Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_102/2025 vom 20. März 2026

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Executive Summary

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in der Zivilsache A.A._ gegen B.A._ (5A_102/2025) betrifft eine Scheidung mit Streitpunkten zu Obhut und Unterhaltszahlungen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einführung einer alternierenden Obhut für die Kinder, was vom Bundesgericht abgelehnt wurde. Die Vorinstanzen hatten die Kinder weiterhin unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater erweiterte Besuchsrechte eingeräumt. Zentrale Argumente waren die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie die Bedürfnisse der Kinder, die eine Stabilität in ihrer Lebenssituation verlangten. Der Beschwerdeführer wurde mit den Kosten des Verfahrens belastet, während eine Parteientschädigung nicht zu entrichten war.

Detaillierte Zusammenfassung Sachverhalt

A.A._ und B.A._ lebten seit dem 17. Dezember 2016 getrennt und sind Eltern von zwei Kindern, C.A._ und D.A._. Der Beschwerdeführer reichte am 12. März 2019 die Scheidung ein. Das Bezirksgericht Schwyz entschied, die Ehe zu scheiden und die Mutter in die Obhut der Kinder zu setzen, während der Vater erweiterte Besuchsrechte erhielt. Das Kantonsgericht Schwyz hob in einem Urteil vom 17. Dezember 2024 teilweise die Unterhaltsregelungen des Bezirksgerichts auf und ersetzte diese durch eigene Bestimmungen.

Rechtsfragen

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und forderte die Anordnung einer alternierenden Obhut sowie eine Herabsetzung der Unterhaltszahlungen. Die Streitpunkte umfassten insbesondere die Obhut, Kommunikationsfragen sowie die finanziellen Aspekte der Unterhaltspflicht.

Entscheidungsgründe
  1. Ermessensentscheidung und Kindeswohl: Das Gericht wendete die Grundsätze zur gemeinsamen elterlichen Sorge und zur alternierenden Obhut an. Es stellte fest, dass das Kindeswohl nach Art. 298 Abs. 2ter ZGB der entscheidende Faktor für die Obhut sei. Die Anforderungen an die Eltern für eine alternierende Obhut sind hoch und setzen insbesondere eine funktionierende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraus. Das Gericht schloss aus, dass aufgrund der bisherigen Feindseligkeiten und der kommunikativen Defizite eine alternierende Obhut zum besten für die Kinder wäre (BGE 142 III 612, 141 III 328).

  2. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit: Das Gericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsprobleme bestehen. Der Beschwerdeführer konnte seine Sichtweise auf die Kommunikationsfähigkeit nicht durchsetzen, und es wurde dargelegt, dass die Kinder besondere Bedürfnisse haben, die eine bessere Zusammenarbeit der Eltern erfordern würden (AD(H)S-Problematik der Kinder).

  3. Wünsche der Kinder: Die Vorinstanz würdigte die Wünsche der Kinder und stellte fest, dass beide Kinder zum Ausdruck gebracht haben, dass sie in ihrer derzeitigen Wohnsituation stabil bleiben möchten. Die Vorinstanz sah den Wunsch des Beschwerdeführers nicht als ausreichend an, um eine alternierende Obhut zu rechtfertigen, da die Bedürfnisse und der Wille der Kinder im Vordergrund stehen sollten.

  4. Stabilität der Verhältnisse: Ein weiteres zentrales Erwägungskriterium war die Stabilität im Leben der Kinder. Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass das Eingreifen in die bestehende Regelung eine potenzielle Störung dieser Stabilität mit sich bringen würde. Eine alternierende Obhut würde eine grundlegende Änderung in der Betreuungsstruktur darstellen, die, gemäß der Überlegung des Gerichts, dem Kindeswohl nicht dienlich wäre.

  5. Unterhaltszahlungen: Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf alternierende Obhut nicht durchdrang, wurden die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltszahlungen beibehalten.

Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass die Vorinstanz ihre Ermessensentscheidung auf einer soliden Grundlage getroffen hat. Die Argumente des Beschwerdeführers gegen die Feststellungen der Vorinstanz waren nicht ausreichend, um eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Rechts darzustellen. Daher behielt das Gericht auch die festgelegten Unterhaltszahlungen bei und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil die Bedeutung der Kommunikationsfähigkeit zwischen geschiedenen Eltern als entscheidenden Faktor für die Anordnung des Sorgerechts und die Notwendigkeit, das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen.