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Strafrecht  ·  Urteil 6B_689/2025  ·  vom 30.04.2026

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; Landesverweisung

6B_689/2025 — Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Veruntreuung

Rechtsgebiet: Strafrecht (StGB, StPO) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (SB240118-O/U/cwo) · Besetzung: Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Ranzoni · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine ehemalige Buchhalterin wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs (Fr. 590'000.-- Deliktssumme über ca. 10 Jahre), mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon 26 Monate bedingt) und 5-jähriger Landesverweisung verurteilt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt Schuldsprüche, Strafzumessung und Landesverweisung. Der Tatvorhalt in der ersten Einvernahme genügte Art. 158 StPO; der unmittelbare Motivationszusammenhang beim Betrug ist trotz deliktischer Zwischenhandlung der Täterin bejaht; die Landesverweisung verstösst weder gegen das FZA noch gegen Art. 8 EMRK.
  • Bedeutung: Präzisiert den Tatvorhalt bei erster Einvernahme (genügt auch bei nachgelagerter Detailbelehrung nach Personenbefragung), bestätigt die Rechtsprechung zum unmittelbaren Motivationszusammenhang bei arbeitsteiligem Betrug mit tätereigner Zwischenhandlung und unterstreicht die restriktive Anwendung der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bei Ausländern mit portugiesischer Staatsangehörigkeit und Lebensmittelpunkt im Ausland.

Sachverhalt

A.________, portugiesische Staatsangehörige (geb. 1965 in der Schweiz), war als Sekretärin im Bereich Administration, Personal und Buchhaltung bei der B.________ AG tätig. Von September 2003 bis Ende 2018 veranlasste sie insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweisungen auf eigene Konten, indem sie Sammelzahlungsaufträge duplizierte und die Einzahlungsscheine austauschte. Die Deliktssumme betrug rund Fr. 920'000.--, wovon nach Verjährungsteilung ca. Fr. 590'000.-- Gegenstand der Verurteilung bilden. Zusätzlich entwendete sie Fr. 15'960.-- aus der Bargeldkasse und leistete ohne Ermächtigung Fr. 14'800.-- an eine Drittorganisation. Ferner fälschte sie einen Auszug der Pensionskasse und meldete Mitarbeitende nicht an.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte sie am 21. November 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Landesverweisung von 5 Jahren. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, erhöhte die Strafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe (davon 26 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit) und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung. Die Schadenersatzpflicht von Fr. 606'599.55 blieb bestehen.

Erwägungen

Tatvorhalt bei der ersten Einvernahme (Art. 158 StPO)

Die Beschwerdeführerin rügte, die Einvernahmen vom 5. März 2020 und 9. September 2020 seien mangels rechtsgenügenden Tatvorhalts unverwertbar. Beim Betrugsvorwurf sei sie erst nach der Befragung zur Person informiert worden, beim Urkundenfälschungsvorwurf erst bei Frage 53, und der Veruntreuungsvorwurf sei erstmals in der Schlusseinvernahme erhoben worden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung eingeleitet sei. Nach der Befragung zur Person erfolgte ein detaillierter Vorhalt, der 134 widerrechtliche Geldüberweisungen über Fr. 919'866.95 umschrieb. Dieser Vorhalt genüge den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO:

Art. 158 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.»

Der allgemeine Hinweis zu Beginn der Einvernahme in Verbindung mit dem detaillierten Vorhalt nach der Personenbefragung genüge dem Gesetz. Es sei mit Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vereinbar, dass der detaillierte Vorhalt erst im Anschluss an die Befragung zur Person erfolge, solange diese nicht dazu missbraucht werde, die beschuldigte Person versteckt zur Sache zu befragen (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 157 StPO). Der Urkundenfälschungsvorwurf sei bereits im Eröffnungshinweis enthalten gewesen. Was den Veruntreuungsvorwurf betreffe, sei dieser der Staatsanwaltschaft erst nach der ersten Einvernahme bekannt geworden, weshalb der Vorhalt in der zweiten Einvernahme zulässig war.

Anklagegrundsatz

Die Rüge, die Anklage sei zu unbestimmt, weil sie die 134 Einzelzahlungen nicht aufschlüsse, überzeugte das Bundesgericht nicht. Die Anklageschrift benenne Tatzeitraum, Deliktsort, geschädigte Person, Deliktssumme und die Täuschungshandlung sehr detailliert. Da die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren mit den Überweisungen konfrontiert worden sei, diese eingestanden und eine entsprechende Aufstellung unterschrieben habe, habe es für sie keine Zweifel über die konkreten Vorwürfe gegeben. Die Verteidigung habe im Übrigen zunächst auf die Rüge des Anklageprinzips verzichtet.

Unmittelbarer Motivationszusammenhang beim Betrug

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es fehle am unmittelbaren Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum von C.________ und der Vermögensverfügung, weil erst sie selbst — als täterische Zwischenperson — die Einzahlungsscheine ausgetauscht habe. Die Bank, nicht C.________, habe die Vermögensverfügung vorgenommen.

Das Bundesgericht bejahte den unmittelbaren Motivationszusammenhang: C.________ sei durch die doppelte Vorlage der Einzahlungsscheine über den geschuldeten Betrag und die Zahlungsweise getäuscht worden und habe durch seine Unterschrift diejenige Handlung vorgenommen, die aus seiner Sicht zur Verfügung über das Vermögen notwendig war. Die arbeitsteilige Organisation ändere daran grundsätzlich nichts. Zwar habe die Beschwerdeführerin selbst eine der weiteren involvierten Personen dargestellt und deliktische Zwischenhandlungen vorgenommen. Diese deliktischen Zwischenhandlungen seien jedoch nicht kausal für die Vermögensminderung gewesen — vielmehr habe die betrieblich vorgesehene Weiterleitung an die Bank im Sinne der arbeitsteiligen Organisation die Vermögensminderung verursacht. Die Zwischenhandlungen der Täterin hätten lediglich den Adressaten der Vermögensverfügung verändert und den Motivationszusammenhang nicht unterbrochen.

Strafzumessung

Die Beschwerdeführerin rügte eine zu hohe Einsatzstrafe von 60 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug und macht eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots, eine erhöhte Strafempfindlichkeit sowie eine zu geringe Reduktion für Geständnis und überlange Verfahrensdauer geltend.

Das Bundesgericht wies die Rügen ab. Eine Einsatzstrafe von 60 Monaten sei bei einem Deliktsbetrag von Fr. 590'000.--, einem Deliktszeitraum von rund 10 Jahren und monatlicher Regelmässigkeit vertretbar. Die Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin über Jahre immer wieder Gelegenheit gehabt habe, mit dem strafbaren Verhalten aufzuhören, stelle keine unzulässige Doppelverwertung dar. Der Spielsucht wurde im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen (Reduktion um einen Viertel). Eine besondere Strafempfindlichkeit wegen der Krebserkrankung des Ehemannes wurde zu Recht verneint. Das Geständnis wurde angemessen berücksichtigt, auch wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig vollumfänglichen Freispruch beantragt hatte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots lag nicht vor.

Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Art. 66a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Beschwerdeführerin (portugiesische Staatsangehörige, geb. 1965 in der Schweiz) wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt, womit Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB die obligatorische Landesverweisung anordnet.

Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Die Beschwerdeführerin habe sich per November 2019 nach Portugal abgemeldet und lebe seit über 5 Jahren nicht mehr in der Schweiz. Ihr Ehemann habe seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in Portugal. Sie habe sich in 54 Jahren Aufenthalt nie um die Schweizer Staatsbürgerschaft bemüht. Das Bundesgericht hielt diese Würdigung für vertretbar.

In der Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin — über 10 Jahre hinweg monatlich deliktisch gehandelt und das Vertrauen des Vorgesetzten systematisch missbraucht — offenbare eine erhebliche Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit.

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA können die eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko könne für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

Die Rüge, Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II sei verletzt, ging fehl, da die Beschwerdeführerin über portugiesische Staatsangehörigkeit verfüge und damit nicht "in sein eigenes Land" zurückkehre.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Bereichen:

Tatvorhalt bei erster Einvernahme: Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Tatvorhalt nach Art. 158 StPO nicht zwingend in einem einzigen Eröffnungsakt zu Beginn der Einvernahme erfolgen muss, sondern dass ein allgemeiner Hinweis zu Beginn zusammen mit einem detaillierten Vorhalt nach der Befragung zur Person genügt, sofern die Personenbefragung nicht als versteckte Sachbefragung missbraucht wird (Bestätigung von 6B_358/2025, 6B_926/2023, 6B_202/2024).

Unmittelbarer Motivationszusammenhang beim Betrug: Das Urteil präzisiert die Frage des unmittelbaren Motivationszusammenhangs in arbeitsteiligen Organisationsstrukturen, wenn die täuschende Person selbst eine der Zwischenhandlungen vornimmt (Bestätigung von BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Die deliktische Zwischenhandlung der Täterin (Austausch der Einzahlungsscheine) unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, da sie nicht kausal für die Vermögensminderung war, sondern lediglich den Adressaten der Verfügung veränderte.

Landesverweisung bei EU/EFTA-Ausländern: Das Urteil illustriert die restriktive Anwendung der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bei Ausländern, die sich bereits freiwillig im Ausland niedergelassen haben, und bestätigt, dass das FZA einer Landesverweisung bei gewerbsmässigem Betrug nicht entgegensteht (Bestätigung von BGE 145 IV 364; 149 IV 231; 146 IV 105).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche (gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Veruntreuung), die Strafzumessung (36 Monate Freiheitsstrafe, davon 26 Monate bedingt) und die Landesverweisung von 5 Jahren bleiben bestehen. Das Urteil unterstreicht drei Grundsätze: Erstens genügt ein gestaffelter Tatvorhalt (allgemeiner Hinweis zu Beginn, detaillierter Vorhalt nach Personenbefragung) den Anforderungen von Art. 158 StPO. Zweitens wird der unmittelbare Motivationszusammenhang beim Betrug auch dann bejaht, wenn die täuschende Person selbst deliktische Zwischenhandlungen vornimmt, sofern diese nicht kausal für die Vermögensminderung sind. Drittens ist die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB restriktiv anzuwenden, insbesondere wenn sich die betroffene Person bereits freiwillig im Ausland niedergelassen hat und das FZA der Landesverweisung nicht entgegensteht.