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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. März 2026 (8C_644/2025) entschieden, dass A._, die infolge eines Autounfalls schwer verletzt wurde, keinen Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG aufgrund von Nichtberufsunfallversicherung hat. Dies resultierte aus der Feststellung, dass A._ während ihres gerade einmal zwei Wochen dauernden Beschäftigungsverhältnisses nicht die erforderliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden erreicht hat, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein. Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgte gemäß der Empfehlung Nr. 7/87. Der Gerichtshof bestätigte, dass die Leitlinien zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit sowohl für befristete als auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten.
Detaillierte Zusammenfassung SachverhaltA._ war im August 2023 Teilzeitarbeit als Eiscremeverkäuferin beschäftigt. Sie hatte während dieses Zeitraums insgesamt 19,5 Arbeitsstunden geleistet. Am 16. September 2023 erlitt sie einen schweren Autounfall und beanspruchte daraufhin Leistungen aus der vielen Unfallversicherung. Der Versicherer wies die Ansprüche zurück, da A._ weniger als 8 Stunden pro Woche gearbeitet hatte und somit nicht für Nichtberufsunfälle versichert war.
VorinstanzDas Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte in seiner Entscheidung vom 28. August 2025, dass A._ aufgrund der unzureichenden durchschnittlichen Arbeitszeit keine Deckung für Nichtberufsunfälle hatte. A._ legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen des BundesgerichtsBestrittene Versicherungsdeckung: Die zentrale Frage war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Leistungspflicht der Mobiliar wegen mangelhafter Versicherungsdeckung verneinte.
Berechnung der Arbeitszeit: Das Gericht bezieht sich auf die Empfehlung Nr. 7/87, die zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten dient. Es wird hervorgehoben, dass die Durchführung dieser Berechnung darauf basiert, dass nur tatsächlich gearbeitete Wochen zu berücksichtigen sind, und alle relevanten Arbeitsstunden in der Berechnung zählen, auch wenn sie nur geringfügig sind.
Kritik der Beschwerdeführerin: A.__ argumentierte, dass die Vorinstanz diese Empfehlung nicht korrekt angewendet habe, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitswochen. Ihr wurde jedoch entgegengehalten, dass die Empfehlung keine Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen schafft und in ihrem Fall die tatsächlich geleisteten 19,5 Stunden über drei Kalenderwochen verteilt waren.
Schlussfolgerungen zur Nichtberufsunfallversicherung: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz und wies darauf hin, dass nur 6,5 Stunden pro Woche resultierten, was unter der erforderlichen Grenze von 8 Stunden lag. Es stellte klar, dass das gesetzliche System bestimmt, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Unfalldeckung für Nichtberufsunfälle bei Teilzeitarbeitsverhältnissen besteht.
Relevanz von Vertrag und Stunden: Das Gericht stellte fest, dass nicht die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden zur Berechnung herangezogen werden, sondern die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dies wurde durch frühere Urteile gestützt.
Keine Abweichung von den Berechnungsregeln: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berechnungsweise gemäß der Empfehlung Nr. 7/87 nicht willkürlich oder unrechtlich sei und dass keine triftigen Gründe vorlagen, um von diesen Berechnungsprinzipien abzuweichen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. A.__ trug die Gerichtskosten.
BedeutungDas Urteil bekräftigt die Anwendung einheitlicher Berechnungsstandards für die Versicherungsdeckung von Teilzeitarbeitnehmern und unterstreicht die gesetzlichen Anforderungen zur Erreichung eines Versicherungsschutzes für Nichtberufsunfälle. Damit wird klar, dass die versicherte wöchentliche Arbeitszeit im Vordergrund steht und nicht die vertraglich festgelegte Arbeitszeit.