6B_583/2025 — Lex mitior bei Zeitgesetzen und Verbotsirrtum im Rahmen von Covid-19-Kreditmissbrauch
Rechtsgebiet: Nebenstrafrecht (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · Vorinstanz: Appellationsgericht Basel-Stadt · Besetzung: Dreiergericht (von Felten, Wohlhauser, Guidon; Gerichtsschreiberin Pasquini) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Schuldspruch auf aCovid-19-SBüV geändert (statt Covid-19-SBüG); im Übrigen abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht präzisiert, dass das Lex-mitior-Prinzip (Art. 2 StGB) auch beim Übergang von einem Zeitgesetz zu einem nachfolgenden Zeitgesetz anwendbar ist, und wendet die konkrete Vergleichsmethode an.
- Entscheidung: Die Vorinstanz wandte zu Unrecht das geltende Covid-19-SBüG an statt die aCovid-19-SBüV. Da beide Erlasse Zeitgesetze sind und das neue Recht für den Beschwerdeführer konkret nicht milder ist (Wechsel von "Privat- und Aktionärsdarlehen" zu "nahestehenden Personen" führt hier nicht zur Straflosigkeit), ist das alte Recht anwendbar. Der Verbotsirrtum bezüglich der Darlehensgewährung an die eigene Gesellschaft war vermeidbar.
- Bedeutung: Erste bundesgerichtliche Präzisierung, dass lex mitior auch gilt, wenn ein Zeitgesetz durch ein nachfolgendes Zeitgesetz abgelöst wird. Die konkrete Vergleichsmethode verlangt den Vergleich beider Rechtslagen für den konkreten Einzelfall – eine blosse abstrakte Milde des neuen Rechts genügt nicht.
- Weiter: Der Begriff "nahestehende Person" in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der analog zum Steuerrecht (Drittvergleich, Art. 678 OR) weit auszulegen ist.
- Prozessual: Rügen, die sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Sachverhalt
A.________ beantragte am 30. März 2020 für sein Einzelunternehmen einen Covid-19-Kredit von Fr. 480'000.–. In der Kreditvereinbarung sicherte er zu, während der Solidarbürgschaft keine Darlehen zu gewähren oder zurückzubezahlen. Gleichwohl bezahlte er am 4. und 29. Mai 2020 sowie am 31. Juli 2020 Darlehen von insgesamt Fr. 215'000.– an E.________ (einen langjährigen Bekannten) zurück und gewährte der F.________ GmbH (seiner ehemaligen Gesellschaft) zwischen dem 21. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2022 Darlehen von insgesamt Fr. 11'594.55.
Die Erstinstanz verurteilte ihn wegen mehrfacher Übertretung des Covid-19-SBüG zu einer Busse von Fr. 2'000.–. Das Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Busse auf Fr. 1'500.–.
Erwägungen
Begründungsanforderungen (E. 2)
Das Bundesgericht wiederholt die ständige Praxis zu den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Rügen, die sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sind ungenügend begründet. Sowohl die Rüge zur Verletzung des Anhörungsanspruchs bezüglich E.________ als auch die Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebots wurden als ungenügend begründet qualifiziert und darauf nicht eingetreten.
Lex mitior bei Zeitgesetzen (E. 3.3–3.5)
Das Gericht befasst sich eingehend mit der Frage, ob das Lex-mitior-Prinzip bei Zeitgesetzen überhaupt zum Tragen kommt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz der lex mitior nicht für Zeitgesetze, d.h. nicht für Erlasse, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss ihrer Funktion von vornherein zeitlich beschränkt ist. Das Bundesgericht präzisiert jedoch: Wenn ein Zeitgesetz von einem nachfolgenden Zeitgesetz abgelöst wird – wie hier die aCovid-19-SBüV durch das Covid-19-SBüG –, ist das Lex-mitior-Prinzip anwendbar. Es besteht in einer solchen Konstellation nicht die Gefahr, dass die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer begangenen Widerhandlungen unterbleibt. Diese Präzisierung wird durch die Lehrmeinung gestützt (MICHELI; POPP/BERKEMEIER; TRECHSEL/VEST; DONGOIS/LUBISHTANI).
Der massgebliche Gesetzestext lautet:
Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.»
Die Grundsätze der konkreten Vergleichsmethode, der Objektivität und der Alternativität kommen zur Anwendung: Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem Recht der Täter besser gestellt ist. Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen. Führen beide Rechte zum gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anwendbar.
Vergleich alte vs. neue Rechtslage (E. 3.6–3.7)
Der Vergleich betrifft die zweite Alternative von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV (altes Recht) vs. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG (neues Recht):
Altes Recht (aCovid-19-SBüV): Verbot der "Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen". Der Begriff des "Privatdarlehens" erfasst Darlehen von jeglichen Privaten (nicht nur nahestehende Personen), was nach dem Zweck der Norm (Verhinderung von Liquiditätsabflüssen) weit auszulegen ist. Massgebend ist die kreditgebende Person, nicht der Verwendungszweck. Die Rückzahlung der Darlehen von E.________ (einem privaten Dritten) war nach altem Recht strafbar.
Neues Recht (Covid-19-SBüG): Verbot der "Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen". Der Begriff der "nahestehenden Person" ist enger als derjenige des "Privatdarlehens". Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Schluss, dass E.________ eine nahestehende Person i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist (langjährige Bekanntschaft, zinslose Darlehen, Wohnungsübernahme, gelegentlicher Kontakt).
Da die Strafbarkeit auch nach neuem Recht fortbesteht (E.________ ist eine nahestehende Person), ist der Beschwerdeführer nach neuem Recht nicht besser gestellt. Die blosse abstrakte Milde des neuen Rechts genügt nicht – es kommt darauf an, ob der konkrete Täter besser gestellt ist. Da beide Rechte zum Schuldspruch führen, findet das alte Recht (aCovid-19-SBüV) Anwendung. Die Vorinstanz wandte zu Unrecht das neue Recht an.
Begriff der nahestehenden Person (E. 3.8)
Der Begriff der nahestehenden Person ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der entsprechend dem Schutzzweck der Norm auszulegen ist. Das Gericht übernimmt die weite Auslegung der Vorinstanz, die sich auf einen analog herangezogenen Drittvergleich aus dem Steuerrecht (vgl. Art. 678 OR) stützt. Indizien für ein Nahestehensverhältnis: langjährige Bekanntschaft seit 2011, zinslose Darlehen über Fr. 215'000.–, Wohnungsübernahme durch E.________, gelegentliche Essenseinladungen, günstiger Schmuckverkauf und kostenlose Uhrenbatteriewechsel.
Verbotsirrtum (E. 4)
Hinsichtlich der Darlehensgewährungen an die F.________ GmbH (Fr. 11'594.55) billigt das Bundesgericht der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer sich in einem Verbotsirrtum befand – die Annahme, Darlehen an ein eigenes Unternehmen seien erlaubt, sei nachvollziehbar. Dieser Irrtum war jedoch vermeidbar: Bei den klaren Verboten im Kreditantragsformular, den verfügbaren FAQ und Erläuterungen im Internet sowie der medienwirksamen Thematisierung von Covid-19-Kreditmissbräuchen hätte der Beschwerdeführer Zweifel haben und sich informieren müssen. Die Strafe wird gemäss Art. 21 StGB gemildert.
Der massgebliche Gesetzestext:
Art. 21 Satz 1 und 2 StGB (SR 311.0) «Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.»
Gesetzestext aus OLC/OpenLegalCommentary.ch übernommen (Fedlex nicht erreichbar)
Auch bei den Darlehensgewährungen gelangt die aCovid-19-SBüV (altes Recht) zur Anwendung, da die Umformulierung von "Gewährung von Aktivdarlehen" zu "Gewährung von Darlehen" für den Beschwerdeführer nicht milder ist. Hier zeigt sich die konsequente Anwendung der konkreten Vergleichsmethode: Abstrakt mag das neue Recht milder erscheinen (der Aktivdarlehensbegriff ist weiter), doch für den konkreten Täter ergibt sich kein Unterschied.
Ergebnis (E. 5)
Der Schuldspruch wird von "mehrfacher Übertretung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG" auf "mehrfache Übertretung der aCovid-19-SBüV" geändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Busse von Fr. 1'500.– bleibt bestehen, nun gestützt auf Art. 23 aCovid-19-SBüV i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und lit. d aCovid-19-SBüV, Art. 106 sowie Art. 104 i.V.m. Art. 21, 47 und 48 StGB.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Lex-mitior-Prinzip bei Zeitgesetzen. Bisher wurde der Grundsatz, dass lex mitior nicht für Zeitgesetze gilt, in BGE 116 IV 258 E. 4, BGE 105 IV 1 E. 1 und BGE 102 IV 198 E. 2b sowie in 6B_118/2024 vom 14. November 2025 E. 4.3.2 bejaht. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass diese Rechtsprechung nicht gilt, wenn ein Zeitgesetz durch ein nachfolgendes Zeitgesetz abgelöst wird – in diesem Fall ist lex mitior anwendbar. Diese Präzisierung wird durch die Literatur gestützt und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Ablösung die Gefahr der Straflosstellung entfallender Taten nicht besteht (vgl. BGE 89 IV 113 E. I.1.a).
Zur Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person übernimmt das Gericht den Drittvergleich aus dem Steuerrecht und der aktienrechtlichen Nahestehensregel (Art. 678 OR) als Auslegungshilfe, wie dies auch die Vorinstanz getan hatte. Dies steht im Einklang mit dem weiten Schutzzweck des Covid-19-SBüG.
Die Auslegung des Privatdarlehensbegriffs nach der aCovid-19-SBüV bestätigt die Praxis, dass Massgebendes die kreditgebende Person und nicht der Verwendungszweck ist (vgl. BGE 150 IV 169; MÄRKLI/GUT, AJP 6/2020). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei Covid-19-Kreditmissbräuchen wird in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis bejaht (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b).
Fazit
Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für das Nebenstrafrecht: Es klärt erstmals, dass das Lex-mitior-Prinzip auch beim Übergang zwischen Zeitgesetzen anwendbar ist, und lehnt eine blosse abstrakte Vergleichung zugunsten der konkreten Vergleichsmethode ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei jeder Ablösung eines pandemic-bedingten Notverordnungsrechts durch ein formelles Gesetz die konkrete Besserstellung des Täters zu prüfen ist. Ausserdem legt das Urteil den massgebenden Massstab für den Begriff der nahestehenden Person im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG fest und bestätigt einen weiten, am Drittvergleich orientierten Auslegungsansatz.