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Executive Summary Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. März 2026 (2C_263/2024) befasst sich mit der Frage des Zugangs zu einer Liste von elektronischen Glücksspielgeräten der Loterie Romande im Kanton Genf. Die Loterie Romande hatte gegen eine Entscheidung des Tribunals des jeux d'argent (Gericht für Glücksspiele) protestiert, das den Zugang zu diesen Informationen erlaubt hatte. Das Bundesgericht entschied, den Antrag der Loterie Romande als unzulässig zu erklären, da die vorgebrachten Argumente nicht einen irreparablen Schaden gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b LTF rechtfertigten. Es stellte fest, dass die Entscheidungsgründe des vorhergehenden Gerichts nicht dazu führten, dass die Gespa in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wurde, und dass die rechtlichen Fragen ohne Ausweitung auf eine komplexe Beweisführung behandelt werden könnten.
Detaillierte Zusammenfassung
Ausgangslage Die Loterie Romande betreibt ein System von elektronischen Lotteriespielen in der Schweiz. Am 21. Juni 2019 beantragte die Radio Télévision Suisse (RTS) den Zugang zu einer Liste aller in der Schweiz betriebenen elektronischen Glücksspielgeräte, einschließlich ihrer Standorte. Die damalige Aufsichtsbehörde, Comlot, bewilligte diesen Antrag, was zur Einlegung eines Rechtsmittels durch die Loterie Romande führte.
Entwicklung der Verfahren Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Der Schiedsspruch der früheren Beschwerdeinstanz (Commission de recours) stellte fest, dass die Comlot vor ihrer Entscheidung die betroffenen Dritten, sprich die Verkaufsstellen, hätte anhören müssen, um dem Transparenzgebot zu genügen (Art. 11 der Gesetzes über die Transparenz in der Verwaltung, LTrans). Der Concordat über Glücksspiele, der 2021 in Kraft trat, führte zu einer Neuordnung der Aufsicht und ersetzte die Comlot durch die Gespa.
Entscheidung des Tribunals der Glücksspiele In einem Beschluss vom 15. April 2024 entschied das Tribunal des jeux d'argent, dass die Gespa die Anfrage von RTS ablehnen müsse, da die Informationen möglicherweise persönliche Daten betreffen und Art. 46 Abs. 2 CJA anwendbar war, der die Transparenzregelung einschränkt. Die Loterie Romande legte gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Verfahren vor dem Bundesgericht Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Recours. Zunächst stellte es fest, dass der angefochtene Entscheid nicht abschließend war und lediglich eine Rückweisung an die Gespa darstellte. Entscheidungen, die nicht endgültig sind und keine weiteren Instanzen mehr offen lassen, sind in der Regel nicht mit einem Rekurs anfechtbar.
Argumentation der Loterie Romande Die Loterie Romande machte geltend, dass die Rückweisung zu einem irreparablen Schaden führen würde, da sie Zeitpunkt und Art der möglichen Verfahren zur Konsultation der Verkaufsstellen, die lange andauern könnten, nicht beeinflussen könne. Das Gericht wies dieses Argument zurück und stellte klar, dass eine bloße Verzögerung während der Konsultation keinen rechtlichen Schaden verursachen würde, der einen Eingriff rechtfertigen könnte.
Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht erklärte den Rekurs der Loterie Romande für unzulässig. Es begründete die Entscheidung vor allem damit, dass keine der beiden Voraussetzungen für einen sofortigen Rekurs vorlag. Weiterhin gab es keine Anzeichen für einen irreparablen Schaden oder dass die geplanten Verfahren der Gespa nicht in einem angemessenen Zeitrahmen abgeschlossenen werden könnten.
Entscheidung über die Kosten Die Loterie Romande musste die Kosten des Verfahrens tragen und zusätzlich die RTS für deren Aufwendungen entschädigen, da diese einen rechtlich zulässigen Anspruch hatte.
Zusammengefasst stellt das Urteil des Bundesgerichts einen wichtigen Präzedenzfall zur Anwendung von Transparenzbestimmungen in der Glücksspielaufsicht dar und regelt die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Schutz personenbezogener Daten in diesem Kontext.