6B_28/2026 — Urkundenfälschung und Betrug einer Bankmitarbeiterin: Willkür und Vorsatz
Rechtsgebiet: Strafrecht (Urkundenfälschung, Betrug, Willkür) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (SB240394-O/U/cwo) · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Matt · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Bankmitarbeiterin (Kundenbetreuerin) fälschte die Unterschriftenkarte eines Kundenkontos und einen Zahlungsauftrag, um USD 3,5 Mio. auf ein Konto in China zu überweisen, und legte später fingierte Darlehensverträge vor, um die deliktische Herkunft der Gelder zu verschleiern.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugs sowie die Strafen werden bestätigt. Die Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung und die Einwände gegen den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung bleiben ohne Durchbruch.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Täuschungsabsicht bei Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Kontext von Geldwäscherei-ähnlichen Verschleierungshandlungen: Es genügt für die Täuschungsabsicht, dass die Urkunde in den Rechtsverkehr gebracht wird; selbst wenn die getäuschte Bank den fingierten Vertrag möglicherweise nicht als alleinige Grundlage heranzieht, steht dies dem Vorsatz nicht entgegen.
Sachverhalt
A.________ war als Kundenbetreuerin im Team Osteuropa bei der B.________ SA in Zürich tätig. Sie betreute unter anderem die Kundin C.________ (Privatklägerin).
Am 5. März 2012 tauschte A.________ die Seite zwei des Kontoeröffnungsantrags der Privatklägerin (Unterschriftenkarte) aus, indem sie eine falsche Telefonnummer eintrug und das Dokument von einer unbekannt gebliebenen Mittäterin unterzeichnen liess. Die falsche Telefonnummer ermöglichte es ihr, am 16. Mai 2012 einen gefälschten Telefax-Zahlungsauftrag über USD 3,5 Mio. abzusetzen. Der Bankmitarbeiter E.________ führte den vorgeschriebenen Call-Back auf die falsche Telefonnummer durch, wo eine Person sich als die Privatklägerin ausgab und die Überweisung autorisierte. Das gesamte Kontoguthaben von USD 3,5 Mio. wurde daraufhin auf das Konto der F.________ Ltd in China überwiesen.
In der Folge legte A.________ zwei fingierte Darlehensverträge vor: einen zwischen der H.________ SA und der I.________ Ltd über USD 5 Mio. (Anklagepunkt B) gegenüber der Bank G.________ AG und einen weiteren zwischen der J.________ SA und der I.________ Ltd über USD 2,5 Mio. (Anklagepunkt C) gegenüber der Bank K.________ AG. Damit verschleierte sie die deliktische Herkunft der Gelder und verhinderte Compliance-Prüfungen. Ein Teil der Gelder floss schliesslich an den Vater der Beschwerdeführerin und diente dem Erwerb einer Eigentumswohnung.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 13. Mai 2024 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betruges zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und 134 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt). Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und die bedingte Freiheitsstrafe, reduzierte aber die Geldstrafe auf 110 Tagessätze zu Fr. 50.-- und die Ersatzforderung auf USD 706'667.--.
Erwägungen
Willkürrüge bezüglich Sachverhaltsfeststellung (E. 2)
Die Beschwerdeführerin erhob im Anklagepunkt A ausschliesslich Tatsachenrügen. Das Bundesgericht stellt klar, dass es Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur auf Willkür hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Blosse Unrichtigkeit oder die Möglichkeit einer anderen Lösung genügen nicht (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für überzeugend. Die Rügen der Beschwerdeführerin bleiben ohne Durchbruch:
- Dass die Privatklägerin angab, ihre persönlichen Daten auf einem Zettel (und nicht einer Visitenkarte) übergeben zu haben, schmälert deren Glaubhaftigkeit nicht, zumal die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, eine Visitenkarte erhalten zu haben.
- Das forensische Gutachten stellte fest, dass die Unterschrift auf der ausgetauschten Seite zwei nicht von der Privatklägerin stamme. Dass das Gutachten nur von "Anhaltspunkten" für eine Fälschung spricht, begründet keinen Verstoss gegen "in dubio pro reo", da das Bundesgericht hier nur Willkür prüft.
- Die Beschwerdeführerin hatte selbst eingeräumt, die richtige Telefonnummer der Privatklägerin gekannt zu haben.
Urkundenfälschung durch fingierte Darlehensverträge (E. 3)
Das Urteil legt den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) massgeblich aus. Der massgebende Gesetzestext lautet:
Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Gesetzestext über openlegalcommentary.ch verifiziert (Fedlex MCP nicht erreichbar)
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche rechtliche Würdigung in jeder Hinsicht:
Objektiver Tatbestand: Die fingierten Darlehensverträge sind unechte Urkunden, da sie nicht von den darin ersichtlichen Vertragsparteien erstellt oder unterzeichnet wurden. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete den Darlehensvertrag im Anklagepunkt B seitens der H.________ SA unterhalb der Zeile "On behalf of the Lender/Mr. M.________" und im Anklagepunkt C für die I.________ Ltd unterhalb der Zeile "On behalf of the Borrower/Mr. N.________". Dadurch gab sie falsche Erklärungen ab, was die Urkunden unecht macht.
Subjektiver Tatbestand — Täuschungsabsicht: Die Beschwerdeführerin machte geltend, mangels Täuschungsabsicht scheide der subjektive Tatbestand aus, da der Bankmitarbeiter der G.________ AG bereits ein Vertragsmuster versandt habe und daher gewusst habe, dass der eingereichte Vertrag nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesgericht weist dies zurück: Es leuchtet nicht ein, weshalb das vorab versandte Vertragsmuster der Täuschungsabsicht entgegenstehen soll. Die Beschwerdeführerin legte dar, weshalb sie den Anschein erweckte, die H.________ SA verpflichte sich zu einem Darlehen — genau das ist der täuschende Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (BGE 113 IV 77 E. 4).
Subjektiver Tatbestand — Schädigungs- und Vorteilsabsicht: Die Beschwerdeführerin handelte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, die Beschwerdegegnerin 2 (Bank) über den Zahlungshintergrund und die Herkunft der Gelder zu täuschen und die Ermittlung und Einziehung des Deliktserlöses zu vereiteln. Dies begründet sowohl Schädigungsabsicht (Vermögensschaden der Bank von USD 3,5 Mio.) als auch Vorteilsabsicht (unrechtmässige Bereicherung im Umfang von USD 705'667.--).
Unerheblichkeit des Vorwissens der getäuschten Bank: Das zentrale rechtliche Argument betrifft den Anklagepunkt C: Ob die getäuschte Bank den fingierten Darlehensvertrag tatsächlich als Täuschungsmittel heranzieht oder weitere Unterlagen einfordert, ist für den subjektiven Tatbestand belanglos. Die Beschwerdeführerin konnte nicht wissen, ob die Bank auf den Vertrag abstellen würde. Dies hindert ihren Vorsatz und ihre Täuschungsabsicht nicht. Das Gericht argumentiert pointiert: Wenn die Beschwerdeführerin von Anfang an davon ausgegangen wäre, dass der Vertrag für die Bank bedeutungslos sei, hätte sie ihn gar nicht erst einreichen müssen.
Vorsatzanforderungen (E. 2.1)
Das Bundesgericht hält fest, dass Eventualvorsatz für die Urkundenfälschung genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und wird nur unter dem Willkürverbot überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Urkundenfälschung und bestätigt diese in mehrfacher Hinsicht:
Täuschungsabsicht bei Urkundenfälschung: Das Bundesgericht bekräftigt seinen Grundsatz, dass der täuschende Gebrauch der Urkunde bereits darin liegt, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113 IV 77 E. 4). Die Absicht muss darauf gerichtet sein, eine falsche Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde hervorzurufen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4). Im vorliegenden Fall geht das Gericht einen Schritt weiter und präzisiert: Selbst wenn die getäuschte Person (hier: die Bank) den fingierten Vertrag möglicherweise nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage heranzieht, ist die Täuschungsabsicht erfüllt, wenn die Urkunde geeignet ist, einen falschen Eindruck zu erwecken und der Täter sie gerade zu diesem Zweck einreicht.
Schädigungs- und Vorteilsabsicht: Das Urteil bestätigt die weite Auslegung der Vorteilsabsicht: Der unrechtmässige Vorteil umfasst jede Besserstellung, unabhängig davon, ob sich dieser zum Nachteil eines anderen auswirkt (BGE 103 IV 176 E. 2b; BGE 128 IV 265 E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde die Schädigungsabsicht durch die unmittelbare Schädigung der Bank (USD 3,5 Mio.) und die Vorteilsabsicht durch die Bereicherung im Umfang von USD 705'667.-- bejaht.
Willkürprüfung von Beweiswürdigung: Das Urteil illustriert den rigorosen Massstab der Willkürrüge. Selbst erhebliche Einwände gegen die Beweiswürdigung — etwa dass das forensische Gutachten nur von "Anhaltspunkten" für eine Fälschung spricht — genügen nicht, wenn die vorinstanzliche Würdigung insgesamt schlüssig ist. Dies bestätigt die ständige Praxis (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugs wird bestätigt. Rechtlich bedeutsam ist die Klarstellung, dass die Täuschungsabsicht bei Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bereits durch den Gebrauch der fingierten Urkunde im Rechtsverkehr erfüllt ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die getäuschte Person tatsächlich auf die Urkunde abstellt. Wer einen fingierten Vertrag einreicht, um die deliktische Herkunft von Geldern zu verschleiern, handelt mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht — selbst wenn er nicht weiss, ob die Bank den Vertrag als Entscheidungsgrundlage verwenden wird. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt die Beschwerdeführerin.