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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Aktenzeichen 8C_435/2025) vom 18. März 2026 befasst sich mit der Klage eines Erben gegen die Cassa cantonale di compensazione AVS/AI bezüglich der Berechnung von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Der Erbe, B.A.__, argumentierte, dass das Gericht zu Unrecht zusätzliche erhaltene Leistungen abgelehnt hat. Das Bundesgericht erklärte die vorherige Entscheidung des kantonalen Sozialgerichts teilweise für fehlerhaft und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Wesentliche Punkte sind: der Beginn des Leistungsanspruchs, die Anrechnung des Wertes des Usufrukt, und die Behandlung verschiedener Aufwendungen. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung von Vorschriften über Ergänzungsleistungen und die Bewertung realer Einkommen.
Detaillierte Zusammenfassung 1. SachverhaltA.A.__, die im Jahr 1925 geboren wurde, lebte ab dem 2. März 2023 in einem Altersheim und beantragte im August 2023 Ergänzungsleistungen. Die Cassa cantonale di compensazione bewilligte zunächst einen monatlichen Betrag von 262 CHF, stellte jedoch ab April 2023 die Zahlungen ein, da nur die Kosten für den Aufenthalt in der Einrichtung berücksichtigt wurden. Diese Entscheidungen beruhen auch auf der Annahme, dass der Erbin ein Wert aus Usufrukt von 12'000 CHF angerechnet wurde. Nach dem Tod der Versicherten am 12. November 2023 wurde der Widerspruch des Erben teilweise gutgeheißen, und es wurden wieder Leistungen für die Monate September und Oktober 2023 gewährt.
2. VorinstanzDas kantonale Sozialgericht wies den Rekurs des Erben gegen die Entscheidung der Cassa am 16. Juni 2025 zurück. Der Erbe beantragte daraufhin beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Entscheidung und erkannte verschiedene Ansprüche an.
3. Bundesgerichtliche ÜberprüfungDie Hauptfragestellung war, ob die Ablehnung zusätzlicher Leistungen durch das kantonale Gericht rechtmäßig war. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs in vielen Punkten nicht den formellen Anforderungen des Bundesrechts genüge. Insbesondere wurden einige Argumente nicht ausreichend begründet.
3.1. Rechtliche Bewertung der ErgänzungsleistungenDas Gericht bestätigte die rechtlichen Grundsätze zur Berechnung der Ergänzungsleistungen, insbesondere die Vorschriften des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (LPC). Es stellte fest, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Aufnahme in das Altersheim (2. März 2023) beginnt und nicht erst ab dem Antragsdatum.
3.2. Usufrukt und ImmobilienbewertungDas Gericht bestätigte die seitens des kantonalen Sozialgerichts vorgenommene Berechnung des Wertes des Usufrukt. Der Usufruchtberechtigte hat auch während des Aufenthalts im Altersheim mit den finanziellen Erträgen des Eigentums zu rechnen, auch wenn es wirtschaftlich unpraktikabel ist, dieses zu vermieten. Das Gericht verwies auf frühere Urteile, die bestätigen, dass der Wert des Usufrukt als Einkommen anzurechnen ist.
3.3. Aufwendungen des ErbenDas Gericht stellte fest, dass nicht alle Kosten des Erben anerkannt werden können. Einige Aufwendungen, wie z. B. Kosten für den Gartenbau oder die Abrechnung für die ambulante Pflege, waren laut LPC nicht hinreichend begründet oder lagen außerhalb des Zeitraums, in dem Ergänzungsleistungen beansprucht wurden. Der Erbe konnte eine Übergangsentschädigung für die Ambulanzkosten geltend machen, jedoch war dieser Anspruch aufgrund der verspäteten Einreichung ebenfalls nicht durchsetzbar.
4. ErgebnisDas Bundesgericht schloss, dass die Entscheidung des kantonalen Sozialgerichts bezüglich der Berechnung von Ergänzungsleistungen teilweise unzutreffend war und wies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurück. Es wurde zudem entschieden, dass die Verfahrenskosten von der Gegenseite zu tragen sind.
FazitDas Urteil verdeutlicht die Komplexität der Berechnung von Ergänzungsleistungen in der Schweiz, insbesondere im Umgang mit realen Einkünften und Immobilienwerten. Die Anforderungen an die Beweisführung und an die Argumentationsstruktur im Rekursverfahren wurden klar definiert, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Auseinandersetzung betont.