Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Betreibungsbegehren bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt unterbricht die Verjährung nicht, wenn das Amt die Zustellung des Zahlungsbefehls in Wiedererwägung zieht, sich für unzuständig erklärt und den Zahlungsbefehl nicht zustellt — und der Gläubiger dagegen keine Beschwerde erhebt.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids; Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, weil die Verjährungseinrede durchgeht.
- Bedeutung: Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung bei örtlich unzuständigem Betreibungsamt: Der Grundsatz, dass eine Betreibung auch beim unzuständigen Amt die Verjährung unterbricht (sofern der Zahlungsbefehl zugestellt wird und keine Beschwerde ihn aufhebt), gilt nicht, wenn das Amt selbst die Zustellung widerruft und sich für unzuständig erklärt — insoweit wird BGE 83 II 41 und die darauf fussende Praxis präzisiert.
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Rheinfelden verpflichtete A. (Schuldner, Beschwerdeführer) mit Urteil vom 21. März 2012 zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 31'543.-- an B. (Gläubiger, Beschwerdegegner). Das Urteil erwuchs am 18. Juni 2013 in Rechtskraft.
Am 17. April 2019 stellte der Gläubiger ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt U. Das Amt nahm das Begehren entgegen und fertigte am 24. April 2019 den Zahlungsbefehl aus. Bei der Zustellung kam es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem zustellenden Beamten und dem Schuldner, der die Annahme mit der Begründung verweigerte, er habe in V. keinen Wohnsitz. Daraufhin nahm das Betreibungsamt Rücksprache mit dem Inspektorat und sandte dem Gläubiger am 4. Juni 2019 ein Einschreiben, in dem es mitteilte, der Zahlungsbefehl habe nicht zugestellt werden können, verweise auf BGE 120 III 7 sowie Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 20 IPRG, und empfahl dem Gläubiger, den Lebensmittelpunkt des Schuldners herauszufinden und das Betreibungsbegehren dort erneut einzureichen. Die Rückseite des Zahlungsbefehls blieb leer — es fehlte jegliche Zustellbescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG.
Am 4. Juni 2024 betrieb der Gläubiger den Schuldner erneut, diesmal erneut beim Betreibungsamt U. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Der Gläubiger beantragte definitive Rechtsöffnung. Das Regionalgericht erteilte sie am 12. Februar 2025 mit der Begründung, das Betreibungsbegehren vom 17. April 2019 habe die Verjährung unterbrochen. Das Obergericht Graubünden wies die Beschwerde des Schuldners am 7. Mai 2025 ab.
Erwägungen
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (E. 2)
Das Bundesgericht hält eine qualifizierte Rügepflicht für Sachverhaltsrügen fest (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hatte angenommen, der Schuldner habe die Annahme des Zahlungsbefehls verweigert und der Zahlungsbefehl gelte daher als zugestellt.
Das Bundesgericht qualifiziert diese Feststellung als offensichtlich unrichtig (willkürlich) im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG:
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Die Rückseite des Zahlungsbefehls ist leer — es fehlt die nach Art. 72 Abs. 2 SchKG zwingend erforderliche Zustellbescheinigung. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der Zustellbescheinigung volle Beweiskraft zu, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (BGE 120 III 117 E. 2).
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Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 beginnt ausdrücklich mit der Feststellung, dass der Zahlungsbefehl nicht habe zugestellt werden können. Die Vorinstanz hat dieses Schreiben nur unvollständig gewürdigt und den weitergehenden Inhalt ignoriert.
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Das Betreibungsamt hat mit diesem Schreiben seine örtliche Zuständigkeit in Wiedererwägung gezogen und sich nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde für unzuständig erklärt. Das Schreiben enthält die wesentlichen Elemente einer betreibungsrechtlichen Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG: Es ist eine behördliche Handlung im konkreten Betreibungsverfahren zwischen den Parteien, bezweckt den Abschluss des Verfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit und wirkt sich auf die Rechtsstellung der Betroffenen aus (BGE 142 III 643 E. 3.1; 142 III 425 E. 3.3).
Verjährungsunterbrechung durch Betreibung beim unzuständigen Amt (E. 3)
Art. 135 Ziff. 2 OR (SR 220) «Die Verjährung wird unterbrochen: [...] 2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.»
Nach ständiger Rechtsprechung unterbricht ein Betreibungsbegehren bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt die Verjährung, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wird und nicht auf Beschwerde hin aufgehoben wird (BGE 83 II 41 E. 5; 71 II 147 E. 7a; 69 II 162 E. 2b). Der Schuldner kann sich in diesem Fall nicht auf die örtliche Unzuständigkeit berufen, wenn er keine Beschwerde erhebt, da die Verletzung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit keine Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG begründet (BGE 69 II 162 E. 2b).
Das Bundesgericht präzisiert, dass dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die Konstellation umgekehrt liegt: Nicht der Schuldner hat die Zustellung vereitelt und dann unterlassen, die örtliche Unzuständigkeit zu rügen. Vielmehr hat das Betreibungsamt selbst die Zustellung in Wiedererwägung gezogen und sich mit Verfügung vom 4. Juni 2019 für örtlich unzuständig erklärt. Es hätte am Gläubiger gelegen, diese Verfügung mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten zu lassen, um die Zustellung des Zahlungsbefehls zu erwirken. Der Gläubiger hat jedoch weder Beschwerde erhoben noch das Betreibungsbegehren an einem anderen Ort erneut eingereicht.
Die Lehre bestätigt diese Unterscheidung: Ein Betreibungsbegehren beim unzuständigen Amt unterbricht die Verjährung, wenn das Amt das Begehren gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG an das zuständige Amt weiterleitet (Wuffli; Carron/Favre; Wildhaber/Dede Berner Kommentar; Krauskopf; Verde). Unterbricht die Verjährung jedoch nicht, wenn das Amt dem Begehren nicht stattgibt, den Zahlungsbefehl nicht zustellt oder die Betreibung nachträglich aufhebt (von der Mühll; Wuffli; Verde). Die Lehre räumt dem Gläubiger eine Nachfrist ein, innerhalb derer er beim zuständigen Amt erneut betreiben kann, womit die Verjährung im Zeitpunkt der ursprünglichen Betreibung als unterbrochen gilt — eine Möglichkeit, die der Gläubiger hier nicht wahrgenommen hat.
Zur Frage der Bindungswirkung hält das Bundesgericht fest: Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 ist für das Rechtsöffnungsgericht bindend, da sie nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wurde (BGE 144 III 425 E. 2.1). Die Vorinstanz durfte die örtliche Zuständigkeit nicht frei überprüfen und mit "verschiedenen Indizien" einen Wohnsitz des Schuldners in V. konstruieren.
Ergebnis (E. 3.4 und 4)
Das Betreibungsbegehren vom 17. April 2019 hat die Verjährung der Forderung nicht gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen. Die Verjährungseinrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 1 OR geht durch. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der obergerichtliche Entscheid aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil präzisiert die seit BGE 83 II 41 und BGE 69 II 162 bestehende Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Betreibungen beim örtlich unzuständigen Amt. Bisheriger Massstab: Unterbricht die Verjährung, wenn der Zahlungsbefehl zugestellt wird und nicht beschwerdeweise aufgehoben wird; der Schuldner kann die örtliche Unzuständigkeit nicht rügen, wenn er keine Beschwerde erhebt. Das Bundesgericht zeigt nun erstmals explizit die Umkehrung auf: Wenn nicht der Schuldner die Zustellung vereitelt und dann die Unzuständigkeit rügt, sondern das Betreibungsamt selbst auf Zustellung verzichtet und sich für unzuständig erklärt, greift der schutzlose Verlust der Verjährungsunterbrechung für den Gläubiger nicht. Dieser hätte die Verfügung des Betreibungsamtes beschwerdeweise anfechten oder innert der Nachfrist beim zuständigen Amt neu betreiben müssen.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der herrschenden Lehre (Wuffli, von der Mühll, Wildhaber/Dede, Verde, Carron/Favre, Pichonnaz), die zwischen Weiterleitung an das zuständige Amt (verjährungsunterbrechend) und Nicht-Zustellung bzw. Nicht-Stattgabe durch das unzuständige Amt (nicht unterbrechend) differenziert und dem Gläubiger eine Nachfrist einräumt.
Mit der Feststellung, dass das Schreiben des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt und für das Rechtsöffnungsgericht bindend ist, sofern sie nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wird, stärkt das Bundesgericht den Grundsatz, dass betreibungsrechtliche Verfügungen der Sachkompetenz des Betreibungsamts unterliegen und von den Verfahrensbeteiligten — nicht von der Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren — zu überprüfen sind.
Vergleichbare Entscheide: BGE 83 II 41, BGE 69 II 162, BGE 120 III 7, BGE 120 III 117, 4A_219/2021, 5A_364/2013, 5A_333/2017.
Fazit
Das Urteil 4A_480/2025 schliesst eine Lücke in der dogmatischen Einordnung der verjährungsunterbrechenden Wirkung von Betreibungen bei örtlich unzuständigen Ämtern. Während die bisherige Rechtsprechung den Fall behandelte, dass der Schuldner die Zustellung vereitelt und dann die Unzuständigkeit rügt (was die Verjährungsunterbrechung nicht verhindert), klärt das Bundesgericht nun den umgekehrten Fall: Verzichtet das Betreibungsamt selbst auf die Zustellung und erklärt sich für örtlich unzuständig, so fehlt es an der verjährungsunterbrechenden Wirkung — es sei denn, der Gläubiger nutzt die von der Lehre anerkannte Nachfrist, um beim zuständigen Amt neu zu betreiben. Der Gläubiger, der die Verfügung des Betreibungsamtes weder beschwerdeweise anficht noch eine neue Betreibung einleitet, kann sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf eine Verjährungsunterbrechung berufen. Die Entscheidung verdient Zustimmung, da sie den Gläubiger nicht schutzlos stellt, ihm aber die zumutbare Prozesshandlung (Beschwerde oder Neubetreibung) abverlangt, statt die Folgen seiner Passivität dem Schuldner aufzubürden.