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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_402/2025  ·  vom 16.06.2025

responsabilité civile, invocation de la prescription,

4A_402/2025 — Verjährungseinrede im Berufungsverfahren und Genugtuungszuschreibung bei Gruppenaggression

Rechtsgebiet: Haftpflichtrecht (Verjährung, Genugtuung) · Vorinstanz: Cour civile I du Tribunal cantonal du Valais · Besetzung: Hurni (Präsident), Denys, Rüedi · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführer, die in erster Instanz die Verjährungseinrede nicht erhoben hatten, können diese erstmals im Berufungsverfahren nicht mehr geltend machen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verjährungseinrede eine Willenserklärung und keine blosse Rechtsfrage ist; ihre Erhebung im Berufungsverfahren unterliegt den strengen Voraussetzungen von Art. 317 ZPO, die hier nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Genugtuung von 12'000 Fr. nicht missbräuchlich ausgeübt.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung, dass die Verjährungseinrede rechtzeitig — und nicht erstmals im Berufungsverfahren — erhoben werden muss. Vertiefung der Unterscheidung zwischen der Verjährung als Institution, der Einrede als Willenserklärung und den zugrundeliegenden Tatsachen.

Sachverhalt

Am 4. Oktober 2008 wurde C.________, damals 20-jährige Cabinetière/Ebéniste, auf dem Rückweg von der Foire du Valais am Bahnhof U.________ von D.________ und dreizehn Begleitern — darunter die Beschwerdeführer A.________ und B.________ — aggressiv angegangen. D.________ stiess sie absichtlich um; daraufhin prügelten D.________ und die Gruppe auf C.________ und ihre Begleiter ein, mit Fäusten, Füssen, Knien, einer Teleskopstange und dem Kolben einer Softair-Pistole. C.________ stürzte, schützte das Gesicht mit den Armen, verlor kurz das Bewusstsein und erlitt Prellungen am Kopf, Rücken und linken Handgelenk sowie ein psychisches Trauma (Zustand nach akuter Belastungsstörung mit anhaltenden Ängsten). Eine Bandverletzung des linken Handgelenks machte eine Operation am 2. März 2009 nötig; eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Ebéniste erschien nicht mehr möglich. Die IV verfügte am 2. Februar 2011 eine Umschulung zur Polydesignerin 3D (CFC 2015).

Das Tribunal des mineurs verurteilte 2009 mehrere Beteiligte; D.________ wurde 2012 auf Berufung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verurteilt. Im Zivilverfahren klagte C.________ 2014 gegen dreizehn Beklagte auf Schadenersatz und Genugtuung. Drei Mitbeklagte (G.________, F.________, E.________) erhoben die Verjährungseinrede und wurden in erster Instanz abgewiesen (Verjährung verneint); A.________ und B.________ erhoben die Einrede nicht. Das Bezirksgericht Sion verurteilte D.________, A.________, B.________ und sieben weitere Beklagte solidarisch zu 446'111 Fr. Schadenersatz und 12'000 Fr. Genugtuung. Auf Berufung von D.________ (insbesondere zum Haftungsanteil) und der gemeinsamen Berufung von A.________ und B.________ (die erstmals die Verjährung einwandten) hin wies das kantonale Obergericht die Berufungen ab und erklärte die Anschlussberufung der Klägerin als unzulässig.

Erwägungen

Verjährungseinrede als Willenserklärung und nicht als Rechtsfrage

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verjährungseinrede sei eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht frei prüfen könne, und berufen sich auf Art. 317 ZPO und Art. 142 OR. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Einrede der Verjährung nicht die blosse Äusserung eines rechtlichen Standpunktes ist, sondern eine Willenserklärung voraussetzt. Die Frage, ob und wann die Einrede erhoben wurde, ist eine Tatfrage. Da die Beschwerdeführer die Einrede in erster Instanz nicht erhoben hatten — anders als drei Mitbeklagte —, war sie im Berufungsverfahren nur nach den strengen Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig, die hier nicht erfüllt waren.

Art. 142 OR (SR 220) «Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.»

Art. 317 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.»

Das Bundesgericht betont die Unterscheidung zwischen drei Ebenen: (1) der Verjährung als Institution, (2) der Erhebung der Verjährungseinrede als Willenserklärung und (3) den Tatsachen, die den Ablauf der Verjährungsfrist belegen. Die Beschwerdeführer verwechseln diese Ebenen. Die kantonale Instanz beanstandete nicht, dass sie die den Ablauf der Frist belegenden Tatsachen nicht prozesskonform allegiert hätten, sondern dass sie die Einrede als solche nicht erhoben hatten.

Interpellationspflicht des Gerichts bei unvertretenen Parteien

Die Beschwerdeführer rügen zudem, der Bezirksrichter hätte sie von Amtes wegen auf die Verjährung hinweisen müssen (Art. 56 und 69 ZPO) oder ihnen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Der Rüge kommt jedoch mangels substanziierter Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz keine Durchschlagskraft zu. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation. Die Rüge ist daher nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und damit unzulässig.

Genugtuung: Ermessensüberprüfung und Massstab

Art. 47 OR (SR 220) «Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.»

Die Vorinstanz sprach der Klägerin 12'000 Fr. Genugtuung zu, gestützt auf zwei Vergleichspunkte: (1) den Entscheid BGer 6B_405/2012 (10'000 Fr. Genugtuung bei Schlägerei mit ernsthaften Verletzungen, Operation und PTBS), und (2) den Leitfaden des Bundesamtes für Justiz (5'000–10'000 Fr. für langsamer heilende Verletzungen mit möglichen Spätfolgen, 10'000–20'000 Fr. für Dauerschäden). Die Vorinstanz berücksichtigte namentlich die mehrfachen Arbeitsunfähigkeitsphasen, die berufliche Neuorientierung, die posttraumatische Belastungsstörung, die Deliberiertheit der Attacke, das gruppenweise Vorgehen, die weitere Gewaltausübung gegen die am Boden liegende Klägerin, das Fehlen von Entschuldigungen sowie den Ausschluss eines Mitverschuldens.

Das Bundesgericht hebt hervor, dass bei Art. 47 OR ein Ermessensspielraum besteht, den es nur zurückhaltend überprüft — nämlich dann, wenn die kantonale Instanz von der Rechtsprechung und Lehre abweicht, irrelevante Umstände berücksichtigt oder relevante ausser Acht lässt, oder wenn das Ergebnis offensichtlich ungerecht ist. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesem Massstab nicht auseinander; sie beschränken sich darauf, die Verletzungen als «relativ harmlos» einzustufen und die unterste Kategorie des BJ-Leitfadens zu bemühen, ohne darzulegen, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht haben soll.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur Qualifikation der Verjährungseinrede als prozessuale Willenserklärung. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 138 II 169 E. 3.1 klargestellt, dass die Verjährungseinrede eine Willenserklärung darstellt und ihre Erhebung im Prozess an Form und Stadium gebunden ist. In BGer 4A_327/2021 (E. 4.2) und BGer 4A_512/2019 (E. 4.1.3) wurde präzisiert, dass die Erhebung der Einrede im Berufungsverfahren den Anforderungen von Art. 317 ZPO untersteht. Der vorliegende Entscheid vertieft die Abgrenzung zwischen (1) Verjährung als rechtliche Institution, (2) Einrede als Willenserklärung und (3) den zugrundeliegenden Tatsachen und widerlegt damit die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Auffassung, die Verjährungseinrede sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage.

Im Bereich der Genugtuung nach Art. 47 OR bestätigt der Entscheid den eingeschränkten Überprüfungsmasstab freien Ermessens (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2) und die Heranziehung des BJ-Leitfadens als Vergleichsgrösse. Der zugesprochene Betrag von 12'000 Fr. liegt im Rahmen vergleichbarer Fälle (vgl. BGer 6B_405/2012).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.________ und B.________ ab, soweit sie überhaupt zulässig ist. Die Verjährungseinrede war in erster Instanz nicht erhoben worden und kann im Berufungsverfahren nicht erstmals geltend gemacht werden, da die strengen Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rüge der Verletzung einer Interpellationspflicht nach Art. 56 und 69 ZPO ist mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die Genugtuung von 12'000 Fr. hält sich im Rahmen des freien Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer tragen solidarisch die Gerichtskosten von 8'000 Fr. und eine Parteientschädigung von 9'000 Fr. an die Klägerin.