Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Dem Streit lag ein kantonalrechtliches Verfahren über ein Baugesuch zugrunde: Die Gemeinde Bourg-en-Lavaux erteilte am 27. Juni 2024 eine Baubewilligung für einen vitikulturellen Hangar. Gleichzeitig wurden oppositionen der Beschwerdeführenden (A._ bis F._) aufgehoben. Die kantonalen Instanzen bestätigten dies im Rechtsmittelverfahren; insbesondere waren auch kantonale Spezialbewilligungen der zuständigen kantonalen Direktionen erforderlich und erteilt worden (unter anderem durch Direktionen für Raum/Umwelt).
Das Bundesgericht hatte jedoch letztlich keine materielle Prüfung zu Art und Zulässigkeit des Bauprojekts vorzunehmen, weil der Entscheid bereits aus einem formellen Grund aufgehoben werden musste.
2. Zentrales formelles Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie machten geltend, die Vorinstanz habe ihnen nicht die ergänzenden Stellungnahmen der Direktion für Landwirtschaft, Vitikultur und Veterinärwesen vom 24. September 2025 zugestellt bzw. zur Einsicht/Beobachtung gegeben, obwohl der angefochtene Entscheid darauf Bezug nimmt.
2.1 Inhalt und Reichweite des rechtlichen GehörsDas Bundesgericht präzisiert den Gehörsanspruch als Teil des verfassungsrechtlichen Prozessfairness-Gedankens. Zentral ist dabei:
Auf dieser Grundlage gilt: - Es liegt in der Verantwortung der Parteien, zu entscheiden, ob eine neue Eingabe entscheidrelevant ist und ob sie dazu Stellung nehmen wollen. - Deshalb muss das Gericht jede neue Stellungnahme/Eingabe kommunizieren, damit die Parteien ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können.
Das Bundesgericht stützt sich ausdrücklich auf die eigene Rechtsprechung: - ATF 146 III 97 E. 3.4.1 und 139 I 189 E. 3.2 (grundlegende Leitlinien zum Gehörsanspruch bezüglich Kenntnis und Stellungnahme) - sowie übertragend auch für den prozessualen Ablauf insbesondere im Stadium der Duplik: - ATF 144 III 117 E. 2.1 - Urteil 1C_396/2020 vom 16.10.2020 E. 2.1
Damit wird klar: Die Gehörsgarantie wirkt nicht nur gegenüber „Hauptargumenten“, sondern auch gegenüber prozessual nachgelagerten Eingaben, die der Entscheidbegründung dienen.
2.2 Anwendung auf den konkreten Fall: Unterlassene Zustellung einer wesentlichen EingabeIm vorliegenden Fall hält das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz selbst in ihren eigenen Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung bestätigt habe, die Direktionseingabe vom 24. September 2025 nicht an die Beschwerdeführenden übermittelt zu haben, obwohl diese geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen.
Wesentlich ist hier die dogmatische Überlegung des Bundesgerichts: - Wenn die Vorinstanz die Eingabe bei der Entscheidfindung berücksichtigt bzw. in der Begründung darauf abstellt, besteht ein Gehörsproblem, weil den Parteien die Möglichkeit zur Reaktion genommen wird.
Das Bundesgericht qualifiziert dieses Vorgehen als Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3. Folgen der Gehörsverletzung: Unheilbarkeit vor Bundesgericht und RückweisungNachdem das Bundesgericht die Gehörsverletzung festgestellt hat, stellt es zwei weitere zentrale Punkte heraus:
3.1 Keine Heilung im bundesgerichtlichen VerfahrenDas Bundesgericht betont: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor Bundesgericht nicht repariert werden, da dadurch die Wahrnehmung prozessualer Rechte der Parteien in einem grundlegenden Verfahrensstadium nachgeholt werden müsste.
Hier verweist es ausdrücklich auf: - ATF 137 I 195 E. 2.7 Diese Leitlinie besagt typischerweise, dass eine nicht gewahrte Gehörsmöglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren nicht dadurch „neutralisiert“ werden kann, dass die betroffene Partei erst nachträglich vor Bundesgericht reagieren könnte.
3.2 Konsequenz: Aufhebung und Rückweisung zur neuen EntscheidungAufgrund der unheilbaren Gehörsverletzung: - hebt das Bundesgericht den kantonalen Entscheid auf, - und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, - damit diese nach Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme neu entscheidet.
Als prozessuale Grundlage/Querverweis dient: - ATF 146 III 97 E. 3.4.1 (in fine) - Urteil 1C_358/2022 vom 03.08.2022 E. 2.1
Die Rückweisung erfolgt ohne materielle Vorwegnahme.
4. Beschränkung auf prozessuale Frage / keine materielle Beurteilung durch das BundesgerichtBesonders hervorgehoben wird, dass sich der Streit im bundesgerichtlichen Verfahren effektiv auf eine rein prozessuale Konstellation bezog:
Diese Begründung stützt es auf: - ATF 133 IV 293 E. 3.4.2 - Urteil 1C_185/2020 vom 05.05.2020 E. 4
Die praktische Folge ist: - Rückweisung kann erfolgen, ohne abzuwarten, wie die Parteien im materiellen Verfahren reagieren oder wie das Bundesgericht materiell beurteilen würde (weil dies gerade nicht erfolgt ist).
5. Prozessuale Nebenwirkungen im weiteren Verfahren (Fristen)Das Bundesgericht erklärt, dass die bis zum 4. Mai 2026 gesetzten Fristen zur Stellungnahme auf das bundesgerichtliche Verfahren (konkret: Fristen zur Stellungnahme in Bezug auf den Streit in der Hauptsache) rapportiert bzw. angepasst werden. Das dient der Verfahrensfairness nach der Rückweisung und dem Entfallen der bisherigen prozessualen Taktung.
Executive summary (sehr kurz)Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf: Die Vorinstanz hatte eine entscheidwesentliche Ergänzungsstellungnahme vom 24. September 2025 nicht an die Parteien weitergeleitet, obwohl darauf im Entscheid abgestellt wurde. Da diese Gehörsverletzung nicht heilbar ist, wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, nachdem den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde; eine materielle Beurteilung des Bauprojekts erfolgt nicht.