur Geschlechtergleichstellung verknüpfte („wenn ihr Gleichstellung wollt, fangt mit Respekt an").
Der Polizist war zum Zeitpunkt der Ereignisse in Ausbildung und für die Demonstration mobilisiert; er gab an, keine besondere Aufgabe gehabt zu haben und sich nur zum Toilettengang dorthin begeben zu haben. Er bestritt jeglichen Konflikt mit der Privatklägerin. Drei Zeuginnen identifizierten ihn jedoch bei einer Gegenüberstellung als den betreffenden Polizisten.
Die Staatsanwaltschaft erhob vor dem Polizeigericht Anklage wegen versuchter Nötigung und einfacher Körperverletzung. Auf Rückweisung durch das Polizeigericht prüfte sie zusätzlich den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und stellte diesen Vorwurf mit Verfügung vom 31. März 2026 ein: Der Polizist habe sich beim Toilettengang in einer privaten Situation befunden; seine Äusserungen seien persönliche Meinungen gewesen und stellten keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar. Gegen diese Teileinstellungsverfügung erhob die Privatklägerin Beschwerde an die Genfer Cour de justice.
Erwägungen
Zulässigkeit
Die Cour de justice prüft die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Art. 385 Abs. 1 und 396 Abs. 1 StPO. Die angefochtene Verfügung fällt in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), und die Privatklägerin hat als Parteii (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 7B_907/2023 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.2). Die Beschwerde wird als zulässig erklärt.
Massgeblicher Standard: In dubio pro duriore
Die Cour de justice wendet den Grundsatz „in dubio pro duriore" an, der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) abgeleitet wird (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung darf nur ergehen, wenn klar ist, dass die Tat nicht strafbar ist oder die Verfolgungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint oder die Wahrscheinlichkeiten ausgeglichen sind (insbesondere bei schweren Straftaten), ist Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; BGer 7B_27/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 319 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.»
Wie der Kommentar zu Art. 319 StPO auf glossagens.ch darlegt, ist die Einstellung nach lit. b zulässig, wenn der festgestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist. Die Staatsanwaltschaft darf Sachverhaltsfeststellungen treffen, soweit bestimmte Tatsachen „klar" bzw. „zweifelsfrei" feststehen; bei unklarer Beweislage darf sie die Beweiswürdigung des Sachgerichts nicht vorwegnehmen.
Auslegung von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch)
Die Cour de justice legt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs restriktiv aus, wie es die ständige Rechtsprechung verlangt (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und b; BGer 7B_1297/2024 vom 18. März 2026 E. 2.2.1). Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 312 StGB (SR 311.0)«Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter im Rahmen oder unter dem Deckmantel seiner amtlichen Aufgaben handelt. Dies ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt oder eine Massnahme trifft, die zu den ordnungsgemäss von seiner Funktion umfassten Aufgaben gehört (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Ausübung öffentlicher Gewalt umfasst zwei Hypothesen: den öffentlich-rechtlichen Verfügungsakt und den tatsächlichen Zwangsakt.
Bei Gewalt und Zwang durch einen Beamten ist — im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut — unerheblich, ob der Täter ein amtliches Ziel verfolgt; es genügt, dass der Gewalteinsatz als Ausübung der dem Beamten kraft seiner amtlichen Stellung zustehenden Gewalt erscheint (BGE 127 IV 209 E. 1b). Als Amtsausübung anerkannt wurden: der Gefängniswärter, der einen widerspenstigen Besucher gewaltsam ausweist (BGE 113 IV 29); der Polizist, der einer betrunkenen, gewalttätigen jungen Person Ohrfeigen erteilt (BGer 6B_649/2009 vom 16. Oktober 2009); der Beamte, der einen Beschuldigten während der Haft oder beim Verhör schlägt (BGer 6B_699/2011 vom 26. Januar 2012; BGE 104 IV 22).
Erfüllt das Handeln eines Beamten jedoch einen privaten Charakter, so kann der missbräuchliche Einsatz von Gewalt nicht als Amtshandlung qualifiziert werden und stellt keinen Amtsmissbrauch dar. Wegen des Gewaltmonopols sollen Eingriffe von Polizisten im Dienst nur dann als private Akte gelten, wenn es keinen Zusammenhang zwischen ihrer Aufgabe und dem Zwangsakt gibt.
Anwendung auf den Einzelfall
Die Cour de justice nimmt (zugunsten der Beschwerdeführerin) an, dass der Polizist der Täter der vorgeworfenen Handlungen ist. Sie prüft, ob das Verhalten in den Rahmen seiner amtlichen Aufgaben fiel.
Der Polizist war zwar für die Demonstration mobilisiert, hatte aber nach eigenen Angaben keine besondere Aufgabe; das Fahrzeug seiner Gruppe war in der Nähe des Parc des Bastions stationiert. Seine Anwesenheit bei den Toiletten gleichzeitig mit der Privatklägerin war zufällig. Es ist unbestritten, dass er die Toilette aus natürlichen Gründen aufgesucht hatte; die Privatklägerin selbst hatte erklärt, ihm in die Kabine nachgefolgt zu sein, als er sich die Hände wusch.
Die Beschwerdeführerin und die vernommenen Zeugen stimmten darin überein, dass der Polizist Äusserungen zur Gleichstellung, zum Respekt und zur Nutzung der Männertoilette durch eine Frau machte. Die Beschwerdeführerin behauptet zusätzlich, er habe gesagt, sie „respektiere das Gesetz nicht", indem sie sich in derselben Kabine aufhalte wie er. Selbst wenn diese – von keinen anderen Zeugen bestätigte – Aussage sich (abstrakt) auf die Rechtsvorschriften bezieht, wurde nie vorgebracht, dass der Polizist seine Funktion direkt oder indirekt zur Stützung seiner Aussagen ins Spiel gebracht hätte. Die Natur der Aussagen war rein situationsbedingt; die Auseinandersetzung begann, sobald der Polizist die Privatklägerin bei den Toiletten traf.
Indem er versuchte, die Privatklägerin am Schliessen der Tür zu hindern, verhielt sich der Polizist fragwürdig, insbesondere im Hinblick auf den Kontext. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er damit beabsichtigte, die Privatklägerin zu beanstanden oder, allgemeiner, öffentliche Gewalt auszuüben. Sein Verhalten erscheint eher als eine mögliche Unhöflichkeit im Einklang mit seinen Meinungen im Moment. Die Aussagen und Gesten des Polizisten zielten weniger auf die Durchsetzung einer „sozialen Regel" als auf persönliche Überzeugungen, die er in ähnlichen Situationen auch ohne Uniform hätte äussern können.
Letztlich handelte der Polizist in diesem Moment in einer Situation, die ausserhalb des Rahmens seiner amtlichen Aufgaben lag; sein Verhalten ist dem privaten Bereich zuzuordnen, was jede Anwendung des Tatbestands von Art. 312 StGB ausschliesst. Die angefochtene Verfügung wird bestätigt; die Beschwerde ist unbegründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur restriktiven Auslegung von Art. 312 StGB ein. Das Bundesgericht verlangt in BGE 127 IV 209, dass der Täter im Rahmen oder unter dem Deckmantel seiner amtlichen Aufgaben handelt; bei Gewaltanwendung durch Beamte genügt es, dass der Gewalteinsatz als Ausübung der kraft der amtlichen Stellung zustehenden Gewalt erscheint. Die Genfer Cour de justice wendet diese Grundsätze korrekt an und bestätigt die Trennlinie zwischen amtlichem und privatem Handeln.
Die zitierten Präzedenzien betreffen durchgehend Situationen, in denen der Beamte in Ausübung oder im Rahmen einer konkreten Amtsaufgabe handelte: der Gefängniswärter, der einen Besuch abbricht (BGE 113 IV 29), der Polizist, der eine betrunken-gewalttätige Person ohrfeigt (BGer 6B_649/2009), oder der Beamte, der einen Beschuldigten während Haft oder Verhör schlägt (BGer 6B_699/2011; BGE 104 IV 22). In all diesen Fällen bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung und dem Zwangsakt. Der vorliegende Entscheid präzisiert die Gegenseite dieser Linie: Begibt sich der Beamte ausserhalb seines Aufgabenbereichs (hier: Toilettengang aus persönner Notwendigkeit) und übt er Gewalt aus, ohne seine Funktion – direkt oder indirekt – ins Spiel zu bringen, so ist sein Verhalten privater Natur und fällt nicht unter Art. 312 StGB. Der Entscheid bestätigt damit die vom Bundesgericht gezogene Grenze und wendet sie auf eine konstellative Situation an, die von der bisherigen Kasuistik nicht ausdrücklich erfasst war.
Auch der Grundsatz „in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86; BGE 143 IV 241) wird richtig angewendet: Die Cour de justice prüft nicht, ob eine Verurteilung wahrscheinlich ist, sondern ob der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann. Da der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs – Ausübung der Amtsgewalt – offensichtlich nicht erfüllt ist, ist die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zulässig.
Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist nach Art. 78 ff. BGG innerhalb von 30 Tagen möglich; aus der Datenbank lässt sich kein solcher Weiterzug nachweisen (die Appeal chain ist leer). Es handelt sich somit um eine kantonale Endentscheidung, die grundsätzlich der Überprüfung durch das Bundesgericht unterläge, sofern die Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegeben ist (substanziell betroffene Privatklägerin).
Fazit
Die Genfer Cour de justice bestätigt die Teileinstellung des Strafverfahrens gegen den Polizisten hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs. Der Entscheid ist dogmatisch sauber begründet und reiht sich nahtlos in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 312 StGB ein: Die Ausübung öffentlicher Gewalt setzt einen Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung und dem beanstandeten Verhalten voraus; befindet sich der Beamte in einer rein privaten Situation (hier: Toilettengang aus persönlichem Bedürfnis) und stützt er sein Verhalten nicht auf seine Funktion, so liegt kein Amtsmissbrauch vor. Die übrigen Vorwürfe (versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung) bleiben vom angefochtenen Entscheid unberührt und sind Gegenstand eines separaten Verfahrens vor dem Polizeigericht.