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Executive Summary:
Das Urteil des Bundesgerichts (Aktenzeichen 4A_35/2025) vom 24. Februar 2026 befasst sich mit einer Récusation, die von A.__ Sàrl gegen die Richter des Genfer Mietgerichts eingereicht wurde. Dabei wird die Zusammensetzung des Gerichts an einer bestimmten Sitzung beanstandet, die als nicht objektiv und fair erachtet wurde, insbesondere aufgrund des Austausches eines Richters. Das Bundesgericht bestätigt die rechtliche Beurteilung des Genfer Gerichts und stellt fest, dass die beanstandeten Richter nicht in einem angeblichen Zustand der Befangenheit seien und dass die Vorinstanz in der Beurteilung der "same case" im Sinne des Art. 47 CPC keine grundlegenden Fehler gemacht habe. Der Recours wird abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Detaillierte Zusammenfassung:
Hintergrund des Verfahrens: A._ Sàrl (früher H._ Sàrl) führte einen Rechtsstreit gegen G._, bei dem es um die Zahlung einer Forderung in Höhe von 225'240 Franken und die angebliche Nichteinhaltung von vertraglichen Verpflichtungen ging. Der Fall wurde beim Genfer Mietgericht bearbeitet, wo es schließlich zu einer Diskussion über die Zusammensetzung des Gerichts kam, insbesondere nach einem Wechsel von Richter F._ zu Richter I.__.
Récusation und deren Ablehnung: Die anwaltliche Vertretung der Mieterin beantragte die Récusation aller Richter aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit und der Regelkonformität der Zusammensetzung des Gerichts. Die Récusation wurde jedoch in erster Instanz als unzulässig abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass der von der Mieterin angeführte Grund für die Récusation – keine Vorankündigung des Richterswechsels – nicht die Unparteilichkeit der Richter beeinträchtigt.
Beurteilung der Vorinstanz: Die Kammer der Gerichtsbarkeit wies darauf hin, dass das Vorliegen eines Alters- oder Abwesenheitsgrundes für den Austausch eines Richters nicht automatisch zur Annahme von Unparteilichkeit führt und betonte eine "objektive" Sichtweise auf die Zusammensetzung des Gerichts. Die Vorinstanz argumentierte, dass der Wechsel der Richter und die mutmaßliche Befangenheit in Bezug auf Richter C.__ nicht gegeben waren.
Bundesgerichtliche Prüfung: a. Feststellung der Tatsachen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder willkürlich angesehen werden konnten, weshalb es an diese gebunden blieb. b. Rechtliche Ausführungen zu Art. 47 CPC: Der recourierende Kläger machte geltend, dass der Vorinstanz widersprochen wurde, indem sie nicht anerkannten, dass die Verfahren um die Récusation und das Hauptverfahren zur "gleichen Sache" im Sinne des Art. 47 CPC gehörten. Das Bundesgericht wies dies zurück und hielt fest, dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, was nicht automatisch zur Annahme von Unparteilichkeit führt.
Interpretation des Verfahrens und der Unabhängigkeit der Richter: Das Bundesgericht gestand dem Mietgericht zu, dass die Unparteilichkeit gewahrt blieb, selbst bei Veränderungen in der richterlichen Besetzung. Der Umstand, dass Richter C.__ Teil der Entscheidung über die Récusation war, stellte keinen Grund für die Annahme einer befangen Richterin dar.
Zusätzliche Griefs: Das Gericht wies auch die weiteren Rügen zurück, die auf die angeblich unzureichende Bekanntmachung der Gerichtskomposition und den angeblich ausschließenden Einfluss der Richter im gesamten Verfahren abzielten. Im Wesentlichen stellte das Bundesgericht fest, dass solche Einwände nicht im Récusationsverfahren, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht werden müssen.
Entscheidung: Das Bundesgericht entschied letztendlich, dass der Recours der Mieterin abgelehnt wird. Die Mieterin wird zudem zur Übernahme der Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken verpflichtet.
Insgesamt bestätigt das Urteil des Bundesgerichts, dass die spezifischen Umstände und Entscheidungen der Vorinstanz in Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts und die Vorwürfe der Unparteilichkeit rechtlich gerechtfertigt waren und dass die Mieterin ihre Rechtsmittel nicht erfolgreich vortragen konnte.