Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_599/2024 vom 24. März 2026

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Executive Summary

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_599/2024) behandelt die Preisanpassung eines Glasfaserprodukts (ewz.FLL) zwischen der A._ AG und der Stadt Zürich. Das Gericht entschied, dass das Vertragsverhältnis zwischen A._ AG und dem ewz als verwaltungsrechtlich zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ AG ab, da die verlangten Preise für das Produkt ewz.FLL als marktüblich erachtet wurden, und es keine Diskriminierung gegenüber anderen Anbietern gab. Der Anspruch auf Preisreduktion wurde nicht anerkannt, da die Vorinstanz die technischen und marktlichen Rahmenbedingungen korrekt gewürdigt hatte.

Detaillierte Zusammenfassung Sachverhalt

Der Sachverhalt bezieht sich auf einen Leistungsauftrag des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 20. Dezember 2006, der dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten auftrug. In Zusammenarbeit mit der B.__ AG betreibt das ewz ein glasfaserbasiertes Breitbandnetz und bietet verschiedene Produkte an, darunter ewz.FLL (Fiber Local Loop) und ewz.FCS (Fiber Connectivity Services).

Die A.__ AG hatte mit dem ewz im Jahr 2014 einen Rahmenvertrag abgeschlossen, aus dem sich Unstimmigkeiten über die Preisgestaltung entwickelten. Unter anderem forderte sie eine Preisanpassung für ewz.FLL, da das ewz die Preise für ewz.FCS gesenkt hatte.

Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Klage der A.__ AG im Wesentlichen ab, bestätigte jedoch das Rechtsbegehren bezüglich eines "Try and Buy"-Angebots für ewz.FLL.

Die A.__ AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das die materielle und prozessuale Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen zu prüfen hatte.

Rechtsfrage

Das Bundesgericht musste sich insbesondere mit der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen der A.__ AG und dem ewz, der Frage der Marktüblichkeit der Preise sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Wettbewerb befassen.

Entscheid des Bundesgerichts
  1. Qualifizierung des Vertragsverhältnisses: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Vertragsverhältnis als verwaltungsrechtlich zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass das ewz nicht nur nach privatrechtlichen Maßstäben handelt, sondern auch öffentliche Aufgaben erfüllt, die die Preisgestaltung beeinflussen.

  2. Marktüblichkeit der Preise: Die Preiskonditionen für das Produkt ewz.FLL wurden im Vergleich zu anderen Marktanbietern geprüft. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Preis von CHF 22.-- für das Produkt als marktüblich beurteilt werden könne, da die Preisgestaltung des ewz hinsichtlich ähnlicher Angebote nicht gegen die Vorgaben des Kartellgesetzes verstößt. Die Beurteilung der Marktüblichkeit basierte auf der Vergleichsmarktmethode, die sich als angemessen erwies, auch wenn die Preise der Wettbewerber nicht unbedingt das Ergebnis eines vollwertigen Wettbewerbs waren.

  3. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung: Das Bundesgericht stellte fest, dass es keine diskriminierende Behandlung der A.__ AG gegenüber anderen Anbietern gab. Der Vorwurf, dass das ewz durch die Preissetzung für ewz.FLL den Wettbewerb verzerrt habe, wurde zurückgewiesen. Das Gericht erkannte an, dass die technischen Unterschiede zwischen den Produkten in der Leistungsfähigkeit für andere Marktteilnehmer einen Mehrwert darstellen können, wodurch keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.

  4. Prozessuale Anträge: Die prozessualen Anträge der A.__ AG zur Anpassung der Preise wurden als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz ihrer Ermessensfreiheit in der Beurteilung des Sachverhaltes nicht verletzt hatte. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine rechtlich bindende Beweisführung des Beschwerdeführers über Forderungen nach Preisreduktionen aufgrund von Produktionskosten nicht ausreichend war.

Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab, da die vorinstanzlichen Feststellungen rechtlich und sachlich zutreffend waren. Das Urteil bestätigte die Marktübliche Preisforderung des ewz und setzte damit klare Grenzen für die Preispolitik in administrativen sowie kommerzialisierten Dienstleistungen der öffentlichen Hand.

Insgesamt stellt diese Entscheidung des Bundesgerichts einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Grenzen zwischen privatwirtschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Preisgestaltung sowie die Anforderungen an die Marktüblichkeit im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen klärt.