Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1361/2024 vom 25. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive summary (wesentliche Punkte)

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von A._ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB). Kern ist, dass A._ als Organ der B.__ Holding AG deren Darlehensforderung gegenüber der konkursiten B.__ AG am 21. April 2017 für Fr. 1.– an eine nahe stehende Gesellschaft veräussert hat, obwohl die Forderung ex ante noch werthaltig gewesen wäre. Das Gericht stützt die Werthaltigkeit und damit den Vermögensschaden auf Indizien (insbesondere den bilanzmässig ausgewiesenen und zuvor veräusserbaren Kunstgegenstandsbestand der B.__ AG) und hält die Vorinstanz nicht für willkürlich. Auch die Strafzumessung (leichtes Verschulden, Deliktsbetrag in Grössenordnung, Prognose gegen (voll)bedingten Vollzug) wird als bundesrechtskonform erachtet.

Eingehende Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Begründung 1. Prüfungsrahmen: Feststellungen zur Sache und Willkür

Das Bundesgericht geht vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur erfolgreich, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (Art. 97, 105 Abs. 2, 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gericht betont damit indirekt: Viele Einwände des Beschwerdeführers liefen letztlich auf eine andere Würdigung hinaus, ohne die hohen Begründungsanforderungen für Willkür zu erfüllen.

2. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) 2.1 Rechtsgut und Tatbestandsstruktur

Das Bundesgericht rekapituliert den dogmatischen Rahmen: - Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen (Treue-/Schutzpflicht). - Erforderlich ist eine treuwidrige Verletzung spezifischer Pflichten eines Geschäftsführers/Organs, die zu einer Schädigung führt. - Qualifiziert ist der Tatbestand, wenn der Täter in Bereicherungsabsicht handelt (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB). - In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz.

Für den Fall besonders wichtig ist die Aussage zum Vermögensschaden: Er kann bereits in einer Gefährdung bestehen, die bilanziell berücksichtigt werden müsste (Wertberichtigung/Rückstellung). Damit muss der Schaden nicht exakt beziffert, sondern muss sicher sein.

2.2 Streitfrage: War die veräusserte Darlehensforderung werthaltig?

Die entscheidende Zäsur liegt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21. April 2017. A._ behauptet, die Darlehensforderung von Fr. 2.5 Mio. sei bereits wertlos gewesen, weil über die B._ AG (Tochter) später der Konkurs alsbald erwartet bzw. durch die Geschehenslage praktisch faktisch bedeutungslos sei. Daraus leitet er ab, dass die Holding keinen Schaden erleiden konnte und die Strafverurteilung auf einer unzulässigen Annahme beruhe.

Das Bundesgericht folgt jedoch der Vorinstanz: Entscheidend ist, ob die Forderung ex ante noch einen Vermögenswert hatte.

2.3 Ex-ante-Wertermittlung: Indizien aus dem Hauptaktivum der Schuldnerin

Die Vorinstanz ermittelt den (mutmasslichen) Wert der Forderung im Wesentlichen über die erwartbare Konkursdividende, weil die Darlehensforderung rund 83 % der kollozierten Forderungen ausmachte. Nicht streitig war zudem, dass A.__ mit dem Kaufvertrag 85 % der Aktiven der Holding veräusserte.

Als wesentliches Faktum stützt die Vorinstanz die Werthaltigkeit der Darlehensforderung auf den Bilderbestand der B._ AG: - Bilanzierung: In der Bilanz der B._ AG per 31.12.2016 seien die Bilder mit Fr. 3.1 Mio. ausgewiesen. - Historische Transaktionen und Plausibilität des Marktwerts: - 2007 Verkauf der Bilder für Fr. 900’000.– (E._ AG an F._ AG). - Mai/Juni 2016: Neuverhandlung/Restkaufpreisregelung; es wird ein Pauschalwert von ca. Fr. 850’000.– herangezogen. - Sicherungsmassnahmen: Treuhänderische Hinterlegung zweier Bilder (als Hinweis auf Substanz) und Versicherungswert / Prämienbezahlung (Vormerkung: Bilder für Fr. 6 Mio. versichert).

Das Bundesgericht erklärt: Diese Kombination von Indizien sei geeignet, zu belegen, dass die Bilder (und damit die Konkursmasse) nicht plötzlich vollständig wertlos geworden seien. In dieser Logik liegt die zentrale Erwägung: Wenn die Kunstgegenstände noch realistisch einen Verkaufserlös von mehreren hunderttausend Franken erzielen könnten, dann ist auch die Konkursdividende für die Holding (als 83%-Gläubigerin) nicht unbeachtlich.

Wichtig ist die vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigte Methode: Bei der Frage der Pflichtverletzung ist ex ante zu beurteilen, ob das Risiko den getroffenen Vereinbarungen/Weisungen widersprach (Verweis auf BGE 142 IV 346 E. 3.2). Damit ist gerade nicht relevant, dass sich später der Konkurs tatsächlich realisierte oder dass eine spätere Bilanzbewertung “wertlos” auswies.

2.4 Einordnung der Rüge “Willkür / in dubio pro reo”

A.__ kritisiert, die Werthaltigkeit werde lediglich “angenommen”, insbesondere die Vorinstanz gehe davon aus, die Bilder könnten “für einige hunderttausend Franken” verkauft werden; das sei nicht beweisbar und daher verletze Willkür/in dubio pro reo.

Das Bundesgericht hält dem entgegen: - Indizienbeweis ist zulässig (es verweist auf einschlägige Rechtsprechung, zitiert Urteile zur Indizienlogik). - Der Schluss der Vorinstanz sei nicht “geradezu willkürlich”; der Beschwerdeführer habe die parameterbezogenen Vorinstanzüberlegungen zudem nicht hinreichend angegriffen. - Der Einwand, die Vorinstanz berücksichtige andere Verbindlichkeiten der B.__ AG unzulässig, sei nicht substanziiert (keine konkrete Darlegung, welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe den Dividendenwert auf null drücken würden).

Damit verbleibt es bei der ex-ante-Schätzung: Das Bundesgericht akzeptiert, dass für Art. 158 StGB eine Schätzung genügt, solange sie sicher ist.

2.5 Keine “Gegenleistung” wegen Gewinnbeteiligungsklausel

A.__ macht geltend, die Holding hätte gemäss Vertrag (Ziff. 5) zur Hälfte vom Verkaufserlös der Bilder profitiert; daher sei die Veräusserung nicht wertmässig “gleichheitswidrig” gewesen.

Das Bundesgericht greift die Vorinstanz-Erwägung auf: Gerade weil - der Konkurs der B.__ AG am 21. April 2017 bereits absehbar war, - die in der Klausel angelegte Möglichkeit (Konkurswiderruf oder Übernahme der Bilder) hohen Aufwand und Risiko bedeutete, - die Holding selbst nicht über ausreichend Reinvermögen verfügte,

sei eine rechtzeitige bzw. realistische partielle Realisierung dieser Gewinnbeteiligung praktisch nicht zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich damit nicht ernsthaft auseinandergesetzt; seine Kritik sei “appellatorisch” und nicht willkürgeeignet.

2.6 “Kein Schaden, weil kein Reinvermögen mehr”: Zur Vermögensschädigung

Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Holding habe zum Vertragszeitpunkt kein Reinvermögen mehr gehabt; folglich könne sie durch den Verkauf nicht geschädigt worden sein.

Das Bundesgericht verwirft das: - Entscheidend ist, dass die Holding mit der Darlehensforderung einen werthaltigen Vermögenswert hatte. - Erst die Veräusserung reduziert die Aktiven und damit das Gesellschaftsvermögen. - Die spätere Bewertung der Revisionsgesellschaft (11.11.2022: Darlehen “völlig wertlos”) sei unbeachtlich, weil - der ursprüngliche Revisionsbericht (28.02.2017) nur von einer Überbewertung sprach, - und weil A.__ über bessere Kenntnisse vom Hauptaktivum (Bilderbestand) verfügte als die Revisionsgesellschaft (die dortige Stellungnahme räumte das Fehlen von Informationen ein).

Diese Argumentation dient zugleich der Abgrenzung: Das Bundesgericht verneint ausdrücklich, dass die Verurteilung primär “weil der Beschwerdeführer nicht beweisen konnte, dass die Forderung wertlos ist” erfolgt sei. Vielmehr stützt sie sich auf die ex-ante Werthaltigkeit, die aus dem Wissen und den Faktenlage-Indizien folgt.

2.7 Ergebnis zur Schuldfrage

Da die Geschäftsführereigenschaft, Vorsatz und Bereicherungsabsicht unbestritten bleiben, ist das Urteil wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bundesrechtskonform.

3. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 3.1 Streitpunkt: “Offensichtlich geringer Wert” der Gegenleistung

A.__ argumentiert: Wenn die Forderung wertlos gewesen wäre, dann könne die Gegenleistung von Fr. 1.– nicht als “offensichtlich geringerer Wert” qualifiziert werden.

Das Bundesgericht verweist aber auf die bereits bestätigte Kernannahme: Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass die Darlehensforderung mehrere hunderttausend Franken wert gewesen sei. Damit ist logisch erfüllt: - Veräusserung eines Vermögenswerts (Forderung) für Fr. 1.–, - bei einem erwartbaren Wert deutlich darüber, - somit Vermögensminderung gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert.

Folglich wird auch der Gläubigerschädigungstatbestand bestätigt.

4. Strafzumessung 4.1 Deliktsbetrag nicht exakt zu beziffern

A.__ macht Willkür der Schadens-/Deliktsbetragsschätzung geltend und kritisiert die Nachvollziehbarkeit der bundesgerichtlichen Methodik (Systematik der Strafzumessung).

Das Bundesgericht betont zunächst die allgemeine Rechtslage: - Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB; dem Sachgericht kommt erheblicher Ermessensspielraum zu. - Art. 50 StGB verlangt eine Begründung in den Grundzügen; keine mathematische Prozentrechnung. - Schadenshöhe muss bei Vermögensdelikten nicht exakt beziffert werden; es genügt eine Schätzung oder ein Minimum (“frei schätzen” unter dem Aspekt “sicher”).

Hier akzeptiert das Bundesgericht: - Die Vorinstanz setzte den Schaden auf “mehrere Fr. 100’000.–” an. - Aus der Begründung ergebe sich zugleich, dass der Schaden nicht unter eine Schwelle geriet; es werde erkennbar Eingrenzung vorgenommen. - A.__ zeige nicht auf, weshalb eine genauere Bestimmung zu einer vorteilhafteren Bewertung führen müsste; zudem attestierte die Vorinstanz “leichtes Verschulden”.

4.2 Methodik: Reihenfolge “Tatschwere” und “Sanktionsart”

A.__ rügt, die Vorinstanz stelle hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Sanktionsart fest, was die Schuldangemessenheit beeinträchtigen soll.

Das Bundesgericht hält fest: - Unter “Tatschwere” bewertet die Vorinstanz objektives/subjektives Verschulden und ordnet “noch leicht” im unteren Drittel ein. - Unter “Sanktionsart” bestimmt sie daraus die Einsatzstrafe. - Die Einsatzstrafe von acht Monaten liege im unteren Bereich des Strafrahmens (bis 5 Jahre) und sei konsistent mit “leicht”. - Ein tatsächlicher Methodikfehler, der korrigierend einzugreifen wäre, wird verneint. Eine bessere Darstellung hätte zwar die Nachvollziehbarkeit erhöht, aber das führt nicht zur Aufhebung.

4.3 Vollbedingter Vollzug (Art. 42/43 StGB): Prognose und Gesamtwürdigung

A.__ beanstandet, die Vorinstanz verweigere den vollbedingten Vollzug ohne Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit; sie stütze sich im Wesentlichen auf einen Strafbefehl aus 2016.

Das Bundesgericht erinnert an die Legalprognose: - Für teil-/vollbedingte Strafen braucht es eine nicht “schlecht” ausfallende Prognose (Legalprognose). - Es sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen; keine unzulässige Priorisierung einzelner Kriterien. - Fehlende Einsicht kann prognoseschädlich sein.

Die Vorinstanz begründet hier: - Deliktliche Handlungen lägen zwar lange zurück, - jedoch: einschlägige Vorstrafe (09.11.2016) und erneute Delinquenz kurz nach Erlass des Strafbefehls (nur rund sechs Monate später), - Wiederholung einschlägiger Rechtsgüter, - weitere Delikte (Unterlassung Buchführung) als Indiz für ähnliche Delinquenzstruktur, - fehlende Einsicht.

Das Bundesgericht erkennt darin eine bundesrechtskonforme Ermessensausübung: Gerade bei erheblichen Bedenken an der Legalbewährung könne ein Teilvollzug bzw. eine nicht vollständig bedingte Lösung besser prognosegerecht sein. Die Rüge, der Beschwerdeführer sei mittlerweile Rentner bzw. die Vorstrafen lägen in anderer Lebensphase, vermöge keine Ermessensverletzung zu belegen.

5. Gesamtresultat

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt somit: 1. Werthaltigkeit der Forderung ex ante trotz späterer Entwicklungen, 2. damit die Vermögensschädigung und Pflichtverletzung im Treuekontext, 3. die Qualifikation der Gegenleistung bei Art. 164 StGB (“offensichtlich geringer Wert”), 4. die Strafzumessung als bundesrechtskonform, 5. die Negativprognose gegen (voll)bedingten Vollzug.

Kurze “Executive summary” (wesentliche Punkte, kompakt)
  • A._ veräusserte als Organ der B._ Holding AG am 21.04.2017 eine Darlehensforderung gegen die konkursite B.__ AG für Fr. 1.–.
  • Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche ex-ante Annahme, dass die Forderung nicht wertlos war, gestützt auf Indizien zum Werthorizont der Bilder/Kunstgegenstände (u.a. bilanzierter Wert Fr. 3.1 Mio., historische Verkäufe, Sicherungs-/Versicherungsindikatoren).
  • Damit liegt eine Vermögensschädigung vor: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) werden bejaht.
  • Die Strafzumessung bleibt bundesrechtskonform (Schaden nur grob/als Grössenordnung genügt; Methode nachvollziehbar; Einsatzstrafe im unteren Bereich).
  • Vollbedingter Vollzug wird wegen negativer Legalprognose (einschlägige Vorstrafe, Deliktswiederholung kurz nach Vorverurteilung, fehlende Einsicht) verweigert.

Wenn du willst, kann ich zusätzlich (1) die Anforderungen an die ex-ante-Schadensschätzung bei Art. 158/164 StGB in einem kompakten Schema darstellen oder (2) die Argumentationslinie des Gerichts mit weiteren ähnlich gelagerten Entscheiden zur ungetreuen Geschäftsbesorgung in Unternehmens-/Konzernkonstellationen kontrastieren.