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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_58/2025  ·  vom 20.05.2026

mesures provisionnelles en instance de divorce (contribution à l'entretien de l'épouse)

5A_58/2025 — Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau bei Scheidungsmassnahmeverfahren (hypothetisches Einkommen, Auskunftspflichtverletzung, Nebenresidenzkosten)

Rechtsgebiet: Personenrecht / Eherecht · Vorinstanz: Juge unique de la Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: 3 Richter (Bovey, Präsident; De Rossa; Josi; Gerichtsschreiberin: de Poret Bortolaso) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ehemann, der als Unternehmenslenker mehrere Gesellschaften kontrolliert, muss sich sein fehlendes Kooperationsverhalten bei der Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse entgegenhalten lassen; das Gericht durfte auf den zuletzt gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbetrag von monatlich 26'500 Fr. netto als Referenzgrösse zurückgreifen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid, der den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 11'000 Fr. an die Ehefrau verpflichtet. Weder die Verweigerung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau noch die Einkommensfestsetzung des Ehemanns noch die Steuerlast- und Nebenkostenbehandlung erweisen sich als willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Massgeblichkeit hypothetischer Einkommen bei lang unterbrochener Erwerbstätigkeit (24 Jahre), die Restriktionen des Willkürmassstabs bei eheprozessualer Auskunftspflichtverletzung sowie die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Nebenresidenzkosten im erweiterten Notbedarf.

Sachverhalt

Die 1964 geborenen Ehegatten hatten 1993 in Deutschland geheiratet und haben drei inzwischen volljährige Kinder. Die Ehefrau war während über 24 Jahren nicht erwerbstätig, sondern widmete sich Haushalt und Kindererziehung, während der Ehemann seine Karriere und den Aufbau eines erheblichen Familienvermögens verfolgte. Die Parteien leben seit Ende 2020 getrennt.

Im Rahmen der ehegesetzlichen Schutzmassnahmen war der Unterhaltsbeitrag zunächst auf 11'000 Fr. (März 2022) und sodann durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung auf 9'000 Fr. (Juni 2022) festgesetzt worden, mit der Auflage, dass die Ehefrau sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen solle. Ab Juli 2023 wurde der Beitrag superprovisionnel auf 9'000 Fr., provisorisch auf 4'590 Fr. durch den Erstrichter festgelegt. Die kantonale Instanz setzte den Beitrag schliesslich auf 11'000 Fr. fest, worgegen der Ehemann ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Hypothetisches Einkommen der Ehefrau

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ehefrau müsse ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die Vorinstanz verneinte dies mit einer Gesamtwürdigung, die das Bundesgericht als nicht willkürlich qualifizierte. Massgebend waren:

  • Alter und fehlende Erwerbsbiographie: Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Trennung 56 Jahre alt und hatte während über 24 Jahren nicht gearbeitet. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftskontrolleursgehilfin (CFC d'employée de commerce, erworben vor ca. 40 Jahren in Deutschland) sowie eine bescheidene Bürostelle boten keine realistischen Aussichten auf wirtschaftliche Selbstständigkeit.
  • Bewerbungsbemühungen: Zwar hatte die Ehefrau eine erhebliche Anzahl von Bewerbungen eingereicht, von denen ein Teil offensichtlich unpassend («bidon») war. Die Vorinstanz berücksichtigte jedoch, dass sie sich auch auf Stellen beworben hatte, die ihrem Profil entsprachen, und dass eine Bewerbung bei der vom Ehemann geleiteten Gesellschaft D.________ SA nicht per se als Selbstsabotage gewertet werden konnte, da sie das Auswahlverfahren bis zum Abschluss durchlaufen hatte.
  • Konstanz der Situation: Die wirtschaftliche Lage der Ehefrau hatte sich seit der Trennung nicht verbessert; eine nennenswerte Reintegration auf dem Arbeitsmarkt erschien bei einem Alter von 60 Jahren und einer 24-jährigen Erwerbsunterbrechung illusorisch.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zumutbarkeits- und Möglichkeitsprüfung gemäss BGE 147 III 308, E. 4 und 5.6 eine Gesamtwürdigung erfordert, bei der ein mögliches Angebot auch zumutbar sein muss, damit ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden kann (BGer 5A_95/2025 vom 9. April 2026, E. 4.2.1).

Auskunftspflichtverletzung und Einkommensfestsetzung des Ehemannes

Die zentrale Frage betraf die Festsetzung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers. Der Erstrichter hatte dieses auf 17'818 Fr. geschätzt (ausschliesslich auf der Grundlage der Bezüge von D.________ SA). Die kantonale Instanz setzte es auf 26'500 Fr. netto an.

Auskunftspflichtverletzung (Art. 164 ZPO): Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer vierfache Auskunftspflichtverletzung entgegen:

  1. Verschweigen seiner Beteiligungen an G.________ GmbH und I.________ GmbH in beiden Verfahren;
  2. Nichtproduktion der Geschäftsberichte von G.________ GmbH trotz gerichtlicher Anordnung;
  3. Unvollständige Einreichung der privaten Kontoauszüge;
  4. Nichtwiderlegbare Vermutung, dass über F.________ Sàrl (95%ige Beteiligung, Alleinarbeit) private Lebenshaltungskosten abgerechnet wurden (Kreditkartenabrechnungen mit Supermarkt-, Baumarkt- und Freizeitkosten; ein «compte privé actionnaire» im Bilanzkonto).

Der Beschwerdeführer wandte ein, es handle sich um einen Kontokorrentvertrag/Darlehen mit der Gesellschaft. Das Bundesgericht hielt diese Einwendung für unsubstantiiert, da die blosse Behauptung positiver und negativer Salden eines Kontokorrents nicht ausreicht, um die Voraussetzungen eines echten Darlehens zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu belegen (BGer 9C_77/2020 vom 25. März 2021, E. 5.1).

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Auskunftspflichtverletzung nicht zu einer Beweislastumkehr führt, sondern eine Beweiswürdigungskonstellation schafft, die den Richter dazu berechtigt, die Angaben der Gegenpartei eher zu glauben. Die Referenz auf den zuletzt gerichtlich festgesetzten Betrag von 26'500 Fr. netto (aus der Verfügung vom März 2022) war nicht willkürlich, da der Beschwerdeführer selbst keine plausiblen Alternativen aufzeigte.

Steuerlast und Nebenresidenzkosten

Steuerlast: Die kantonale Instanz setzte die Steuerlast der Ehefrau anhand des Online-Berechnungstools des Bundes fest (2'981.85 Fr.) und beim Beschwerdeführer anhand einer provisorischen Steuereinschätzung 2021 (1'196.05 Fr.), da seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse eine zuverlässige Simulation verunmöglichten. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine hohen Liegenschaftsunterhaltskosten (> 400'000 Fr./Jahr) hätten berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass er selbst keine plausiblen Parameter für eine Simulation vorlegte und seine Vermögensverhältnisse (4.4 Mio. Fr. deklariert, 1.7 Mio. Fr. steuerbares Vermögen) eine niedrige Steuerlast plausibel erscheinen liessen.

Nebenresidenzkosten (Chalet): Die Kosten für das Chalet von V.________ wurden zu Recht nicht in den erweiterten Notbedarf einbezogen, da es sich um eine Nebenresidenz handle. Das Bundesgericht verwies auf seine jüngste Rechtsprechung (BGer 5A_233/2026 vom 19. Mai 2026, E. 5.3), wonach eine solche Ausscheidung nicht willkürlich sei.

Unterhaltsbeitrag für volljährige Tochter: Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftmachung der behaupteten Studienkredite. Ein E-Mail der 26-jährigen Tochter erwähnte zwar Beträge in Euro, die aber weder der Höhe noch der Währung nach mit den behaupteten Franken-Ausgaben übereinstimmten. Zudem wurde nicht dargetan, dass die Tochter noch studierte. Diesbezüglich bestätigte das Gericht den Grundsatz, dass Unterhaltskosten für volljährige Kinder (Art. 277 Abs. 2 ZGB (SR 210)) grundsätzlich nicht in den erweiterten Notbedarf des Unterhaltspflichtigen einbezogen werden.

Unterhaltsvergleich mit der ehelichen Lebensgemeinschaft

Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, der Unterhaltsbeitrag von 11'000 Fr. übersteige den während der Ehe geführten Lebensstandard. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die vom Beschwerdeführer behauptete globale Überschusshöhe von ca. 3'000 Fr. beruhte auf seinen eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Zahlen, ohne dass die Willkür der kantonalen Berechnung dargetan wurde. Zudem gilt die Vermutung, dass die durch die finanzielle Unabhängigkeit der Kinder frei werdenden Mittel zur Erhöhung des elterlichen Lebensstandards verwendet wurden (BGE 134 III 577, E. 8; BGer 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025, E. 5.3.3; BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024, E. 3.2).

Vertraglicher Unterhaltsvergleich

Die Berufung auf die Vereinbarung von 9'000 Fr. aus dem Schutzmassnahmenverfahren scheiterte daran, dass die Parteivereinbarung im Rahmen von Schutzmassnahmen den Richter im provisorischen Massnahmeverfahren nicht bindet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Linien der Bundesgerichtspraxis:

  1. Hypothetisches Einkommen bei langfristiger Erwerbsunterbrechung: Das Urteil steht in der Kontinuität von BGE 147 III 308 und BGE 143 III 233, wonach die Zumutbarkeit und die reale Möglichkeit der Erwerbsaufnahme interdependent sind. Bei einer 24-jährigen Unterbrechung und einem Alter von 60 Jahren ist die Zumutbarkeitsgrenze erreicht.

  2. Auskunftspflichtverletzung als Beweiswürdigungsfaktor: Die Entscheidung bestätigt, dass die Auskunftsverweigerung nach Art. 164 ZPO keine Beweislastumkehr bewirkt, sondern eine Beweiswürdigungsregel darstellt (BGE 140 III 264, E. 2.3). Der Richter darf die Nichterklärlichkeit als Indiz werten und die Angaben der Gegenpartei als glaubhafter erachten.

  3. Nebenresidenzkosten im erweiterten Notbedarf: Mit BGer 5A_233/2026 (E. 5.3) vom selben Tag bestätigt das Gericht, dass sekundäre Liegenschaftskosten nicht in den erweiterten Notbedarf einbezogen werden müssen.

  4. Willkürmassstab bei Massnahmenverfahren: Da Art. 98 BGG (LTF) nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte erlaubt, ist der Beschwerdeführer an der Allegationspflicht gebunden. Blosse andere Sachverhaltsauffassungen genügen nicht, um Willkür darzutun (BGE 149 III 81, E. 1.3; BGE 148 III 95, E. 4.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Festsetzung des Unterhaltsbeitrags auf 11'000 Fr. monatlich wird in jedem Punkt bestätigt: Die Verweigerung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau, die Einkommensfestsetzung des Ehemanns auf 26'500 Fr. netto aufgrund seiner Auskunftspflichtverletzung, die Steuerlastberechnung und die Nichtberücksichtigung sowohl der Nebenresidenzkosten als auch der Unterhaltsaufwendungen für die volljährige Tochter erweisen sich als nicht willkürlich. Die Kosten von 5'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie dem Suspensivbegehren teilweise unterlegen war.