Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1004/2025 vom 26. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive summary

Das Bundesgericht weist den Beschwerdeweg (6B_1004/2025) ab. Es bestätigt im Wesentlichen (1) die kantonale Ablehnung einer beantragten Zeugenbefragung per commission rogatoire als nicht geeignet, den Beweiswert der bereits erhobenen Aussagen/Indizien zu ändern (kein verfassungsrechtlich relevanter Gehörsmangel; keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung), (2) die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung und die Schuldfeststellung der Täterschaft aufgrund eines faisceau d’indices convergents (keine Durchbrechung der Sachverhaltsbindung; Appellationscharakter der Einwände), und (3) die rechtliche Qualifikation der Verletzungen: Gehirnverletzungen als schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB (insbesondere wegen der Art/Heftigkeit, des repetitiven „Schütteltraumas“ und der altersbedingten Gefahr schwerer Folgen) sowie Oberschenkel-/Rippenverletzungen als qualifizierte einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1–2 StGB. Nicht thematisiert werden weitere Punkte wie Strafzumessung und Landesverweisung.

Eingehende Zusammenfassung mit Fokus auf massgebende Punkte und rechtliche Argumentation 1. Gehörsrecht und antizipierte Beweiswürdigung: Abweisung des Beweisantrags (Zeugin D.A.)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine Beweisofferte zur Befragung der Cousine D.A. mittels commission rogatoire willkürlich abgewiesen. Daraus leitete er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ab.

1.1 Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgericht stellt zunächst den klassischen Prüfungsaufbau dar:

  • Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, Beweise vorzubringen bzw. zu beantragen, wenn sie pertinent sind und die Entscheidung beeinflussen können (Verweis u.a. auf ATF 145 I 73, 143 V 71, 142 II 218).
  • Der Entscheid über die Durchführung weiterer Beweise ist indessen nicht schrankenlos: Das Gericht darf die Beweisabnahme beenden, wenn die bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung bilden und die neuen Beweise bei antizipierter Würdigung nicht geeignet wären, die Entscheidung zu ändern—aber nur, sofern diese antizipierte Beurteilung nicht willkürlich ist (Verweis auf ATF 150 IV 121, 147 IV 534, 144 II 427, 141 I 60).

Prozessual verweist das Bundesgericht ergänzend auf die Logik des CPP-Rechtsmittelverfahrens:

  • Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich der Beweisstand aus Vorverfahren und erster Instanz (Art. 389 Abs. 1 CPP).
  • Zusätzliche Beweise können nach Art. 389 Abs. 3 CPP administriert werden, wenn notwendig.
  • Keine Beweisabnahme bei nicht relevanten bzw. bereits hinreichend belegten Tatsachen (Art. 139 Abs. 2 CPP), was die antizipierte Beweiswürdigung verfassungsrechtlich kodifiziert (unter Hinweis auf ATF 136 I 229).

Schliesslich erinnert das Bundesgericht daran, dass eine Behörde, die einen ihr zustehenden, genügend begründeten Kernangriff nicht behandelt, einen formellen Rechtsverweigerungsfall darstellen kann (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Anforderungen an die Entscheidbegründung seien jedoch erfüllt, wenn zumindest kurz die tragenden Gründe genannt werden—eine Pflicht zur Diskussion sämtlicher Parteivorbringen bestehe nicht (u.a. ATF 147 IV 249, 142 II 154, plus Hinweise zur Begründung auch implizit möglich).

1.2 Anwendung im konkreten Fall

Die kantonale Instanz hatte die Zeugenbefragung von D.A. abgelehnt, weil sie die bereits vorhandene Beweiswürdigung nicht zu erschüttern vermöge.

Das Bundesgericht deckt die Argumentationslinie der Vorinstanz ab: - In der Untersuchung und erstinstanzlich hatte der Beschwerdeführer im Kern behauptet, die Verletzungen seien durch Notbremsungen entstanden, bei denen das Kind (unzureichend gesichert) den Sitz/Innenraum getroffen habe. - Im Berufungsverfahren trat eine neue Erklärung hinzu: D.A. habe während der Hospitalisation der Mutter (C.__) ggf. die Betreuung des Kindes übernommen und wäre damit allenfalls Verursacherin. - Die Vorinstanz erachtete diese Darstellung als unglaubwürdig: Sie sei mit früheren, wiederholt thematisierten Betreuungsabläufen nicht vereinbar. Zudem habe es über Jahre detaillierte Abklärungen zur konkreten Betreuungssituation gegeben. - Besonders gewichtig war der Hinweis: Schon eine ärztliche Meldung (CAN Team/CHUV) vom 26. November 2021 habe ausdrücklich die elterliche Betreuungsstruktur thematisiert (Vater betreute, wenn die Mutter hospitalisiert war). Der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis gehabt und habe dennoch erst später die „dritte Person“-Version aufgebaut—dies ohne plausible Kontinuität.

Das Bundesgericht qualifiziert den Einwand des Beschwerdeführers damit im Kern als appellatorisch: Er setze lediglich seine eigene Sicht der Beweisrelevanz an die Stelle der vorinstanzlichen antizipierten Würdigung, ohne deren Willkür darzutun.

1.3 Ergebnis zu diesem Punkt

Mangels substanziierter Willkür-Substantiierung und weil die Vorinstanz die Gründe für die Nichtabnahme hinreichend darstellte, verneint das Bundesgericht: - keinen Gehörsmangel (kein formeller Begründungsdefekt, keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV), - keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung.

2. Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und „presumption of innocence“

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Feststellung der Täterschaft sei lückenhaft und willkürlich; zudem berief er sich auf die Unschuldsvermutung sowie einen Begründungsmangel.

2.1 Prüfungsstandard vor Bundesgericht

Das Bundesgericht betont erneut die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 LTF). Korrigiert werden könne nur, wenn diese - unter Verletzung des Rechts oder - „manifest nicht richtig“ im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 LTF - bzw. letztlich willkürlich seien (Art. 9 BV).

Weiter: Rügen zu Grundrechten (Arbitrage/Unschuldsvermutung) müssten präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 LTF). Appellatorische Kritik ist unzulässig (u.a. Verweis auf ATF 150 I 50).

Zum Verhältnis von Unschuldsvermutung und Willkür stellt das Bundesgericht klar: - In diesem Rahmen habe das Prinzip in dubio pro reo keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (u.a. Verweis ATF 148 IV 409, 146 IV 88, 145 IV 154).

Zentral ist zudem die Methode: Wenn eine Überzeugung aus mehreren Indizien gewonnen wird, genügt es nicht, dass einzelne Elemente isoliert betrachtet nicht genügen. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Willkür liege nur vor, wenn die Vorinstanz ohne ernsthafte Gründe ein beweiserhebliches Element übergeht oder aus dem erhobenen Material unhaltbare Schlüsse zieht (u.a. Verweis auf vergleichbare Praxis wie 6B_828/2025, 6B_957/2024).

2.2 Konkrete Erwägungen der Vorinstanz zur Täterschaft

Das Bundesgericht referiert die tragenden Punkte:

  • Abgrenzung zum Einwand „Freispruch der Ehefrau“: Die Vorinstanz hielt fest, dass die Verurteilung nicht deshalb erfolgt sei, weil die Ehefrau acquittiert worden sei. Zwar seien medizinische Konsultationen erfolgt—aber auf Initiative von C.__.
  • Zum Betreuungsbild:
  • C.__ ging am 24. November 2021 allein zum Pädiater nach Feststellung ungewöhnlicher Schreie und einer auffällig geschwollenen Beinregion.
  • Die Ehefrau habe nicht bestreiten können, dass der Beschwerdeführer „sich füsse/werden brusque“ könne, und sie beschrieb eine Betreuungsaufteilung, nach der der Vater das Kind u.a. schlafengelegt und bei nächtlichem Weinen teils gewechselt/aufgestanden sei.
  • Sie sei am 10. November 2021 nicht präsent gewesen; sie habe in der Klinik übernachtet; der Vater habe das Kind allein betreut.

  • Widersprüche zur „Notbremsung“-Erklärung: Die Angaben beider Eltern zur konkreten Kollision (Heck des Beifahrersitzes; Bewegungsintensität beim ersten/zweiten Bremsereignis) seien nicht deckungsgleich.

  • Medizinische Plausibilitätsbrücke: Vor allem: Die ärztlich festgestellten Verletzungen seien mit Notbremsungen und einem (nur) ungenügend gesicherten Kind nicht kompatibel, sondern liessen zwingend auf eine tierice Person bzw. auf misshandelnde Einwirkung schliessen.

  • Zeitliche Dynamik der neuen Drittperson-These: Die „cousin D.A.“-Behauptung sei erst im Berufungsverfahren—nach Jahren—aufgetaucht. Das wirke wie eine blosse „Version de circonstance“.

  • Zusätzlich wird eine Aussage des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung zitiert („Alles ging sehr schnell… Stress…“), welche die vorinstanzliche Lesart stützt, der Vater sei mit der Alleinbetreuung während Hospitalisation/Erholung überfordert gewesen.
2.3 Bundesgerichtliche Würdigung

Das Bundesgericht erklärt: - Der Beschwerdeführer betreibe im Ergebnis eine appellatorische Neubewertung der Beweise. - Er lege nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Gesamtbild aus konvergierenden Indizien) unhaltbar sein sollte. - Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Aussagen eines Zeugen/Parteienelements zu übernehmen; es könne einen Teilwürdigungspfad wählen.

Damit verwirft das Bundesgericht die Willkürrüge und sieht auch keinen Begründungsmangel.

3. Rechtliche Qualifikation: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) vs. qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)

Der Beschwerdeführer bestritt, dass sein Sohn „schwere Verletzungen“ im Sinne von Art. 122 StGB erlitten habe. Er argumentierte im Kern: - Es gebe keine heute feststellbaren dauerhaften Folgen; daraus folge nur höchstens Art. 123 StGB.

3.1 Kantonale Begründung (tragende Elemente)

Die Vorinstanz hielt die Differenzierung nach Verletzungstyp fest: - Gehirnverletzungen (intrakranielle Befunde) → Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) - Frakturen (Oberschenkel/Lippe/Rippe) → Art. 123 Abs. 1–2 StGB (qualifizierte einfache Körperverletzung)

Wesentlich ist die Argumentationsstruktur: 1. Es bestünde nicht zwingend eine aktuelle Schädigung/Sekuela zur Zeit des Berufungsurteils. 2. Trotzdem sei relevant: - Bereits in einem ergänzenden Meldungsbericht (CAN Team; nach Auswertung weiterer Bildgebung) seien die Hirnverletzungen als „hochgradig verdächtig“ für sehr gewaltsames Schütteln beschrieben worden—mit der Schlussfolgerung, das Baby sei gravierend in Gefahr gesetzt worden. 3. Für die „In Gefahr“-Komponente verweist die Vorinstanz auf das Typische des Baby-Shaking-Syndroms: - wiederholtes, starkes Beschleunigungs-/Verzögerungstrauma des Kopfes, - hohes Risiko späterer schwerwiegender Folgen (u.a. kognitive/Verhaltensbeeinträchtigungen, Hemiplegie, Blindheit, geistige Defizienz, Epilepsie in der genannten Quote von „bis zu 75 %“), - daraus folge die Qualifikation als schwere Körperverletzung auch ohne gesicherte dauerhafte Sekundärfolgen im Urteilszeitpunkt.

  1. Für die Frakturen:
  2. Die orthopädische Behandlung (Traumahämatologie und Frakturversorgung: u.a. Hospitalisation, Schien-/Zugtherapie, dann „Pavlik-Harness“), plus das Gesamtbild des Verletzungskomplexes
  3. rechtfertigten eine qualifizierte einfache Körperverletzung.
3.2 Bundesgerichtliche Überprüfung

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung wie folgt:

  • Es nimmt das prozessuale Faktengerüst auf: Der Pädiater habe zwar einen guten Entwicklungsverlauf bezeugt; dies wird jedoch als nicht entscheidend allein behandelt (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 LTF).
  • Der Beschwerdeführer setze seine Argumentation dagegen zwar auf die „keine Sekuellen“-These, gehe aber in seiner Beschwerde nicht substanziiert auf die spezifische kantonale Herleitung der Qualifikation ein:
  • Er lasse die tragenden Punkte der Vorinstanz zu den intracraniellen Läsionen (diffuser Charakter, schwerstes Spektrum von Schädeltraumen, altersabhängige Gefährlichkeit, typisches Sekuellenrisiko und wiederholtes Schütteln) praktisch unangefochten.
  • Das Bundesgericht rügt daher eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 LTF: Es genüge nicht, eine alternative Würdigung zu behaupten; es brauche eine Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtsverletzung. Die Beschwerde bleibe insoweit unzureichend begründet.
  • Zudem hält das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung nach Art. 123 Abs. 1–2 StGB ebenfalls nicht genügend angreift.
3.3 Ergebnis

Die Qualifikation als Art. 122 StGB bzw. Art. 123 StGB werde nicht widerlegt; keine Verletzung von Bundesrecht sei ersichtlich. Die entsprechenden Vorbringen werden abgewiesen.

4. Nicht bestrittene Nebenpunkte: keine Prüfung von Strafe/Expulsion

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer keine weiteren substanziellen Rügen zu Strafmass oder Landesverweisung erhob. Damit fehlt hier der Prüfungsgegenstand.

5. Verfahrensausgang
  • Beschwerdeabweisung (im Rahmen der Zulässigkeit).
  • Unentgeltliche Rechtspflege/Assistenz wird mangels Erfolgsaussichten verweigert.
  • Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Einordnung im Kontext der Rechtsprechung (Querverweise – funktional)

Auch wenn das Urteil vor allem die bereits bekannte Methodik bestätigt, lassen sich zwei Linien klar ziehen:

  1. Antizipierte Beweiswürdigung / Gehör (Art. 29 BV) Das Bundesgericht folgt konsequent seiner Praxis: Beweisverweigerung ist nicht per se Gehörsverletzung, sondern nur willkürlich, wenn die Relevanz antizipiert falsch eingeschätzt wird. Der Vorwurf scheitert hier daran, dass der Beschwerdeführer keine Willkür herausarbeitet und die vorinstanzlichen Gründe nicht ernsthaft erschüttert.

  2. Qualifikation von Verletzungsdelikten trotz fehlender (oder später besser verlaufender) Sekuellen Die rechtliche Einordnung stützt sich auf die Gefährdungs- und Typizitätslogik bei schweren Schütteltraumata: Selbst wenn im Urteilszeitpunkt keine dauerhaften Folgen gesichert sind, kann Art. 122 StGB greifen, weil das Verhalten die schwere Gefahr typischerweise herbeiführt und die medizinischen Befunde diese Gefährlichkeit abbilden.

Kurzfazit (executive summary erneut, komprimiert) Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Beweiswürdigung und Zurückweisung eines zusätzlichen Beweisantrags (D.A.) mangels Eignung zur Entscheidänderung. Es hält die Schuldfeststellung für nicht willkürlich, weil die Täterschaft aus einem Gesamtbild konvergierender Indizien folgt und die Vorbringen appellatorisch bleiben. In der Sache der Deliktsqualifikation ist die Einstufung der Gehirnverletzungen als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) auch ohne gesicherte Sekuellen im Urteilszeitpunkt zulässig, da die Befunde und das typische Schütteltrauma eine gravierende Gefahr schwerer Folgen belegen; die Frakturen werden als qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) qualifiziert.