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Executive Summary:
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_429/2024) befasst sich mit der Ablehnung einer Bau- und Ausnahmebewilligung für ein Gebäude, das sich außerhalb der Bauzone in Glarus befindet. Der Beschwerdeführer, A.__, hatte vor der eigenmächtigen Durchführung von Baumaßnahmen keine nachgewiesene bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes, was die Behörde zur Anordnung des Rückbaus führte. Das Gericht war der Ansicht, dass die Vorinstanz die Beweislage korrekt einstuft und die Interessenabwägung, einschließlich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen, rechtlich unbedenklich war. Allerdings stellte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, weil die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Befragung des vorherigen Eigentümers nicht einging.
Detaillierte Zusammenfassung:
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ ist Eigentümer eines außerhalb der Bauzone gelegenen Gebäudes, das ursprünglich militärisch genutzt wurde. Nach Mitteilung über die Bautätigkeiten erließ die Gemeinde Glarus Süd einen Baustopp. A._ stellte trotz dieses Verbots Bauarbeiten fertig. Eine Ausnahmebewilligung für die Nutzung außerhalb der Bauzone wurde vom Departement Bau und Umwelt am 11. Oktober 2022 abgelehnt, was zu einem Rückbauentscheid der Gemeinde führte. Sowohl der Regierungsrat des Kantons Glarus als auch das Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde von A.__ zurück.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Eintreten auf die Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschwerde gegeben sind und trat auf den Fall ein.
Sachverhalt und Beweislage: Das Gericht nahm den festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz als Grundlage. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweisrügen konnten keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen begründen. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass es an A.__ liegt, die Nutzbarkeit der Liegenschaft nachzuweisen. Der Vorinstanz war es nicht gelungen, die Bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes zu belegen, da die vorgelegten Beweise (Fotos und Aussagen) unzureichend waren und die Nutzbarkeit der Gebäude nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beweislast für die Bestimmbarkeit lag beim Beschwerdeführer und konnte nicht erfüllt werden.
Rechtslage nach RPG (Raumplanungsgesetz): Gemäß Art. 24c RPG gilt, dass zwar bestimmte Bauten außerhalb der Bauzones, die als nicht mehr zonenkonform gelten, unter spezifischen Bedingungen erneut in Gebrauch genommen oder verändert werden können, jedoch muss die Baute zuvor als bestimmungsgemäß nutzbar angesehen werden. Die Vorinstanz stellte fest, dass dies nicht gegeben war. Daher fand das RPG in diesem Fall keine Anwendung.
Interessenabwägung: Die Vorinstanz erachtete die Anordnung des vollständigen Rückbaus der Hütte als verhältnismäßig. Öffentliche Interessen, wie die Einhaltung des Baurechts und des Naturschutzes, wogen schwerer als die Privatinteressen des Beschwerdeführers. Die Abweichungen von den Bauauflagen waren signifikant, da das Gebäude weitreichend umgebaut und teilweise abgerissen wurde.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers, den vorherigen Eigentümer als Zeugen zu befragen, nicht in ihrer Erwägung behandelt hatte, was als Gehörsverletzung zu werten ist. Dies ändert jedoch nichts am Gesamturteil, da die Beweislage und die Entscheidungen der Vorinstanz letztlich überzeugend waren.
Schlussfolgerungen: Das Bundesgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanz rechtlich korrekt handelte, nachdem die Bestimmbarkeit der Baute nicht nachgewiesen werden konnte, und dass ein vollständiger Rückbau verhältnismäßig war, auch wenn die Vorinstanz in der Beweiswürdigung des Beschwerdeführers nicht vollständig rechtens handelte, als sie dessen Gehörsrechte verletzte. Die Anordnung eines Rückbaus wurde als gerechtfertigt erachtet, da der Beschwerdeführer nicht in gutem Glauben gehandelt hatte.
Insgesamt war die Beschwerde nur teilweise erfolgreich, indem die Gehörsverletzung festgestellt wurde, alle anderen Punkte wurden jedoch abgewiesen.