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Executive Summary:
Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2026 (2C_107/2025) die Klage von A.__ SA gegen die Gemeinde Torny hinsichtlich der Schadensersatzforderung aufgrund falscher Informationen zur Zoneneinteilung eines Grundstücks entschieden. Es stellte fest, dass die Gemeinde in ihrer „Attestation“ zur Zoneneinteilung 2017 irreführende Angaben gemacht hatte. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für den Schutz der guten Treue erfüllt waren, da die Gemeinde eine Überprüfungspflicht hatte, die sie verletzt hatte. Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Gerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es entschied zudem, dass die Gemeinde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Detaillierte Zusammenfassung:
Fakten und Verfahrensgang:
A.__ SA, ein Unternehmen, das in den Bereichen Grundstückserwerb und Bau tätig ist, richtet sich gegen die Gemeinde Torny aufgrund einer fehlerhaften „Attestation“ betreffend die Zoneneinteilung einer Immobilie (RF 657), die teilweise in einer Bauzone und teilweise in einer Agrarzone lag. Trotz eines darauf basierenden Kaufvertrags (RF 929) erlitt die Gesellschaft Nachteile, als die Behörde nach eingereichter Baueingabe überraschend einen negativen Vorbescheid erteilte, was zur Anfechtung des Kaufvertrags führte.
Nach der Einreichung einer Entschädigungsforderung bei der Gemeinde wies diese den Antrag als unzulässig zurück, da A.__ SA angeblich von der fehlerhaften Klassifizierung bereits durch ein Immobilientaxationsgutachten aus dem Jahr 2018 gewusst hatte.
Das kantonale Gericht bestätigte die Irrelevanz der Entschädigungsforderung basierend auf der Einschätzung, dass kein rechtswidriges Handeln der Gemeinde vorliege und dass A.__ SA auch nicht in gutem Glauben gedient habe.
Rechtsfragen und Entscheidungsgründe des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsmittel: Das Bundesgericht stellte fest, dass das vorliegende Verfahren in die Zuständigkeit des Bundes gerichtet ist und damit ein öffentlich-rechtliches Ansinnen darstellt.
Glatte Fehlentscheidung und gute Treue: Das Gericht legte dar, dass die Gemeinde zu Unrecht angegeben hatte, die besagte Parzelle sei vollumfänglich in der Bauzone klassifiziert, dies führe dazu, dass die Gemeinde für die falschen Angaben haften müsse.
Das Bundesgericht erörtert die Kriterien für den rechtlichen Schutz der guten Treue gemäß Art. 5 und 9 der Bundesverfassung, wonach die Kommunen verpflichtet sind, rechtmäßige Informationen bereitzustellen. Es benötige das Vorhandensein eines konreten Verhaltens, das Vertrauen erweckt und auf dem der Betroffene einen rechtlichen Schritt unternimmt.
Das Gericht verteidigte die Position, dass die Angaben zwar an den Geometern gerichtet waren, jedoch der Gesellschaft als Auftraggeberin diese Informationen auch zugutekommen mussten, da der Geometer im Namen der Gesellschaft tätig war. Dies stellte einen Vertragsverhältnis dar, das die Überprüfung von Informationen sicherstellen sollte.
Unmittelbare Wahrnehmbarkeit des Fehlers: Trotz der Tatsache, dass digitale Pläne öffentlich zugänglich waren und die Gesellschaft auch auf eigene Rechnung die Informationen zur Grundstückseinteilung hätte prüfen können, sah das Bundesgericht die Weichenstellung in dem gesetzlichen Auftrag der Gemeinde zur Durchführung dieser Kontrollen an den Geometern.
Ergebnis: Das Bundesgericht entschied, dass die Ursprungsinstanz zu Unrecht die Entschädigung abgelehnt hatte. Die Sache wurde zur weiteren Klärung des tatsächlichen Schadens und der damit verbundenen finanziellen Forderungen an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Schlussfolgerung: Das Urteil festigt die Verantwortung der öffentlichen Hand im Umgang mit Kommune-Privat-Verhältnissen und zeigt, dass fehlerhafte Informationen, die von Behörden bereitgestellt werden, den Anspruch auf Entschädigung nicht ausschließen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen der guten Treue erfüllt sind.