Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_189/2025 vom 12. März 2026

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Executive Summary

Das Urteil des Bundesgerichts (2C_189/2025) vom 12. März 2026 behandelt die Frage der Kompetenz der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit bezüglich der Kündigung eines Betreuungsvertrags durch einen Netzwerk von Kindertagesstätten (A._) gegenüber den Eltern eines Kindes (B.B._ und C.B.__). Das Gericht entschied, dass die Einladung zur Auslegung und Durchführung der rechtlichen Normen zur Kündigung durch die Bildungsinstitution als Verwaltungshandeln betrachtet wird, was die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des kantonalen Gerichts, dass die Kündigung des Betreuungsvertrags ohne Anhörung der Eltern unzulässig war, da dies gegen das rechtliche Gehör und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Detaillierte Zusammenfassung 1. Sachverhalt

Die Vereinigung A.__ ist eine gemeinnützige Organisation, die ein Betreuungsnetzwerk für Vorschulkinder betreibt. Nach Beschwerden der Eltern (B.B._ und C.B._) über ein mutmaßlich unangemessenes Verhalten von Betreuern in einer Tagesstätte, kam es schließlich zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses ihres Kindes E.B._. Diese Entscheidung wurde von der Leiterin des Netzwerks (A._) am 20. September 2024 retroaktiv zum 30. November 2024 mitgeteilt.

Die Eltern reichten dagegen Beschwerde ein und argumentierten, dass die Kündigung ohne ihre vorherige Anhörung sowie unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgt ist. Das kantonale Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, da sie als Verwaltungsakt zu werten sei und entschied in ihrer Entscheidung vom 24. Februar 2025, dass Nationale ausgeschlossen werden müssen, wenn sie die Rechte der beteiligten Eltern verletzen.

2. Rechtliche Argumentationen A. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Das Bundesgericht stellte zuerst fest, ob die Klage des Netzwerks gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde als finale Entscheidung qualifiziert (gemäß Art. 90 LTF) und die Klage kann daher in der Öffentlichkeit einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Das Gericht führte aus, dass das Verwaltungsgericht sowohl für Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche als auch für rechtliche Fragen von öffentlichem Interesse zuständig sei.

B. Entscheidung über die Natur des Handlungs

Es rankte sich eine zentrale Frage um den Charakter des Handlungs, ob die Kündigung des Betreuungsvertrags eine zivilrechtliche oder eine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt. Das Bundesgericht half sich auf die Definition des Begriffes “Entscheidung” in der Kantonalen Verwaltungsprozessordnung (LPA/VD), welches besagt, dass jede Maßnahme, die von einer Behörde nach öffentlichem Recht getroffen wird, eine Entscheidung darstellt. In diesem Kontext wurde die Kündigung als verwaltungsrechtlicher Akt eingestuft, weil sie die Rechte der Eltern betrifft und die Tätigkeit des Netzwerks in seinem öffentlichen Auftrag gefährdet worden wäre.

Bedeutung der Verhältnismäßigkeit

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigung aufgrund ungenügender berechtigter Gründe und ohne vorherige Anhörung der Eltern eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass alternative Maßnahmen hätten getroffen werden müssen, wurde als entscheidend erachtet, insbesondere da die Schaffung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Eltern und dem Personal als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines stabilen Betriebs betrachtet wird.

3. Fazit

Das Bundesgericht lehnte den Antrag des Netzwerks, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ab und bestätigte die Bedeutung der Wahrung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die von der Vereinigung A.__ durchgeführte Entscheidung war nicht nur unangemessen, sondern auch nicht bindend, da die rechtlichen Anforderungen an eine solche Entscheidung nicht erfüllt waren.

Das Urteil ist präzedenzierend für zukünftige Fälle hinblickend auf die Wahrung der Rechte von Eltern und die Zuständigkeiten von sowohl privatrechtlichen als auch öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Kinderbetreuung in der Schweiz.

--- Einordnung in die Rechtsprechung (bereitgestellt mit opencaselaw.ch) --- Das Urteil 2C_189/2025 vom 12. März 2026 fügt sich als Bestätigung und wichtige Präzisierung in eine bereits bestehende, aber bislang nur auf kantonaler Ebene (Waadtländer Tribunal cantonal) konsolidierte Rechtsprechungslinie ein: Während die Frage, ob die Kündigung eines Betreuungsvertrags durch ein Kinderbetreuungsnetzwerk einen Verwaltungsakt darstellt, in anderen Kantonen (etwa Zürich, VK.2018.00002 / 2C_1024/2018) regelmässig zugunsten des Privatrechts entschieden wurde, bestätigt das Bundesgericht hier erstmals auf Bundesebene, dass dies unter dem spezifischen waadtländischen Rechtsrahmen (Art. 63 Abs. 2 Cst./VD i.V.m. LAJE) nicht arbiträr ist: Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Qualifikation der Betreuung als Staatsaufgabe im Kanton Waadt wird den Netzwerken implizit eine Verfügungskompetenz zuerkannt, womit die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit der CDAP bejaht wird – in klarer Abgrenzung zum in BGE 149 II 225 entschiedenen Genfer Fall, wo die Betreuung als solche noch nicht als öffentliche Aufgabe qualifiziert worden war. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) werden dabei nicht neu entwickelt, sondern auf den besonderen Kontext der Kinderbetreuung angewendet: Die ohne vorgängige Anhörung ausgesprochene Kündigung als ultima ratio gilt als unverhältnismässig, soweit mildere Massnahmen möglich gewesen wären – eine Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zu diesen Verfahrensgarantien, nun aber mit richtungsweisender Wirkung für das Betreuungsrecht im Kanton Waadt.