Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_622/2025 vom 1. April 2026

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Executive Summary

Das Urteil des Bundesgerichts (1C_622/2025) vom 1. April 2026 befasst sich mit der rechtlichen Grundlage für die Geschwindigkeitsregelung auf dem Seeweg in Uttwil TG, insbesondere der Frage, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h reduziert werden darf. Das Gericht hat die Beschwerde der Anwohner und der B.__ AG gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau gutgeheissen und diesen aufgehoben. Zentrale Elemente der Entscheidung sind die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts sowie die Notwendigkeit einer Verkehrssicherheitsprüfung, die eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen könnte.

Detaillierte Zusammenfassung Sachverhalt

Der Seeweg in Uttwil ist ein vielgenutzter Radweg und führt entlang des Bodensees. Ursprünglich war eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h festgelegt. Aufgrund von Sicherheitsbedenken und Anregungen von Anwohnern wurde ein verkehrstechnischer Bericht erstellt, der eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h als sinnvoll erachtete. Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau genehmigte daraufhin die reduzierte Höchstgeschwindigkeit, jedoch hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid wieder auf.

Die Beschwerdeführenden, A._ und die B._ AG, wandten sich daraufhin an das Bundesgericht, um die Genehmigung der Tempo-30-Zone zu erreichen. Sie machten geltend, dass die Vorinstanz in der Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft war, insbesondere in Bezug auf die Nutzung des Seewegs durch schnelle E-Bikes.

Erwägungen des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt waren, da sie direkt an den Seeweg angrenzende Grundstücke besitzen.

  2. Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung:

  3. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass auf dem Seeweg schnelle E-Bikes nicht erlaubt seien. Diese Annahme war jedoch falsch, da kurz vor dem Urteil eine neue Zusatztafel „E-Bikes gestattet“ angebracht wurde, die das Befahren des Wegs mit schnellen E-Bikes ermöglichte. Das gerichtliche Urteil hatte maßgeblich auf der fehlerhaften Auffassung beruht, dass schnelle E-Bikes nicht hätten fahren dürfen, was die Beurteilung der Verkehrssicherheit beeinflusste.
  4. Das Bundesgericht stellte fest, dass die fehlerhafte Annahme über die Beschilderung eine zentrale Rolle in der Beurteilung des Sicherheitsniveaus und der Notwendigkeit zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit gespielt hatte.

  5. Verhältnismäßigkeitsprüfung:

  6. Das Verwaltungsgericht hatte die Reduktion der Geschwindigkeit als unnötig erachtet, unter anderem weil der Wert V85 (die Geschwindigkeit, die 85 % der Verkehrsteilnehmer nicht überschreiten) unter 50 km/h lag. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass diese Feststellung nicht gegen eine Geschwindigkeitsherabsetzung spricht, weil die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht den tatsächlichen Geschwindigkeiten auf dem Weg entsprachen.
  7. Das Gericht formulierte, dass eine geringere Geschwindigkeitsdifferenz zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen die Verkehrssicherheit erhöhen könne. In diesem Zusammenhang müsse das Verwaltungsgericht die bestehenden Interessen abwägen: die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und die Belange der Anwohner.

  8. Sichtfelder und Verkehrssicherheit:

  9. Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Argumentation die Sichtfeldproblematik betrachtet, doch war die Beurteilung fehlerhaft, da die Knotensichtweite in direktem Zusammenhang mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit steht. Bei einer Herabsetzung der Geschwindigkeit würde sich die Sichtweite entsprechend erhöhen.
Fazit und Entscheidung

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurück. Die Vorinstanz müsse die aktuelle Situation und insbesondere die Auswirkungen der neuen Signalisation auf die Verkehrssicherheit prüfen. Zudem wurde angeordnet, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und dass die Gemeinde die Beschwerdeführenden entschädigen müsse.

Diese Entscheidung hebt die Bedeutung der korrekten Sachverhaltsfeststellung und der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen beim Erlass von Verkehrsregeln hervor. Sie verdeutlicht auch, wie wichtig es ist, dass aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen bei der Beurteilung von Verkehrsanordnungen berücksichtigt werden.